Christina Klein. Kindergeld interna. Ihr persönlicher Experte

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1 Christina Klein Kindergeld 2009 interna Ihr persönlicher Experte

2 Inhalt 1. Einleitung Rechtliche Grundlagen Günstigerprüfung Das EStG als gesetzliche Grundlage Anspruchsberechtige Kinder Begin und Ende des Anspruchs Höhe des Kindergeldes Antragsverfahren Mitwirkungspflichten Bescheid Festsetzung des Kindergeldes an Angehörge des öffentlichen. Dienstes Sonderfälle Kostenerstattung Das BKGG als gesetzliche Grundlage Wer bekommt Kindergeld Anspruchsberechtigte Welche Voraussetzungen müssen beim Kind vorliegen Berufsausbildung Zwischen Schule und Aufnahme des Studiums/der Ausbildung Verlängerung der Zahlung aufgrund eines abgeleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes Arbeitsuchende Kinder Kinder in einem freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahr Kinder, die keinen Ausbildungsplatz finden Behinderte Kinder Eigene Einnahmen Besondere Konstellationen Verheiratete Kinder Eigenes Kind des Kindes (Kindeskinder)

3 Leben und arbeiten in Chile Behinderte Kinder Wer bekommt kein Kindergeld Wann beginnt und wann endet der Kindergeldanspruch Höhe des Kindergeldes Antragstellung Wer ist zuständig Das Antragsformular Weitere Nachweise Zustellung eines Bescheids Auszahlung des Kindergeldes Familiäre Veränderungen Mitwirkung Rechtliche Schritte - Einspruch und Klage Kinderzuschlag

4 Rechtliche Grundlagen 2. Rechtliche Grundlagen Das Kindergeld hat seine gesetzliche Grundlage im Einkommenssteuergesetz (EStG), dort in den 62 bis 78, sowie im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) vom in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007, zuletzt geändert am 17. Dezember 2008 (Stand: Januar 2009). 2.1 Günstigerprüfung In Deutschland wird das Kindergeld zur Steuerfreistellung in Höhe des Existenzminimums eines Kindes bezahlt. Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Familienförderung. Gesetzlich geregelt ist das in 31 Einkommenssteuergesetz (EStG). Für Personen mit einem höheren Einkommen kann es von Vorteil sein, anstelle des Kindergeldes den Kinderfreibetrag in Anspruch zu nehmen. Das ist dann der Fall, wenn die Höhe der steuerlichen Entlastung das Kindergeld übersteigt. Der Kinderfreibetrag wurde ebenfalls erhöht, sodass die Freibeträge für jedes Kind seit Euro betragen. In der Regel wird das Kindergeld zunächst im laufenden Kalenderjahr bezahlt. Erst bei der Einkommenssteuerveranlagung wird vom Finanzamt von Amts wegen überprüft (so genannte Günstigerprüfung), was für den Steuerpflichtigen günstiger ist: der Abzug der Freibeträge oder der Anspruch auf das Kindergeld. Ist ersteres der Fall, erhöht sich die Einkommenssteuer um den Anspruch auf das Kindergeld. Das gilt auch dann, wenn der Anspruch auf Kindergeld nicht geltend gemacht wurde. 2.2 Das EStG als gesetzliche Grundlage Im Regelfall wird das EStG als gesetzliche Grundlage heranzuziehen sein, da das BKGG lediglich auf Personen Anwendung findet, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. An dieser Stelle werden die Paragrafen des EStG sofern für Sie relevant kurz vorgestellt und erläutert Anspruchsberechtigte In 62 EStG ist zunächst der Kreis der Anspruchsberechtigten geregelt. Kindergeld für seine Kinder bekommt jeder, der in Deutschland einen Wohnsitz 6

5 Rechtliche Grundlagen oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Weiterhin hat Anspruch auf Kindergeld, wer zwar weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, aber nach EStG unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist oder so behandelt wird. Was steckt hinter dem Begriff unbeschränkt steuerpflichtig? Erläutert wird dies in 1 EStG: Neben jedem, der in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind auch Deutsche unbeschränkt steuerpflichtig, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Länder und Gemeinden) in einem Dienstverhältnis stehen und dafür aus einer inländischen öffentlichen Kasse Lohn beziehen auch dann, wenn sie im Ausland arbeiten. Als unbeschränkt steuerpflichtig können auf Antrag Personen behandelt werden, die im Ausland wohnen, aber Einkünfte aus Deutschland so z. B. aus Gewerbebetrieb beziehen. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Einkünfte pro Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommenssteuer unterliegen. Ausländische Staatsbürger erhalten Kindergeld nur dann, wenn sie z. B. im Besitz einer gültigen Niederlassungserlaubnis sind. Darauf wird in Kapitel 3.1 noch detaillierter eingegangen. Personen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind oder so behandelt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen auch Kindergeld für ihre Kinder erhalten. Mehr dazu lesen Sie in Kapitel Kinder Wer zählt als Kind? Wonach richten sich die Altergrenzen für die Zahlung des Kindergelds? Antwort auf diese Fragen liefert 63 EStG, der wiederum auf 32 EStG verweist. Als Kinder gelten nicht nur leibliche und adoptierte Kinder, sondern z. B. auch Kinder des Ehegatten, die vom Kindergeldberechtigten in dessen Haushalt aufgenommen wurden, also dort versorgt und betreut werden. Ebenso wird für Pflegekinder sowie vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder (z. B. Enkelkinder) Kindergeld gezahlt. Grundsätzlich gibt es für jedes Kind, das noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, Kindergeld. Ist das Kind älter als 18, wird Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen weiterbezahlt. 7

6 Rechtliche Grundlagen Alter des Kindes > 21 Voraussetzung nicht in einem Beschäftigungsverhältniss und bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet in der Berufsausbildung Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und Wehr- /Zivildienst oder einer vom Wehr-/Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer etc. Berufsausbildung kann mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen oder fortgesetzt werden freiwilliges soziales Jahr, freiwilliges ökologisches Jahr etc. aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten Kindergeldzahlung bis Vollendung des 21. Lebensjahres unbegrenzt Bemerkung Übergangszeit bis zu 4 Monate Übergangszeit bis zu 4 Monate im Sinne der gesetzlichen Vorschriften Behinderung ist vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten Gesetzliche Grundlage 63 Abs. 1 Satz 1 ivm, 32 Abs. 4 Nr.1 EStG 63 Abs. 1 Satz 1 ivm, 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG ivm, 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG ivm 32 Abs. 4 Nr. 2 b EStG ivm 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG ivm 32 Abs. 4 Nr. 2 d EStG ivm 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG 8

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