Ethical and Legal Requirements for Transnational Genetic Research
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- Ulrike Hafner
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1 Ethical and Legal Requirements for Transnational Genetic Research von Prof. Dr. Nikolaus Forgó, Prof. Dr. Regine Kollek, Marian Arning, Dr. Tina Krügel, Dr. Imme Petersen 1. Auflage Ethical and Legal Requirements for Transnational Genetic Research Forgó / Kollek / Arning / et al. schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Europarecht Verlag C.H. Beck München 2010 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN
2 Revision, BECK SCHE KOMMENTARE ZUM ARBEITSRECHT HERAUSGEGEBEN VON GÖTZ HUECK UND DIRK NEUMANN BAND XII
3 Revision,
4 Revision, Bundesurlaubsgesetz nebst allen anderen Urlaubsbestimmungen des Bundes und der Länder KOMMENTAR von Dr. Dirk Neuman Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts a. D. und Dr. Martin Fenski Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht 10., neu bearbeitete Auflage des von Prof. Dr. Dr. h. c. Hermann Dersch begründeten und von Dr. Dirk Neumann bis zur 8. Auflage allein fortgeführten Kommentars Verlag C. H. Beck München 2011
5 Revision, Revision Verlag C. H. Beck im Internet: beck.de ISBN Verlag C. H. Beck ohg Wilhelmstraße 9, München Satz, Druck und Bindung: Druckerei C. H. Beck, Nördlingen Adresse wie Verlag Gedruckt auf säurefreiem, alterungsbeständigem Papier (hergestellt aus chlorfrei gebleichtem Zellstoff)
6 Revision, Fehler! Kein Text mit angegebener Formatvorlage im Dokument. Vorwort Revision Vorwort Vorwort zur 10. Auflage Das Bundesurlaubsgesetz gilt über 45 Jahre seit Änderungen waren geringfügig, nur die Mindesturlaubsdauer wurde zuletzt ab auf 24 Urlaubstage erhöht. Alle anderen Änderungen bis zuletzt am betrafen Nebenregelungen oder sogar nur Namensänderungen oder Verweisungen. Obwohl also das Gesetz fast unverändert blieb, gab es grundlegende Neuerungen, zunächst durch die Rechtsprechung. Ab Entscheidung vom 28. Januar 1982 änderte das Bundesarbeitsgericht die bisherige Auslegung. Rechtsmissbrauch, Lebensstandardprinzip, Unpfändbarkeit, Einheitsanspruch wurden abgeschafft, das Urlaubsentgelt in Geld und Zeitfaktor getrennt, verbotene Urlaubsarbeit ohne Folgen gelassen. Es entstand eine neue gefestigte Rechtsprechung, der Rechnung zu tragen war, selbst wenn man ihr nicht immer folgte. Obwohl das Gesetz selbst sich seit 2002 überhaupt nicht mehr änderte, ist dann trotzdem zunächst fast unbemerkt eine neue Sichtweise durch das Europarecht eingetreten. Das europäische Urlaubsrecht ist zwar denkbar kurz und bestimmt nur, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Bedingungen für Inanspruchnahme und Gewährung für vier Wochen bezahlten Mindesturlaub zu sorgen haben, der außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf (Art. 7 EWG-Richtlinie 93/104 vom , Art. 7 Richtlinie 2003/88/EG vom ). Der Europäische Gerichtshof macht daraus seit 2001 in inzwischen gefestigter Rechtsprechung einen besonders bedeutsamen Grundsatz des Sozialrecht der Gemeinschaft, von dem nicht abgewichen werden darf. Die Entscheidungen vom (BECTU), (Merino Gómez), (Luxemburg), (Robinson-Steele), (Ned. Vakbeweging), (Kiiski) stellten schon den Mindesturlaubsanspruch als unverzichtbar und nicht zu beeinträchtigen dar, wurden aber, da sie alle fremde Staaten wie Finnland über England bis Spanien betrafen, nicht recht zur Kenntnis genommen. Erst als das LAG Düsseldorf am die Vorlage Schultz-Hoff entschied, wurde man aufmerksam (Fenski DB 2007, 686). Die Deutschland betreffende Entscheidung Schultz-Hoff vom löste eine Flut aus, man konnte in Kürze 40 Stellungnahmen zählen. Damit wurde endgültig zwar nur entschieden, dass der Mindesturlaubsanspruch nur dann am Ende eines Bezugs- oder Übertragungszeitraums verloren gehen kann, wenn die Möglichkeit bestand, ihn in Anspruch zu nehmen, also nicht nach noch so lang andauernder Krankheit. Die Auswirkungen sind aber schwer abzusehen, wurde doch nach wiederholter Rechtsprechung des EuGH der Anspruch auf Jahresurlaub und der auf Zahlung des Urlaubsentgelts als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs festgestellt, womit der frühere Einheitsanspruch europarechtlich wiederhergestellt ist. Das Bundesarbeitsgericht sieht sich mit der Entscheidung vom an diese europarechtlichen Vorgaben gebunden. Damit muss insgesamt eine Neubetrachtung vorgenommen werden. Im Bereich der übrigen kommentierten Ansprüche auf Urlaub haben sich seit der letzten Kommentierung sehr viele Gesetze geändert (z. B. das gesamte SeemG, zuletzt 2009 das ArbPlSchG, das SGB IX, das BildUrlG NRW und das BEEG). Auch in diesen Bereichen war die Entscheidung des EuGH vom mit all ihren Auswirkungen einzuarbeiten. Erstmalig ist die Richtlinie 2003/88/EG kommentiert worden. Zur Entlastung der in 45 Jahren aufgelaufenen Literatur und Rechtsprechung mussten manche alten Zitate entfallen, wie z. B. Hueck-Nipperdey, Nikisch, Kaskel-Dersch, Bobrowski-Gaul und nur noch für Hinweise auf die Entwicklung bestehen bleiben. Dafür waren viele neue Stellungnahmen einzuarbeiten, zumal so große Sammelwerke wie Erfurter Kommentar, Schaub oder Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht neu erschienen sind und neue Rechtsprechung anfiel. V
7 Revision, Vorwort Die Verteilung bleibt bei Neumann Bundesurlaubsgesetz und Fenski Arbeitsplatzschutz bis Richtlinien. Die Bearbeitung hat den Stand vom Kassel/Berlin, Juni 2010 Die Verfasser Vorwort zur 2. Auflage Als Hermann Dersch mich im Sommer 1960 zur Mitarbeit an einer weiteren Auflage seines Urlaubskommentars aufforderte, ahnten wir beide nicht, dass er die Neuauflage seines man konnte sagen des Urlaubskommentars nicht mehr erleben würde. Im Herbst des gleichen Jahres hat ihn ein schweres Geschick auf das Krankenlager geworfen, von dem er am 14. Juni 1961 nach langem Leiden erlöst wurde. Noch während seiner Krankheit ließ er mir mitteilen, dass ich nun den Kommentar allein fortsetzen müsse, eine große und ehrenvolle Aufgabe, der ich mich gern und im Gedenken an viele mit diesem meinem verehrten Lehrer in Köln gemeinsam verbrachte Jahre unterzog. Ich hoffe, dass ein wenig von dem Geist erhalten geblieben ist, in dem die erste Auflage geschrieben wurde. Durch die Verabschiedung des Bundesurlaubsgesetzes sowie den vorhergehenden Erlass des Seemannsgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes war naturgemäß eine völlige Umarbeitung notwendig. Manche Streitfrage ist jetzt gesetzlich gelöst, neue Entwicklungen haben sich in den letzten Jahren angebahnt. Während 1954 noch keine Entscheidung des BAG zum Urlaubsrecht verzeichnet werden konnte, ist inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung ergangen, die verarbeitet werden musste. Die großen Lehrbücher zum Arbeitsrecht sind in neuen Auflagen erschienen. Trotz gesetzlicher Neuregelungen sind aber noch manche Zweifelsfragen des Urlaubsrechts nicht gelöst. Besonderer Wert wurde daher auf möglichst umfassende Behandlung der in Literatur und Rechtsprechung behandelten Fragen des Urlaubsrechts gelegt, die auch nach der gesetzlichen Neuregelung noch von Bedeutung sind und aus deren Entwicklung sich manche Bestimmung erklären lässt. So soll dieser Kommentar nicht nur das Bundesurlaubsgesetz erläutern, sondern sämtliche gesetzlichen urlaubsrechtlichen Bestimmungen, also das gesamte Urlaubsrecht behandeln. An dieser Stelle sei allen besonders gedankt, die mich durch Hinweise und Anregungen bei der Neubearbeitung unterstützt haben. Köln, den 23. Januar 1963 Dirk Neumann VI
8 Revision, Inhalt Revision Inhalt Abkürzungsverzeichnis XIII Teil A. Gesetzestext Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)... 1 Teil B. Einleitung I. Entwicklung des Urlaubsrechts Vor Nach Schrifttum bis Entwicklung nach Schrifttum nach 1945 bis zum Bundesurlaubsgesetz... 9 II. Entstehung des Bundesurlaubsgesetzes Einbringung des Bundesurlaubsgesetzes Beratung des Gesetzes Besondere Beratungspunkte Zweite und Dritte Lesung Behandlung im Bundesrat Änderungen des Bundesurlaubsgesetzes Schrifttum zum Bundesurlaubsgesetz seit Teil C. Kommentar Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) 1 Urlaubsanspruch I. Anspruch auf Urlaub II. Urlaubsjahr III. Stichtag im Urlaubsjahr IV. Erholungsurlaub V. Rechtsnatur des Urlaubsanspruchs. 33 VI. Rechtsbegriff des Anspruchs auf Erholungsurlaub VII. Urlaub bei Insolvenz Geltungsbereich 47 I. Geltungsbereich II. Arbeitnehmerbegriff III. Unterteilung des Arbeitnehmerbegriffes IV. Arbeitnehmerähnliche Personen Dauer des Urlaubs I. Mindesturlaubsdauer II. Fristberechnung für die Urlaubsdauer III. Berechnung nach Werktagen Wartezeit I. Bedeutung der Wartezeit II. Berechnung der Wartezeit III. Unterbrechung der Wartezeit IV. Voller Urlaubsanspruch nach Wartezeit Teilurlaub I. Zwölftelung des Urlaubs II. Voraussetzungen von Teilurlaub und gekürztem Vollurlaub 111 III. Aufrundung und Stichtag IV. Rückzahlung zu viel gezahlten Urlaubsentgelts Ausschluss von Doppelansprüchen I. Anrechnung gewährten Urlaubs VII
9 Revision, Inhalt VIII II. Bescheinigung und Auskunft III. Urlaub bei Arbeitsplatzwechsel Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs I. Festlegung der Urlaubszeit II. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates III. Wirkungen herbeigeführter Fälligkeit IV. Urlaubsverwirklichung durch den Arbeitnehmer V. Unteilbarkeit des Urlaubs VI. Übertragung des Urlaubs VII. Urlaubsabgeltung Erwerbstätigkeit während des Urlaubs I. Verbot von Erwerbstätigkeit im Urlaub II. Sonstige Pflichten des Arbeitnehmers im Urlaub III. Weitere Pflichten im Urlaub Erkrankung während des Urlaubs I. Erkrankung vor und im Urlaub II. Krankheit und Rechtsmissbrauch Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation I. Entwicklung II. Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation III. Anspruch auf Entgeltfortzahlung IV. Erklärung der Anrechnung V. Abweichende Regelungen Urlaubsentgelt I. Entwicklung II. Arbeitsverdienst als Grundlage für die Urlaubsentgeltberechnung III. Verdienstkürzungen IV. Berechnung des Urlaubsentgelts V. Zusätzliches Urlaubsgeld VI. Auszahlung des Urlaubsentgelts VII. Andere Regelungen Urlaub im Bereich der Heimarbeit I. Grundsätzliches II. Geltungsbereich III. Für Heimarbeiter geltende Bestimmungen IV. Entgeltberechnung V. Entgeltsicherung Unabdingbarkeit I. Unabdingbarkeit des Urlaubsanspruchs II. Vorrang von Tarifverträgen III. Das Günstigkeitsprinzip IV. Verstoß gegen die Unabdingbarkeit 262 V. Sonderregelungen Berlin-Klausel Änderung und Aufhebung von Gesetzen 274 I. Verhältnis zu anderen gesetzlichen Vorschriften II. Abgrenzung der urlaubsrechtlichen Bestimmungen untereinander a Überleitungsvorschrift Inkrafttreten Teil D. Anhang I. Arbeitsplatzschutzgesetz und Eignungsübungsgesetz Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz) (Auszug) Kürzung des Erholungsurlaubs bei Wehr- und Zivildienst Gewährung vor Beginn des Wehr- oder Zivildienstes Übertragung und Abgeltung Wehrübungen
10 Revision, Inhalt 2. Eignungsübungsgesetz und VO zum Eignungsübungsgesetz (Auszug) Geltung der VO zum Eignungsübungsgesetz Urlaub bei Ausscheiden aus den Streitkräften Urlaub bei Verbleiben in den Streitkräften Urlaubsbescheinigung Anrechnung der Eignungsübung II. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Entwicklung und Zweck des Zusatzurlaubs Voraussetzungen für die Gewährung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs Zusatzurlaub Zusatzurlaub für in Heimarbeit Beschäftigte Erstattung der Kosten III. Urlaubsbestimmungen für geistig oder körperlich behinderte Arbeitnehmer Saarland 1. Gesetz betreffend Regelung des Zusatzurlaubes für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft (Auszug) Verordnung zur Durchführung des Gesetzes betreffend Regelung des Zusatzurlaubes für die kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft Verordnung zur Durchführung des Gesetzes betreffend Regelung des Zusatzurlaubes für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft IV. Zusatzurlaub für Opfer des Nationalsozialismus Niedersachsen Niedersächsisches Urlaubsgesetz (Auszug) Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfälzisches Landesgesetz zur Regelung des Urlaubs (Urlaubsgesetz) (Auszug) Saarland Saarländisches Gesetz betreffend Regelung des Zusatzurlaubes für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft (Auszug) V. Jugendurlaub Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Auszug) Entwicklung Geltungsbereich Dauer des Jugendurlaubs Jugendliche in Heimarbeit Anzuwendende Vorschriften des BUrlG Ordnungswidrigkeiten und Straftaten VI. Urlaub nach dem Seemannsgesetz Urlaubsanspruch Urlaubsdauer Urlaubsgewährung Heimaturlaub Urlaubsentgelt Erkrankung während des Urlaubs Urlaub bei Beendigung des Heuerverhältnisses während des Beschäftigungsjahres Urlaubsabgeltung Landgang VII. Elternzeit Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Anspruch auf Elternzeit Inanspruchnahme der Elternzeit Urlaub Zur Berufsbildung Beschäftigte; in Heimarbeit Beschäftigte VIII. Mutterschutzgesetz Erholungsurlaub. 363 IX
11 Revision, Inhalt IX. Landesrechtliche Bestimmungen über Sonderurlaub für Mitarbeiter in der Jugendpflege Baden-Württemberg Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit Bayern Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit Berlin Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Brandenburg Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Bremen Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz Hamburg Gesetz über Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter Hessen Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch Mecklenburg-Vorpommern Gesetz zur Förderung und Entwicklung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, der Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiter und Fortbildung hauptberuflicher Fachkräfte und Mitarbeiter (Kinder- und Jugendförderungsgesetz) Niedersachsen Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports Nordrhein-Westfalen Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz) Rheinland-Pfalz Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit Saarland Gesetz über Sonderurlaub ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit Sachsen Gesetz des Freistaates Sachsen über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in der Jugendhilfe Sachsen-Anhalt Gesetz zur Freistellung ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätiger Personen Schleswig-Holstein Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz) Landesverordnung über die Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit (Freistellungsverordnung ) Thüringen Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz X. Landesrechtliche Bestimmungen über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer Berlin Berliner Bildungsurlaubsgesetz Brandenburg Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz ) Bremen Bremisches Bildungsurlaubsgesetz Hamburg Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Hessen Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub Mecklenburg-Vorpommern Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsfreistellungsgesetz) Niedersachsen Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz) X
12 Revision, Inhalt 8. Nordrhein-Westfalen Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Rheinland-Pfalz Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) Saarland 1. Saarländisches Weiterbildungsförderungsgesetz Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz Sachsen-Anhalt Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) Schleswig-Holstein Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz (BFQG) für das Land Schleswig- Holstein XI. Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2009 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung XII. Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation über den bezahlten Jahresurlaub Sachverzeichnis XI
13 Revision, Inhalt XII
Abkürzungsverzeichnis... Teil A. Gesetzestext. Teil B. Einleitung
Revision Abkürzungsverzeichnis... XIII Teil A. Gesetzestext Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)... 1 Teil B. Einleitung I. Entwicklung des Urlaubsrechts... 5 1. Vor 1918... 5 2.
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