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1 Protokoll des gemeinsamen Forums des Ausschusses für landwirtschaftliches Boden- und Enteignungsrecht und des Ausschusses Agrarwirtschaftsrecht im Rahmen des 67. Agrarrechtsseminars der DGAR am in Goslar Die gemeinsame Forumssitzung beschäftigte sich unter der gemeinsamen Leitung der Rechtsanwälte Booth und Glas mit dem Thema: Entwicklung des landwirtschaftlichen Bodenmarktes und Steuerungsmöglichkeiten über das Grundstückverkehrsgesetz. Der Ausschussvorsitzende, Herr Rechtanwalt Booth, berichtete zum Thema Betriebliche Entwicklungen und ihre Auswirkungen auf die jüngere Rechtsprechung zum Grundstückverkehrsrecht. Er stellte seinen Ausführungen die Frage voran, ob der landwirtschaftliche Bodenmarkt sich verändernder betrieblicher Strukturen anpasst oder ob sich die Strukturen landwirtschaftlicher Betriebe dem sich verändernden Bodenmarkt anpassen müssen. Er stellte dar, dass ein Wettbewerbs- und Preisdruck auf den landwirtschaftlichen Bodenmarkt u.a. auch deshalb zu verzeichnen sei, weil Investoren außerhalb der Landwirtschaft auf den Bodenmarkt drängen, aber der Druck vor allen Dingen auch hausgemacht sei. Um den Kapitalbedürfnissen von Agrarbetrieben hinsichtlich notwendiger Flächenerwerbe gerecht werden zu können, seien verschiedene Finanzierungsmodelle erforderlich. Diesbezüglich sei das geltende Grundstückverkehrsrecht teilweise auch hinderlich, um erforderliche betriebliche Flächenerwerbe realisieren zu können. Herr Rechtsanwalt Booth verwies zudem auf eine betrieblich und rechtlich nicht nachvollziehbare unterschiedliche Behandlung zwischen juristischen Personen einerseits und Personengesellschaften andererseits. So seien Agrarunternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person nach dem Grundstückverkehrsgesetz ohne Weiteres erwerbsberechtigt, während bei einem Erwerb durch Personengesellschaften auf die Erwerbsberechtigung ihrer Gesellschafter abgestellt werden würde. Des Weiteren regte Herr Rechtsanwalt Booth an, dass eine grundstückverkehrsrechtliche Genehmigung auch dann noch gewährleistet sein müsse, wenn ein Landwirtschaftsbetrieb die Arbeitserledigung durch Lohnunternehmen vornehmen lasse. Der Einsatz von Lohnunternehmen entspricht dem Bedürfnis nach Flexibilisierung der Arbeitserledigung und dürfe nicht dazu führen, dass der Landwirtschaftsbetrieb nicht mehr als ein solcher im Sinne des Gründstückverkehrsgesetzes angesehen wird. Gleichermaßen wies Herr Rechtsanwalt Booth darauf hin, dass die räumliche Entfernung zwischen dem Betriebssitz und der zu bewirtschaftenden Fläche kein ausschlaggebendes Kriterium für die Genehmigungsfähigkeit nach dem Grundstückverkehrsgesetz sein könne, da heutzutage auch größere Entfer- 1

2 nungen überbrückt werden können, ohne dass dadurch der Charakter eines landwirtschaftlichen Betriebes verloren gehen würde. Der Geschäftsführer der Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbh und Beiratsmitglied des Bundesverbandes der gemeinnützigen Landgesellschaften, Herr Dr. Boß, referierte zum Thema Zielstellung und Ergebnisse des Gutachtens des Bundesverbandes der gemeinnützigen Landgesellschaften Landwirtschaftlicher Bodenmarkt, Perspektiven und Grenzen der Weiterentwicklung des bodenpolitischen Ordnungsrahmens beim Grundstücksverkehr. Er wies auf die Dynamik der Bodenmarktentwicklung seit 2007 hin. Er führte aus, dass im Jahr 2011 nochmals ein starker Anstieg bei der Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen zu verzeichnen sei. Im Durchschnitt würde es in den neuen Bundesländern einen dreifachen Flächenumsatz im Verhältnis zu den alten Bundesländern geben. Dominant seien die Flächenverkäufe durch die BVVG. Dabei würden Preise erzielt, die ca. 140% des sonst üblichen Verkehrswertes ausmachen. Herr Dr. Boß wies auf einen politischen Wertungswiderspruch hin, wenn einerseits die Energiewende gefordert werde und damit auch Biogasanlagen gefördert werden würden und andererseits politisch der dadurch entstehende Druck auf den Bodenmarkt nicht gewünscht wird. Im Ergebnis hielt Herr Dr. Boß die vorhandenen Regelungsmöglichkeiten des Grundstückverkehrsgesetz für ausreichend. Die dort eingeräumten Regularien müssten nur konsequent angewandt werden. Hierzu seien Schulungen der Mitarbeiter der zuständigen Landwirtschaftsverwaltung notwendig. Der Versagungsgrund des groben Missverhältnisses sei verstärkt in die Prüfungspraxis der Landwirtschaftsverwaltung mit einzubeziehen. Herr Dr. Boß bedauerte, dass agrarstrukturelle Vorgaben aus den Agrarberichten nur noch schwer herzuleiten seien, weil diese nicht mehr aktuell verfügbar sind. Auch die Regelungsinstrumentarien des Landpachtverkehrsgesetzes müssten nach Auffassung von Herrn Dr. Boß verstärkt genutzt werden. Mögliche Regelungselemente im Rahmen einer Veränderung des Grundstückverkehrsrechtes sah Herr Dr. Boß in der Einräumung eines Vorkaufsrechtes, ohne dass ein Erwerbsinteresse eines aufstockungsbedürftigen Landwirten vorliegen müsse. Auch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Agrarbetrieben könnten dem Regelungswerk des Grundstückverkehrsrechtes unterworfen werden. Die Wortwahl des Grundstückverkehrsgesetzes könnte modernisiert werden. Herr Dr. Boß forderte, dass im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechtes zugunsten eines aufstockungsbedürftigen Landwirten keine doppelte Grunderwerbsteuer anfallen sollte, weil dies die Preise für den Bodenmarkt verschärft. Schließlich würde der Druck vom Bodenmarkt genommen werden, wenn eine nach 6b EStG gebildete Rücklage auch durch eine Reinvestition in bewegliche Wirtschaftsgüter möglich sei und die Reinvestitionsfrist verlängert werden würde. 2

3 Herr Rechtsanwalt Dr. Eichhorn beschäftigte sich sodann mit dem Thema Wirkungsweise und Grenzen des Grundstückverkehrsgesetzes, Reichssiedlungsgesetzes und des Landpachtverkehrsgesetzes zur Ausgestaltung eines bodenpolitischen Ordnungsrahmens. Er wies auf Umgehungsversuche von Kapitalanlegern hin, die durch das bestehende Regelungswerk des Grundstückverkehrsrechtes nicht in ausreichendem Maße sanktioniert werden könnten. So gelinge es u.a. auch ansonsten nach dem Grundstückverkehrsrecht ausgeschlossenen ortsfremden Landwirten, durch Verlegung ihres Betriebssitzes die Genehmigungsfähigkeit herbeizuführen. Gleichermaßen würden ortsfremde Erwerber landwirtschaftlicher Flächen ihre Erwerbsberechtigung durch Eingehung von Kooperationen mit ortsansässigen Landwirtschaftsbetrieben erreichen. Er wies darauf hin, dass die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen durch vor Ort tätige Lohnunternehmen zurzeit unterschiedlich behandelt werden würde. Im Falle dessen, dass ein Gesellschafter eines Agrarunternehmens kaufen wolle, wies Herr Dr. Eichhorn auf die Rechtsprechung des BGH hin, dass dies nur unter den Vorgaben einer sogenannten Betriebsaufspaltung statthaft sei. Es müsse eine sachliche und personelle Verflechtung vorliegen. Noch nicht geklärt seien Einzelfragen, insbesondere, ob die im Steuerrecht zur Betriebsaufspaltung entwickelten Anforderungen auch für das Grundstückverkehrsrecht gelten würden. Herr Dr. Eichhorn wies auf die im praktischen Vollzug des Grundstückverkehrsrechtes bestehende Problematik hin, die sich daraus ergibt, dass die Verwaltungsentscheidung bei Ausübung eines Vorkaufsrechtes maximal in drei Monaten getroffen werden müsse, während die Versagung wegen eines Preismissverhältnisses innerhalb eines Monats getroffen werden müsste. Nach seiner Auffassung müssten die Fristen harmonisiert werden. Auch Herr Dr. Eichhorn wies auf gelegentlich festzustellende Vollzugsdefizite bei der Umsetzung des Grundstückverkehrsrechtes hin. Zudem regte auch er an, dass auch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen dem Grundstückverkehrsrecht zu unterwerfen seien. Schließlich müsste nach seiner Auffassung auch ein Vorkaufsrecht zum Verkehrswert möglich sein. Herr Prof. Dr. Schmidt-De Caluwe schloss die Vortragsrunde mit einem Beitrag zum Thema Möglichkeiten und Grenzen einer Weiterentwicklung des Grundstückverkehrsrechts unter Beachtung verfassungsrechtlicher und gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben ab. Er führte aus, dass eine Änderung zum Grundstückverkehrsrecht geboten sei, da die Systematik nicht mehr eingehalten sei. Insbesondere sei eine unterschiedliche Handhabung beim Erwerb von Gesellschaften und dem Flächenerwerb durch ein landwirtschaftliches Einzelunternehmen nicht mehr sachgerecht. Er wies darauf hin, dass das Grundstückverkehrsgesetz in seiner gegenwärtigen Fassung verfassungskonform sei. Es sei weder die Eigentumsgarantie des Artikel 14 GG noch der Grundsatz der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Abs. 1 GG betroffen. Dem 3

4 Verkäufer und bisherigen Eigentümer sei die Möglichkeit zum Verkauf seiner Flächen durch das Grundstückverkehrsrecht nicht genommen, zumindest soweit er sich in den Grenzen bis zum Preismissbrauch bewegen würde. Der mögliche Eingriff in die Rechtsposition des Erwerbers sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit Einschränkungen agrarstrukturell geboten seien. Alternativ zum bestehenden System sei es möglich, nicht den Grundstückverkehr bzw. die Veräußerung des Bodens, sondern die Nutzungsberechtigung agrarstrukturell zu regeln. Nach Darstellung von Herrn Prof. Dr. Schmidt-De Caluwe sei das bestehende Grundstückverkehrsrecht auch EU-konform. Weder das Gebot der Niederlassungsfreiheit noch der Kapitalverkehrsfreiheit sei tangiert. Dem Gebot der Kapitalverkehrsfreiheit würde insbesondere dann genüge getan, wenn sichergestellt sei, dass sich der Bewirtschaftungszustand landwirtschaftlicher Flächen nach dem Verkauf im Wesentlichen so darstellt, wie er vorher bestanden hat. Demzufolge sei eine Regelung nicht zu beanstanden, wonach der Verkauf der Flächen mit einer Rückverpachtung verbunden werde. Herr Prof. Dr. Schmidt-De Caluwe führte aus, dass es unter verfassungsrechtlichen und unter EU-rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sei, wenn Verbesserungsmaßnahmen im Rahmen des Grundstückverkehrsrechtes durchgeführt werden. So sei eine Reduzierung der Missbrauchsgrenze auf 120% des Verkehrswertes und ein Vorkaufsrecht der Reichssiedlungsbehörde zum Verkehrswert möglich. Schließlich sei auch die Einführung eines Genehmigungserfordernisses für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an Agrarunternehmen verfassungsrechtlich zulässig. Als problematisch wird sich aber die konkrete Umsetzung einer derartigen Regelung herausstellen. In der sich anschließenden Podiumsdiskussion wurden insbesondere folgende Gesichtspunkte erörtert: 1. Ausweitung der Genehmigungstatbestände: Es wurde aus dem Kreise der Zuhörer, die sich zu Wort gemeldet hatten, die Meinung vertreten, dass der grundstücksverkehrsrechtliche Gesetzgeber keine Regelungskompetenzen habe, auch gesellschaftsrechtliche Vorgänge zu regeln. Eine Ausweitung der Genehmigungstatbestände würde mehr Ordnungsrecht und mehr Verwaltungsaufwand bedeuten, was in der Mehrheit wohl abgelehnt wurde. 2. Ausweitung des Vorkaufsrechtes Ein generelles Vorkaufsrecht für die Landgesellschaften wurde ebenfalls eher kritisch betrachtet. 4

5 3. Preiskontrolle des Grundstücksmarktes Es wurde auch seitens der Teilnehmer darauf hingewiesen, das die Preissteigerungen zu einem nicht unerheblichen Teil auf das Verhalten der landwirtschaftlichen Betriebe zurückzuführen sei. Dies zeige sich insbesondere auf dem Pachtmarkt, auf dem es naturgemäß keinen außerlandwirtschaftlichen Konkurrenzdruck gäbe. Der Verkehrswert landwirtschaftlicher Grundstücke habe zudem schon immer über dem Ertragswert derselben gelegen. gez. Ingo Glas Rechtsanwalt und Ausschussvorsitzender gez. John Booth Rechtsanwalt und Ausschussvorsitzender 5

6 Gemeinsames Forum landwirtschaftliches Bodenrecht und Enteignungsrecht und Agrarwirtschaftsrecht im Rahmen des 67. Agrarrechtsseminars der DGAR am Montag, dem 1. Oktober 2012 in Goslar Veranstaltungsort Tagungszentrum Der Achtermann Rosentorstraße 20, Goslar Uhr Entwicklung des landwirtschaftlichen Bodenmarktes und Steuerungsmöglichkeiten über das Grundstückverkehrsgesetz Detailablauf Leitung: John Booth, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Schwerin, und Ingo Glas, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Rostock; Referenten: Dr. Willy Boß, Mitglied des Beirates des Bundesverbandes der gemeinnützigen Landgesellschaften, Prof. Dr. Reimund Schmidt-De Caluwe, Martin-Luther-Universität Halle- Wittenberg, Dr. Christoph Eichhorn, Rechtsanwalt, Braunschweig und John Booth, Rechtsanwalt, Schwerin Uhr Glas / Booth Begrüßung der Teilnehmer und Einleitung in das Thema Uhr Booth Betriebliche Entwicklungen und ihre Auswirkungen auf die jüngere Rechtsprechung zum Grundstückverkehrsrecht Uhr Dr. Boß Zielstellung und Ergebnisse des Gutachtens des Bundesverbandes der gemeinnützigen Landgesellschaften Landwirtschaftlicher Bodenmarkt, Perspektiven und Grenzen der Weiterentwicklung des bodenpolitischen Ordnungsrahmens beim Grundstücksverkehr Uhr Kaffeepause Uhr Dr. Eichhorn Wirkungsweise und Grenzen des Grundstückverkehrsgesetzes, Reichssiedlungsgesetzes und des Landpachtverkehrsgesetzes zur Ausgestaltung eines bodenpolitischen Ordnungsrahmens Uhr Prof. Dr. Schmidt-De Caluwe Möglichkeiten und Grenzen einer Weiterentwicklung des Grundstückverkehrsrechts unter Beachtung verfassungsrechtlicher und gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben Uhr Podiumsdiskussion unter Leitung von Rechtsanwalt Glas

7 Betriebliche Entwicklungen und ihre Auswirkungen auf die jüngere Rechtsprechung zum Grundstückverkehrsrecht RA John Booth Fachanwalt für Agrarrecht Fachanwalt für Steuerrecht Vorsitzender des Fachausschusses für landwirtschaftliches Boden- und Enteignungsrecht Geiersberger g Glas Gliederung 1. Problembeschreibung 2. Gesellschaftsrechtliche Betriebsstrukturen 3. Flexibilisierung der Arbeitserledigung 4. Fazit 2 Geiersberger g Glas

8 1. Problembeschreibung -Anhaltender Strukturwandel in der Landwirtschaft -Veränderung des herkömmlichen Landwirtschaftsbetriebs in Struktur und Organisation -Veränderung der Begehrlichkeiten an landwirtschaftlicher Fläche -Sehr abstrakte Gesetzesformulierungen Richterrecht -Verzögerte Reaktion der Rechtsprechung auf Strukturwandel -Grundstücksverkehrsrecht oft Hemmschuh betrieblicher Strukturentwicklung 3 Geiersberger g Glas 2. Gesellschaftsrechtliche Betriebsstrukturen Juristische Personen und Personengesellschaften Juristische Personen, wenn Hauptgesellschaftszweck landwirtschaftlicher Betrieb ist (+) abgestellt wird nicht auf die Gesellschaft, sondern auf die Gesellschafter Gesellschafter (+) wenn im Unternehmen tätig und Flächen durch Unernehmen (Landwirt) bewirtschaftet werden wenn persönlich haftender Gesellschafter Haupterwerbslandwirt im Sinne des Gesetzes (+) 4 Geiersberger g Glas

9 2. Gesellschaftsrechtliche Betriebsstrukturen - OLG Köln, , 23 WLw 26/79 zum Erwerb einer KG (Komplementär muss Landwirt sein) - OLG Dresden, , WLw 973/94 zum Erwerb durch eine Kapitalgesellschaft - OLG Sachsen-Anhalt, , 2 Ww 7/06 zum Erwerb eines GbR-Gesellschafters (wie OLG Köln) - OLG Dresden, , W XV 1191/08 zum Erwerb eines Gesellschafters einer e.g. - BGH, , BLw 14/09 zum Erwerb einer Nichtlandwirtsfamilien KG - BayOLG München, , W XV 2754/10 Lw zur Einbringung in eine GbR an der Nichtlandwirt beteiligt ist 5 Geiersberger g Glas 2. Gesellschaftsrechtliche Betriebsstrukturen Kritik an der zögerlichen Rechtssprechung: Wenn eine Kapitalgesellschaft und juristische Person grundsätzlich dann erwerbsberechtigt ist, wenn der Gesellschaftszweck das Betreiben eines landwirtschaftlichen Unternehmens ist, ist eine Ungleichbehandlung von Personengesellschaften, deren Hauptgesellschaftszweck ebenfalls das Betreiben eines landwirtschaftlichen Betriebes ist, wohl nicht mehr zu rechtfertigen. 6 Geiersberger g Glas

10 3. Flexibilisierung der Arbeitserledigung - Arbeitserledigung durch Lohnunternehmen - der landwirtschaftliche Kernbetrieb verfügt weder über Arbeitskräfte noch über Maschinen - Arbeitserledigung wird über große Entfernungen möglich 7 Geiersberger g Glas 3. Flexibilisierung der Arbeitserledigung - OLG Rostock, , 14 U 6/10 zum Erwerb ca. 40 ha Fläche eines aus NRW stammenden Haupterwerbslandwirtes in M.-V., der genehmigungsfähig war - OLG Thüringen, , LwU 184/11 Versagung ja, wenn Bewirtschaftung nicht möglich erscheint - OLG Thüringen, , LwU 183/11 Nicht Entfernung Hofstelle Fläche, sondern Rentabilität entscheidend Lohnbewirtschaftung kein Versagungsgrund - jetzt OLG Naumburg, , Ww 7/11 (Lw) wenn kein Konzept zur Errichtung einer regionalen Betriebsstätte (Hof, Maschinen etc.), dann Erwerb (-) 8 Geiersberger g Glas

11 4. Kapitalisierungsbedarf Problem: starkes Wachstum der Betriebe sowohl in Pacht aber auch in zu erwerbende Fläche Konzept: - Veräußerung eigener Fläche an landwirtschaftsferne Investor, gegen langfristige Rückpacht - Erwerb der angebotenen Fläche 9 Geiersberger g Glas

12 GrundstücksVG und RSG Dr. Christoph Eichhorn, Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht GrundstücksVG und RSG 1. Grundsätzliches Ordnungspolitischer Rahmen des Grundstücksverkehrs Grundstücksverkehrsgesetz mit Genehmigungserfordernis und Versagungsgründen für Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke. Vorkaufsrecht Reichssiedlungsgesetz bei Versagungsgrund der ungesunden Bodenverteilung. Freigrenzen nach den jeweiligen Ausführungsgesetzen der Länder.

13 GrundstücksVG und RSG 1. Grundsätzliches Früher: Grundstücksverkehrsgesetz Bundesrecht Nach Förderalismusreform: Gesetzgebungskompetenz der Länder Bislang nur ASVG Ba.Wü. 2. Freigrenzen Berlin Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen-Anhalt Sachsen Thüringen Bayern Baden-Württemberg 1,0 ha 2,0 ha 2,0 ha 2,0 ha 0,5 ha 0,25 ha 2,0 ha 2,0 ha (Weinberge, Gartenbau 0,5 ha)

14 2. Freigrenzen Hessen Rheinland-Pfalz Saarland Nordrhein-Westfalen Niedersachsen Hansestadt Bremen Hansestadt Hamburg Schleswig-Holstein 0,25 ha 0,5 ha (Weinberge 1 ha) 0,25 ha 1,0 ha 1,0 ha 0,25 ha 1,0 ha 2,0 ha GrundstücksVG und RSG 3. Versagungsgrund ungesunde Bodenverteilung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 GrStVG) Verkauf an Nichtlandwirt Aufstockungsbedürftiger und aufstockungsbereiter Landwirt als Nacherwerber Vorkaufsrecht gem. 4 Abs. 1 RSG

15 GrundstücksVG und RSG 4. Problemfall: Kauf durch Kapitalanleger Versagungsgrund greift ein: Käufer = Nichtlandwirt Anwendbarkeit: nur bei Flächenkauf, nicht bei Kauf kompletter Betrieb (share-deal). Praktisches Problem: hohe Kaufpreise. Versagungsgrund 9 I Nr. 1 GrStVG und VKR setzen Einstieg zum vereinbarten Preis voraus. Ggfs. Weiterer Versagungsgrund Preismissverhältnis ab 150 %. GrundstücksVG und RSG 5. Problemfall: Kauf durch ortsfremde Landwirte (Reinvestition von Veräußerungserlösen aus steuerlichen Gründen) Versagungsgrund ab erheblicher Entfernung, die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von entfernter Hofstelle ausschließt. Kein Versagungsgrund bei: Verlegung Betriebssitz Kooperation mit ortsansässigen Landwirten (GbR) Bewirtschaftung durch Lohnunternehmen vor Ort (?) Þ Missbrauch möglich

16 GrundstücksVG und RSG 6. Problemfall: Flächenkauf durch Gesellschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes (Kauf aus finanziellen Gründen, Fläche wird zur Verfügung gestellt) Grundsätzlicher Versagungsgrund, weil Käufer = Nichtlandwirt Kein Versagungsgrund bei: Gesellschafter des landwirtschaftlichen Betriebes Landwirtschaftliche Ausbildung (Abgrenzung: Schlepperfahrer) Landwirtschaftliche Mitarbeit im Betrieb GrundstücksVG und RSG 6. Problemfall: Flächenkauf durch Gesellschafter (Kauf aus finanziellen Gründen, Fläche wird zur Verfügung gestellt) OLG Dresden: Verwendung der Flächen außerhalb des Betriebes, weil Gesellschafter insoweit Nebenerwerbslandwirt Eigentlich nichts Neues! Erhebliche Grauzone! Þ Aufweichung strenge Rechtsprechung BGH, die auf dingliche Zuordnung abstellt. Schuldrechtliche Verpachtung oder gesellschaftsrechtliche Einlage sind auch bei Gesellschafter kündbar.

17 GrundstücksVG und RSG 7. Problemfall: Landwirtschaftliche Besitzgesellschaft BGH v nach OLG Jena: Kauf durch landwirtschaftliche Besitzgesellschaft als Familienunternehmen. Versagungsgrund Kauf durch Nichtlandwirte ausdrücklich bestätigt. Besitzgesellschaft nur unter den engen Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung tauglicher Käufer: Sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft Überlassung Flächen an landwirtschaftliche Betriebsgesellschaft ist sicher gestellt einheitlicher Willen, Landwirtschaft zu betreiben. GrundstücksVG und RSG 7. Problemfall: Landwirtschaftliche Besitzgesellschaft Viele offene Fragen: Gesellschafteridentität wohl erforderlich Keine landwirtschaftsfremden Zwecke in Besitzgesellschaft? Sicherstellung? Spätere Veräußerung der Betriebsgesellschaft

18 GrundstücksVG und RSG 8. Versagungsgrund Preismissverhältnis: Überschreitung ortsübliche Kaufpreise um > 50 %. Zusätzlich: konkrete Erwerbsbereitschaft eines dringend aufstockungsbedürftigen Landwirtes. Streitig, ob zu 100 % oder 149 % ortsüblicher Preis. Offene Fragen zur Preisermittlung. Verfahrensrechtliches Problem der unterschiedlichen Genehmigungsfristen von zwei und drei Monaten, wenn anstelle VKR- Ausübung die Genehmigung nach GrStVG versagt wird. GrundstücksVG und RSG Verbesserungsbedarf Grundsätzliche Eignung des GrstVG und RSG Probleme der Rechtsanwendung im Einzelfall erfordern keine Gesetzesänderung Senkung der Freigrenzen, um Veräußerungsvorgänge < 2 ha zu erfassen.

19 GrundstücksVG und RSG Verbesserungsbedarf Optimierung des Versagungsgrundes Preismissverhältnis durch: Definition < 50 %? Ergänzung des Versagungsgrundes der ungesunden Bodenverteilung: Kaufinteresse Nacherwerber nur zum Verkehrswert? Vereinheitlichung der Bearbeitungsfristen auf 3 Monate Administrative Maßnahmen gegen Vollzugsdefizite share-deal nicht geregelt Appelhagen. In jedem Fall gut beraten. Dr. Appelhagen und Partner Rechtsanwälte Steuerberater Theodor-Heuss-Straße 5a Braunschweig Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) infobs@appelhagen.de Halberstädter Straße 40a Magdeburg Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) infomd@appelhagen.de

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