Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v.
|
|
- Kathrin Hoch
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Breitenbachstraße 1, Frankfurt am Main Telefon: (069) Telefax: (069) internet: BGL e.v. Postfach D Frankfurt am Main An die Damen und Herren Geschäftsführer der BGL-Mitgliedsverbände GF Unsere Zeichen To/em Tel.-Dw.: Datum: zahlungen in Belgien Am 01. September 2007 wird mit dem Königlichen Erlass vom 27. April 2007 ein neuer katalog in Belgien in Kraft treten. Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen hat eine deutschsprachige Information über das System der zahlung in Belgien veröffentlicht. Sehr geehrte Damen und Herren, mit Königlichem Erlass vom 27. April 2007 tritt am 01. September 2007 ein neuer katalog in Belgien in Kraft. Der BGL hat die beiliegende Aufstellung (Anlage 1) über die wesentlichen Sanktionen bei Verkehrsverstößen ins Deutsche übersetzt. Des Weiteren hat der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen - eine Behörde die dem belgischen Verkehrsministerium untersteht - eine deutschsprachige Information (Anlage 2) über das System der Begleichung von ern in Belgien veröffentlicht. Das System der Begleichung von ern in Belgien ändert sich zum 1. September 2007 grundsätzlich nicht. Wie bisher ist zu beachten, dass sich der Fahrer direkt nach der Kontrolle entscheiden muss: 1. ob er das sofort akzeptiert und damit darauf verzichtet gegen das eine Einspruchsmöglichkeit zu haben; oder 2. ob er das als Kaution hinterlegt. Dann muss zusätzlich zu der hinterlegten Geldsumme in Höhe des angenommenen es zur Sicherung der etwaigen Gerichtskosten ein Pauschalbetrag von 110,-- entrichtet werden. In diesem Fall wird ein Protokoll von den Beamten vor Ort aufgenommen und später ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Herausgegeben vom Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Breitenbachstraße 1, Frankfurt am Main Telefon: (069) Telefax: (069) bgl@bgl-ev.de internet: 1 / 2
2 Der Fahrer muss sich innerhalb einer Stunde für eines dieser Verfahren entscheiden. Der BGL hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach bei den belgischen Behörden hinterlegt, dass bei festgestellten Verstößen in Belgien die belgischen Kontrollbehörden ausländische Fahrer nicht ausreichend über ihre rechtlichen Wahlmöglichkeiten informieren. Deutsche Fahrer beklagten dabei vor allem, dass sie nicht hinreichend auf die rechtlichen Konsequenzen der sofortigen Begleichung eines es hingewiesen wurden. Daher hatte sich der BGL in bilateralen Gesprächen unter Beteiligung des deutschen und belgischen Verkehrsministeriums dafür eingesetzt, dass die belgischen Kontrollbehörden bei festgestellten Verstößen die Fahrer schriftlich über die Wahlmöglichkeiten der Begleichung eines es in Belgien aufklären. Nach mehrfachen Interventionen des BGL über die praxis in Belgien hat der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen nun das beiliegende Kontrollblatt (Anlage 3) veröffentlicht. Sollten die im Belgienverkehr tätigen Kraftfahrer, entgegen der Ankündigung des Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, bei festgestellten Verstößen in Belgien nicht über ihre rechtlichen Wahlmöglichkeiten bei der Begleichung eines es aufgeklärt werden, so bitten wir um entsprechende Information. Mit freundlichen Grüßen BUNDESVERBAND GÜTERKRAFTVERKEHR LOGISTIK UND ENTSORGUNG (BGL) E.V. i. A. D. Torres Anlagen 2 / 2
3 Anlage 1 zu GF Verkehrsverstöße Sanktionen Belgien Die Klassifizierung von Verkehrsverstößen in Belgien wurde mit Wirkung ab dem 1. September 2007 modifiziert. Für reine Ordnungswidrigkeiten beläuft sich die verhängte Buße auf EUR 50. Für alle anderen Verstöße wurden mehrere Elemente in die Erwägungen eingezogen: der vom Zuwiderhandelnden erlangte wirtschaftliche Vorteil; die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf die Verkehrssicherheit, auf die soziale Stellung des Fahrers und auf die Umwelt; der vorsätzliche Betrug oder der Versuch, die Kontrollen zu behindern. Die nachfolgende Tabelle gibt Beispiele für Verkehrsverstöße und die entsprechenden er. Eine vollständige Liste steht auf der folgenden Website zur Verfügung: Transportgenehmigungen - Güterbeförderung Keine Genehmigung an Bord des Fahrzeugs EUR 900 Keine Genehmigung an Bord des Fahrzeugs, aber der Beweis für ihre Existenz wurde unverzüglich erbracht Die Transportgenehmigung wurde für ein anderes als das in der Genehmigung genannte Fahrzeug benutzt (nur bei Genehmigungen oder Gemeinschaftslizenzen, die in Belgien ausgestellt wurden) Die Transportgenehmigung wurde für ein anderes als das in der Genehmigung genannte Fahrzeug benutzt (nur bei Genehmigungen oder Gemeinschaftslizenzen, die in Belgien ausgestellt wurden), aber der Beweis für die Existenz einer Genehmigung für das kontrollierte Fahrzeug wurde unverzüglich erbracht Die Transportgenehmigung enthält unvollständige oder fehlerhafte Angaben (im Fall einer belgischen Genehmigung oder einer EU-Lizenz) Die Transportgenehmigung enthält unleserliche Angaben, die ihre Identifizierung/Kontrolle unmöglich machen, oder sie kann nicht kontrolliert werden, weil sie laminiert wurde Die Transportgenehmigung ist im Besitz einer anderen als der auf ihr angegebenen Person Eine Transportgenehmigung von außerhalb der EU oder das Fahrtenbuch sind nicht oder nur unvollständig ausgefüllt Die Häufigkeit der Benutzung einer CEMT-Genehmigung überschreitet die Anzahl der genehmigten beladenen Fahrten EUR 50 EUR 900 EUR 50 EUR 50 EUR 900 EUR 900 EUR 900 EUR Das Fahrzeug führt einen illegalen Kabotagetransport durch EUR Die vorgelegte Gemeinschaftslizenz ist ungültig, weil keine Fahrerbescheinigung vorliegt Die Transportgenehmigung oder die in ihr enthaltenen Daten sind gefälscht. EUR 900 EUR Die Fahrerbescheinigung oder die in ihr enthaltenen Daten sind gefälscht. EUR Der Fahrer weigert sich, die Genehmigung vorzulegen EUR 1.800
4 Der Fahrer weigert sich, die Fahrerbescheinigung vorzulegen EUR Überschreiten der höchstzulässigen Maße und Gewichte Überschreitung Buße, wenn die Überschreitung durch die Ladung verursacht wird, wenn die Überschreitung durch eine Veränderung des Fahrzeugs verursacht wird bis zu 5% EUR 60 EUR 82,50 >5% bis 10% EUR 300 EUR 412,50 >10% bis 15% EUR 560 EUR 770 >15% bis 20% EUR 800 EUR >20% bis 30% EUR EUR >30% bis 40% EUR EUR >40% EUR EUR Lenk- und Ruhezeiten Überschreitung der zulässigen täglichen Lenkzeit Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit Nichteinhaltung der täglichen Mindestruhezeit Nichteinhaltung der wöchentlichen Mindestruhezeit Überschreiten der zulässigen wöchentlichen Lenkzeit EUR 40 EUR EUR 20 EUR EUR 50 pro fehlende halbe Stunde EUR 100 pro fehlende Stunde EUR 100 pro Stunde zuviel Aufzeichnungsblätter Der Fahrer kann für den Zeitraum nach seiner letzten wöchentlichen Ruhezeit ein oder mehrere Aufzeichnungsblätter nicht vorweisen Der Fahrer kann für den Zeitraum vor seiner letzten wöchentlichen Ruhezeit ein oder mehrere Aufzeichnungsblätter nicht vorweisen Der Fahrer verweigert das Vorweisen eines oder mehrerer Aufzeichnungsblätter für den Zeitraum nach seiner letzten wöchentlichen Ruhezeit Ein oder mehrere Aufzeichnungsblätter sind unleserlich und/oder können nicht überprüft werden, weil sie verschmutzt und/oder beschädigt sind und wurden nicht von dem ersatzweise zu verwendenden Reserveblatt begleitet EUR 600 EUR Die Angaben wurden nicht auf dem richtigen Blatt aufgezeichnet (bei
5 Zweifahrer-Besatzungen) Die Angaben auf einem oder mehreren Blättern wurden gefälscht, gelöscht oder zerstört EUR Tachograph Die Ausrüstung entspricht nicht den Vorschriften (Einbau oder Reparatur erfolgte in einer nicht autorisierten Werkstatt, fehlende oder falsche Plomben) Nach dem falschen Einbau wurden die Plomben -ohne, dass dabei die korrekte Handhabung der Ausrüstung beeinträchtigt wurde- gebrochen Die Ausrüstung wird falsch benutzt An der Ausrüstung wurden unerlaubte Änderungen zur Verhinderung der ordnungsgemäßen Aufzeichnung durchgeführt Das Fahrzeug ist nicht mit einem Tachographen ausgestattet, obwohl er für diese Fahrzeugkategorie oder diese Art von Transport zwingend vorgeschrieben ist EUR 50 EUR 50 - EUR Der Fahrer weigert sich, die Ausrüstung überprüfen zu lassen EUR Fahrerkarte Die Karte ist nicht mehr gültig Der Fahrer kann seine Karte weder vorweisen, weil sie verloren oder gestohlen wurde, noch kann er den Nachweis erbringen, dass er den Verlust oder den Diebstahl der Karte gemeldet hat Der Fahrer hat die Karte nicht an Bord des Fahrzeugs Der Fahrer weigert sich, seine Karte vorzuweisen EUR Ausdruck der vom digitalen Tachographen aufgezeichneten Daten Die ausgedruckten Daten sind unleserlich aufgrund von Nachlässigkeit oder mangelnder Sorgfalt auf Seiten des Fahrers Der Fahrer weigert sich, den Ausdruck der vom digitalen Tachographen aufgezeichneten Daten vorzuweisen EUR Die ausgedruckten Daten wurden gefälscht, gelöscht oder zerstört EUR Quelle: Service public fédéral Mobilité et Transports, Mai 2007
6
7
8
9
10
Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v.
Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 e-mail: bgl@bgl-ev.de internet: www.bgl-ev.de
MehrBussgeldverordnung Transport
Bussgeldverordnung Transport (K.E. vom 19.07.2000- Mon. 26.07.2000) Abgeändert durch K.E. vom 11.12.2001- Bußgeldsätze Abgeändert durch K.E. vom 07.05.2002- Neues Transportgesetz Abgeändert durch K.E.
MehrBUNDESSPARTE TRANSPORT UND VERKEHR
STRAFEN IN ÖSTERREICH BEI VERSTÖSSEN GEGEN EUSOZIALVORSCHRIFTEN IM STRASSENVERKEHR I. VERSTÖSSE GEGEN LENK UND RUHEZEITEN ART DES VERSTOSSES SCHWERE DES VERSTOSSES VSI=sehr schwer SI =schwer M =geringfügig
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 29/45 RICHTLINIEN
31.1.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 29/45 RICHTLINIEN RICHTLINIE 2009/5/EG DER KOMMISSION vom 30. Januar 2009 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments
MehrArtikel 2 Artikel 3 Artikel 4
Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2009 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG Europäischen Parlaments und Rates über Mintbedingungen für die Durchführung der Verordnungen
MehrA1 Artikel 5 Absatz 1 Nichteinhaltung des Mindestalters für Schaffner X. B3 11 Std. X. B7 12 Std. X
19.3.2016 L 74/23 ANHANG III Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG erhält folgende Fassung: ANHANG III 1. Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) 561/2006 ( 1 ) A Fahrpersonal A1 Artikel 5 Nichteinhaltung
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2009L0005 DE 20.02.2009 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 2009/5/EG DER KOMMISSION
MehrPersönliche Zuverlässigkeit
Persönliche Zuverlässigkeit Die persönliche Zuverlässigkeit muss vom Unternehmer / Geschäftsführer und vom Verkehrsleiter, unabhängig davon, ob er als interner oder externer Verkehrsleiter beschäftigt
Mehr"ABSCHLUSS- BERICHT" "Sozialvorschriften im Straßenverkehr Speditionen 2015"
"ABSCHLUSS- BERICHT" "Sozialvorschriften im Straßenverkehr Speditionen 2015" ABSCHLUSSBERICHT Sozialvorschriften im Straßenverkehr Speditionen Bearbeitung: Diana Faller Mainz, November 2015 IMPRESSUM
MehrBundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v.
Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 e-mail: bgl@bgl-ev.de internet: www.bgl-ev.de
Mehr"ABSCHLUSS- BERICHT. "Sozialvorschriften im Straßenverkehr Großspeditionen 2017"
"ABSCHLUSS- BERICHT "Sozialvorschriften im Straßenverkehr Großspeditionen 2017" Sozialvorschriften im Straßenverkehr Großspeditionen 2017 Bearbeitung: Ina Weber Mainz, Juni 2017 IMPRESSUM Herausgeber:
MehrFahrpersonalverordnung (FPersV) Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften. 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage
Fahrpersonalverordnung (FPersV) Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage (1) Selbstfahrende Unternehmer und Fahrer, die die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG)
MehrABSCHLUSSBERICHT. Landesprojekt 2011: Sozialvorschriften im Straßenverkehr Schwerpunktaktion Großspeditionen
ABSCHLUSSBERICHT Landesprojekt 2011: Sozialvorschriften im Straßenverkehr Schwerpunktaktion Großspeditionen IMPRESSUM Herausgeber: Bearbeitung: Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht
Mehr"ABSCHLUSS- BERICHT" "Sozialvorschriften im Straßenverkehr Großspeditionen 2014"
"ABSCHLUSS- BERICHT" "Sozialvorschriften im Straßenverkehr Großspeditionen 2014" ABSCHLUSSBERICHT Sozialvorschriften im Straßenverkehr Großspeditionen 2014 Bearbeitung: Diana Faller Mainz, Februar 2015;
Mehr"ABSCHLUSS- BERICHT. "Sozialvorschriften im Straßenverkehr Großspeditionen 2016"
"ABSCHLUSS- BERICHT "Sozialvorschriften im Straßenverkehr Großspeditionen 2016" Sozialvorschriften im Straßenverkehr Großspeditionen 2016 Bearbeitung: Ina Weber Mainz, Mai 2016 IMPRESSUM Herausgeber:
MehrBuß- und Verwarnungsgeldkatalog
Buß- und katalog Sozialvorschriften im Straßenverkehr VO (EWG) 1. Anforderungen an das Fahrpersonal Lenken eines Fahrzeugs bzw. Beschäftigen eines Fahrers, Beifahrers oder Schaffners vor Erreichen des
MehrABSCHLUSS- BERICHT. "Sozialvorschriften im Straßenverkehr Gefahrguttransporte 2015"
ABSCHLUSS- BERICHT "Sozialvorschriften im Straßenverkehr Gefahrguttransporte 2015" ABSCHLUSSBERICHT Sozialvorschriften im Straßenverkehr Gefahrguttransporte 2015 Bearbeitung: Diana Faller Referat 25 Mainz,
MehrDer digitale Tachograf löst den analogen Fahrtenschreiber ab
Der digitale Tachograf löst den analogen Fahrtenschreiber ab - Informationen für den Unternehmer - In Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t und in Fahrzeugen mit mehr als neun
MehrAnzahl der Fahrer: davon überprüft: davon selbst.:
Besichtigungsdatum: Projekt -Reisebusse 2013- Dienststelle: Bearbeiter: Name: Telefon: E-Mail Firma: Straße und Hausnummer:: PLZ / Ort ArbStNr: Anzahl der Fahrzeuge: Anzahl der Fahrer: davon überprüft:
MehrSTRAFEN IN ÖSTERREICH BEI VERSTÖSSEN GEGEN EU-SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRASSENVERKEHR
BUNDESSPARTE TRANSPORT UND VERKEHR STRAFEN IN ÖSTERREICH BEI VERSTÖSSEN GEGEN EUSOZIALVORSCHRIFTEN IM STRASSENVERKEHR I. VERSTÖSSE GEGEN LENK UND RUHEZEITEN ART DES VERSTOSSES SCHWERE DES VERSTOSSES STRAFHÖHE
MehrAbschlussbericht Landesprojekt 2009 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Schwerpunktaktion Busse im Linienverkehr 2009
Abschlussbericht Landesprojekt 2009 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Schwerpunktaktion Busse im Linienverkehr 2009 Einleitung Eine der Schwerpunktaktionen der rheinland-pfälzischen Gewerbeaufsicht
MehrBundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v.
Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 e-mail: bgl@bgl-ev.de internet: www.bgl-ev.de
MehrDie neuen Lenk- und Ruhezeiten der VO (EG) Nr. 561/2006
Die neuen Lenk- und Ruhezeiten der VO (EG) Nr. 561/2006 Lenk- und Ruhezeitregelungen ab 11. April 2007 Die neuen Lenk- und Ruhezeiten der VO (EG) Nr. 561/2006 Arbeitszeitvorschriften für Kraftfahrer dienen
MehrEuropäisches Parlament beschließt neue Lenk- und Ruhezeitregeln für Kraftfahrer
RA Dr. Christian Schlottfeldt Europäisches Parlament beschließt neue Lenk- und Ruhezeitregeln für Kraftfahrer Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben sich auf die Änderung der europäischen
MehrDer Verkehrsleiter im gewerblichen Güterverkehr. Anforderungen, Aufgaben und Rechtsgrundlagen
Der Verkehrsleiter im gewerblichen Güterverkehr Anforderungen, Aufgaben und Rechtsgrundlagen Seite 2 von 5 Merkblatt Der Verkehrsleiter im gewerblichen Güterverkehr Anforderungen, Aufgaben und Rechtsgrundlagen
MehrHinweise zum Gebrauch der BGL-Mauttabellen. BGL-Tabellen zur Berechnung des erforderlichen Kostenaufschlags zur Abdeckung der Lkw-Maut in Deutschland
Hinweise zum Gebrauch der BGL-Mauttabellen BGL-Tabellen zur Berechnung des erforderlichen Kostenaufschlags zur Abdeckung der Lkw-Maut in Deutschland Die Berechnung des erforderlichen Kostenaufschlags zur
MehrMerkblatt. Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Entsendevorschriften bei Beförderungen im EU-Ausland
Merkblatt Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Stand: Januar 2019 Land Allgemeines Anwendung www.limosa.be Seit 01.04.2007 in Kraft vor Arbeitsaufnahme Mindestlohn: 11,6475
MehrGEWERBLICHER GÜTERKRAFTVERKEHR
20.10.2017 03:02 1/5 Gewerblicher Güterkraftverkehr LANDKREIS AUGSBURG (DRUCKANSICHT) GEWERBLICHER GÜTERKRAFTVERKEHR ERLAUBNISSE UND LIZENZEN Allgemeines Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder
MehrDer Begriff Tag im Sinne der Verordnungen. EuGH, Urteil vom C-394/ 92
EuGH, Urteil vom 09.06.1994 - C-394/ 92 Leitsätze 1. Die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr umfasst die Lenkzeit,
Mehr"ABSCHLUSS- BERICHT" "Sozialvorschriften im Straßenverkehr Reisebusse 2013"
"ABSCHLUSS- BERICHT" "Sozialvorschriften im Straßenverkehr Reisebusse 2013" ABSCHLUSSBERICHT Sozialvorschriften im Straßenverkehr Reisebusse 2013 Bearbeitung: Diana Faller Mainz, Januar 2014; überarbeitet
MehrVortrag vor der Innungsversammlung der Tischler-Innung Gütersloh am 29.Oktober 2007
Arbeitszeitnachweise bei der Güterbeförderung - Rechtsnormen und Dokumentationspflichten - Vortrag vor der Innungsversammlung der Tischler-Innung Gütersloh am 29.Oktober 2007 PD Joachim Kern, FHöV NRW
MehrWICHTIGE ÄNDERUNGEN BEIM EU-KONTROLLGERÄT SOWIE BEI DEN LENK UND RUHEZEITEN
WICHTIGE ÄNDERUNGEN BEIM EU-KONTROLLGERÄT SOWIE BEI DEN LENK UND RUHEZEITEN Nach jahrelangen Verhandlungen innerhalb der Europäischen Union ist die Neuregelung des Europarechts im Bereich des Kontrollgerätes
MehrBundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v.
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes,
MehrBundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v.
Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Vertrauliches Rundschreiben Nr.: E015-06 AZ: Ro/ch Tel.-Dw.: 79 19 284 Datum: 11.01.2006 Straßenverkehrsrecht, insbesondere Winterreifen-
MehrBußgeldkatalog. Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Bußgeldkatalog F (Fahrpersonal)
Bußgeldkatalog Sozialvorschriften im Straßenverkehr VO AETR, FPersV und FPersG Bußgeldkatalog F (Fahrpersonal) Bußgeldkatalog U (Unternehmer) 1. Anforderungen an das Fahrpersonal Lenken eines Fahrzeugs
MehrHans-Gerhard Pernutz. Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) Bundesamt für Güterverkehr
Harmonisierung in Europa? Lkw-Kontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) Hans-Gerhard Pernutz 1 Agenda 1. Aufgaben und Struktur des BAG 2. Der Straßenkontrolldienst 3. Harmonisierung auf EU-Ebene
MehrDigitaler Fahrtenschreiber Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung Ausnahmen für den Baubereich. RAin Ina Witten
Digitaler Fahrtenschreiber Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung Ausnahmen für den Baubereich Allgemeine Informationen Lenk- und Ruhezeiten sind in der Fahrpersonalverordnung (FPersV) und
MehrBenutzungsordnung. über die. Benutzung. des. Marktmobils. des. Marktes Bad Abbach. Marktmobilbenutzungsordnung
Az.: - 0280 Benutzungsordnung über die Benutzung des Marktmobils des Marktes Bad Abbach Marktmobilbenutzungsordnung Vom: 01.02.2011 Inhalt 1 Benutzerkreis... 3 2 Schriftliche Vereinbarung... 3 3 Einzelheiten
MehrR u n d s c h r e i b e n Nr. 14/08
Weißerlenstraße 9 79108 Freiburg Gewerbegebiet Hochdorf Telefon (0761) 7 05 23-0 Telefax (0761) 7 05 23-20 E-Mail: info@vv-suedbaden.de Internet: www.vv-suedbaden.de An die Mitglieder der Fachvereinigung
MehrLeitlinien zur Interpretation bestimmter Unklarheiten im Zusammenhang mit der EU VO 561/2006
Wien, 12-2-2008 Leitlinien zur Interpretation bestimmter Unklarheiten im Zusammenhang mit der EU VO 561/2006 Auf Grund der zahlreichen Unklarheiten zur Auslegung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr
MehrRisikoeinstufungsverfahren von Unternehmen nach Anzahl / Schwere der Verstöße
Risikoeinstufungsverfahren von Unternehmen nach Anzahl / Schwere der Verstöße IHK-Aktionstag 2016 Kontrollierte Sicherheit im Straßenverkehr am 11. Oktober 2016 in Sulz am Neckar 1 Übersicht 1. Vorbemerkungen
MehrVerhaltenskodex für Transport von lebenden Rindern auf Straβe
NOTIZ 27. April 2007 Verhaltenskodex für Transport von lebenden Rindern auf Straβe Zweck Der Verhaltenskodex der Landwirtschaft für Tiertransporte auf Straβe soll das Wohlbefinden der Tiere von der Verladung
Mehr1
1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstösse in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den
MehrInoffizielle koordinierte Fassung
19. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die Hinterlegung eines s bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr (offizielle deutsche
MehrKontrolle der Lenk- und Ruhezeitbestimmungen (Ergänzung zu Erlass BMVIT /0005-II/ST4/2008 und BMVIT /0001-II/ST4/2010)
BMVIT - II/ST4 (Rechtsbereich Kraftfahrwesen und Fahrzeugtechnik) Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien Büroanschrift: Radetzkystraße 2, 1030 Wien DVR 0000175 email: st4@bmvit.gv.at GZ. BMVIT-179.723/0008-II/ST4/2010
MehrMERKBLATT. und. Ablegereife von Zurrgurten. Sichern. Auszug aus: Leitfaden für Fahrer. Unterwegs nach morgen
Laden MERKBLATT und Sichern Ablegereife von Zurrgurten Auszug aus: Leitfaden für Fahrer Unterwegs nach morgen BGL / BGF Merkblatt zur Ladungssicherung: Ablegereife von Zurrgurten 1 Herausgeber: Bundesverband
MehrÜberblick über die Sozialvorschriften im innerfranzösischen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr (Stand Juni 2014)
Überblick über die Sozialvorschriften im innerfranzösischen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr (Stand Juni 2014) Angesichts der häufigen Kontrollen des Güterkraftverkehrs auf französischen Straßen
MehrFachgruppe Rohholz Nord im GD Holz. Holztransporte sind kein Kinderspiel!
Fachgruppe Rohholz Nord im GD Holz Holztransporte sind kein Kinderspiel! Fachgruppe Rohholz Nord im GD Holz 27.09.2017, Hotel Heide-Kröpke, Esseler Damm 1, 29690 Essel Ihr Referent: Immanuel Noske freier
MehrVorwort zur 2. Auflage
Vorwort zur 2. Auflage Als am 1. Oktober 2006 das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und die zugehörige Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) in Kraft getreten sind, blieben
MehrTÜV SÜD Auto Service GmbH
Karten für den digitalen Fahrtenschreiber Wichtige Informationen TÜV SÜD Auto Service GmbH Die Fahrerkarte Im Besitz einer Fahrerkarte muss jeder Fahrer sein, der ein Kraftfahrzeug mit digitalem Fahrtenschreiber
MehrSozialvorschriften im Straßenverkehr für Handwerksbetriebe
Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Vollzugs-Dezernat 35.1, Sozialvorschriften im Straßenverkehr für Handwerksbetriebe Die hessische Arbeitsschutzverwaltung Hessisches Sozialministerium Abt. Arbeitsschutz
MehrVerstöße gegen fahrpersonalrechtliche Vorschriften, Ursachen und Bußgelder
Deutscher Bundestag Drucksache 16/7840 16. Wahlperiode 23. 01. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Patrick Döring, Horst Friedrich (Bayreuth), Joachim Günther (Plauen),
MehrINFOBLATT VO (EU) Nr. 165/2014 / VO (EWG) Nr. 3821/85. Einleitung
/ Einleitung Inhaltlich entspricht der Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 weitgehend dem bisherigen Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 idgf. Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 übernimmt
MehrBuß- und Verwarnungsgeldkatalog GüKG. Stand: Juni 2015
Buß und katalog Stand: Juni 2015 (Beschluss des Bund/LänderFachausschusses ) Vorbemerkungen Der Buß und katalog enthält Zumessungsregeln für eine länderübergreifende und gleichmäßige Bemessung von Buß
MehrBundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v.
Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Rundschreiben Nr.: E035-08 AZ: Ge/pk Tel.-Dw.: 79 19 281 Datum: 30.01.2008 Nachrichtlich an Damen und Herren Mitglieder des Ausschusses
MehrDigitaler Tachograph. TachoControl DATA Integrierte Lösungen für das Herunterladen und Speichern der Daten
TachoControl DATA Integrierte Lösungen für das Herunterladen und Speichern der Daten Ausgangslage nach europäischen Recht Einführung des digitalen Kontrollgerätes für neu zugelassene Fahrzeuge in Europa
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR MITTEILUNG
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR Brüssel, 19. Januar 2018 MITTEILUNG DER AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DIE EU-VORSCHRIFTEN FÜR DEN STRAßENVERKEHR Am 29. März 2017
MehrRechtliche Grundlagen (2) EU-Verordnungen
Rechtliche Grundlagen (2) EU-Verordnungen VO (EG) Nr. 561/2006 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vom 15.03.2006 Regelung von Lenk- und Ruhezeiten VO (EWG) Nr. 3821/85
MehrArt. 1. Art. 2. Art. 3
Kurztitel AETR - Arbeit des Fahrpersonals des internationalen Straßenverkehrs Kundmachungsorgan BGBl.Nr. 518/1975 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 69/2010 /Artikel/Anlage Anl. 1 Inkrafttretensdatum
MehrVorschrift und Toleranz Erfahrungen aus der Kontrollpraxis
Vorschrift und Toleranz Erfahrungen aus der Kontrollpraxis Andreas Marquardt Präsident 1 2 Anhang II Standardausrüstung stung der Kontrollteams Evtl. Scanner Evtl. Aus-werte SW A - D 3 Kontrolle der Lenk-
MehrKONTROLLPRAXIS BELGIEN. Klaus Willems - GdP
KONTROLLPRAXIS BELGIEN Klaus Willems - GdP - 27.09.2017 1 Zur Person Klaus Willems 64 Jahre jung Polizeiinspektor i. R. seit dem 01-01-2010 Im Polizeidienst gewesen von 1972 2009 seit 1987: Ausbilder bei
MehrDigitales Kontrollgerät / Digitaler Tachograf
Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern Digitales Kontrollgerät / Digitaler Tachograf Stand 2008 Aktuelle Situation Seit dem 01.05.2006 müssen alle neu zugelassenen Lastkraftwagen mit
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 367/23
14.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 367/23 RICHTLINIE 2004/112/EG DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle
MehrTransporte als Dienstleistung
Schönbrunn 2018 Transporte als Dienstleistung Realisierung von Sicherheitsstandards im Lohnunternehmen Georg Schmid-Maier Streckenplan A. Was sind die Standards des gewerbl. Transportes? B. Wie erreichen
MehrWien, am Länderinformationen betreffend Strafrahmen bei Übertretungen der Sozialvorschriften im Straßenverkehr (EU VO 561/2006)
Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe Wien, am 07.09.2007 Länderinformationen betreffend Strafrahmen bei Übertretungen der Sozialvorschriften im Straßenverkehr (EU VO 561/2006) Die folgenden Informationen
MehrBuß- und Verwarnungsgeldkatalog GüKG. Stand: Mai 2011
Buß und katalog Stand: Mai 2011 (Beschluss des Bund/LänderFachausschusses ) Vorbemerkungen Der Buß und katalog enthält Zumessungsregeln für eine länderübergreifende und gleichmäßige Bemessung von Buß und
Mehr- 3 - Tabelle 1. Aktueller
Auflistung der aufgrund der Anhebung der Bußgeldobergrenze für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten beabsichtigten der Bußgeldkatalog Verordnung () Die Bußgeldregelsätze sollen für die nachfolgend genannten
MehrAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Bundesrat Drucksache 343/14 30.07.14 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Vk - In Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
MehrInhalt. Die Autoren. Einleitung TEIL I - ERLÄUTERUNGEN
Die Autoren Einleitung 10 10 TEIL I - ERLÄUTERUNGEN Wichtiger Hinweis: Die nachfolgende detaillierte Gliederung führt direkt zu den Antworten auf alle Fragen und ersetzt so ein Stichwortverzeichnis zu
MehrBekanntmachung (national)
Hinweis: Hinweis: Enthaltener Kursivtext dient der Erläuterung und ist im Bekanntmachungstext nicht darzustellen. Bei EU-weiten Vergaben im Oberschwellenbereich sind zwingend die EU-Bekanntmachungsmuster
MehrFührerscheinkontrolle
Führerscheinkontrolle Nachweisdokument für Fahrzeughalter und Fuhrparkverantwortliche 1 Fahrerdaten Name Vorname Zusatz Straße, Hausnummer PLZ, Wohnort Telefon E-Mail-Adresse 2 Führerscheindaten Eine Kopie
MehrNeu ist allerdings eine Vorschrift, die nach Auffassung des BGL nicht im Einklang mit dem TIR- Übereinkommen steht:
Ukraine: Neuer Zollkodex In der Ukraine ist bereits am 01.06.2012 ein neuer Zollkodex in Kraft getreten. Sie finden die wichtigsten Regelungen für Transportunternehmer im internationalen Verkehr in der
MehrWEBFLEET Versionshinweise Oktober 2014
WEBFLEET 2.19 Versionshinweise Oktober 2014 Auf Tachographen basierende verbleibende Lenkzeit................... 2 Google Street View....................................... 7 Aktivitätenzeitleiste.......................................
MehrVerordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen
Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen (Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB) vom 17. März 2008 (Stand am 1. April 2008) Die Eidgenössische
MehrDas Servicebüro des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie dankt für Ihr Schreiben vom 16. März 2011.
Bundesministerium für Verkehr, Technologie und Innovation Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien Büroanschrift : Radetzkystraße 2, 1030 Wien E-Mail : servicebuero@bmvit.gv.at Internet : www.bmvit.gv.at
MehrBenutzungsordnung der Jugendbücherei Königsbronn
GEMEINDEVERWALTUNG KÖNIGSBRONN Benutzungsordnung der Jugendbücherei Königsbronn 1 Allgemeines (1) Die Jugendbücherei Königsbronn ist eine öffentliche, kulturelle Einrichtung der Gemeinde Königsbronn. (2)
Mehr4.1 Zahl der bei Straßenkontrollen kontrollierten Fahrer nach Zulassungsland und Hauptbeförderungsart. Personenverkehr
Anhang Berichtsmuster Teilbericht für 2009 für den Bericht über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und der Richtlinie 2002/15/EG durch die Mitgliedsstaaten
Mehr/ / , , ,5 301,5 14,4 + 6,6 % + 5,6 % + 7,7 % + 10,4 % + 12,0 % / /1999
Unterwegs nach morgen Vorausschätzung des Straßengüterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland Verkehrsart Güteraufkommen (Mio. t) Veränderung Inländische Unternehmen - gewerblicher Verkehr - Werkverkehr
MehrKUNDENRETOURENRICHTLINIE
KUNDENRETOURENRICHTLINIE 1. Zweck und allgemeine Grundsatzerklärung 1.1. Ecolab schätzt alle Kunden, und unsere Verpflichtung zu Produktqualität und erstklassigem Service wird gestützt durch eine faire
MehrPikoLoad Produkt. PikoLoad. Gerät für den gesetzlich vorgeschriebenen Download des Massenspeichers des digitalen Tachographen
PikoLoad Produkt PikoLoad Gerät für den gesetzlich vorgeschriebenen Download des Massenspeichers des digitalen Tachographen Seite 1 Ist-Situation Digitaler Tacho seit Mai 2006 werden Neufahrzeuge in der
MehrTeil II: Berufszugangsvoraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz:
Regierungspräsidium Gießen DAS EG-ROAD-PACKAGE Infoveranstaltung der IHK Gießen-Friedberg zu den Änderungen der Berufs- und Marktzugangsregelungen im Güterverkehr am 08.05.2012 Teil II: Berufszugangsvoraussetzungen
Mehr2.3 Die wichtigsten Begriffe der VO (EG) Nr. 561/2006
24 Kapitel 1 Sozialrechtliche Rahmenbedingungen und Vorschriften Es ist sicherzustellen, dass der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren Verbindungen der Übertragungseinrichtungen plombiert sind. vor Antritt
MehrInternationaler Straßengüterverkehr: Soziale Errungenschaften vs. Freier Markt konträre Standpunkte innerhalb der EU
Wir machen Mobilität Internationaler Straßengüterverkehr: Soziale Errungenschaften vs. Freier Markt konträre Standpunkte innerhalb der EU Christian Labrot Hauptgeschäftsführer BWVL 30.06.2016 Agenda 1.
MehrSozialvorschriften für Fahrpersonal
Geschäftsbereich Recht und Fair Play Sozialvorschriften für Fahrpersonal Die Fahrertätigkeit, ganz gleich ob in Bussen oder LKW, erfordert hohe Konzentration und immer größer werdende Verantwortung für
MehrDer Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften
Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. LTV informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften Übersicht alte und neue Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung Bis 10. April 2007 gültig VO (EWG) Nr.
MehrDIASCAN - digi+ Kontrollmodul (Überwachen der Lenk- und Ruhezeiten) Seite 1
Bedienungsanleitung DIASCAN - digi+ Kontrollmodul (Überwachen der Lenk- und Ruhezeiten) Seite 1 Sie wissen: Auf der Fahrerkarte sind (angeblich) 28 Tage von sämtlichen Aktivitäten gespeichert (tatsächlich
MehrDie Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D041992/02 ANNEXES 1 to 3.
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 1. Dezember 2015 (OR. en) 14877/15 ADD 1 TRANS 397 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 27. November 2015 Empfänger: Generalsekretariat
Mehr"ABSCHLUSS- BERICHT" "Sozialvorschriften im Straßenverkehr Fernbusse 2015"
"ABSCHLUSS- BERICHT" "Sozialvorschriften im Straßenverkehr Fernbusse 2015" ABSCHLUSSBERICHT Sozialvorschriften im Straßenverkehr Fernbusse 2015 Bearbeitung: Diana Faller Mainz, Februar 2016 IMPRESSUM
MehrBENUTZUNGSORDNUNG. für die Häckselplätze. im Landkreis Ludwigsburg INHALTSVERZEICHNIS: I. Häckselplatz-Benutzungsordnung.
1 BENUTZUNGSORDNUNG INHALTSVERZEICHNIS: I. Häckselplatz-Benutzungsordnung für die Häckselplätze im Landkreis Ludwigsburg 1. Allgemeines 2. Geltungsbereich 3. Aufsicht 4. Benutzer 5. Annahmebedingungen
Mehr"ABSCHLUSS- BERICHT" "Arbeitsbedingungen von 2016"
"ABSCHLUSS- BERICHT" "Arbeitsbedingungen von Lokomotivführern, Zugbegleitern und Busfahrern 2016" ABSCHLUSSBERICHT Arbeitsbedingungen von Lokomotivführern, Zugbegleitern und Busfahrern 2016 Bearbeitung:
MehrMERKBLATT. und. Ablegereife von Zurrgurten. Sichern. Auszug aus: Leitfaden für Fahrer. Unterwegs nach morgen
Laden MERKBLATT und Sichern Ablegereife von Zurrgurten Auszug aus: Leitfaden für Fahrer Unterwegs nach morgen BGL / BG Verkehr Merkblatt zur Ladungssicherung: Ablegereife von Zurrgurten 1 Herausgeber:
MehrVorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten
ABSCHNITT II Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten Zuwiderhandlungen gegen 24 StVG a) Straßenverkehrs-Ordnung
Mehr4.1 Zahl der bei Straßenkontrollen kontrollierten Fahrer nach Zulassungsland und Hauptbeförderungsart. Personenverkehr
Anhang Berichtsmuster Teilbericht für 2010 für den Bericht über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und der Richtlinie 2002/15/EG durch die Mitgliedsstaaten
MehrGroßraum- und Schwertransporte im Land Berlin
Großraum- und Schwertransporte im Land Berlin Die Aufgabe der Polizei ist es, Gefahren für alle Beteiligten und Betroffenen (Verkehrsteilnehmer, Unternehmer, Transporteure, Straßenbaulastträger usw.) abzuwehren!
MehrParkordnung. für die nicht öffentlichen Parkplätze der Ruhr-Universität Bochum. Präambel. 1 Geltungsbereich
Parkordnung für die nicht öffentlichen Parkplätze der Ruhr-Universität Bochum Präambel Im Bereich der Ruhr-Universität Bochum existieren sowohl öffentliche als auch nicht öffentliche Parkflächen. Auf dem
MehrVom 24. September Zuletzt geändert durch Art. 27 der VO (EG) Nr. 561/2006 vom 15. März 2006 (ABl. EG Nr. L 102 S. 1)
des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und der Richtlinie 88/599/EWG über die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85
MehrIn Anwendung seit dem
K.E. vom 11.06.2011 in Abänderung des K.E. vom 24.03.1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen Gefahrgutbeförderung per Straße, mit
MehrSOZIALVORSCHRIFTEN IM STRASSENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
LEITLINIE NR.1 Sachverhalt: Ausnahmsweise Abweichung von den Mindestruhezeiten und maximalen Lenkzeiten zum Aufsuchen eines geeigneten Halteplatzes Artikel: Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
MehrWas ist das individuelle Arbeitsrecht und wozu dient es?
Berufskraftfahrer/in Was ist das individuelle Arbeitsrecht und wozu dient es? Princoso GmbH, www.azubishop24.de Das individuelle Arbeitsrecht regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
MehrJeder Fahrer muss in der Kontrolle sagen können: Meine Ladung habe ich richtig gesichert. Ich verstoße nicht gegen 23 Fahrzeugführer der StVO.
Wichtig für den Fahrzeugführer: Jede Ladung, die sich auf der Ladefläche während einer Vollbremsung bewegt (verrutscht, umfällt, hinund herrollt, herabfällt oder Lärm erzeugt), muss gesichert werden. Jeder
Mehr