Zuwanderungsgesetz Anspruch und Wirklichkeit. Referat von Lara Langner und Theresa Demling Am 17. November 2014

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1 Zuwanderungsgesetz Anspruch und Wirklichkeit Referat von Lara Langner und Theresa Demling Am 17. November 2014

2 Gliederung Geschichte des Ausländerrechts Das Zuwanderungsgesetz Definitionen Änderung der Gesetzeslage Änderungsgründe Kritik und Kommentare Aktuelle Situation Freizügigkeitsgesetz/ EU Familiennachzug/ Familienzusammenführung Einbürgerung Film Diskussion

3 Geschichte des Ausländerrechts 1938 Ausländerpolizeiverordnung 1949 Einführung des Asylrechts im GG 1955 Gastarbeiter 1965 Ausländergesetz 1971 Bundesvertriebenengesetz 1973 Ölkrise Anwerbestopp 80er/ 90er viele Asylsuchende und Familienzusammenführungen 1982 Asylverfahrensgesetz wird eingeführt 1990 Neuerungen im Ausländergesetz 1993 Asylbewerberleistungsgesetz und Asylkompromiss 2000 Unabhängige Kommission Zuwanderung (Leitung: Rita Süssmuth) 2005 Zuwanderungsgesetz

4 Zuwanderungsgesetz - Definition Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (ZuwG) Trat am in Kraft Ist ein Artikelgesetz es umfasst 15 Artikel, zu denen u.a. gehören: Aufenthaltsgesetz Freizügigkeitsgesetz/ EU Staatsangehörigkeitsgesetz Änderungen des Asylverfahrensgesetzes Asylbewerberleistungsgesetz Mit diesem Gesetz wird erstmals ein Rechtsrahmen vorgegeben, durch den die Zuwanderung im Ganzen gesteuert und wirksam begrenzt werden kann. Gleichzeitig werden erstmals Maßnahmen zur Integration der auf dauerrechtmäßig in Deutschland lebender Zuwanderer gesetzlich verankert.

5 Zuwanderungsgesetz II März 2005 erste Änderungen Verschärfung bei illegaler Einreise und Beschäftigung 2007 Reform Kernpunkte (trat am in Kraft): Umsetzung von 11 aufenthalts- und asylrechtlichen Richtlinien der EU Regelung zur Bekämpfung von Schein- und Zwangsehen Stärkung der inneren Sicherheit Umsetzung staatsangehörigkeitsrechtlicher Beschlüsse der Innenministerkonferenz Erleichterung des Zuzugs von Firmengründern Maßnahmen zur Förderung der Integration von legalen Zuwanderern Einbürgerung und Familiennachzug/ Familienzusammenführung wurden erschwert Änderungen dienen hauptsächlich der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben

6 Zuwanderungsgesetz III Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig für: Durchführung von Asylverfahren Flüchtlingsschutz bundesweite Förderung der Integration Migrationsforschung 71 ZuwG: Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig.

7 Zuwanderungsgesetz - Änderung Kapitel 3 Förderung der Integration 43 Integrationskurs 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs 45 Integrationsprogramm Kapitel 2, Abschnitt 6 Aufenthalt aus familiären Gründen 32 AufenthG (Kindernachzug) 27 AufenthG (Grundsatz des Familiennachzugs) Begriff Arbeitserlaubnis existiert laut Gesetz seit 2005 nicht mehr. Ist über die Aufenthaltstitel geregelt.

8 Änderungsgründe - Ziele Titel: Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern Zweck des Gesetzes ( 1 Abs. 1 AufenthG): Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Komplizierte bestehende Gesetzeslage zu reformieren und neu zu gliedern Perspektivenwechsel im Ausländerrecht Aktuelle Situation berücksichtigen EU- Richtlinien Unabhängige Kommission Zuwanderung

9 Die Kommission stellt fest, dass Deutschland übrigens nicht zum ersten Mal in seiner Geschichte ein Einwanderungsland geworden ist. Damit erkennt sie die historische Tatsache an, dass Wanderungsbewegungen die Entwicklung der deutschen Gesellschaft und ihrer heutigen Zusammensetzung tiefgehend und nachhaltig beeinflusst haben. Sie stellt sich der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Notwendigkeit, die künftige Zuwanderung zu akzeptieren und zum Wohle unseres Landes zu bejahen und aktiv zu gestalten. Unabhängige Kommission Zuwanderung, Bericht Zuwanderung gestalten Integration fördern, Juli 2001, S.13

10 Änderungsgründe - Ziele Einwanderung ermöglichen, Flüchtlinge besser schützen und Integration fördern Chancen für einheimische Bevölkerung durch Zuwanderung verdeutlichen Vorschlag: Punktesystem bei Zuwanderung Aufnahme einer begrenzten Anzahl an geeigneten Zuwanderern durch ein Auswahlverfahren Wurde abgelehnt Verzicht auf Vorrangprüfung (seit 2009)

11 Kritik und Kommentare Während des Prozesses Gelder lieber in Ausbildungen und das Schulsystem investieren Parteien untereinander nicht einig Prinzipiell ist keine Aussage über Änderungen des Gesetzeslage möglich Weiterhin starke Orientierung an Sicherheits- und Ordnungsrecht Vor allem Wohlfahrtsverbände und Vereine waren sehr kritisch. PRO ASYL (unabhängige Menschenrechtsorganisation) Kooperation mit Bund und regelmäßige Stellungnahmen zu Entwürfen Versprochene Ziele wurden nicht erreicht.

12 Kritik an Änderungen I (Beispiele) Erleichterung des Familienasyls Nichtstaatliche und geschlechtsspezifische Verfolgte (nach Genfer Flüchtlings Konvention) werden als Flüchtlinge anerkannt und haben Asylrecht (laut dem GG eigentlich nur politisch Verfolgte) Verbesserter Aufenthaltsstatus für hochqualifizierte Personen zum Zweck der Arbeitssuche Integration Hauptsächlich auf den Spracherwerb reduziert Kritik: Nachhaltigkeit und Kosten bereits erste Verbesserungen Härtefallkommissionen Dürfen unter bestimmten Umständen, Menschen die ausreisepflichtig sind, Aufenthaltstitel erteilen Soll es in jedem Bundesland geben wurden nicht flächendeckend eingeführt

13 Kritik an Änderungen II (Beispiele) Duldung Kettenduldungen sollten durch Gesetzesänderung verhindert werden unter bestimmten Voraussetzungen gleich eine Aufenthaltserlaubnis Im Gesetz mit soll beschrieben Verbände beklagen Ermessensausübung der Gerichte zu Ungunsten der MigrantInnen Anwerbestopp bleibt weiterhin erhalten Erst Arbeitsplatz, dann Aufenthaltsgenehmigung Arbeitsmigration von Fachkräften nur begrenzt Aufenthaltstitel Weniger unterschiedliche Aufenthaltstitel Transparenz und Klarheit Voraussetzungen ähnlich hoch wie vorher, aber schnellere und einfacherer Verfahren

14 EU- Recht Freizügigkeitsgesetz Freizügigkeit: Jeder Unionsbürger hat das Recht sich frei in der Europäischen Union zu bewegen und darf in jeden anderen Mitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten, sowie die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat. Freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger und ihre Familienangehörigen brauchen bei einem Aufenthalt von 1-3 Monaten lediglich einen Personalausweis/Reisepasse ( 2 Abs. 5 FreizügigkeitsG/ EU) Bei Aufenthalten über 3 Monaten müssen weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Das Freizügigkeitsgesetz/ EU regelt das Recht auf Einreise und Aufenthalt der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen. Im Freizügigkeitsgesetz/ EU sind die europarechtlichen Vorgaben in nationales Recht umgesetzt.

15 Visumspflicht für Deutschland Über 120 Länder haben eine Visumspflicht für Deutschland, hieraus ein paar Beispiele (Stand ): Visumspflichtig Nicht visumspflichtig Korea (Demokratische Volksrepublik, Korea (Republik Korea, Südkorea) Nordkorea) Marokko Mauretanien Tunesien Türkei Ukraine Chile Costa Rica Guatemala Albanien Mexiko Paraguay Länder die nicht visumspflichtig sind, dürfen sich ohne Visum maximal 90 Tage pro Halbjahr in Deutschland aufhalten (aber nicht erwerbstätig werden)

16 Visum - Antragsverfahren Zuständigkeit Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) Gebühr 60 (seit 14. Mai 2008) Bearbeitungsdauer 2 10 Arbeitstage (kurzfristiger Aufenthalt) Mehrmonatige Bearbeitungszeit (längerfristiger Aufenthalt/ Arbeitsaufnahme) Antragsverfahren Nur persönliche Antragsstellung Informationspflicht Rechtzeitig beantragen

17 Familiennachzug/Familienzusammenführung Hauptgrund für die legale Einwanderung: Die Familienzusammenführung/ der Familiennachzug Laut einer Statistik (in der keine EU BürgerInnen erfasst sind) kommen die meisten EhepartnerInnen aus folgenden Ländern: Ehepartnerinnen: Marokko, Russland, Thailand Ehepartner: Türkei, USA, ehem. Jugoslawien Gesamtzahl nachziehender EhepartnerInnen 2006: Die Grundsätze für den Familiennachzug sind im 27 AufenthG geregelt. Entscheidende Voraussetzung: Herstellung familiärer Lebensgemeinschaft, orientiert an einem auf lebenslange Dauer ausgerichteten Zusammenschluss

18 Familiennachzug/Familienzusammenführung II Nachzugsberechtigt sind die Personen, die mit der in Deutschland lebenden Person zusammen leben und auch zusammen ziehen möchten. Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft muss dem Willen des hier lebenden Familienangehörigen entsprechen. Familiennachzug wird in folgende Fälle unterschieden/ aufgeteilt: Familiennachzug zu Deutschen Familiennachzug zu Ausländern Nachzug von Ehegatten Nachzug von Kindern Nachzugsregelung für sonstige Familienangehörige (in Härtefällen)

19 Prüfungsschema für Familiennachzug Ausländischer Ehegatte zu Deutschen Voraussetzungen: Person des Deutschen Wohnsitz in Deutschland Gültige Ehe Person des nachziehenden Ausländers Pass (Passersatz) Min. 18 Jahre alt Bereitschaft, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen Sprachkenntnisse A1 (Nachweis meist in Form von Zertifikat) Keine Schein-/ Zwangsehe Kein Aufenthaltsverbot (wegen Terrorismus/ Sperrwirkung) Kein Ausweisungsgrund Im Ausnahmefall: Sicherung des Lebensunterhalts

20 Rechtsfolgen Antrag im Ausland: Rechtsanspruch auf nationales Visum Antrag Ausländerbehörde: Rechtsanspruch auf Aufenthaltserlaubnis Ausweisungsgrund: Ermessensanspruch auf Visumserteilung (Antrag in Deutschland nur möglich, wenn eine Antragsstellung im Heimatland unzumutbar ist)

21 Deutsche Staatsangehörigkeit Deutsch laut Art. 116 Abs. 1 GG Abstammungsprinzip: Mindestens ein Elternteil hat die deutsche Staatsangehörigkeit Bei zwei Staatsangehörigkeiten wird hier ein Leben lang Mehrstaatigkeit akzeptiert Geburtsortprinzip (unter bestimmten Voraussetzungen) Gilt für Kinder, die ab dem geboren sind (oder auf besonderen Antrag 40 b StAG) Vorläufige Mehrstaatigkeit Optionsmodell: Entscheidung für eine Staatsangehörigkeit zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr (Optionspflicht) Oder Spezialfälle bei bspw. Volkszugehörigkeit

22 Einbürgerung Erst mit der Einbürgerung erhält man die deutsche Staatsangehörigkeit und zählt als BürgerInnen Deutschlands Bestimmte Grundgesetze sind ausschließlich Deutschen vorbehalten Wahlpflicht/ -recht (Art. 38 GG) Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG)

23 Anspruch auf Einbürgerung ( 10 StAG) Unbefristetes Aufenthaltsrecht oder Aufenthaltserlaubnis Seit 8 Jahren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe (SGB XII) oder Arbeitslosengeld II (SGB II) Ausreichende Deutschkenntnisse Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung Keine Verurteilung wegen einer Straftat Bis zu 90 TS oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Monate auf Bewährung Aufgeben/ Verlieren der alten Staatsangehörigkeit (außer bei Ausnahmen) Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland

24 Einbürgerung II Ansonsten: Ermessenseinbürgerung ( 8 StAG) Ähnliche Voraussetzungen außer Eigener Wohnraum muss vorhanden sein Aktueller Aufenthaltsstatus ist nicht von Belang Bspw. Bei öffentlichem Interesse Flüchtlinge (nach GFK) und Staatenlose bekommen Einbürgerung erleichtert Regelanspruch für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerschaften Deutscher ( 9 StAG) Verlangte Aufenthaltsdauer ist verkürzt Eigener Wohnraum muss vorhanden sein Lebensunterhalt darf auch durch Lebenspartner getragen werden

25 Film: Zuwanderung in Deutschland Quelle: ( )

26 Diskussion - Thesen 1. Sollte das Recht auf Freizügigkeit nicht nur innerhalb der EU sondern für die ganze Welt gelten? (grün) 2. Ist es richtig, dass gewisse Grundgesetze (wie bspw. Versammlungsfreiheit) ausschließlich Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit vorbehalten sind? (gelb) 3. Sollte Deutschland Zuwanderung weiter erleichtern, um dem demographischen Wandel entgegenzuwirken und die wirtschaftliche Situation (Fachkräftemangel) zu entschärfen, oder ist Deutschland nicht mehr aufnahmefähig aufgrund integrationspolitischer Grenzen und sollte daher Zuwanderung (weiterhin) begrenzen und kontrollieren? (rot)

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