Entscheidungsgründe. LG München I, Urteil v O 4819/15. Titel: Kündigung von Bausparverträgen

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1 LG München I, Urteil v O 4819/15 Titel: Kündigung von Bausparverträgen Normenketten: BGB Abs. 1 Nr. 2 BGB 489 Abs. 4 S. 2 BGB 489 I Nr. 2 BGB 500 BGB Leitsatz: 1. Das Kündigungsrecht nach 489 I Nr. 2 BGB gilt auch zugunsten eines Darlehensnehmers, der kein Verbraucher ist, insbesondere auch für Banken und Bausparkassen. Es spricht auch die teleologische Auslegung dafür, den Anwendungsbereich nicht auf Verbraucher zu beschränken. Sinn und Zweck des 489 I Nr. 2 BGB ist, den Darlehensnehmer bei einem festverzinslichen Darlehen vor einer mehr als zehn Jahre andauernden vertraglichen Bindung an einen nicht mehr zeitgemäßen Zinssatz zu bewahren. Dieser Schutzzweck gilt für jeden Darlehensnehmer, nicht nur für einen Verbraucher. (Leitsatz der LSK-Redaktion) Schlagworte: Kündigung, Darlehen, Bausparvertrag Fundstellen: BB 2015, 3092 LSK 2015, Entscheidungsgründe Landgericht München I Az.: 35 O 4819/15 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit... - Kläger - Prozessbevollmächtigte:... gegen... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:... wegen Forderung

2 erlässt das Landgericht München I Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom folgendes Endurteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf ,00 festgesetzt. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung von Bausparverträgen. Der Kläger und seine Ehefrau... schlossen am mit der Beklagten einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von ,- DM, 3% Guthabens- und 5% Darlehenszins ab (Anlage K 1). Mit Wirkung zum teilten die Parteien den Vertrag in 5 Verträge über jeweils ,- DM auf (Anlage K 3). Bei einem der 5 Verträge zahlte die Beklagte das Bauspardarlehen nach Eintritt der Zuteilungsreife an den Kläger aus. Am schloss der Kläger daraufhin einen neuen Bausparvertrag mit der Klägerin über ,- DM ab. Im Zuge der Umstellung auf rundete die Beklagte die Vertragssummen auf jeweils ,- auf (Anlage K 4); die 5 Verträge erhielten dabei die Nummern... und... Nach 9 Abs. 1 der die Verträge einbezogenen Allgemeinen Bausparbedingungen ist bestimmt: Die Bausparkasse kann den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. (...). Der Kläger leistete auf die Verträge bis zum Jahr 2002 die vereinbarten monatlichen Sparraten. Die Zuteilungsreife der Verträge trat im Jahr 2003 ein, nachdem mindestens 40% der jeweiligen Bausparsumme angespart waren. Die vertragsgemäß möglichen Bauspardarlehen nahm der Kläger in der Folge nicht in Anspruch. Mit gleichlautenden Schreiben vom (Anlagen K 5-K 9) kündigte die Beklagte die Verträge zum , weil sie seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif seien, ohne dass der Kläger Bausparmittel abgerufen habe. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom (Anlage K 10) verwahrte sich der Kläger gegen die Kündigungen; die Beklagte reagierte darauf nicht. Der Kläger meint, die Kündigungen seien unwirksam. Eine vollständige Valutierung der von dem Kläger an die Beklagte gewährten Darlehen läge nicht vor, weil der Kläger noch nicht jeweils ,- angespart habe. Der vollständige Empfang des Darlehens könne bei einem Bausparvertrag nicht mit der Zuteilungsreife gleichgesetzt werden. Außerdem sei die Kündigung nach den Allgemeinen Bausparbedingungen ausgeschlossen. Schließlich verstießen die Kündigungen der Beklagten gegen Treu und Glauben. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte müsse ihm auch unter dem Gesichtspunkt des Verzugs auch die Anwaltskosten für das Schreiben vom i. H. v ,04 ersetzen bzw. ihn davon freistellen. Der Kläger beantragt, I.

3 Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gegenüber dem Kläger erteilten Kündigungen der Bausparverträge mit den Nummern... und... vom zum unwirksam sind. II. Es wird festgestellt, dass die Bausparverträge mit den Nummern... und... des Klägers bei der Beklagten über den hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbestehen. III. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen entstandenen Rechtsanwaltskosten i. H. v ,04 nebst Zinsen i. H. v. 5%-Punkten seit Klagezustellung freizustellen. Die Beklagte beantragt, Klageabweisung. Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe die Bausparverträge seit langem nur noch als Möglichkeit der Geldanlage genutzt, nicht aber entsprechend dem spezifischen Vertragszweck, um günstige Bauspardarlehen zu erlangen. Die Kündigungen seien wirksam; ein Ausschluss des gesetzlichen Kündigungsrechts der Beklagten durch Bausparbedingungen sei unwirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Rechtsstreit ist durch Beschluss vom zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die streitgegenständlichen Bausparverträge wurden jeweils durch die Kündigung der Beklagten nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB unter Einhaltung der Frist von 6 Monaten zum beendet. 1. Die Beklagte war nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Kündigung der Bausparverträge berechtigt. a) Nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang - oder nach der letzten Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz, falls diese nach dem vollständigen Empfang erfolgte - unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ganz oder teilweise kündigen. Die Vorschrift gilt auch für Bausparverträge. Ein Bausparvertrag ist ein einheitlicher Darlehensvertrag, bei dem zunächst der Bausparer als Darlehensgeber anzusehen ist und die Parteien sodann mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen (OLG Stuttgart, Beschluss vom , 9 U 151/11 LG Aachen, Urteil vom , 10 O 404/14, LG Stuttgart, Urteil vom , Az. 25 O 89/15). Es handelt sich daher um einen einheitlichen Vertrag mit zwei Stufen. Der Bausparer spart bis zur Zuteilungsreife ein Guthaben an. Hierfür erhält er die vereinbarte Guthabenverzinsung. Nach Zuteilung kann der Bausparer bestimmungsgemäß das Bauspardarlehen in Höhe der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Bausparsumme und dem bis zur Zuteilung angesammelten Guthaben in Anspruch nehmen (OLG Stuttgart, Beschluss vom , 9 U 151/11, LG Stuttgart, Urteil vom , Az. 25 O 89/15). Damit ist der Bausparvertrag auch bereits in der Ansparphase als Darlehensvertrag zu qualifizieren (LG Mainz, Urteil vom , 5 O 1/14, LG Stuttgart, Urteil vom , Az. 25 O 89/15). b) Das Kündigungsrecht nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt auch zugunsten eines Darlehensnehmers, der kein Verbraucher ist, insbesondere auch für Banken und Bausparkassen (vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom , Az. 6 O 1708/15). Eine Einschränkung des Kündigungsrechts nach 489 Abs. 1 Nr.

4 2 BGB ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift, noch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. Staudinger/Mülbert, BGB [2010], 488, Rn. 549). Die Formulierung Darlehensnehmer enthält zunächst in personeller Hinsicht keinerlei Einschränkung. Zudem ergibt sich aus einem Vergleich von 489 Abs. 1 Nr. 2 (nunmehr aufgehoben) und 489 Abs. 1 Nr. 3 (nunmehr 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) in der bis zum geltenden Fassung (nachfolgend: a. F.), dass der Gesetzgeber zwar für das Kündigungsrecht nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB a. F. die Verbrauchereigenschaft des Darlehensnehmers vorausgesetzt hat ( wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist... ), für das Kündigungsrecht nach 489 Abs. 1 Nr. 3 a. F. (nunmehr 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) hingegen gerade nicht ( in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang ). Auch befindet sich 489 BGB nach der Gesetzessystematik im für Darlehensnehmer und Darlehensverträge aller Art geltenden Abschnitt Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften. Das folgende Kapitel 2 Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge beinhaltet die 491 BGB. Bereits aus den Überschriften ergibt sich, dass die 488 bis 490 als allgemeine Vorschriften auf sämtliche Darlehensverträge Anwendung finden. Im Kapitel 2 befindet sich in 500 BGB ein spezielles Kündigungsrecht für bestimmte Verbraucherdarlehensverträge. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass 489 Abs. 1 Nr. 2, der nicht an die Verbrauchereigenschaft anknüpft, auch für andere Darlehensnehmer anwendbar sein soll. Zudem hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass 489 für alle Darlehensnehmer anwendbar ist, lediglich 500 BGB ausschließlich für Verbraucher (vgl. BT-Drucksache 16/11642, S. 74 f.). Dass Darlehensnehmer nicht nur ein Verbraucher sein kann, ergibt sich auch im Umkehrschluss aus 489 Abs. 4 S. 2 BGB, wonach das Kündigungsrecht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, usw. abweichend von S. 1 durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden kann. Der Verweis auf 609 a BGB a. F. führt vorliegend auch nicht weiter, da zum Einen der jetzige Wortlaut in 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ( in jedem Fall ) keine Einschränkung vornimmt und eine solche auch nicht unter Verweis auf 609 a BGB a. F. unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialen vorgenommen werden kann. So lässt sich der BT-Ds 10/4741 entnehmen, dass im Falle eines einseitigen Zinsbestimmungsrechts bzw. einem Darlehen mit variablem Zinssatz das Kündigungsrecht als Gegengewicht ausgestaltet werden sollte, was gerade im vorliegenden Fall, mit festem Zinssatz und der Regelung des 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, nicht gegeben ist. Schließlich spricht auch die teleologische Auslegung dafür, den Anwendungsbereich nicht auf Verbraucher zu beschränken. Sinn und Zweck des 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist, den Darlehensnehmer bei einem festverzinslichen Darlehen vor einer mehr als zehn Jahre andauernden vertraglichen Bindung an einen nicht mehr zeitgemäßen Zinssatz zu bewahren (LG Aachen, Urteil vom , 10 O 404/14 LG Hannover, Urteil vom , 14 O 93/15 LG Hannover, Urteil vom , 14 O 55/15, LG Stuttgart, Urteil vom , Az. 25 O 89/15). Dieser Schutzzweck gilt für jeden Darlehensnehmer, nicht nur für einen Verbraucher. Selbst wenn der Gesetzgeber nicht ausdrücklich die vorliegende Konstellation im Auge hatte, wonach beim Bausparvertrag zunächst der Bausparer in der Ansparphase der Darlehensgeber und die Bausparkasse die Darlehensnehmerin ist, ist die Vorschrift nach ihrem Schutzzweck auch hierauf anwendbar. Der Schutzzweck des 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt in besonderem Maße für Bausparkassen, weil ihre Guthabenszinssätze noch unter den marktgerechten Zinssätzen liegen (müssen), um das Ziel zinsgünstiger Bauspardarlehen erreichen zu können (LG Hannover, Urteil vom , 14 O 93/15, LG Stuttgart, Urteil vom , Az. 25 O 89/15). Gerade bei Bausparverträgen, die oft mehrere Jahrzehnte bespart werden, kommt es bei einer wirtschaftlichen Veränderung, wie sie eingetreten ist, wonach der Kapitalzins sehr stark fällt, zu einer langjährigen vertraglichen Bindung der Bausparkasse an einen nicht mehr zeitgemäßen Zinssatz. Das Zinsänderungsrisiko würde ohne Kündigungsmöglichkeit der Bausparkasse einseitig auf diese verlagert. Dies trifft die Bausparkassen, die nur zweckgebunden für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Darlehensvertragspartei sind, besonders hart (LG Stuttgart, Urteil vom , Az. 25 O 89/15). Zudem sichert beim Bausparvertrag die Verknüpfung der Unkündbarkeit des Bausparvertrags mit der Gewährung eines Bauspardarlehens die Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung (vgl. OLG

5 Stuttgart, Beschluss vom , 9 U 151/11, LG Stuttgart, Urteil vom , Az. 25 O 89/15). So kann sich der Bausparer eine niedrige Darlehensverzinsung mit einer niedrigeren Guthabenverzinsung in der Ansparphase sichern, umgekehrt rechtfertigt eine höhere Guthabenverzinsung in der Ansparphase einen höheren Darlehenszins der Bausparkasse. Würde der Bausparvertrag auch nach Erreichen der Bausparsumme für die Bausparkasse unkündbar bleiben, könnten die Bausparer eine attraktive höhere Verzinsung erhalten, ohne dass sie in der Form von höheren Darlehenszinsen eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen hätten (OLG Stuttgart, Beschluss vom , 9 U 151/11, LG Stuttgart, Urteil vom , Az. 25 O 89/15). Zweck des Bausparvertrags ist aber nicht die zinsgünstige Geldanlage, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens, so dass ein Bausparvertrag nach Erreichen der Bausparsumme von der Bausparkasse gemäß 488 Abs. 3 BGB ordentlich gekündigt werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom , 9 U 151/11, LG Stuttgart, Urteil vom , Az. 25 O 89/15). Die eben erwähnte Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung ist auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Bausparvertrag zuteilungsreif ist, das Bauspardarlehen aber tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird, nicht mehr gegeben. Wenn der Bausparer trotz Zuteilungsreife gar nicht beabsichtigt, ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, ist das wechselseitige Verhältnis zwischen der Ansparphase und der Darlehensphase bereits zu dem Zeitpunkt de facto aufgehoben und eine Kündigungsmöglichkeit für die Bausparkasse gerechtfertigt. Zudem wird die Zeit ab Zuteilungsreife bis zum Erreichen der Bausparsumme maßgeblich vom Bausparer durch die Höhe der vorgenommenen Einzahlungen beeinflusst und kann u.u. Jahrzehnte dauern. Dies ist jedoch der Bausparkasse nicht zuzumuten und widerspricht dem der Einführung des zehnjährigen Kündigungsrechts zugrunde liegenden Gedanken, dass sich ein Vertragspartner in jedem Fall nach einer gewissen Zeit (nämlich nach 10 Jahren) von einem Darlehen soll lösen können, dessen Zinssatz nicht mehr zeitgemäß ist (vgl. BT-Drucksache 10/4741, S. 23; LG Osnabrück, Urteil vom , 7 O 545/15). c) Mit Zuteilungsreife, die unstreitig spätestens jeweils zehn Jahre vor Erklärung der Kündigung erstmalig eingetreten ist, ist von einem vollständigen Empfang der Darlehens i. S. des 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB durch die Beklagte auszugehen (LG Mainz WM 2015, 181; Staudinger/Mülbert a. a. O., Rn. 549, LG Nürnberg- Fürth, Urteil vom , Az. 6 O 1708/15). Bereits die Formulierung in 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.e. zeigt, dass nicht nur der Zeitpunkt der vollständigen Valutierung in Betracht kommt. Dass der Zeitpunkt der Zuteilungsreife maßgeblich ist folgt aus der Struktur des Bausparvertrags, dessen Zweck vorrangig darauf gerichtet ist, dem Bausparer nach der Erbringung ausreichender Sparleistungen den Zugriff auf ein darüber hinausgehendes, zinsgünstiges Darlehen zu ermöglichen (vgl. LG Mainz WM 2015, 181, LG Nürnberg- Fürth, Urteil vom , Az. 6 O 1708/15). Dieser Zugriff steht dem Bausparer ab erstmaligem Eintritt der Zuteilungsreife zu. Daher liegt es nahe, die Sparleistungen, die der Bausparer zur Erreichung der Zuteilungsreife erbringen muss, als den vollständigen Gegenstand des Darlehens anzusehen, das der Bausparer der Bausparkasse während der Ansparphase gewährt. Auch wenn der Bausparer nach Erreichen der Zuteilungsreife das Bauspardarlehen nicht in Anspruch nehmen muss und weitere Sparleistungen erbringen kann, ändert dies nichts daran, dass die Bausparkasse das (mit Abschluss des Bausparvertrags ins Auge gefasste, zur planmäßigen Erreichung der Zuteilungsreife notwendige) Darlehen des Bausparers mit Zuteilungsreife erhalten hat, weshalb von einem vollständigen Empfang der Darlehensvaluta auszugehen ist. Dies führt gleichermaßen dazu, dass ein Kündigungsrecht nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB während der Ansparphase nicht entstehen kann und es daher ausgeschlossen ist, dass die Bausparkasse durch eine Kündigung nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB das Recht des Bausparers zur Erlangung des Bauspardarlehens vereitelt. Wenn allerdings die Zuteilungsreife erreicht ist, muss der Bausparkasse eine Kündigung möglich sein, da ansonsten die Dauer der Ansparphase ins Belieben des Bausparers gestellt würde, was über den Zweck des Bausparens, der Erlangung eines zinsgünstigen Darlehens, hinausginge und auch die Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung nicht mehr gewährleistet würde (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom , Az. 25 O 89/15). 2. Das Kündigungsrecht nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB war auch nicht vertraglich ausgeschlossen. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Bestimmung in 9 ABB auch auf ein Kündigungsrecht nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB beziehen soll. Denn ein vertraglicher Ausschluss des Kündigungsrechts wäre unwirksam. Nach 489 Abs. 4 S. 1, S. 2 BGB kann das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach 489 Abs. 1 Nr. 2 nur

6 dann durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden, wenn der Darlehensnehmer der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften ist. Die Beklagte ist keine der in 489 Abs. 4 S. 2 BGB genannten Gebietskörperschaften. Auch eine analoge Anwendung des 489 Abs. 4 S. 2 BGB auf die Beklagte ist nicht geboten (vgl. Staudinger/Mülbert a. a. O. 489 Rn. 74; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., 489 Rn. 13; BeckOK-BGB/Rohe [Stand: ], 489 Rn. 19). Nach dem Wortlaut und der systematischen Fassung des Gesetzes spricht nichts dafür, dass in 489 Abs. 4 S. 2 BGB generell juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Darlehensnehmer erfasst sein sollten. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber erkennbar die Mühe gemacht, die Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, auf die der Ausschluss nach 489 Abs. 4 S. 2 BGB anzuwenden sein soll, ausdrücklich aufzuzählen. Diese Aufzählung hat der Gesetzgeber im Zuge der Schuldrechtsreform ausdrücklich beibehalten und um die Europäischen Gemeinschaften sowie ausländische Gebietskörperschaften erweitert. Diese enummerative Bestimmung bestimmter juristischer Personen des öffentlichen Rechts spricht dagegen, die Regelungen auf die Beklagte zu erweitern, nur weil diese in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom , Az. 6 O 1708/15). Welchen Zweck der Gesetzgeber mit der Auswahl der in 489 Abs. 4 Satz 2 genannten Gebietskörperschaften verfolgt hat, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung nicht (vgl. BT-Drucks. 10/4741, S. 22). Nachdem der Gesetzgeber aber gerade darauf verzichtet hat, die Ausnahme des 489 Abs. 4 S. 2 BGB auf sämtliche juristische Personen des öffentlichen Rechts zu erstrecken, obwohl dies unschwer möglich gewesen wäre, und diese Entscheidung auch über eine Anpassung der Vorschrift hinweg beibehalten hat, erscheint es ausgeschlossen, die Ausnahme im Wege der Analogie grundsätzlich auch auf andere öffentlich-rechtlich geprägte Erscheinungsformen der öffentlichen Hand erstrecken. Vielmehr ist verbindendes Element der Regelung in 489 Abs. 4 S. 2 BGB die Eigenschaft als Gebietskörperschaft, die der Beklagten offensichtlich fehlt. Dies deutet darauf hin, dass sie Ausnahme gerade auf die herkömmlich von Gebietskörperschaften ausgegebenen langläufigen Anleihen beziehen soll, die durch 489 Abs. 4 S. 1 BGB nicht ausgeschlossen werden sollen. Dieser Zweck lässt sich auf die Beklagte als... gerade nicht übertragen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom , Az. 6 O 1708/15). 3. Die Kündigung ist auch nicht nach 242 BGB ausgeschlossen. Ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten liegt nicht vor. Das Kündigungsrecht, das für die Beklagte erst ab 2013 gegeben war, ist auch nicht verwirkt. II. Der Kostenausspruch folgt aus 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus 709 ZPO. III. Das für den Streitwert maßgebliche Interesse des Klägers an dem Fortbestand der streitgegenständlichen Bauverträge bemisst sich nicht nach den Vertragssummen (vorliegend: ,- ), sondern nach seinem eigenen Vortrag nach den günstigeren Zinskonditionen gegenüber der aktuellen Marktlage bei Neuabschluss derartiger Verträge. In Ermangelung jeglicher konkreter Anhaltspunkte schätzt das Gericht die Zinsvorteile, die sich der Kläger sichern will, auf ,- ( 3 ZPO). Unter Berücksichtigung des für den Feststellungsantrag gebotenen Abschlag von 20% gegenüber einer Leistungsklage ergibt sich daraus ein Streitwert von ,-.

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