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1 KIRCHGEMEINDEORDNUNG UND STEUERGESETZ der Evangelischen Kirchgemeinde Felsberg 1

2 Inhaltsverzeichnis KIRCHGEMEINDEORDNUNG Die Kirchgemeinde... 3 Art. 1 Auftrag... 3 Art. 2 Zugehörigkeit zur Landeskirche... 3 Art. 3 Personelle Zugehörigkeit... 3 Art. 4 Stimmberechtigung/Wählbarkeit... 3 Art. 5 Organe Die Kirchgemeindeversammlung... 4 Art. 6 Ordentliche Kirchgemeindeversammlung... 4 Art. 7 Ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung... 4 Art. 8 Einberufung, Beschlussfähigkeit... 4 Art. 9 Zuständigkeit... 4 Art. 10 Anträge an den Kirchgemeindevorstand... 4 Art. 11 Wahlen, Abstimmungen und Wiedererwägungen Der Kirchgemeindevorstand... 5 Art. 12 Zusammensetzung... 5 Art. 13 Einberufung, Beschlussfähigkeit... 5 Art. 14 Zuständigkeit Das Revisorat... 6 Art. 15 Zusammensetzung, Aufgabe Das Pfarrarnt... 6 Art. 16 Auftrag Weitere kirchliche Beauftragte... 6 Art. 17 Wahl, Aufgaben Schlussbestimmungen... 6 Art. 18 Änderung der Kirchgemeindeordnung... 6 Art. 19 Inkrafttreten... 6 STEUERGESETZ... 7 Art. 1 Grundsatz und Steuerarten... 7 Art. 2 Steuerpflicht... 7 Art. 3 Veranlagung... 7 Art. 4 Ein- und Austritt... 7 Art. 5 Steueransatz... 7 Art. 6 Einsprache, Wiedererwägung... 8 Art. 7 Stundung und Erlass... 8 Art. 8 Steuereinzug... 8 Art. 9 Fälligkeit und Verzugszins... 8 Art. 10 Schlussbestimmungen

3 KIRCHGEMEINDEORDNUNG aufgrund der Verfassung der Evangelisch-reformierten Landeskirche Graubünden und der Verordnung über Aufbau und Leben der Kirchgemeinde erlassen von der Kirchgemeindeversammlung am 14. Juni 1983 Art. 1 Auftrag 1. Die Kirchgemeinde Die Kirchgemeinde Felsberg trägt die Verantwortung für die in ihr ausgeübten Dienste, vor allem für regelmässigen Gottesdienst, Unterricht, Seelsorge und Liebestätigkeit sowie für das ihr anvertraute Kirchgemeindevermögen. Sie wirkt an gesamtkirchlichen Aufgaben mit. Art. 2 Zugehörigkeit zur Landeskirche Die Kirchgemeinde Felsberg ist ein Glied der Evangelisch-reformierten Landeskirche Graubünden. Art. 3 Personelle Zugehörigkeit Der Kirchgemeinde Felsberg gehören alle Personen evangelischer Konfession mit Wohnsitz in der politischen Gemeinde Felsberg an, die nicht schriftlich ihre Nichtzuhörigkeit zur Landeskirche erklärt haben oder aus ihr ausgetreten sind. Art. 4 Stimmberechtigung/Wählbarkeit Art. 5 Organe Stimmberechtigt in der Kirchgemeinde sind - ohne Unterschied der Staatszugehöriqkeit - alle Mitglieder der Evangelisch-reformierten Landeskirche, die das 16.Altersjahr erfüllt haben und die übrigen Voraussetzungen der politischen Stimmberechtigung erfüllen. Die Wählbarkeit beginnt mit dem erfüllten 20. Lebensjahr. Die Organe der Kirchgemeinde sind: 1. Die Kirchgemeindeversammlung 2. Der Kirchgemeindevorstand 3. Das Revisorat 4. Das Pfarramt 3

4 2. Die Kirchgemeindeversammlung Art. 6 Ordentliche Kirchgemeindeversammlung Die ordentliche Kirchgemeindeversammlung findet einmal im Jahr in der Regel spätestens vier Monate nach Schluss des Rechnungsjahres statt. Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar 31. Dezember. Art. 7 Ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung Eine ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung findet auf Anordnung des Kirchgemeindevorstandes oder schriftliches Begehren von mindestens 20 Stimmberechtigten unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes statt. Art. 8 Einberufung, Beschlussfähigkeit Die Einladung zu einer Kirchgemeindeversammlung erfolgt mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Traktanden durch Anschlag in den offiziellen Kästen der politischen Gemeinde und Publikation im Amtsblatt. Jede ordnungsgemäss einberufene Kirchgemeindeversammlung ist beschlussfähig. Art. 9 Zuständigkeit In die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fallen: 5. Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung 6. Erlass der Kirchgemeindeordnung und der notwendigen Gesetze 7. Genehmigung der Jahresrechnung und des Voranschlages 8. Festsetzung des Steuerfusses für die Steuer der Kirchgemeinde 9. Entschädigungsregulativ für den Kirchgemeindevorstand 10. Anträge in kirchlichen Angelegenheiten zuhanden des Kolloquiums oder des Kirchenrates 11. Beschlussfassung über Vorlagen, die ihr vom Kirchgemeindevorstand unterbreitet werden 12. Wahl des Präsidenten, der weiteren Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes und der Rechnungsrevisoren 13. Wahl des Vertreters der Kirchgemeinde im Kolloquium und dessen Stellvertreters 14. Wahl und Entlassung des Pfarrers Art. 10 Anträge an den Kirchgemeindevorstand Schriftliche Anträge von Stimmberechtigten zuhanden der Kirchgemeindeversammlung hat der Kirchgemeindevorstand zu prüfen und innert Jahresfrist der Versammlung zur Behandlung vorzulegen. Anträge, die die Kirchgemeindeversammlung gutheisst, prüft und begutachtet der Kirchgemeindevorstand zuhanden der nächsten Kirchgemeindeversammlung. Art. 11 Wahlen, Abstimmungen und Wiedererwägungen Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, falls nicht aus der Mitte der Versammlung ausdrücklich schriftliche Abstimmung verlangt wird. Der Kirchgemeindevorstand kann schriftliche Abstimmung anordnen. Bei Stimmgleichheit in offener Abstimmung trifft der Präsident den Stichentscheid - in schriftlicher Abstimmung und bei Wahlen entscheidet das Los. 4

5 Die Wiedererwägung von Kirchgemeindebeschlüssen ist jederzeit möglich. Innert Jahresfrist seit Inkrafttreten eines Beschlusses braucht es eine Zweidrittelsmehrheit, um auf dessen Wiedererwägung einzutreten. 3. Der Kirchgemeindevorstand Art. 12 Zusammensetzung Der Kirchgemeindevorstand besteht aus dem Präsidenten und vier ordentlichen Mitgliedern, welche von der Kirchgemeindeversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Sie sind nach Ablauf einer Amtsdauer wieder wählbar. Der Präsident wird von der Kirchgemeindeversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Kirchgemeindevorstand selbst durch Wahl eines Vizepräsidenten, eines Aktuars und eines Kassiers. Den weiteren Mitgliedern können besondere Aufgeben übertragen werden. Art. 13 Einberufung, Beschlussfähigkeit Der Kirchgemeindevorstand versammelt sich, so oft es der Präsident für nötig erachtet, oder wenn mindestens zwei Mitglieder es verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder anwesend ist. Der Pfarrer nimmt in der Regel an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Art. 14 Zuständigkeit Der Kirchgemeindevorstand ist das vollziehende Organ der Kirchgemeinde. Er wahrt und fördert das kirchliche Leben in der Gemeinde. In seine Zuständigkeit fallen insbesondere: 1. Vorbereitung der Geschäfte der Kirchgemeindeversammlung 2. Vollzug der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung 3. Vorbereitung der Pfarrwahl und Mitteilung der Wahl an den Kirchenrat 4. Anordnung einer möglichst ausreichenden Provision bei Pfarrvakanzen, wenn nötig in Zusammenarbeit mit dem Kolloquium 5. Aufsicht über den Religions- und Konfirmandenunterricht sowie Entscheid über die Zulassung zur Konfirmation in Zweifelsfällen 6. Unterstützung und Beaufsichtigung der kirchlichen Beauftragten in ihrer Tätigkeit 7. Aufsicht über die Führung des Pfarr- und Kirchgemeindearchivs 8. Verwaltung des Kirchgemeindevermögens und Instandhaltung der Gebäulichkeiten der Kirchgemeinde 9. Verwaltung der Kirchgemeinde-Fonds und Vergabungen 10. Festsetzung der Gehälter für den Pfarrer und den Organisten im Rahmen der entsprechenden Besoldungsverordnungen sowie für die weiteren kirchlichen Beauftragten 11. Mitwirkung beim Vollzug der landeskirchlichen Erlasse 12. Berichterstattung über die Tätigkeit der landeskirchlichen Behörden zuhanden der Gemeindeglieder 13. Beschlussfassung über einmalige finanzielle Aufwendungen bis Fr und wiederkehrende bis Fr. l OOO Vertretung der Kirchgemeinde nach aussen 5

6 4. Das Revisorat Art. 15 Zusammensetzung, Aufgabe Das Revisorat besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Stellvertreter, die von der Kirchgemeindeversammlung auf eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt werden. Die Rechnungsrevisoren prüfen jährlich die Rechnung der Kirchgemeinde und erstatten der Kirchgemeindeversammlung darüber Bericht. 5. Das Pfarrarnt Art. 16 Auftrag Der Pfarrer steht im Dienst der Kirchgemeinde. Seinen Auftrag in Verkündigung, Unterricht, Seelsorge und Diakonie erfüllt er in Verantwortung gegenüber dem Herrn der Kirche aufgrund der Kirchenverfassung und innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen in Zusammenarbeit mit dem Kirchgemeindevorstand und den weiteren Mitarbeitern der Kirchgemeinde. 6. Weitere kirchliche Beauftragte Art. 17 Wahl, Aufgaben Organist, Mesmer und weitere kirchliche Beauftragte werden vom Kirchgemeindevorstand gewählt. Die Aufgaben werden, wo weit nötig, in einem Pflichtenheft festgehalten. 7. Schlussbestimmungen Art. 18 Art. 19 Änderung der Kirchgemeindeordnung Diese Kirchgemeindeordnung kann von der Kirchgemeindeversammlung jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. Inkrafttreten Diese Kirchgemeindeordnung tritt nach Annahme durch die Kirchgemeindeversammlung unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Evangelischen Kirchenrat Graubünden am 14. Juni 1983 in Kraft. Sie ersetzt die Kirchgemeindeordnung (Statuten) vom 7. März Namens der Evangelischen Kirchgemeinde Felsberg Der Präsident: Der Aktuar: J. Moser A. Seifert Vom Evangelischen Kirchenrat Graubünden genehmigt am 14. November Der Präsident: Der Aktuar: Pfr. R. Parli Pfr. H.L. Marx 6

7 STEUERGESETZ Art. 1 Grundsatz und Steuerarten Die Kirchgemeinde erhebt nach den für die politischen Gemeinden geltenden Grundsätzen eine Steuer auf dem Einkommen und Vermögen, eine Kopfsteuer sowie eine Seitenerbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer. Das kantonale Steuergesetz wird sinngemäss angewendet. 1) Art. 2 Steuerpflicht Steuerpflichtig ist jedes Mitglied der Kirchgemeinde Felsberg sowie Mitglieder anderer evangelischer Kirchgemeinden, die kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit der Steuerhoheit der Kirchgemeinde Felsberg unterstehen. Die Besteuerung konfessionell geteilter Familien erfolgt nach der kantonalen Rekurspraxis. Art. 3 Veranlagung In der Regel gelangt die kantonale resp. kommunale Steuerveranlagung zur Anwendung. Das Kirchgemeindekassieramt kann selbständige Veranlagungen vornehmen, wenn keine kantonale oder kommunale Veranlagung vorliegt. Art. 4 Ein- und Austritt Bei Austritt eines Mitgliedes aus der evangelischen Landeskirche werden die Steuern bis zum Austrittsdatum geschuldet. Neu- resp. Wiedereintretende haben die Steuern ab Eintrittsdatum zu bezahlen. Art. 5 Steueransatz 1. Einkommens- und Vermögenssteuer Die Einkommens- und Vermögenssteuer wird in Prozenten von der aus der Veranlagung sich ergebenden Kantonssteuer, einschliesslich Nach- und Strafsteuern, erhoben. Der Prozentsatz (Steuerfuss) wird alljährlich nach Massgabe des budgetierten Ausfalles der Verwaltungsrechnung durch die Kirchgemeindeversammlung festgesetzt. 2. Kopfsteuer Jedes einkommens- oder vermögenssteuerpflichtige Kirchgemeindemitglied entrichtet eine jährliche Kopfsteuer von Fr Seitenerbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer 1 % für Verwandte des elterlichen Stammes 3 % für Verwandte des gross- und urgrosselterlichen Stammes 6 % für alle anderen Personen. Von dieser Steuer ist ausgenommen: Vermögen, das den direkten Nachkommen, den Eltern oder dem überlebenden Ehegatten zufällt; Erbtreffnisse, welche den Betrag von Fr. l0 OOO.-- nicht erreichen; Vermächtnisse und Schenkungen bis zum Betrage von Fr. l0 OOO.--. 7

8 Art. 6 Einsprache, Wiedererwägung Gegen die grundsätzliche Steuerpflicht wie gegen selbständige Steuerveranlagungen des Kirchgemeindekassieramtes kann innert 30 Tagen nach Empfang der Rechnung resp. Veranlagungsverfügung beim Kirchgemeindevorstand Einsprache erhoben werden. Einsprache- und Wiedererwägungsentscheide des Kirchgemeindevorstandes können nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes des Kantons Graubünden innert 20 Tagen mit Rekurs beim kantonalen Verwaltungsgericht angefochten werden. Alle Verfügungen und Entscheide sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Art. 7 Stundung und Erlass Stundung und Erlass der Gemeindesteuer gelten unmittelbar auch für die Kirchensteuer. Art. 8 Steuereinzug Mit der Berechnung und dem Einzug der Kirchensteuern wird die Gemeindesteuerverwaltung betraut. Die Gemeinde erhält hiefür eine angemessene Entschädigung. Der Einzug kann im ordentlichen Verfahren oder an der Quelle erfolgen. Der Kirchgemeindevorstand ist befugt, mit den Organen der Gemeindeverwaltung entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Art. 9 Fälligkeit und Verzugszins Art. 10 Die Kirchensteuer wird gleichzeitig mit der entsprechenden Gemeindesteuer fällig. Für verspätete Zahlungen werden dieselben Verzugszinsen geschuldet, wie sie für die Gemeindesteuer zur Anwendung gelangen. Schlussbestimmungen Dieses Steuergesetz tritt mit der Annahme durch die Kirchgemeindeversammlung auf den 1. Januar 1984 in Kraft. Von der Kirchgemeinde angenommen am 14. Juni 1983 Namens der Evangelischen Kirchgemeinde Felsberg Der Präsident: Der Aktuar: J. Moser A. Seifert 1) Gemäss Art. 3 des kantonalen Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG), gilt: 1 Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Einkommens- und Vermögenssteuer in Prozenten der einfachen Kantonssteuer sowie Nach- und Strafsteuern erheben. 2 Die Erhebung weiterer Steuern ist nicht zulässig. Im Steuergesetzt der Kirchgemeinde Felsberg sind damit alle Regelungen zu Kopfsteuer, Seitenerbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer obsolet. 8

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