Reit- u. Fahrverein 1930 e.v. Elz. Satzung. 1. Name, Sitz und Zweck des Reitvereins

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1 1... Reit- u. Fahrverein 1930 e.v. Elz Satzung 1. Name, Sitz und Zweck des Reitvereins Der Verein führt den Namen: 1 Reit- und Fahrverein 1930 e.v. Elz. Er hat seinen Sitz in Elz und ist in das Vereinsregister unter der Nummer 1054 eingetragen. 2 Der Reit- und Fahrverein 1930 e.v. Elz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Ausbildung der Vereinsmitglieder und zwar in erster Linie der jugendlichen Mitglieder im Dienste am Pferd, insbesondere im Pferdesport und im Leistungsprüfungswesen. Die Vereinsarbeit erfolgt nach rein sportlichen Gesichtspunkten, welche der Aufrechterhaltung und Förderung des Vereins zugute kommen. Jede politische Betätigung wird grundsätzlich ausgeschlossen.

2 2... Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Der Erreichung des Zweckes sollen vor allem folgende Maßnahmen dienen: a) Reit- und Fahrausbildung durch geschulte Lehrer b) Unterhaltung der Reitsportanlage c) Abhaltung oder Unterstützung von pferdesportlichen Veranstaltungen, insbesondere zur Förderung des Nachwuchses 4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Mitgliedschaft 5 Der Reitverein hat a) ordentliche Mitglieder

3 3... b) Ehrenmitglieder Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, unabhängig von Alter, Geschlecht, Rasse, Religion oder Staatsangehörigkeit. Sie haben mit Vollendung des 18. Lebensjahres Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und genießen besondere Vorteile bei pferdesportlichen Veranstaltungen. Ehrenmitglieder sind diejenigen Personen, die auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder dazu ernannt werden. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung, in der sie ernannt werden sollen, ist der Antrag auf Ernennung eines Ehrenmitgliedes als Gegenstand der Tagesordnung aufzunehmen. Die Ehrenmitglieder genießen die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind aber von dessen Pflichten befreit. 6 Zur Aufnahme eines Mitgliedes ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der an den Vorstand zu richten ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit mindestens 2/3 Mehrheit. Die Mitgliedschaft ist erworben mit dem Zugang des Mitgliedsausweises und der Satzung des Reitvereins. Personen unter 18 Jahren haben bei Stellung des Aufnahmeantrages die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters in schriftlicher Form nachzuweisen. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so steht dem Antragsteller die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung muss durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand vier Wochen vor Beginn der folgenden Generalversammlung vorliegen. Der Beschluss der Generalversammlung ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

4 Bei der Aufnahme werden dem Mitglied der Mitgliedsausweis und die Satzung ausgehändigt. Bei Ausscheiden ist der Ausweis an den Reitverein zurückzugeben. Die Mitgliedschaft endet: 8 a) durch den Tod des Mitgliedes, b) durch jederzeit zulässigen Austritt, der schriftlich dem Vorstand zu erklären ist, c) durch Entziehung der Mitgliedschaft. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu bezahlen. Ist ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund mit einem satzungsgemäß festgestellten Beitrag im Rückstand oder macht es sich eines schweren Verstoßes gegen seine Pflichten als Mitglied schuldig oder liegt sonst ein wichtiger, in der Person des Mitgliedes liegender Grund vor, so kann es durch den Vorstand aus dem Reitverein ausgeschlossen werden. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht gegen den Beschluss des Vorstandes die Berufung durch eingeschriebenen Brief an die Generalversammlung zu. Der Beschluss der Generalversammlung ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Dem ausscheidenden oder ausgeschiedenen Mitglied steht kein Recht an dem Vermögen des Reitvereins zu.

5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 9 Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet: - die Satzung des Reitvereins einzuhalten. - durch tatkräftige Mitarbeit zu helfen, die Bestrebungen des Reitvereins zu fördern. - die von der Generalversammlung festgesetzten Eintrittsgelder und Beiträge pünktlich zu zahlen. - die vom Vorstand festgesetzten Hallen- und Geländebenutzungsgebühren ordnungsgemäß zu entrichten. - den Jahresbeitrag bis spätestens des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten. - bei Neuaufnahme den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. - zu besonderen Veranstaltungen, Übungsstunden und dergleichen regelmäßig und pünktlich zu erscheinen. - bei pferdesportlichen Wettbewerben sportlich und fair die Richtlinien der Leistungsprüfungsordnung (LPO) zu beachten. Der Umfang der Mitarbeit, in Form von Arbeitsstunden, wird vom Vorstand festgelegt. Bei Nichtbeteiligung an den Arbeitseinsätzen ist geldwerter Ersatz zu leisten, dessen Höhe vom Vorstand festzulegen ist.

6 Organe des Reitvereins Organe des Reitvereins sind: 10 a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung Der Vorstand, besteht aus: dem ersten Vorsitzenden 2. dem zweiten Vorsitzenden 3. dem ersten Kassierer 4. dem zweiten Kassierer 5. dem ersten Schriftführer 6. dem zweiten Schriftführer 7. einem Beisitzer 8. einem Beisitzer 9. dem Aktivenvertreter, der mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben muss Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der 1. Kassierer bilden den geschäftsführenden Vorstand. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des BGB und haben Einzelvertretungsbefugnis. Ihnen obliegt die Leitung in allen Angelegenheiten des Reitvereins. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer sowie der 1. Kassierer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Alle anderen Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt.

7 Dem Vorstand obliegt insbesondere: - die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern. - die Ausschließung von Mitgliedern. - die Auswahl der, der Mitgliederversammlung aufgrund besonderer Verdienste zur Ernennung vorzuschlagenden Ehrenmitglieder. - die Festsetzung der von den ordentlichen Mitgliedern für die Benutzung der Einrichtungen des Reitvereins zu entrichtenden Gebühren. - die Anberaumung und Organisation von Veranstaltungen. 13 Die Einberufung zu Sitzungen des Vorstandes erfolgt im Auftrag des Vorsitzenden durch den Schriftführer. Die Einladung muss mindestens drei Tage vorher, gerechnet vom Absendetag der Post bis zum Versammlungstag, mit genauer Angabe der Tagesordnung zur Post gegeben sein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder unter denen sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden muss erschienen sind. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters. Abstimmungen erfolgen offen. Über die Verhandlungen in den Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu führen, die von dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter und dem Schriftführer in dessen Abwesenheit durch den 2. Schriftführer zu unterzeichnen ist.

8 Mitgliederversammlung Im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung innerhalb der ersten fünf Monate als Jahreshauptversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer im Auftrag des Vorsitzenden einberufen. Die Einladung zu der ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens eine Woche vorher mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. In die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind folgende Punkte aufzunehmen: - Vorlage des Jahresabschlusses und des Jahresund Geschäftsberichtes durch den Vorstand, - Genehmigung dieser Vorlagen, - Entlastung des Vorstandes, - Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Eintrittsgelder für das laufende Geschäftsjahr, - Beschlussfassung darüber, ob und durch wen der Jahresabschluss für das laufende Geschäftsjahr geprüft werden soll. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn ein solcher Antrag von mindestens 20 Mitgliedern des Reitvereins schriftlich unter Angabe des Grundes gestellt wird.

9 Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für: - Genehmigung des Jahres- u. Geschäftsberichtes u. des Jahresabschlusses, - Entlastung des Vorstandes, - Wahl des Vorstandes, - Wahl der Rechnungsprüfer, - Entscheidungen über Berufungen im Falle der 6 und 8, - Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes, - Festsetzung des Eintrittsgeldes u. des Mitgliederbeitrages für das laufende Geschäftsjahr, - Satzungsänderungen, - Auflösung des Reitvereins. 16 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die mit der Einladung vorgelegte Tagesordnung darf nur um zusätzliche Punkte erweitert, bzw. deren Reihenfolge darf nur verändert werden, wenn mehr als 2/3 der anwesenden Mitglieder einem solchen Verlangen zustimmen. Anträge zur Erweiterung bzw. Änderung der Tagesordnung müssen dem Versammlungsleiter in schriftlicher Form vor Beginn der Versammlung vorliegen. Sie müssen bei rechtzeitiger Vorlage zur Abstimmung gebracht werden. Die mit der Einladung vorgegebene Tagesordnung für die Mitgliederversammlung gilt als genehmigt, wenn kein Widerspruch vorliegt.

10 10... Über Anträge auf Satzungsänderungen und die Auflösung des Reitvereins kann nur abgestimmt werden, wenn sie in die Einladung als Gegenstand der Tagesordnung aufgenommen sind. Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt offen. Wahlen können durch Zuruf, müssen jedoch auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich und geheim erfolgen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die alle Beschlüsse wörtlich enthalten muss und von zwei Vorstandsmitgliedern, in der Regel vom Vorsitzenden und dem Schriftführer, zu unterzeichnen ist. 5. Beschlüsse und Wahlen 17 Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu Beschlüssen über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird beim ersten Wahlgang eine Mehrheit nicht erzielt, so ist zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt haben, in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl vorzunehmen.

11 Schlussbestimmungen 18 Sämtliche Ämter des Reitvereins sind Ehrenämter. Den Mitgliedern, die mit der Wahrnehmung eines Amtes betraut sind, können ihre baren Auslagen und etwaige Reisekosten nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen erstattet werden, sofern es die Mittel des Vereins zulassen. 19 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund e.v. Hessen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Turnens und des Sportes zu verwenden hat. 20 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Limburg. In dieser Fassung beschlossen durch die Jahreshauptversammlung am 26. April 1993.

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