Fallbericht 30. Oktober 2014

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1 Fallbericht 30. Oktober 2014 Funke Mediengruppe erwirbt Programmzeitschriften von Axel Springer Branche: Programmzeitschriften Aktenzeichen: B6 98/13 Datum der Entscheidung: 25. April 2014 Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der Funke Medien Gruppe GmbH & Co. KGaA (im Folgenden FMG), die Programmzeitschriften Hörzu, TV Digital, Funk Uhr, Bildwoche und TV Neu von der Axel Springer SE (im Folgenden Springer) zu erwerben, unter Bedingungen und Auflagen freigegeben. Mit der Weiterveräußerung von mehreren Programmzeitschriften an die Mediengruppe Klambt GmbH & Co. KG, Speyer, (im Folgenden Klambt) waren erhebliche Behinderungen wirksamen Wettbewerbs durch das Vorhaben nicht mehr zu erwarten 1. FMG ist in Deutschland vor allem als Verleger von regionalen Tageszeitungen in Nordrhein- Westfalen (z. B. Westfälische Allgemeine Zeitung (WAZ), Westfalenpost (WP)), Thüringen und Niedersachsen tätig. Zudem gibt das Unternehmen Publikumszeitschriften heraus. Dabei handelt es sich neben Frauenzeitschriften insbesondere auch um Programmzeitschriften (z. B. Gong, Bild + Funk, TVdirekt). Darüber hinaus ist FMG an Radio- und Fernsehsendern, insbesondere in Nordrhein-Westfalen, sowie an Online-Medien beteiligt (z.b. immowelt.de, stellenanzeigen.de) oder betreibt diese selbst (insbesondere derwesten.de). Die Axel Springer SE, Berlin, gibt neben den Erwerbsobjekten u. a. die Zeitungen der BILD- und WELT-Gruppe sowie die Zeitschriften Auto-Bild, Sport-Bild und Computer-Bild heraus. Zudem betreibt das Unternehmen zahlreiche Online-Medien, z. B. immonet.de, stepstone.de oder idealo.de, und ist u. a. im Bereich Werbevermarktung tätig. Seine zahlreichen Beteiligungen an Radio- und Fernsehsendern hat das Unternehmen zuletzt durch den Erwerb des Nachrichtensenders N24 vergrößert. Der Zusammenschluss betraf den nationalen Leser- und Anzeigenmarkt für Programmzeitschriften. Das Bundeskartellamt hat für die Marktabgrenzung erneut intensive Ermittlungen durchgeführt, um insbesondere die Austauschbarkeit mit digitalen Medien festzustellen. Im Ergebnis konnten digitale Medien in beiden Märkten nicht einbezogen werden Abs. 1 GWB 1

2 Programmzeitschriften bilden zunächst einen eigenen sachlichen Lesermarkt, in den ausschließlich entgeltlich zu erwerbende Programmzeitschriften einzubeziehen sind. Programmzeitschriften bilden nach Sendern geordnet das Fernsehprogramm für einen bestimmten Zeitraum ab. Darüber hinaus enthalten sie redaktionelle Beiträge wie Filmzusammenfassungen, Kommentare, Hintergrundwissen und Programmempfehlungen (sog. Highlight- Berichterstattung) sowie einen sog. Mantelteil mit Service- und Unterhaltungsthemen. Andere Publikumszeitschriften sind nicht nach dem Konzept der Angebotsumstellungsflexibilität einzubeziehen, da auch etablierte Verlage, die über Redaktionen und Inhalte für den Mantelteil verfügen, wegen der erforderlichen Programmredaktion und -datenbank nicht ohne Weiteres kurzfristig und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand auf den Markt zutreten können. Auch sogenannte Supplements, die als kostenlose Beilage von Tageszeitungen oder Magazinen (z. B. rtv oder Prisma) Programminformationen enthalten, oder die mit Programminformationen ausgestaltete Wurfsendung Einkauf aktuell der Deutschen Post AG sind nicht in den Markt einzubeziehen. Sie stellen nur das Fernsehprogramm der unmittelbar anstehenden Woche dar und arbeiten mit einem grundlegend anderen Vertriebskonzept. Schließlich sind digitale Medien nicht in den Lesermarkt einzubeziehen. In Betracht kommen insoweit die in den TV-Empfangsgeräten integrierten sog. elektronischen Programmführer (EPG), Internetanwendungen und Apps, die Programminformationen bereitstellen. Diese werden nach den Ermittlungen von den Verbrauchern komplementär genutzt und dienen der schnellen, tagesaktuellen Information über das Fernsehprogramm. Sie ersetzen die Programmzeitschriften nach den Ermittlungen nicht in einem hinreichenden Ausmaß. Die Internetanwendungen werden außerdem ganz überwiegend von denselben Verlagen betrieben, so dass deren Einbeziehung am Ergebnis nichts geändert hätte. Auch in den relevanten Anzeigenmarkt sind sachlich nur Programmzeitschriften einzubeziehen. Die Beschlussabteilung hat auch für diesen Markt umfangreiche Ermittlungen durchgeführt. Dabei ging es auch um die Austauschbarkeit der Online- und Fernsehwerbung. Danach zeichnen sich die Programmzeitschriften durch ihre große Reichweite und breite Zielgruppen aus. Viele Werbekunden haben daher allenfalls eine geringe Bereitschaft angegeben, zu anderen Zeitschriften oder Mediengattungen zu wechseln. Auf beiden Märkten hätte der Zusammenschluss ohne Nebenbestimmungen zu einer Verstärkung des jeweils bestehenden marktbeherrschenden Oligopols geführt. Der Lesermarkt für Programmzeitschriften wird von den Verlagen Bauer (Marktanteil %), Springer (Marktanteil %), FMG (Marktanteil %) und Burda (Marktanteil 5 10 %) gemeinsam beherrscht. Der Anzeigenmarkt weist eine ähnliche Struktur auf. 2

3 Die Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und die Analyse des tatsächlichen Marktgeschehens zeigen, dass zwischen den Unternehmen kein wesentlicher Wettbewerb herrscht (fehlender Binnenwettbewerb). Mangels aktueller Wettbewerber und fehlendem potentiellen Wettbewerb verfügen sie gemeinsam über eine überragende Marktstellung (fehlender Außenwettbewerb). Aufgrund der Marktstrukturen des Leser- und Anzeigenmarktes ist jeweils mit einem dauerhaft einheitlichen Verhalten der Mitglieder des Oligopols zu rechnen. Zwischen den Oligopolisten besteht eine enge Reaktionsverbundenheit. Im Leser- und Anzeigenmarkt liegen zahlreiche Faktoren vor, die es den Oligopolisten erlauben und ihnen Anreize bieten, ihr Wettbewerbsverhalten (stillschweigend) aufeinander abzustimmen und auf wettbewerbliche Vorstöße zu verzichten. Aufgrund der hohen Markttransparenz und wirksamer Abschreckungs- und Sanktionsmittel der beteiligten Unternehmen gegen Wettbewerbsvorstöße besteht kein Anreiz, von einem einheitlichen Verhalten abzuweichen. Eine auf Vergrößerung des eigenen Marktanteils gerichtete, wettbewerbsorientierte Maßnahme bliebe erfolglos, weil sie gleiche Maßnahmen des jeweils anderen Unternehmens auslösen würde. Auch durch die ähnliche Aufstellung der Verlage bei Programmzeitschriften hinsichtlich der Kosten, Produktionsstrukturen sowie der Vermarktungsorganisationen können Wettbewerbsvorstöße auf dem Leser- und Anzeigenmarkt einzelner schnell von den übrigen sanktioniert werden. Zudem ist die Wechselbereitschaft der Leser gering und nachhaltige Marktzutritte von Außenseitern hat es kaum gegeben. Das tatsächliche Marktgeschehen gibt ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass auf dem Leser- und Anzeigenmarkt für Programmzeitschriften ein funktionierender Preiswettbewerb zwischen den Oligopolisten stattfindet oder dass ein wesentlicher Wettbewerb auf dem Lesermarkt bezüglich Inhalte der Programmzeitschriften besteht. Die Marktanteile der einzelnen Verlage sind auf beiden Märkten über mehrere Jahre hinweg stabil. Auch hat das Bundeskartellamt die Preisentwicklung auf beiden Märkten über mehrere Jahre ermittelt. Sie zeigte sowohl auf dem Leser- als auch auf dem Anzeigenmarkt eine parallele Erhöhung bei sinkenden Marktvolumina. Die Marktzutrittsschranken sind im Programmzeitschriftenbereich wegen des Erfordernisses einer über einen längeren Zeitraum gepflegten Programmdatenbank relativ hoch, so dass kein hinreichender potentieller Wettbewerb besteht. Auch der Substitutionswettbewerb durch die Supplements und Internetanwendungen ist nicht ausreichend, zumal insbesondere die Internetanwendungen überwiegend von denselben Verlagen angeboten werden und so keinen Wettbewerbsdruck ausüben können, sondern die Wettbewerbssituation durch die Besetzung von benachbarten Plattformen verschärfen. 3

4 Durch einen unbedingten Zusammenschluss würde die bestehende Marktbeherrschung verstärkt. Zum einen verringert sich die Anzahl der Anbieter von Programmzeitschriften von vier auf drei, zum anderen würden sich Bauer und FMG, die zusammen mehr als 90 % Marktanteil hätten, in ihrer Struktur und bei den von ihnen bedienten Segmenten der Programmzeitschriften weiter angleichen. Eine Freigabe des Zusammenschlusses konnte damit nur erfolgen, weil die Zusammenschlusswirkungen durch die aufschiebende Bedingung der Weiterveräußerung der Programmzeitschriften BILD Woche, Funk Uhr, TV Neu, die zwei, Super TV, TV 4 Wochen, TV 4x7 und TV piccolino plus, bestehend aus TV piccolino, TV Genie und my TV, an Klambt beseitigt wurden. Zur Beseitigung der konkreten Zusammenschlusswirkungen muss der Erwerber nach den Anforderungen des Bundeskartellamts mit den zu veräußernden Titeln eine hinreichende, auf beiden Märkten wettbewerbsfähige Marktposition erhalten und dauerhaft und unterbrechungsfrei in der Lage sein, die redaktionellen Anforderungen der Programmzeitschriften zu erfüllen sowie die Vermarktbarkeit von Anzeigen sicherzustellen. Die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit, Markt- und Wettbewerbsfähigkeit des Erwerbers und der Fortbestand des mit dem Titelportfolio erworbenen wettbewerblichen Potentials muss hinreichend abgesichert sein. Insbesondere dürfen durch die Veräußerungsbedingungen keine Handlungen der Veräußerer ermöglicht werden, die einen negativen Einfluss auf den Wert, die Leitung oder die Wettbewerbsfähigkeit des Erwerbers haben oder Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, die unternehmerische Strategie oder die Investitionspolitik des Erwerbers beeinträchtigen können. Diese Voraussetzungen erfüllt Klambt jedenfalls nach Änderungen des ursprünglichen Finanzierungskonzepts. Klambt hat vor dem Erwerb dieser Zeitschriften keine Programmzeitschriften verlegt. Vielmehr war der Verlag im Gegensatz zu den übrigen Programmzeitschriften verlegenden Verlagen bisher ausschließlich im Bereich Frauenzeitschriften (insbesondere yellow press) aktiv. Durch seine verlegerische Tätigkeit bringt er den notwendigen Sachverstand zum Verlag von Zeitschriften mit. Die weiterveräußerten Programmzeitschriften haben ebenfalls schwerpunktmäßig Frauen als Leserinnen, so dass sie sich gut in das bestehende Verlagsprogramm einfügen. Die inhaltlichen Überschneidungen ermöglichen es Klambt, redaktionelle Inhalte in die erworbenen Zeitschriften zu übertragen. Durch den Aufbau einer eigenen Programmredaktion und Programmdatenbank wird Klambt nach einer übergangsweisen Belieferung mit Programminhalten in der Lage sein, den Programmteil als wesentliches Element der Programmzeitschriften unabhängig und eigenständig herzustellen. 4

5 Die erworbenen Programmzeitschriften haben einen Marktanteil von rund 8 bis 10 % auf dem Leser- und 5 bis 10 % auf dem Anzeigenmarkt. Auf beiden Märkten erreicht Klambt damit (in Verbindung mit seinem bestehenden Verlagsprogramm) eine hinreichend nachhaltige Marktposition, um dauerhaft auf dem Markt für Programmzeitschriften tätig zu sein. Für die Beseitigung der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs war hier die Weiterveräußerung der genannten Titel ausreichend, obwohl damit nicht die bei FMG hinzugewonnen Marktanteile vollständig abgeschmolzen werden. Denn durch die Weiterveräußerung wird eine hinreichend nachhaltige Marktposition für Klambt begründet. Er ist als mittelständischer Verlag anders aufgestellt als die übrigen Anbieter von Programmzeitschriften und wird die Möglichkeit haben, zu geringen Kosten eigene neue Programmzeitschriften auf den Markt zu bringen und selbst wettbewerbliche Vorstöße zu unternehmen. Zudem verfügt er über ein hinreichendes Drohpotential, um trotz seiner relativ niedrigen Marktanteile nicht von den übrigen Marktteilnehmern vom Markt verdrängt werden zu können. Die ursprünglich bestehenden Zweifel an der Geeignetheit von Klambt, die durch das zunächst vorgestellte Finanzierungskonzept entstanden sind, sind durch die Erhöhung der Eigenkapitalquote und die grundlegende Umgestaltung der Finanzierung ausgeräumt. Klambt übernimmt nach seinem Fortführungskonzept und dem nunmehr geplanten finanziellen Einsatz ein hinreichendes wirtschaftliches und unternehmerisches Risiko, das die Grundlage für eine dauerhafte und eigenständige Wettbewerbstätigkeit bildet. Nach der Umgestaltung der Finanzierung bestehen keine Zweifel mehr an der Unabhängigkeit des Erwerbers. Der ursprünglich vorgesehene sog. Vendor Loan war dagegen nicht geeignet, um ein Wettbewerbsproblem auf dem Markt, auf dem der Erwerber gerade als Wettbewerber des Veräußerers hinzutreten soll, zu beseitigen. Der Erwerb der Programmzeitschriften steht in engem Zusammenhang mit dem Erwerb der Frauenzeitschriften sowie der regionalen Tageszeitungen und Anzeigenblätter 2 und den von den Beteiligten geplanten Gemeinschaftsunternehmen für Werbevermarktung und Pressevertrieb. Die Beteiligten hatten zunächst diese Einzelvorhaben als ein wirtschaftlich untrennbares Gesamtvorhaben angemeldet. Die Beteiligten nahmen diese Anmeldung zurück, um die einzelnen Vorhaben gesondert in vier Schritten anzumelden. Der Erwerb der Programmzeitschriften bildete dabei das zweite Paket. 2 vgl. Fallbericht vom 22. Juli 2014 zu B6-97/13 5

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