Die gemeinsame Forumssitzung beschäftigte sich unter der gemeinsamen Leitung der Rechtsanwälte Booth und Glas mit dem Thema:
|
|
- Heinrich Graf
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Protokoll des gemeinsamen Forums des Ausschusses für landwirtschaftliches Boden- und Enteignungsrecht und des Ausschusses Agrarwirtschaftsrecht im Rahmen des 67. Agrarrechtsseminars der DGAR am in Goslar Die gemeinsame Forumssitzung beschäftigte sich unter der gemeinsamen Leitung der Rechtsanwälte Booth und Glas mit dem Thema: Entwicklung des landwirtschaftlichen Bodenmarktes und Steuerungsmöglichkeiten über das Grundstückverkehrsgesetz. Der Ausschussvorsitzende, Herr Rechtanwalt Booth, berichtete zum Thema Betriebliche Entwicklungen und ihre Auswirkungen auf die jüngere Rechtsprechung zum Grundstückverkehrsrecht. Er stellte seinen Ausführungen die Frage voran, ob der landwirtschaftliche Bodenmarkt sich verändernder betrieblicher Strukturen anpasst oder ob sich die Strukturen landwirtschaftlicher Betriebe dem sich verändernden Bodenmarkt anpassen müssen. Er stellte dar, dass ein Wettbewerbs- und Preisdruck auf den landwirtschaftlichen Bodenmarkt u.a. auch deshalb zu verzeichnen sei, weil Investoren außerhalb der Landwirtschaft auf den Bodenmarkt drängen, aber der Druck vor allen Dingen auch hausgemacht sei. Um den Kapitalbedürfnissen von Agrarbetrieben hinsichtlich notwendiger Flächenerwerbe gerecht werden zu können, seien verschiedene Finanzierungsmodelle erforderlich. Diesbezüglich sei das geltende Grundstückverkehrsrecht teilweise auch hinderlich, um erforderliche betriebliche Flächenerwerbe realisieren zu können. Herr Rechtsanwalt Booth verwies zudem auf eine betrieblich und rechtlich nicht nachvollziehbare unterschiedliche Behandlung zwischen juristischen Personen einerseits und Personengesellschaften andererseits. So seien Agrarunternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person nach dem Grundstückverkehrsgesetz ohne Weiteres erwerbsberechtigt, während bei einem Erwerb durch Personengesellschaften auf die Erwerbsberechtigung ihrer Gesellschafter abgestellt werden würde. Des Weiteren regte Herr Rechtsanwalt Booth an, dass eine grundstückverkehrsrechtliche Genehmigung auch dann noch gewährleistet sein müsse, wenn ein Landwirtschaftsbetrieb die Arbeitserledigung durch Lohnunternehmen vornehmen lasse. Der Einsatz von Lohnunternehmen entspricht dem Bedürfnis nach Flexibilisierung der Arbeitserledigung und dürfe nicht dazu führen, dass der Landwirtschaftsbetrieb nicht mehr als ein solcher im Sinne des Gründstückverkehrsgesetzes angesehen wird. Gleichermaßen wies Herr Rechtsanwalt Booth darauf hin, dass die räumliche Entfernung zwischen dem Betriebssitz und der zu bewirtschaftenden Fläche kein ausschlaggebendes Kriterium für die Genehmigungsfähigkeit nach dem Grundstückverkehrsgesetz sein könne, da heutzutage auch größere Entfer- 1
2 nungen überbrückt werden können, ohne dass dadurch der Charakter eines landwirtschaftlichen Betriebes verloren gehen würde. Der Geschäftsführer der Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbh und Beiratsmitglied des Bundesverbandes der gemeinnützigen Landgesellschaften, Herr Dr. Boß, referierte zum Thema Zielstellung und Ergebnisse des Gutachtens des Bundesverbandes der gemeinnützigen Landgesellschaften Landwirtschaftlicher Bodenmarkt, Perspektiven und Grenzen der Weiterentwicklung des bodenpolitischen Ordnungsrahmens beim Grundstücksverkehr. Er wies auf die Dynamik der Bodenmarktentwicklung seit 2007 hin. Er führte aus, dass im Jahr 2011 nochmals ein starker Anstieg bei der Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen zu verzeichnen sei. Im Durchschnitt würde es in den neuen Bundesländern einen dreifachen Flächenumsatz im Verhältnis zu den alten Bundesländern geben. Dominant seien die Flächenverkäufe durch die BVVG. Dabei würden Preise erzielt, die ca. 140% des sonst üblichen Verkehrswertes ausmachen. Herr Dr. Boß wies auf einen politischen Wertungswiderspruch hin, wenn einerseits die Energiewende gefordert werde und damit auch Biogasanlagen gefördert werden würden und andererseits politisch der dadurch entstehende Druck auf den Bodenmarkt nicht gewünscht wird. Im Ergebnis hielt Herr Dr. Boß die vorhandenen Regelungsmöglichkeiten des Grundstückverkehrsgesetz für ausreichend. Die dort eingeräumten Regularien müssten nur konsequent angewandt werden. Hierzu seien Schulungen der Mitarbeiter der zuständigen Landwirtschaftsverwaltung notwendig. Der Versagungsgrund des groben Missverhältnisses sei verstärkt in die Prüfungspraxis der Landwirtschaftsverwaltung mit einzubeziehen. Herr Dr. Boß bedauerte, dass agrarstrukturelle Vorgaben aus den Agrarberichten nur noch schwer herzuleiten seien, weil diese nicht mehr aktuell verfügbar sind. Auch die Regelungsinstrumentarien des Landpachtverkehrsgesetzes müssten nach Auffassung von Herrn Dr. Boß verstärkt genutzt werden. Mögliche Regelungselemente im Rahmen einer Veränderung des Grundstückverkehrsrechtes sah Herr Dr. Boß in der Einräumung eines Vorkaufsrechtes, ohne dass ein Erwerbsinteresse eines aufstockungsbedürftigen Landwirten vorliegen müsse. Auch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Agrarbetrieben könnten dem Regelungswerk des Grundstückverkehrsrechtes unterworfen werden. Die Wortwahl des Grundstückverkehrsgesetzes könnte modernisiert werden. Herr Dr. Boß forderte, dass im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechtes zugunsten eines aufstockungsbedürftigen Landwirten keine doppelte Grunderwerbsteuer anfallen sollte, weil dies die Preise für den Bodenmarkt verschärft. Schließlich würde der Druck vom Bodenmarkt genommen werden, wenn eine nach 6b EStG gebildete Rücklage auch durch eine Reinvestition in bewegliche Wirtschaftsgüter möglich sei und die Reinvestitionsfrist verlängert werden würde. 2
3 Herr Rechtsanwalt Dr. Eichhorn beschäftigte sich sodann mit dem Thema Wirkungsweise und Grenzen des Grundstückverkehrsgesetzes, Reichssiedlungsgesetzes und des Landpachtverkehrsgesetzes zur Ausgestaltung eines bodenpolitischen Ordnungsrahmens. Er wies auf Umgehungsversuche von Kapitalanlegern hin, die durch das bestehende Regelungswerk des Grundstückverkehrsrechtes nicht in ausreichendem Maße sanktioniert werden könnten. So gelinge es u.a. auch ansonsten nach dem Grundstückverkehrsrecht ausgeschlossenen ortsfremden Landwirten, durch Verlegung ihres Betriebssitzes die Genehmigungsfähigkeit herbeizuführen. Gleichermaßen würden ortsfremde Erwerber landwirtschaftlicher Flächen ihre Erwerbsberechtigung durch Eingehung von Kooperationen mit ortsansässigen Landwirtschaftsbetrieben erreichen. Er wies darauf hin, dass die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen durch vor Ort tätige Lohnunternehmen zurzeit unterschiedlich behandelt werden würde. Im Falle dessen, dass ein Gesellschafter eines Agrarunternehmens kaufen wolle, wies Herr Dr. Eichhorn auf die Rechtsprechung des BGH hin, dass dies nur unter den Vorgaben einer sogenannten Betriebsaufspaltung statthaft sei. Es müsse eine sachliche und personelle Verflechtung vorliegen. Noch nicht geklärt seien Einzelfragen, insbesondere, ob die im Steuerrecht zur Betriebsaufspaltung entwickelten Anforderungen auch für das Grundstückverkehrsrecht gelten würden. Herr Dr. Eichhorn wies auf die im praktischen Vollzug des Grundstückverkehrsrechtes bestehende Problematik hin, die sich daraus ergibt, dass die Verwaltungsentscheidung bei Ausübung eines Vorkaufsrechtes maximal in drei Monaten getroffen werden müsse, während die Versagung wegen eines Preismissverhältnisses innerhalb eines Monats getroffen werden müsste. Nach seiner Auffassung müssten die Fristen harmonisiert werden. Auch Herr Dr. Eichhorn wies auf gelegentlich festzustellende Vollzugsdefizite bei der Umsetzung des Grundstückverkehrsrechtes hin. Zudem regte auch er an, dass auch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen dem Grundstückverkehrsrecht zu unterwerfen seien. Schließlich müsste nach seiner Auffassung auch ein Vorkaufsrecht zum Verkehrswert möglich sein. Herr Prof. Dr. Schmidt-De Caluwe schloss die Vortragsrunde mit einem Beitrag zum Thema Möglichkeiten und Grenzen einer Weiterentwicklung des Grundstückverkehrsrechts unter Beachtung verfassungsrechtlicher und gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben ab. Er führte aus, dass eine Änderung zum Grundstückverkehrsrecht geboten sei, da die Systematik nicht mehr eingehalten sei. Insbesondere sei eine unterschiedliche Handhabung beim Erwerb von Gesellschaften und dem Flächenerwerb durch ein landwirtschaftliches Einzelunternehmen nicht mehr sachgerecht. Er wies darauf hin, dass das Grundstückverkehrsgesetz in seiner gegenwärtigen Fassung verfassungskonform sei. Es sei weder die Eigentumsgarantie des Artikel 14 GG noch der Grundsatz der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Abs. 1 GG betroffen. Dem 3
4 Verkäufer und bisherigen Eigentümer sei die Möglichkeit zum Verkauf seiner Flächen durch das Grundstückverkehrsrecht nicht genommen, zumindest soweit er sich in den Grenzen bis zum Preismissbrauch bewegen würde. Der mögliche Eingriff in die Rechtsposition des Erwerbers sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit Einschränkungen agrarstrukturell geboten seien. Alternativ zum bestehenden System sei es möglich, nicht den Grundstückverkehr bzw. die Veräußerung des Bodens, sondern die Nutzungsberechtigung agrarstrukturell zu regeln. Nach Darstellung von Herrn Prof. Dr. Schmidt-De Caluwe sei das bestehende Grundstückverkehrsrecht auch EU-konform. Weder das Gebot der Niederlassungsfreiheit noch der Kapitalverkehrsfreiheit sei tangiert. Dem Gebot der Kapitalverkehrsfreiheit würde insbesondere dann genüge getan, wenn sichergestellt sei, dass sich der Bewirtschaftungszustand landwirtschaftlicher Flächen nach dem Verkauf im Wesentlichen so darstellt, wie er vorher bestanden hat. Demzufolge sei eine Regelung nicht zu beanstanden, wonach der Verkauf der Flächen mit einer Rückverpachtung verbunden werde. Herr Prof. Dr. Schmidt-De Caluwe führte aus, dass es unter verfassungsrechtlichen und unter EU-rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sei, wenn Verbesserungsmaßnahmen im Rahmen des Grundstückverkehrsrechtes durchgeführt werden. So sei eine Reduzierung der Missbrauchsgrenze auf 120% des Verkehrswertes und ein Vorkaufsrecht der Reichssiedlungsbehörde zum Verkehrswert möglich. Schließlich sei auch die Einführung eines Genehmigungserfordernisses für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an Agrarunternehmen verfassungsrechtlich zulässig. Als problematisch wird sich aber die konkrete Umsetzung einer derartigen Regelung herausstellen. In der sich anschließenden Podiumsdiskussion wurden insbesondere folgende Gesichtspunkte erörtert: 1. Ausweitung der Genehmigungstatbestände: Es wurde aus dem Kreise der Zuhörer, die sich zu Wort gemeldet hatten, die Meinung vertreten, dass der grundstücksverkehrsrechtliche Gesetzgeber keine Regelungskompetenzen habe, auch gesellschaftsrechtliche Vorgänge zu regeln. Eine Ausweitung der Genehmigungstatbestände würde mehr Ordnungsrecht und mehr Verwaltungsaufwand bedeuten, was in der Mehrheit wohl abgelehnt wurde. 2. Ausweitung des Vorkaufsrechtes Ein generelles Vorkaufsrecht für die Landgesellschaften wurde ebenfalls eher kritisch betrachtet. 4
5 3. Preiskontrolle des Grundstücksmarktes Es wurde auch seitens der Teilnehmer darauf hingewiesen, das die Preissteigerungen zu einem nicht unerheblichen Teil auf das Verhalten der landwirtschaftlichen Betriebe zurückzuführen sei. Dies zeige sich insbesondere auf dem Pachtmarkt, auf dem es naturgemäß keinen außerlandwirtschaftlichen Konkurrenzdruck gäbe. Der Verkehrswert landwirtschaftlicher Grundstücke habe zudem schon immer über dem Ertragswert derselben gelegen. gez. Ingo Glas Rechtsanwalt und Ausschussvorsitzender gez. John Booth Rechtsanwalt und Ausschussvorsitzender 5
6 Gemeinsames Forum landwirtschaftliches Bodenrecht und Enteignungsrecht und Agrarwirtschaftsrecht im Rahmen des 67. Agrarrechtsseminars der DGAR am Montag, dem 1. Oktober 2012 in Goslar Veranstaltungsort Tagungszentrum Der Achtermann Rosentorstraße 20, Goslar Uhr Entwicklung des landwirtschaftlichen Bodenmarktes und Steuerungsmöglichkeiten über das Grundstückverkehrsgesetz Detailablauf Leitung: John Booth, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Schwerin, und Ingo Glas, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Rostock; Referenten: Dr. Willy Boß, Mitglied des Beirates des Bundesverbandes der gemeinnützigen Landgesellschaften, Prof. Dr. Reimund Schmidt-De Caluwe, Martin-Luther-Universität Halle- Wittenberg, Dr. Christoph Eichhorn, Rechtsanwalt, Braunschweig und John Booth, Rechtsanwalt, Schwerin Uhr Glas / Booth Begrüßung der Teilnehmer und Einleitung in das Thema Uhr Booth Betriebliche Entwicklungen und ihre Auswirkungen auf die jüngere Rechtsprechung zum Grundstückverkehrsrecht Uhr Dr. Boß Zielstellung und Ergebnisse des Gutachtens des Bundesverbandes der gemeinnützigen Landgesellschaften Landwirtschaftlicher Bodenmarkt, Perspektiven und Grenzen der Weiterentwicklung des bodenpolitischen Ordnungsrahmens beim Grundstücksverkehr Uhr Kaffeepause Uhr Dr. Eichhorn Wirkungsweise und Grenzen des Grundstückverkehrsgesetzes, Reichssiedlungsgesetzes und des Landpachtverkehrsgesetzes zur Ausgestaltung eines bodenpolitischen Ordnungsrahmens Uhr Prof. Dr. Schmidt-De Caluwe Möglichkeiten und Grenzen einer Weiterentwicklung des Grundstückverkehrsrechts unter Beachtung verfassungsrechtlicher und gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben Uhr Podiumsdiskussion unter Leitung von Rechtsanwalt Glas
7 Betriebliche Entwicklungen und ihre Auswirkungen auf die jüngere Rechtsprechung zum Grundstückverkehrsrecht RA John Booth Fachanwalt für Agrarrecht Fachanwalt für Steuerrecht Vorsitzender des Fachausschusses für landwirtschaftliches Boden- und Enteignungsrecht Geiersberger g Glas Gliederung 1. Problembeschreibung 2. Gesellschaftsrechtliche Betriebsstrukturen 3. Flexibilisierung der Arbeitserledigung 4. Fazit 2 Geiersberger g Glas
8 1. Problembeschreibung -Anhaltender Strukturwandel in der Landwirtschaft -Veränderung des herkömmlichen Landwirtschaftsbetriebs in Struktur und Organisation -Veränderung der Begehrlichkeiten an landwirtschaftlicher Fläche -Sehr abstrakte Gesetzesformulierungen Richterrecht -Verzögerte Reaktion der Rechtsprechung auf Strukturwandel -Grundstücksverkehrsrecht oft Hemmschuh betrieblicher Strukturentwicklung 3 Geiersberger g Glas 2. Gesellschaftsrechtliche Betriebsstrukturen Juristische Personen und Personengesellschaften Juristische Personen, wenn Hauptgesellschaftszweck landwirtschaftlicher Betrieb ist (+) abgestellt wird nicht auf die Gesellschaft, sondern auf die Gesellschafter Gesellschafter (+) wenn im Unternehmen tätig und Flächen durch Unernehmen (Landwirt) bewirtschaftet werden wenn persönlich haftender Gesellschafter Haupterwerbslandwirt im Sinne des Gesetzes (+) 4 Geiersberger g Glas
9 2. Gesellschaftsrechtliche Betriebsstrukturen - OLG Köln, , 23 WLw 26/79 zum Erwerb einer KG (Komplementär muss Landwirt sein) - OLG Dresden, , WLw 973/94 zum Erwerb durch eine Kapitalgesellschaft - OLG Sachsen-Anhalt, , 2 Ww 7/06 zum Erwerb eines GbR-Gesellschafters (wie OLG Köln) - OLG Dresden, , W XV 1191/08 zum Erwerb eines Gesellschafters einer e.g. - BGH, , BLw 14/09 zum Erwerb einer Nichtlandwirtsfamilien KG - BayOLG München, , W XV 2754/10 Lw zur Einbringung in eine GbR an der Nichtlandwirt beteiligt ist 5 Geiersberger g Glas 2. Gesellschaftsrechtliche Betriebsstrukturen Kritik an der zögerlichen Rechtssprechung: Wenn eine Kapitalgesellschaft und juristische Person grundsätzlich dann erwerbsberechtigt ist, wenn der Gesellschaftszweck das Betreiben eines landwirtschaftlichen Unternehmens ist, ist eine Ungleichbehandlung von Personengesellschaften, deren Hauptgesellschaftszweck ebenfalls das Betreiben eines landwirtschaftlichen Betriebes ist, wohl nicht mehr zu rechtfertigen. 6 Geiersberger g Glas
10 3. Flexibilisierung der Arbeitserledigung - Arbeitserledigung durch Lohnunternehmen - der landwirtschaftliche Kernbetrieb verfügt weder über Arbeitskräfte noch über Maschinen - Arbeitserledigung wird über große Entfernungen möglich 7 Geiersberger g Glas 3. Flexibilisierung der Arbeitserledigung - OLG Rostock, , 14 U 6/10 zum Erwerb ca. 40 ha Fläche eines aus NRW stammenden Haupterwerbslandwirtes in M.-V., der genehmigungsfähig war - OLG Thüringen, , LwU 184/11 Versagung ja, wenn Bewirtschaftung nicht möglich erscheint - OLG Thüringen, , LwU 183/11 Nicht Entfernung Hofstelle Fläche, sondern Rentabilität entscheidend Lohnbewirtschaftung kein Versagungsgrund - jetzt OLG Naumburg, , Ww 7/11 (Lw) wenn kein Konzept zur Errichtung einer regionalen Betriebsstätte (Hof, Maschinen etc.), dann Erwerb (-) 8 Geiersberger g Glas
11 4. Kapitalisierungsbedarf Problem: starkes Wachstum der Betriebe sowohl in Pacht aber auch in zu erwerbende Fläche Konzept: - Veräußerung eigener Fläche an landwirtschaftsferne Investor, gegen langfristige Rückpacht - Erwerb der angebotenen Fläche 9 Geiersberger g Glas
12 GrundstücksVG und RSG Dr. Christoph Eichhorn, Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht GrundstücksVG und RSG 1. Grundsätzliches Ordnungspolitischer Rahmen des Grundstücksverkehrs Grundstücksverkehrsgesetz mit Genehmigungserfordernis und Versagungsgründen für Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke. Vorkaufsrecht Reichssiedlungsgesetz bei Versagungsgrund der ungesunden Bodenverteilung. Freigrenzen nach den jeweiligen Ausführungsgesetzen der Länder.
13 GrundstücksVG und RSG 1. Grundsätzliches Früher: Grundstücksverkehrsgesetz Bundesrecht Nach Förderalismusreform: Gesetzgebungskompetenz der Länder Bislang nur ASVG Ba.Wü. 2. Freigrenzen Berlin Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen-Anhalt Sachsen Thüringen Bayern Baden-Württemberg 1,0 ha 2,0 ha 2,0 ha 2,0 ha 0,5 ha 0,25 ha 2,0 ha 2,0 ha (Weinberge, Gartenbau 0,5 ha)
14 2. Freigrenzen Hessen Rheinland-Pfalz Saarland Nordrhein-Westfalen Niedersachsen Hansestadt Bremen Hansestadt Hamburg Schleswig-Holstein 0,25 ha 0,5 ha (Weinberge 1 ha) 0,25 ha 1,0 ha 1,0 ha 0,25 ha 1,0 ha 2,0 ha GrundstücksVG und RSG 3. Versagungsgrund ungesunde Bodenverteilung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 GrStVG) Verkauf an Nichtlandwirt Aufstockungsbedürftiger und aufstockungsbereiter Landwirt als Nacherwerber Vorkaufsrecht gem. 4 Abs. 1 RSG
15 GrundstücksVG und RSG 4. Problemfall: Kauf durch Kapitalanleger Versagungsgrund greift ein: Käufer = Nichtlandwirt Anwendbarkeit: nur bei Flächenkauf, nicht bei Kauf kompletter Betrieb (share-deal). Praktisches Problem: hohe Kaufpreise. Versagungsgrund 9 I Nr. 1 GrStVG und VKR setzen Einstieg zum vereinbarten Preis voraus. Ggfs. Weiterer Versagungsgrund Preismissverhältnis ab 150 %. GrundstücksVG und RSG 5. Problemfall: Kauf durch ortsfremde Landwirte (Reinvestition von Veräußerungserlösen aus steuerlichen Gründen) Versagungsgrund ab erheblicher Entfernung, die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von entfernter Hofstelle ausschließt. Kein Versagungsgrund bei: Verlegung Betriebssitz Kooperation mit ortsansässigen Landwirten (GbR) Bewirtschaftung durch Lohnunternehmen vor Ort (?) Þ Missbrauch möglich
16 GrundstücksVG und RSG 6. Problemfall: Flächenkauf durch Gesellschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes (Kauf aus finanziellen Gründen, Fläche wird zur Verfügung gestellt) Grundsätzlicher Versagungsgrund, weil Käufer = Nichtlandwirt Kein Versagungsgrund bei: Gesellschafter des landwirtschaftlichen Betriebes Landwirtschaftliche Ausbildung (Abgrenzung: Schlepperfahrer) Landwirtschaftliche Mitarbeit im Betrieb GrundstücksVG und RSG 6. Problemfall: Flächenkauf durch Gesellschafter (Kauf aus finanziellen Gründen, Fläche wird zur Verfügung gestellt) OLG Dresden: Verwendung der Flächen außerhalb des Betriebes, weil Gesellschafter insoweit Nebenerwerbslandwirt Eigentlich nichts Neues! Erhebliche Grauzone! Þ Aufweichung strenge Rechtsprechung BGH, die auf dingliche Zuordnung abstellt. Schuldrechtliche Verpachtung oder gesellschaftsrechtliche Einlage sind auch bei Gesellschafter kündbar.
17 GrundstücksVG und RSG 7. Problemfall: Landwirtschaftliche Besitzgesellschaft BGH v nach OLG Jena: Kauf durch landwirtschaftliche Besitzgesellschaft als Familienunternehmen. Versagungsgrund Kauf durch Nichtlandwirte ausdrücklich bestätigt. Besitzgesellschaft nur unter den engen Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung tauglicher Käufer: Sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft Überlassung Flächen an landwirtschaftliche Betriebsgesellschaft ist sicher gestellt einheitlicher Willen, Landwirtschaft zu betreiben. GrundstücksVG und RSG 7. Problemfall: Landwirtschaftliche Besitzgesellschaft Viele offene Fragen: Gesellschafteridentität wohl erforderlich Keine landwirtschaftsfremden Zwecke in Besitzgesellschaft? Sicherstellung? Spätere Veräußerung der Betriebsgesellschaft
18 GrundstücksVG und RSG 8. Versagungsgrund Preismissverhältnis: Überschreitung ortsübliche Kaufpreise um > 50 %. Zusätzlich: konkrete Erwerbsbereitschaft eines dringend aufstockungsbedürftigen Landwirtes. Streitig, ob zu 100 % oder 149 % ortsüblicher Preis. Offene Fragen zur Preisermittlung. Verfahrensrechtliches Problem der unterschiedlichen Genehmigungsfristen von zwei und drei Monaten, wenn anstelle VKR- Ausübung die Genehmigung nach GrStVG versagt wird. GrundstücksVG und RSG Verbesserungsbedarf Grundsätzliche Eignung des GrstVG und RSG Probleme der Rechtsanwendung im Einzelfall erfordern keine Gesetzesänderung Senkung der Freigrenzen, um Veräußerungsvorgänge < 2 ha zu erfassen.
19 GrundstücksVG und RSG Verbesserungsbedarf Optimierung des Versagungsgrundes Preismissverhältnis durch: Definition < 50 %? Ergänzung des Versagungsgrundes der ungesunden Bodenverteilung: Kaufinteresse Nacherwerber nur zum Verkehrswert? Vereinheitlichung der Bearbeitungsfristen auf 3 Monate Administrative Maßnahmen gegen Vollzugsdefizite share-deal nicht geregelt Appelhagen. In jedem Fall gut beraten. Dr. Appelhagen und Partner Rechtsanwälte Steuerberater Theodor-Heuss-Straße 5a Braunschweig Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) infobs@appelhagen.de Halberstädter Straße 40a Magdeburg Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) infomd@appelhagen.de
Rechts- und unternehmensformabhängige Besonderheiten des Grundstückverkehrsgesetzes Geiersberger g Glas
Rechts- und unternehmensformabhängige Besonderheiten des Grundstückverkehrsgesetzes Rechtsanwälte Rostock g Schwerin Ingo Glas Rechtsanwalt Fachanwalt für Agrarrecht Fachanwalt für Steuerrecht www.geiersberger.de
MehrInvestoren in der Landwirtschaft Chancen und Risiken für den Agrarstandort Deutschland. Rechtlicher Rahmen für Investitionen in der Landwirtschaft
Investoren in der Landwirtschaft Chancen und Risiken für den Agrarstandort Deutschland 5. Berliner Forum 18. September 2013 Rechtlicher Rahmen für Investitionen in der Landwirtschaft I n g o G l a s Rechtsanwalt
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
Mehr4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick
4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick Wie sieht die GmbH-Reform eigentlich aus und was sind ihre Auswirkungen? Hier bekommen Sie einen kompakten Überblick. Einer der wesentlichen Anstöße, das Recht
MehrErbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen
Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen 1. Vorschalten einer Gesellschaft Wird aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen
MehrUnternehmensname Straße PLZ/Ort Branche Mitarbeiterzahl in Deutschland Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon
Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche Form gibt, wird in diesem Dokument aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf eine Unterscheidung verzichtet. Entsprechende
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrOrdenstag in Köln 14. März 2006. Haftungsrechtliche Aspekte zur Sicherung der Altersvorsorge. Urteil des OLG Dresden vom 9. August 2005.
Berlin. Erfurt. Freiburg. Hamburg. Köln. München. Münster Ordenstag in Köln 14. März 2006 Haftungsrechtliche Aspekte zur Sicherung der Altersvorsorge Urteil des OLG Dresden vom 9. August 2005 Referent:
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrBevölkerung mit Migrationshintergrund an der Gesamtbevölkerung 2012
Statistische Übersicht inkl. dem Vergleich zwischen und zur (Aus-)Bildungssituation von jungen Menschen mit und ohne Migrationshintergrund 1 in den Bundesländern nach dem Mikrozensus Erstellt im Rahmen
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrLandtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4687. Mitteilung. 13. Wahlperiode 29. 09. 2005. der Landesregierung
13. Wahlperiode 29. 09. 2005 Mitteilung der Landesregierung Information über Staatsvertragsentwürfe; hier: Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrUrteil des OLG Oldenburg:
Urteil des OLG Oldenburg: Grundsätzliches zu den Begriffen der Anlage und Inbetriebnahme bei Biogasanlagen Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14
MehrFORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems
FACHTAGUNG 2015 24. September 2015 Hattingen (Ruhr) FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems Im Schuljahr 2013/14 gab es 5.692 Privatschulen (Ersatzschulen). Diese unterteilen sich in 3.527 allgemeinbildende
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrWeihnachtsstudie 2014 Umfrageteilnehmer: 1.284 Umfragezeitraum: Oktober 2014 www.deals.com
Weihnachtsstudie 2014 Umfrageteilnehmer: 1.284 Umfragezeitraum: Oktober 2014 www.deals.com Wann haben Sie dieses Jahr mit den Weihnachtseinkäufen begonnen bzw. wann planen Sie, damit anzufangen? Ich kaufe
MehrSchuldenbarometer 1. Halbjahr 2009
Schuldenbarometer 1. Halbjahr 2009 Im 1. Halbjahr 2009 meldeten insgesamt 61.517 Bundesbürger Privatinsolvenz an allein im 2. Quartal waren es 31.026 was einen Anstieg um 1,75 Prozent im Vergleich zum
MehrErgänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
www.wpk.de/stellungnahmen/ 12. Oktober 2010 Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Nach dem Schreiben vom 7. September
MehrLeit-Bild. Elbe-Werkstätten GmbH und. PIER Service & Consulting GmbH. Mit Menschen erfolgreich
Leit-Bild Elbe-Werkstätten GmbH und PIER Service & Consulting GmbH Mit Menschen erfolgreich Vorwort zu dem Leit-Bild Was ist ein Leit-Bild? Ein Leit-Bild sind wichtige Regeln. Nach diesen Regeln arbeiten
MehrBeste Arbeitgeber in der ITK. Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern
Beste Arbeitgeber in der ITK Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche
MehrIst Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?
UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrGeringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Leonberg, im Februar 2011 Die Spielregeln für die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz
MehrEs liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014
Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014
MehrDie Invaliden-Versicherung ändert sich
Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem
MehrGeiersberger Glas & Partner mbb FORUM LANDWIRTSCHAFTLICHES BODEN- UND ENTEIGNUNGSRECHT GOSLAR, 7.OKTOBER 2015
FORUM LANDWIRTSCHAFTLICHES BODEN- UND ENTEIGNUNGSRECHT GOSLAR, 7.OKTOBER 2015 Darstellung der Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Bodenmarktpolitik Probleme der Einführung eines Genehmigungstatbestandes
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrQualitätsbericht der IKK Südwest
Qualitätsbericht der IKK Südwest nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKKpromed Koronare Herzkrankheit Kalenderjahr 2014 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromed-Teilnehmer zum
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrGestaltungsbeispiel Holdingstruktur
Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung
MehrName der Organisation (off. rechtl. Bezeichnung) Straße PLZ/Ort Branche Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon
Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche Form gibt, wird in diesem Dokument aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf eine Unterscheidung verzichtet. Entsprechende
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes. Aktualisierung des Aufnahmeschlüssels entsprechend dem Königsteiner Schlüssel.
Deutscher Bundestag Drucksache 14/7465 14. Wahlperiode 14. 11. 2001 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes A. Problem und Ziel Aktualisierung des
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrDer Schutz von Patientendaten
Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert
MehrRüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank
Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die
MehrEuropäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE im Bundes-Land Brandenburg vom Jahr 2014 bis für das Jahr 2020 in Leichter Sprache
Für Ihre Zukunft! Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE im Bundes-Land Brandenburg vom Jahr 2014 bis für das Jahr 2020 in Leichter Sprache 1 Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE
MehrAlle gehören dazu. Vorwort
Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören
MehrUmsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?
WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne
MehrLandwirtschaftlicher Bodenmarkt, Perspektiven und Grenzen der Weiterentwicklung des bodenpolitischen Ordnungsrahmens beim Grundstücksverkehr
Landwirtschaftlicher Bodenmarkt, Perspektiven und Grenzen der Weiterentwicklung des bodenpolitischen Ordnungsrahmens beim Grundstücksverkehr Ergebnisse einer Studie des Bundesverbandes der gemeinnützigen
Mehr40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.
40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrBetriebsrente - das müssen Sie wissen
renten-zusatzversicherung Informationen zum Rentenantrag Betriebsrente - das müssen Sie wissen Sie möchten in Rente gehen? Dieses Faltblatt soll eine Orientierungshilfe für Sie sein: Sie erfahren, wie
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrE-Mail-Seminar: Datenschutz an Schulen
E-Mail-Seminar: Datenschutz an Schulen Autorin: Veronika Höller Lektion 3: Datenübermittlung/-austausch In dieser Lektion erfahren Sie alles über das Thema Datenübermittlung und -austausch. Es werden u.
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrKinder und ihr Kontakt zur Natur
EMNID UMFRAGE Kinder und ihr Kontakt zur Natur im Auftrag der Deutschen Wildtier Stiftung und Forum Bildung Natur Befragungszeitraum: 2.1.215 2.2.215 Kindern fehlt der Kontakt zur Natur! Immer weniger
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrHandwerkskammer Osnabrück-Emsland
Handwerkskammer Osnabrück-Emsland Tag der Nachfolge - Den Wandel erfolgreich meistern in Osnabrück am 11. Juni 2013 Vortrag Die Bedeutung des Gesellschaftsvertrags für die Dr. Thomas F.W. Schodder Rechtsanwalt
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer
MehrGesundheitsbarometer 2009. Verbraucherbefragung zur Qualität der Gesundheitsversorgung in Deutschland
Gesundheitsbarometer 2009 Verbraucherbefragung zur Qualität der Gesundheitsversorgung in Deutschland Das Design der Studie Telefonische Befragung durch ein unabhängiges Marktforschungsinstitut (Valid Research,
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
MehrGünter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna
Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Die richtige Wahl der Unternehmensform................. 6 1.1 Haftungsverhältnisse..............................
MehrBetrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte
Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser
MehrKieferorthopädische Versorgung. Versichertenbefragung 2015
Kieferorthopädische Versorgung Versichertenbefragung 2015 Fragestellungen 1. Wie ist es um Beratung und Behandlung in der kieferorthopädischen Versorgung in Deutschland bestellt? 2. Wie sind die Versicherten?
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34
Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrLeichte Sprache Informationen zum Europäischen Sozialfonds (ESF) Was ist der Europäische Sozialfonds?
Leichte Sprache Informationen zum Europäischen Sozialfonds (ESF) Was ist der Europäische Sozialfonds? Der Europäische Sozialfonds ist ein Geldtopf der Europäischen Union für Ausgaben für Menschen. Die
MehrDNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrUnd wenn Sie einmal nur an den Bereich denken, in dem Sie tätig sind: Wir beurteilen Sie hier die aktuelle kulturpolitische Stimmung in Köln?
Herbstumfrage 2009 Kölner Kulturindex Die Fragen Wie beurteilen Sie die kulturpolitische Stimmung insgesamt? Und wenn Sie einmal nur an den Bereich denken, in dem Sie tätig sind: Wir beurteilen Sie hier
Mehr11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags
Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller
Mehr1. Weniger Steuern zahlen
1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrIhr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig?
Ihr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig? Oft wirft die Aufnahme neuer Gesellschafter oder auch die Einstellung
MehrReisekosten-Reform (Teil 1)
Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete
MehrErfahrungen der Privatisierung von landwirtschaftlichen Flächen in Ostdeutschland
Erfahrungen der Privatisierung von landwirtschaftlichen Flächen in Ostdeutschland Strategien zur Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung von Flächen in Russland (bisher ungenutzte Flächen) Deutsch-Russischer
MehrDie Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts
Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief
MehrSanochemia Pharmazeutika AG
Sanochemia Pharmazeutika AG Wien Bericht des Vorstandes über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei einer Veräußerung von gem. 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien Der Vorstand der
MehrLetzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge
Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der
MehrBitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?
Bearbeitungsstand:10.01.2007 07:09, Seite 1 von 6 Mediation verstehen Viele reden über Mediation. Das machen wir doch schon immer so! behaupten sie. Tatsächlich sind die Vorstellungen von dem, was Mediation
MehrGründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit
Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit
MehrUmkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die
MehrStandardsoftware als Wirtschaftsgut
Rechtsanwalt Roland Kreitz Büsing, Müffelmann & Theye Rechtsanwälte und Notare Der Markt: Das Marktvolumen für gebrauchte Software wird auf 400 Millionen EURO geschätzt. Davon seien zur Zeit weniger als
MehrALEMÃO. Text 1. Lernen, lernen, lernen
ALEMÃO Text 1 Lernen, lernen, lernen Der Mai ist für viele deutsche Jugendliche keine schöne Zeit. Denn dann müssen sie in vielen Bundesländern die Abiturprüfungen schreiben. Das heiβt: lernen, lernen,
Mehr9.243 9.039. Das Gros der Steuerberatungsgesellschaften (42,7 %) wurde in den letzten zehn Jahren anerkannt.
Berufsstatistik 2014 2014 Entwicklung des Berufsstandes Mitgliederentwicklung per 1. Januar 2015 Am 1. Januar 2015 hatten die Steuerberaterkammern in Deutschland 93.950 Mitglieder. Im Vergleich zum Vorjahr
Mehr1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)
Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir
MehrFinanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung
Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie
MehrErgänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009
Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009 Die Beschlussvorlage 20150009 wird wie folgt ergänzt bzw geändert: Der Rat bestätigt den Beschluss der Gesellschafterversammlung der SBO vom
MehrWiderrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht
Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht 4. April 2008 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. (Berkeley) Rechtsgrundlagen Widerrufsrecht: 312d Abs.
MehrKESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011
ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.
MehrWelchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte
Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe
MehrGestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig
Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Überblick Definitionen im Erbrecht Risiken der gesetzlichen Erbfolge Grundstücke Gesellschaftsanteile
Mehr11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg
11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,
Mehr