REACH und CLP Aktuelle Betroffenheiten der Farben- und Lackindustrie
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- Renate Hofmeister
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1 REACH und CLP Aktuelle Betroffenheiten der Farben- und Lackindustrie VdL-BW-Betriebsleitertagung 16.Juni 2015 Aline Rommert
2 REACH Kommunikation in der Lieferkette Roadmap Informationszyklus für Stoffe und Gemische Top down und Bottom up SWEDs und SUMIs Anpassung REACH Anhang II zum SDB Was ist neu? Giftmischen ist Frauensache englisches Sprichwort Folie 2
3 ECHA CSR/ES Roadmap Registrierungsdossiers Ein ehrgeiziger Multi-Stakeholder-Plan zur Verbesserung der Information, die in den Registrationsdossiers verwendet sowie in der Lieferkette kommuniziert wird. Hauptaktionsbereiche, an denen CEPE beteiligt ist (viele über DUCC): 1. Gemeinsames Verständnis zwischen den Beteiligten 2. Eingabe von Information für die Sicherheitsbeurteilung für Chemikalien 3. IT-Werkzeuge und Standardisierung 4. Verarbeitung von Informationen auf Ebene der nachgeschalteten Anwender 5. Verarbeitung von Informationen auf Ebene der Endanwender Folie 3
4 REACH: Kommunikation in der Lieferkette Expositionsszenarien für Stoffe liefern Informationen, wie die Exposition von Arbeitnehmern, Verbrauchern und der Umwelt gegenüber Stoffen beherrscht werden kann. müssen dem Sicherheitsdatenblatt (SDB) eines Stoffes angehängt werden. Folie 4
5 Informationszyklus für Stoffe Registranten Expositionsszenarien Stoff SDB Formulierer Industrielle Endanwender Nachgeschaltete Anwender Gewerbliche Endanwender Folie 5
6 REACH: Kommunikation in der Lieferkette Nachgeschaltete Anwender (Formulierer) haben keine Verpflichtung zur Lieferung eines Expositionsszenarios für ein Gemisch. müssen den Kunden Informationen über die sichere Verwendung ihrer Gemische zur Verfügung stellen, einschließlich relevanter Informationen aus Expositionsszenarien der Stoffe in ihrem Gemisch. Anwendungsbedingungen Risikomanagementmaßnahmen Folie 6
7 Informationszyklus für Gemische Registranten Stoff SDB Expositionsszenarien Formulierer Industrielle Endanwender Nachgeschaltete Anwender Gemisch SDB Gewerbliche Endanwender Konsolidierte Information für eine sichere Verwendung des Gemisches Folie 7
8 REACH: Kommunikation in der Lieferkette Drei Optionen zur Kommunikation der Information: Integration der Information in den Hauptteil des Sicherheitsdatenblattes des Gemisches. Anfügen der Information über die sichere Verwendung des Gemisches an das Sicherheitsdatenblatt. Anfügen relevanter Expositionsszenarien der Stoffe in dem Gemisch an das Sicherheitsdatenblatt. Option 3 ist einfacher für Formulierer. ist nicht klar und hilfreich für den Endanwender, der das Sicherheitsdatenblatt erhält. Folie 8
9 REACH: Kommunikation in der Lieferkette Endanwender benötigen klare, einfache Informationen über die Anwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen, die die sichere Verwendung von Gemischen gewährleisten. Top-down-Ansatz geht von der Information über die Stoffe im Gemisch aus Bottom-up-Ansatz geht von der Verwendung des Gemisches aus eignet sich für Endanwender von Gemischen mit klar definierten Märkten und Verwendungen Folie 9
10 REACH: Kommunikation in der Lieferkette CEPE / EuPIA hat eine bottom-up -Methode für die Verwendung der Gemische durch Arbeitnehmer entwickelt. Für Lacke und Druckfarben wurden 17 industrielle und gewerbliche Verwendungen definiert inklusive relevanter Anwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen. Davon sind 13 für den Lackbereich 4 für den Druckbereich SWEDs (Sector-specific Worker Exposure Descriptions) Decken schätzungsweise >80% der Betriebsabläufe ab Folie 10
11 REACH: Kommunikation in der Lieferkette CEPE methodology for information on safe use of mixtures by workers FINAL VERSION APRIL 2015 This workbook contains CEPE's standard use groups (called SWEDs, Sectorspecific Worker Exposure Descriptions) for the industrial and professional application of paints/coatings and printing inks. For each SWED (formerly called a 'generic exposure scenario'), the following characteristics have been defined: Contributing activities (all process steps included in a complete use) Operational Conditions (daily duration and level of ventilation in place) Risk Management Measures (personal protective equipment normally used for each activity). Folie 11
12 REACH: Kommunikation in der Lieferkette SUMI (Safe Use of Mixtures Information for end-users) Für jedes SWED hat CEPE eine SUMI entwickelt. liefert eine Standard-Information über die sichere Verwendung des Gemisches besteht aus 1-2 Seiten wird dem Sicherheitsdatenblatt als Anhang beigefügt nachdem Auswahl und Validierung erfolgt sind Folie 12
13 REACH: Kommunikation in der Lieferkette CEPE Definiere typische Verwendungen des Gemisches CEPE Definiere Anwendungsbereich Der CEPE Ansatz beinhaltet: Standardverwendungs-/Expositionsbeschreibungen für den Lack-und Druckbereich, SWEDs dazugehörige Informationen zur sicheren Verwendung, die den Sicherheitsdatenblättern anzuhängen sind (SUMIs) UNTERNEHMEN Prüfe eingehendes Stoff SDB gegen SWEDs UNTERNEHMEN Wähle SUMI aus & verschicke diese mit eigenem SDB Leitlinien für die Mitglieder zur Anwendung der Methode, einschließlich der Überprüfung der Rohstoffe Der CEPE-Ansatz wird im Jahr 2015 herausgegeben. Verwendungsbeschreibungen (SWEDs) ermöglichen auch eine Verbesserung der Stoffsicherheitsbeurteilungen durch Stoffregistranten. Folie 13
14 Der Informationszyklus Use maps Registranten Stoff SDB Expositionsszenarien Formulierer SWED SUMI Gemisch SDB Industrielle Endanwender Nachgeschaltete Anwender Gewerbliche Endanwender Folie 14
15 Anpassung REACH Anhang II zum SDB Gemäß Artikel 2 gelten folgende Übergangsbestimmungen: Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dürfen Sicherheitsdatenblätter, die einem Abnehmer vor dem 1. Juni 2015 zur Verfügung gestellt wurden, weiterverwendet werden und müssen bis zum 31. Mai 2017 nicht dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechen. Kritische Änderungen sind: 3.2.1: Bei den generischen Konzentrationsgrenzen wird zusätzlich Bezug genommen auf die Grenzwerte, ab denen ein SDB auf Anfrage bereitgestellt werden muss. 7.1: Die Vorgaben, welche Art von Hinweisen für die sichere Handhabung genannt werden sollen, werden um einen Aspekt erweitert. Man soll nun auch hinweisen auf Vorgänge und Bedingungen, die die Eigenschaften des Stoffes oder Gemisches verändern und dadurch neue Risiken mit sich bringen, sowie auf geeignete Gegenmaßnahmen. 11.1: Es wird hervorgehoben, dass zu jeder der Gefahrenklassen eine Aussage im SDB gemacht werden muss. Folie 15
16 Anpassung REACH Anhang II zum SDB Kritische Änderungen sind: 12: Es wird eine Angabe im SDB gefordert, wenn der Stoff oder das Gemisch aus anderen Gründen nicht eingestuft wird (z.b. technische Unmöglichkeit, die Daten zu ermitteln, oder nicht aussagekräftige Daten). Positive Änderungen sind: 12: Die relevanten Stoffe, zu denen stoffbezogene Angaben sinnvoll sind, werden konkretisiert: Stoffe, die in Abschnitt 3 angegeben und gefährlich für die Umwelt bzw. PBT/vPvB sind. 16: Es wird nun nur noch gefordert, dass man Erklärungen zu den SDB- Änderungen auf Nachfrage bereitstellen können muss und nicht mehr, dass man solche Erklärungen aufbewahren muss. Folie 16
17 CLP Fristen für Gemische Was passiert mit nach Zubereitungsrichtlinie etikettierten Gemischen, die sich bereits in der Lieferkette befinden? Was passiert mit den Gebinden, die sich per 1. Juni 2015 noch im Lager befinden? Was passiert mit nach DPD etikettierten Produkten, die nach der 2-Jahres-Frist noch im Regal stehen? Problematik: Geschwärzte Rauten Sachstand: Harmonisierte Meldung an die Giftinformationszentren Hilfestellungen Folie 17
18 CLP - Fristen für Gemische Zum 1. Juni 2015 trat für Gemische die CLP Verordnung (EC) Nr. 1272/2008 verpflichtend in Kraft. CLP hebt damit die Etikettierung nach Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EC auf. Gemische, die nach dem 1. Juni 2015 in der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden, müssen ab diesem Zeitpunkt entsprechend der CLP Verordnung etikettiert und verpackt sein. Folie 18
19 Was passiert mit nach Zubereitungsrichtlinie etikettierten Gemischen, die sich bereits in der Lieferkette befinden? Übergangsregelung in der CLP-Verordnung Gemische mit alter Etikettierung, die vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden, müssen bis zum 1. Juni 2017 nicht neu etikettiert werden. Vom Hersteller in Verkehr gebrachte Gemische mit alter Etikettierung können in der Lieferkette weiter verkauft werden, wenn das Produkt oder seine Verpackung beim Weiterverkauf nicht derart verändert werden, dass eine Neuetikettierung notwendig würde.(echa Guidance, 2011) Folie 19
20 Was passiert mit den Gebinden, die sich per 1. Juni 2015 noch im Lager befinden? Europa Inverkehrbringen umfasst jede Form von Zuliefern oder Bereitstellen - ob gegen Bezahlung oder kostenfrei - gegenüber Dritten. Import wird als Inverkehrbringen angesehen Eigentumsübergang zählt ebenfalls als Inverkehrbringen und ermöglicht somit die Nutzung der Übergangsregelung, auch wenn sich die Ware physisch noch auf dem Firmengelände des Herstellers befindet. Empfehlung CEPE für den Handel in Europa: Mitgliedsfirmen, die erwarten auch nach dem 1. Juni 2015 noch Bestände von Waren mit alter Etikettierung in ihren Lagern zu haben, sollten diese Waren rechtzeitig vor dem 1. Juni 2015 verkaufen oder aber den Eigentumsübergang rechtlich vollzogen zu haben, um eine Neuetikettierung zu vermeiden. Folie 20
21 Was passiert mit den Gebinden, die sich per 1. Juni 2015 noch im Lager befinden? Deutschland Der BAuA-Helpdesk stellt für Deutschland klar (FAQ 4.26): Eigentumsübergang ist nicht das einzige Kriterium für Inverkehrbringen. Maßgeblich ist, dass die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Stoff bzw. das Gemisch von einer natürlichen oder juristischen Person zur anderen wechselt oder wechseln soll. Inverkehrbringen : Entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Stoffe gelten dann als in Verkehr gebracht, wenn diese im verkaufsfertigen Zustand bereitgehalten werden (also fertig verpackt und gekennzeichnet). oder wenn ein Kunde durch einfaches Ausfüllen eines Formulars oder durch ein Telefonat die Möglichkeit hat, direkt eine Ware zu erwerben. Lagerbestände von Gemischen müssen spätestens ab dem 1. Juni 2017 nach der CLP-Verordnung gekennzeichnet werden. Folie 21
22 Was passiert mit nach DPD etikettierten Produkten, die nach der 2-Jahres-Frist noch im Regal stehen? Alle nach der alten Regelung etikettierten Produkte, die sich zum 1. Juni 2017 noch in der Lieferkette befinden, müssen neu etikettiert werden (bezieht sich auf Groß- oder Einzelhändler und nicht auf Produkte, die sich bereits beim Endnutzer oder Verbraucher befinden). Die Neuetikettierung ist durch den Teilnehmer der Lieferkette vorzunehmen, der zu diesem Zeitpunkt Eigentümer der Ware ist und diese am oder nach dem 1. Juni 2017 in Verkehr bringen wird. Folie 22
23 Geschwärzte Rauten Sind leere bzw. geschwärzte Rauten auf Etiketten für gefährliche Stoffe und Gemische zulässig? (FAQ 4.27) Verwendung leerer bzw. geschwärzter Rauten ist nicht explizit verboten ABER: Von Lieferanten wird in Artikel 19(1) verlangt, die relevanten Gefahrenpiktogramme auf das Kennzeichnungsetikett zu bringen. Artikel 25(3) verlangt, dass alle Informationen, die über die Pflichtelemente des Etiketts hinausgehen, letzteren nicht widersprechen oder diese fraglich erscheinen lassen dürfen. Empfehlung: Wenn leere Rauten unvermeidlich sind, wird empfohlen, sie mit einem Überdruck abzudecken der sie komplett schwärzt und damit den Eindruck vermeidet, dass möglicherweise relevante Gefahrensymbole durch einen Druckfehler auf dem Etikett ausgelassen wurden. Folie 23
24 Sachstand Harmonisierung der Meldung an die Giftinformationszentren Generell: Vollständige Produktmeldung an das BfR Für Gemische, die durch CLP Art. 45 erstmals unter die Meldepflicht fallen, also Gemische, die nicht für die allgemeine Öffentlichkeit vorgesehen sind gilt: Übermittlung der SDBs von als gefährlich eingestuften Gemischen an ISi (Informationssystem für Sicherheitsdatenblätter) Übergangsfrist bis Rechtsgrundlage: 16 ChemG in Verbindung mit 28 Absatz 12 Folie 24
25 Sachstand Harmonisierung der Meldung an die Giftinformationszentren Diskussionspapier der Kommission Vorgelegt zur 14. CARACAL-Sitzung Welche Anforderungen sieht die Kommission vor? Alle sich auf dem Markt befindlichen, als gefährlich eingestuften Gemische müssen gemeldet werden. Ausnahmen: keine Meldung für F&E sowie PPORDS Ausnahme für industriell genutzte Gemische Die Inhalte nach REACH Anhang II eines SDB sind ausreichend, soweit weitere Auskünfte 24/7 gewährleistet sind. Folie 25
26 Sachstand Harmonisierung der Meldung an die Giftinformationszentren Diskussionspapier der Kommission: Welche Informationen sollen übermittelt werden? Exakte Angaben der Zusammensetzung oder in sinnvollen Konzentrationsbändern Alle gefährlichen Bestandteile > 0,1 % (oder stoffspezifisch niedriger) Alle identifizierten gefährlichen Bestandteile < 0,1% (oder stoffspezifisch niedriger) Alle identifizierten nicht gefährlichen Bestandteile > 1% Verwendung eines eindeutigen Gemisch-Identifiers (UFI) auf dem Etikett oder der Außenverpackung oder auf dem SDB für industrielle Anwendungen Einheitliches Übertragungsformat (XML) Geplante Übergangsfrist: 2 Jahre Folie 26
27 Sachstand Harmonisierung der Meldung an die Giftinformationszentren Überarbeitetes Diskussionspapier der Kommission für 18./19 CARACAL- Sitzung vorgesehen Weitere Verschiebung des Zeitplans nach hinten Frühestmögliche Einigung in CARACAL 4. Quartal 2015 Mit 2-jähriger Übergangsfrist hieße das ein Inkrafttreten 2018/2019 Deutsche Übergangsregelung endet am 30. Juni 2016 Was wird noch diskutiert? Erleichterte Meldung für gewerblich genutzte Gemische möglich? Angabe nicht gefährlicher Inhaltsstoffe Format der Meldung und Sprachfassung Möglichkeit von Gruppeneinträgen Folie 27
28 Hilfestellungen ECHA ECHA - CLP ECHA - Einführende Leitlinien zur CLP-Verordnung ECHA - Leitlinien zur Anwendung der CLP Kriterien (nur auf Englisch verfügbar) ECHA - Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ECHA - Faltblatt - Chemikalien einstufen und kennzeichnen REACH-CLP-Biozid Helpdesk der BAuA CLP Hilfestellungen FAQ zu CLP Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA): CLP Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen Folie 28
29 Hilfestellungen Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI): GHS-Gemischrechner GHS-Informationen (Downloadcenter) Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) GISBAU-Gefahrstoff-Informationssystem GHS Konverter VCI Service-Plattform REACh und CLP Folie 29
30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Aline Rommert Verband der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie e. V. Mainzer Landstraße Frankfurt am Main Telefon: Telefax: Internet: Folie 30
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