Das Wichtigste in Kürze
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- Hennie Berg
- vor 7 Jahren
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1 Das Wichtigste in Kürze Das Arbeitszeitgesetz (AZG) und seine Verordnung (AZGV) Version Personalverleih
2 Gesetze schützen uns! Gesetze bilden den Rahmen für unser Handeln. Bei der Arbeitszeit ist dies das Arbeitsgesetz (ArG) beziehungsweise das Arbeitszeitgesetz (AZG). Das AZG ist auf die speziellen Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs ausgerichtet, insbesondere auf die Aufgabe, während 365 Tagen rund um die Uhr einen zuverlässigen Bahnbetrieb zu gewährleisten. Es gilt sowohl für die Mitarbeitenden wie auch für die Temporärarbeitenden im Betriebsdienst (vgl. Art. 5 Abs. 2 AZGV) der SBB. Das Arbeitszeitgesetz und seine Verordnung bilden Leitplanken, welche zwingend einzuhalten sind. Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sind Arbeitgeber und Mitarbeitende gleichermassen verantwortlich: Die SBB muss die Arbeit richtig einteilen, Sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter bzw. als Temporärarbeiterin oder Temporärarbeiter müssen allfällige Verstösse melden und sich bei selbst verantworteten Änderungen der Arbeitszuteilung an diese Bestimmungen halten. Damit Sie dies können, haben wir die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen für Sie zusammengefasst. Sie sind zum Teil komplex. Besprechen und diskutieren Sie sie daher mit Kollegen und Kolleginnen sowie mit Ihren Vorgesetzten. Es braucht nicht viel, um die wichtigsten Regelungen zu kennen. SBB AZG Personalverleih
3 Die wichtigsten Bestimmungen Höchstarbeitszeit: 10 Stunden sind genug (AZG Artikel 4; AZGV Art. 6) Pro Arbeitstag darf nicht mehr als 10 Stunden (600 Minuten Höchstarbeitszeit) gearbeitet werden (à Beispiel 1) Abweichungen: Sind Dienstfahrten eingeteilt, darf ausnahmsweise maximal 640 Minuten gearbeitet werden (Beispiel 2) In die Höchstarbeitszeit werden auch Zuschläge für auswärtige Pausen eingerechnet, nicht aber Zuschläge für Nachtdienst. Die Zuschläge für auswärtige Pausen dürfen die Höchstarbeitszeit nicht verlängern (Beispiel 3). Im Störungsfall darf die Höchstarbeitszeit überschritten werden. Beispiel 1 Tour ist korrekt: 10 Stunden Arbeitszeit (600 Minuten), eine Pause am Dienstort Beispiel 2 Tour ist korrekt: Die 40-minütige Dienstfahrt ( ) verlängert die zulässige Arbeitszeit auf insgesamt 640 Minuten. Beispiel 3 Tour ist nicht korrekt: 30% der einstündigen, auswärtigen Pause (= 18 Minuten) gelten per Gesetz als Arbeitszeit. Somit beträgt die Tour 618 Minuten statt der erlaubten 600 Minuten. Folge: Liegt kein Störungsfall vor, muss die Tour angepasst werden, bspw. 18 Minuten früher enden. SBB AZG Personalverleih
4 Ruheschicht: Immer mindestens 9 Stunden (AZG, Art. 8, AZGV Art. 12) Die Ruheschicht zwischen zwei Dienstschichten sollte idealerweise mindestens 12 Stunden betragen. Abweichungen An einzelnen Tagen darf sie auf 11 Stunden herab gesetzt werden (Beispiel 1) Die Ruheschicht darf auf 9 Stunden verkürzt werden unter folgenden Voraussetzungen: - einmal pro Woche - Zustimmung der Betroffenen nötig (Mitentscheid) - Beim Nachtdienst nur, wenn er spätestens um Uhr endet (Beispiel 2) - Nur beim Wechsel von einem späteren zu einem früheren Dienst Kürzere Ruheschichten sind gesetzlich nicht möglich (ausser bei Störungen). Ausnahmeregelung Bau: beim Übergang zwischen der Vorbereitungsschicht und der ersten Nachtschicht kann eine Ruheschicht von 10 Stunden eingeplant werden (Beispiel 3) Beispiel 1 Übergang ist korrekt: Eine Ruheschicht von 11 Stunden ist an einzelnen Tagen möglich. Beispiel 2 Übergang ist korrekt: Eine Ruheschicht von 9 Stunden ist einmal pro Woche mit Zustimmung der Mitarbeitenden möglich, wenn der Nachtdienst spätestens um Uhr endet. Beispiel 3 (Sonderregelung Bau) Übergang ist korrekt: Eine Ruheschicht von 10 Stunden ist im Bau möglich SBB AZG Personalverleih
5 Pausen: Eine Stunde ist perfekt (AZG Art. 7, AZGV Art. 11) Nach etwa der Hälfte der Arbeitszeit (jedoch spätestens nach 5 Stunden) ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt (Beispiel 1) Eine Pause soll mindestens eine Stunde dauern Sie kann aber mit Mitentscheidung der Betroffenen bis auf 30 Minuten verkürzt werden (Beispiel 2) Statt einer Pause kann eine Arbeitsunterbrechung zugeteilt werden, wenn die Dienstschicht höchstens 9 Stunden beträgt. Die Arbeitsunterbrechung dauert 20 Minuten und gilt als Arbeitszeit (Beispiel 3) Beispiel 1 Tour ist korrekt: Die Pause dauert eine Stunde Beispiel 2 Tour ist korrekt: Eine Pause von 30 Minuten ist zulässig mit Zustimmung des/der Mitarbeitenden Beispiel 3 Tour ist korrekt: 20-minütige bezahlte Arbeitsunterbrechung. Die Arbeitsschicht dauert neun Stunden. Ruhetage (inkl. Sonn-/Feiertage) (AZG Art 10, AZGV Art 15) Im Kalendermonat sind mindestens 4 Ruhetage zuzuteilen. Nach spätestens zwei Wochen Arbeit muss ein Ruhetag eingeteilt sein. Pro Monat ist mindestens ein Ruhesonntag (vollständig arbeitsfreier Kalendersonntag oder Feiertag) zu gewähren; pro Jahr mindestens 20. SBB AZG Personalverleih
6 Überzeit (AZG, Art. 5, AZGV Art 9) Überzeit entsteht, wenn die eingeteilte Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen überschritten wird. Sie soll grundsätzlich durch Freizeit ausgeglichen werden. Auszahlung ist unter gewissen Voraussetzungen möglich. Bei nicht im Monatslohn arbeitenden Temporärmitarbeitenden erfolgt üblicherweise eine Auszahlung. Betriebsstörungen (AZG Art. 5,3, 6,3; AZGV Art. 12,5) Bei Betriebsstörungen kommen Ausnahmebestimmungen zum Tragen, um den Anforderungen des öffentlichen Verkehrs gerecht zu werden. Einzelne Grenzwerte können überschritten werden, zum Beispiel Höchstarbeitszeit, ununterbrochene Arbeitszeit etc. Ein Ausgleich in Form von Zeit muss grundsätzlich innerhalb der nächsten drei Arbeitstage erfolgen. Pikettdienst: Spezielle Bestimmungen beachten (AZGV Art. 8) Für Pikettdienst gelten andere Bestimmungen als für die übrige Arbeitszeit. Er ist in der AZGV detailliert geregelt. Die wesentlichen Bestimmungen sind: Pikettdienst ist normalerweise innerhalb von 28 Tagen an maximal 7 Tagen möglich Die Ruheschicht bei Einsätzen beträgt total mindestens 11 Stunden (Beispiel) Ein Teil der Ruheschicht muss dabei mindestens 6 Stunden ohne Unterbruch dauern. Beispiel Piketteinsatz ist korrekt geplant (obere Linie). Der effektive Einsatz (untere Linie) entspricht ebenfalls den gesetzlichen Bestimmungen: Die Ruheschicht beträgt insgesamt 11 Stunden, davon sechs Stunden ohne Unterbruch. Die Folgetour müsste angepasst werden, wenn der Einsatz länger gedauert hätte (z.b. Ruheschicht kürzer als 11 Stunden oder beide Teile der Ruheschicht kürzer als 6 Stunden). SBB AZG Personalverleih
7 Weitere Informationen Für Fragen zur Arbeitszeit und Einteilung stehen die Vorgesetzten gerne zur Verfügung. Arbeitszeitgesetz (AZG) Verordnung zum Arbeitszeitgesetz (AZGV) Schweizerische Bundesbahnen SBB Human Resources, Compensation & Benefits Hilfikerstrasse Bern 65 Stand: Januar 2016 SBB AZG Personalverleih
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