Mitteilung der Mitarbeitervertretung im Bischöflichen Ordinariat Speyer
|
|
- Elke Lange
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 INFORMATION Mitteilung der Mitarbeitervertretung im Bischöflichen Ordinariat Speyer Nr /14 0 Synonyme für Erholung: Entspannung, Aufschwung, Belebung, Labsal, Atempause, Ferien, Genesung, Beruhigung, Ruhe, Siesta, Einkehr, Ferien, Freizeit, Pause, Wiederherstellung, Reisezeit, Schulferien, Annehmlichkeit, Erfrischung, Erquickung, Stärkung, Wohltat, Zeitvertreib, angenehme Unterbrechung, Vielfalt, Änderung, u.v.m. (gefunden in: synonyme.woxikon.de) Inhalt: Vorwort/Coffee Stop Firmenlauf Pfalz Weg mit dem Speck Tarifrunde TVöD-VKA 2014 Exerzitienfreistellung Bildungsfreistellung Neues aus der Schwerbehindertenvertretung Einladung zu den Regionalen Mitarbeiterversammlungen
2 Liebe Kolleginnen und Kollegen, vor Ihnen liegt die Sommerausgabe der MAV INFO. Dieses Jahr ist von vielen Umstellungen im BO geprägt. Großpfarreien sind und werden noch errichtet. Die Pfarrverbände liegen in den letzten Zügen. Die Neubildungen der Regionalverwaltungen nehmen konkrete Gestalt an. In der Verwaltung werden verschiedene Programme umgestellt. Die Einführung der elektronischen Zeiterfassung wird zur Zeit vorbereitet. Alle diese Veränderungen stürmen auf uns ein zusätzlich zum ganz normalen Alltagstress im Beruf. Da wird es höchste Zeit, dass jede/jeder sich eine Auszeit in Form von Urlaub gönnen kann. Egal ob Sie Ihren Urlaub zu Hause im Garten oder auf dem Balkon verbringen, Renovierungen vornehmen oder eine Urlaubsreise antreten Urlaub ist Ihre verdiente freie Zeit. Übrigens unter dem Stichwort Urlaub findet man u.a. folgende Synonyme: Betriebsferien, Spaziergang, Heilbehandlung, Schonzeit, Erholungszeit, Wiederherstellung, Regeneration, Atempause, Erholungspause, Ruhepause, Verschnaufpause, Einkehr, Ferien, Freizeit, Mußestunde, Nickerchen, Rast, Schlaf, Schlummer, Siesta, Stärkung, Abwechslung, Erholung. Dem ist aus unserer Sicht nichts hinzuzufügen. Ihnen allen wünscht die MAV eine erholsame Urlaubszeit. Für die Mitarbeitervertretung Patricia Wolff Thomas Ochsenreither COFFEE STOP Ein herzliches Dankeschön an alle, die diese Aktion unterstützt haben. Beim Sommer-Coffee-Stop, der im Gemeinschaftsraum in der Kleinen Pfaffengasse 16 stattfand, wurden 195,80 zu Gunsten von Misereor-Projekten eingenommen. Viele Kollegen/innen halfen mit, dass wieder ein reichhaltiges Kuchenangebot vorhanden war. Sehr gut kam der von Misereor kreierte alkoholfreie Sommercocktail an so dass der Coffee Stop mit einem Cocktail Stop kombiniert werden konnte. Die MAV bedankt sich bei allen Helfern, Spendern und allen Kolleginnen und Kollegen, die das Angebot genutzt haben. Der nächste Coffee-Stop ist für das Spätjahr geplant! Es gibt Reichtümer, an denen man zugrunde geht, wenn man sie nicht mit andere teilen kann. (Michael Ende) 2
3 Laufend Teamgeist beweisen Kaiserslautern. Der Gründel s fresh Firmenlauf Pfalz ist mittlerweile bei vielen Kollegen/innen von uns eine feste Größe im Jahreskalender. Das zeigte sich auch bei der siebten Auflage dieser größten Breitensportveranstaltung in der Region. 38 Mitarbeiter/innen des Bischöflichen Ordinariates aus dem ganzen Bistum waren zur Teilnahme angemeldet. Insgesamt Läuferinnen und Läufer aus 412 Unternehmen nahmen dieses Jahr die etwa fünf Kilometer lange Runde durch die Innenstadt von Kaiserslautern in Angriff. Das ist gegenüber dem Vorjahr ist ein Plus von 259 Startern. Um 18 Uhr machte sich die kunterbunte Sportler-Traube in teils urkomischen Kostümen auf den Weg. Beim Gründel s fresh Firmenlauf Pfalz zählt das olympische Motto: Dabei sein ist alles so lautete das alles umspannende Leitmotiv. Und in der Ausschreibung steht es kurz und bündig: Keine Zeitnahme! Bedeutet: Hier gewinnt nicht der oder die Schnellste, hier werden andere Maßstäbe gesetzt. Was zählt sind die Motivation, der Teamgeist, die Kreativität und das gemeinsame Sporterlebnis. Es hat wieder alles gepasst: das Wetter, die Stimmung, die Beteiligung der Läuferinnen und Läufer. Beim Gründel s fresh Firmenlauf Pfalz geht es aber nicht nur um das Miteinander auch das Füreinander spielt eine wichtige Rolle. Traditionell geht der sportliche Wettbewerb mit dem Einsatz für die gute Sache einher. Von der Anmeldegebühr eines jeden Teilnehmers wird ein Euro gespendet. Die Euro werden an mehrere gemeinnützige Organisationen und Vereine aus Kaiserslautern verteilt. Der Firmenlauf ist eine wunderbare Gelegenheit, innerhalb der eigenen Firma oder auch mit anderen Unternehmen ins Gespräch zu kommen und im Gespräch zu bleiben. Mit der Finisher- Medaille stolz um den Hals wurden auch schon die Pläne für nächstes Jahr geschmiedet. Dann, wenn der Gründel s fresh Firmenlauf Pfalz in seine achte Runde geht. 3
4 Foto-Impressionen vom City-Lauf in Kaiserslautern Die Erfrischung nach dem Lauf tut gut! Erschöpft aber glücklich im Ziel...dann schmeckt auch die Pizza 4
5 Speyer bewegt sich Weg mit dem Speck An der Aktion des Netzwerkes Betriebliche Gesundheitsförderung Speyer haben in diesem Jahr 18 Firmen und Behörden teilgenommen, darunter wie in jedem Jahr auch das Bischöfliche Ordinariat. Insgesamt 294 Teilnehmer aus den einzelnen Betrieben und Behörden haben 850 kg abgenommen. Die größte Zahl der Teilnehmer stellte wie in den vergangenen Jahren die Deutsche Rentenversicherung mit 70 Personen und 198 kg Gewichtsverlust. Den Speck-Weg-Pokal verteidigte, wie auch in den vergangenen 2 Jahren, die Polizei und ist somit stolzer Besitzer des Wanderpokals. Das Bischöfliche Ordinariat hat mit 9 Teilnehmern/innen teilgenommen. Diese Gruppe hat insgesamt 28,9 kg abgenommen, das entspricht einer durchschnittlichen Abnahme von 3,21 kg pro Person in einem Zeitrahmen von 5 Wochen. Natürlich gab es auch im Ordinariat wieder eine interne Siegerehrung, bei der die ersten drei Gewinner 1. Claudia Kröling 2. Andrea Vetter 3. Thomas Ochsenreither durch Herrn Jochim geehrt wurden. Dieses Jahr bekamen Sie als Preis je zwei Eintrittskarten für den Kaisersaal und die Turmbegehung geschenkt. Mit Sicherheit wird es im Jahr 2015 eine Neuauflage der Aktion geben. Hier noch ein Praxis Tipp Bleiben Sie fit im Job! Schon mit geringem Aufwand können Sie Ihren Arbeitsalltag gesünder gestalten. Mehr ist besser. Wenn es sich um Flüssigkeit handelt! Als erwachsener Mensch sollten Sie täglich mindestens 1,5 Liter Flüssigkeit zu sich nehmen. Snacken erlaubt. Vollwertig schmeckt voll gut! Wählen Sie möglichst vollwertige Snacks also solche, die nicht nur Energie, sondern auch wertvolle Nährstoffe bieten wie Obst und Gemüse oder eine Handvoll Nüsse. Raus aus der Firma. Rein in den gesunden Genuss! Bewegen Sie sich in der Mittagspause. Warum nicht mal eine vorbereitete Mahlzeit im Sommer draußen genießen? Der Hinweg fördert den Appetit, der Rückweg die Verdauung. Läuft ja wie geschmiert. Bleiben Sie in Bewegung! Sie sitzen viel im Beruf? Bauen Sie immer wieder Bewegung ein: zum Beispiel können Sie Telefonate stehend führen oder mit dem Kollegen eine Treppe höher einfach mal persönlich sprechen. Wenn Sie neugierig geworden sind und mehr über eine gesunde Lebensweise erfahren wollen, empfehlen wir Ihnen folgende Internetseite: IN FORM - Deutschlands Initiative für gesunde Ernährung und mehr Bewegung 5
6 TVöD - Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst - Tarifrunde TVöD Laufzeit: 24 Monate: Entgelt: Entgelterhöhung in 2 Stufen: : +3,0% mindestens 90 [die lineare Entgelterhöhung beträgt 3%. Bleibt der Erhöhungsbetrag einer Entgeltgruppe und -stufe unter dem Garantiebetrag von 90, so wird das betreffende Gehalt um 90 erhöht. Diese Erhöhung ist tabellenwirksam] : +2,4% Urlaub: Jahresurlaub ab 2014: 30 Tage ohne Berücksichtigung des Alters Auszubildende: pauschale Entgelterhöhung in 2 Stufen: : : +20 Erhöhung des Jahresurlaubsanspruchs von 27 auf 28 Tage Ausführliche Informationen findet man auch im Internet: 6
7 Mach doch mal Exerzitien Es tut dir und deiner Seele gut. Du bekommst neue Impulse für dein Glaubensleben, das sage ich aus eigenen Erfahrungen oft Kollegen und Freunden. Meist bekomme ich dann die Antwort: Das ist doch nichts für mich. Nur schweigen und beten, nein. Weit gefehlt, das Angebot ist auch hier sehr vielfältig geworden. Diese Auswahl ist ganz einfach im Internet zu finden unter Hier kann man sich bei Exerzitienhäusern und kursen einfach durchklicken. Es gibt Wander-, Rad- oder Filmexerzitien oder das Ganze auch kombiniert. Lust bekommen? Falls ihr noch Zweifel habt, laut 29 TVöD-VKA KODA-Fassung Arbeitsbefreiung Beschlüsse vom und vom Bistums-KODA Speyer (OVB 2007, S. 433 f; 2012, S. 154) gilt (6) 1Zur Teilnahme an Exerzitien, Einkehr- oder Besinnungstagen kann Beschäftigten Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach 21 bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt werden, sofern die dienstlichen Verhältnisse es gestatten. 2Beschäftigten, bei denen die 6-Tage-Woche zu Grunde gelegt ist, kann Arbeitsbefreiung bis zu 6 Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt werden. 3Bei Lehrkräften ist die Teilnahme lediglich in der unterrichtsfreien Zeit möglich. In unseren momentan etwas schwierigen Umbruchzeiten helfen solche geistlichen Erfahrungen auch den Blick offen nach vorne zu richten. Eine individuelle Beratung zu Exerzitien bietet die Abteilung Spirituelle Bildung/ Exerzitienwerk des BO, Dr. Peter Hundertmark, Tel /102246, peter.hundertmark@bistum-speyer.de 7
8 Bildungsfreistellung des Landes Rheinland-Pfalz Beschäftigte in Rheinland-Pfalz haben einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und gesellschaftspolitischen Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber. Bildungsfreistellung ist für die Beschäftigten eine Möglichkeit, ihre berufliche und persönliche Perspektive zu verbessern, für die Wirtschaft eine Chance, Qualifikation und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und für die Gesellschaft ein Beitrag zur Verwirklichung von Chancengerechtigkeit und Mitgestaltung. Informationen zur Bildungsfreistellung Warum Weiterbildung verbessert die beruflichen und persönlichen Chancen der Beschäftigten. Insbesondere für diejenigen, die bislang Weiterbildungsangebote nicht genutzt haben bzw. nicht nutzen konnten, eröffnen sich neue Möglichkeiten. Wofür? Für Veranstaltungen der beruflichen oder der gesellschaftspolitischen Weiterbildung. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Erholung, Unterhaltung oder allgemeinen Freizeitgestaltung dienen. Die Veranstaltungen müssen nach 7 des Bildungsfreistellungsgesetzes anerkannt sein. Bei den Terminen handelt es sich um den vom Veranstalter angegebenen Zeitraum der Maßnahme. Die Anerkennung nach dem Bildungsfreistellungsgesetz ist ggf. auf einen Teil dieses Zeitraumes beschränkt. Die konkreten Bildungsfreistellungstage können bei den jeweiligen Veranstaltern erfragt werden. Wer? Beschäftigte in Rheinland-Pfalz haben einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung bei Fortzahlung des Arbeitsentgeltes durch den Arbeitgeber. Das gilt auch für Auszubildende sowie für Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist eine insgesamt mindestens sechsmonatige Beschäftigung; Auszubildende müssen sich seit mindestens sechs Monaten in einem Ausbildungsverhältnis befinden. Für Beschäftigte bei Arbeitgebern mit nicht mehr als fünf Beschäftigten besteht kein Rechtsanspruch, Bildungsfreistellung soll aber unter Berücksichtigung betrieblicher oder dienstlicher Belange gewährt werden. Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten erhalten vom Land eine pauschalierte teilweise Erstattung des bei Bildungsfreistellung fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes. Wie lange? Der Freistellungsanspruch beträgt in der Regel zehn Tage in einem Zeitraum von zwei Kalenderjahren. Für Auszubildende beträgt der Anspruch fünf Tage im Ausbildungsjahr - allerdings nur für gesellschaftspolitische Weiterbildung. Wie? Sie können selbst auswählen, welche Veranstaltungen Sie besuchen. Die Bildungsfreistellung ist mindestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Arbeitgeber kann bis drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich die Teilnahme an der anerkannten Veranstaltung zum gewünschten Termin ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen.dabei erfolgt die Beteiligung der Betriebs- oder Personalräte nach dem Betriebsverfassungsgesetz bzw. dem Personalvertretungsgesetz. Die ordnungsgemäße Teilnahme an der Veranstaltung ist dem Arbeitgeber nach Abschluss nachzuweisen. Eine im laufenden Zweijahreszeitraum nicht erfolgte Bildungsfreistellung kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber auf den nächsten Zweijahreszeitraum übertragen werden. 8
9 Bei Ablehnung im laufenden Zweijahreszeitraum gilt der Anspruch als auf den nächsten Zweijahreszeitraum übertragen, die Bildungsfreistellungstage verfallen also nicht. Eine Ablehnung der Bildungsfreistellung ist auch möglich, wenn die Gesamtzahl der Arbeitstage, für die im laufenden Jahr Bildungsfreistellung geltend gemacht wurde, bereits die Gesamtzahl der Beschäftigten des Arbeitgebers erreicht hat. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen im laufenden Jahr dann nicht mehr. Die zugehörigen Gesetze und Verordnungen Weitere Informationen Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Rheinland-Pfalz, Postfach 3220, Mainz. Telefon: (06131) bzw , Telefax: (06131) , bildungsfreistellung(at)mbwwk.rlp.de 9
10 Neues aus der Schwerbehindertenvertretung 1. Im Herbst sind Neuwahlen zur Schwerbehindertenvertretung: Engagierte KandidatInnen gesucht! Um in die Schwerbehindertenvertretung gewählt zu werden, muss man nicht schwerbehindert sein. Wählbar sind alle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Bischöflichen Ordinariat Speyer seit 6 Monaten angehören so die Wahlordnung. Wahlberechtigt sind alle schwerbehinderten und gleichgestellten MitarbeiterInnen im Bischöflichen Ordinariat. Nähere Informationen zur Wahl wird es über den Wahlausschuss geben, den KollegInnen freundlicherweise aus der MAV bilden. Wer Interesse hat, bitte melden bei Stefan Dreeßen oder bei der MAV. 2. Stärkung der Schwerbehindertenvertretung In der Bundestagsdebatte zum Europäischen Tag zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung am 8. Mai 2014 in Berlin hier einige Auszüge aus der Rede der behindertenpolitischen Sprecher Uwe Schummer (CDU/CSU) und Kerstin Tack (SPD): Im Oktober dieses Jahres werden in den Betrieben und Verwaltungen die Schwerbehindertenvertretungen gewählt. Sie sind wichtige Ratgeber, um Inklusion in der Arbeitswelt umzusetzen. Wie können wir die Schwerbehindertenvertretungen auch in Bezug auf ihre Rolle aufwerten und stärken, die sie im Zusammenhang mit dem Betriebsrat und den Arbeitgebern spielen? Das gilt aber auch für die betriebliche Gesundheitsprävention, damit die Behinderten, wenn sie länger arbeiten, durch Gesundheitsförderung ihre Arbeitspotenziale einbringen bzw. nutzen können. Wie können sie Komanager in Unternehmen werden, um, gesundheitlich gesehen, in der Arbeitswelt ihrer Rolle möglichst gerecht zu werden? Das war ein sehr intensives, sehr ausführliches Gespräch mit vielen Praktikern aus den Unternehmen und den Verwaltungen. Ich bin sicher, dass wir bei dem Thema der Beteiligungs- bzw. der Mitwirkungsrechte auch im Bereich der Schwerbehindertenvertretungen einige Positionen miteinander politisch diskutieren und dann auch durchsetzen bzw. verabschieden werden. (Uwe Schummer) Der Kollege Schummer hat berichtet, dass wir vorhaben, die gesetzlichen Mitwirkungsrechte der Schwerbehindertenvertretungen noch in diesem Jahr zu überarbeiten. Wir werden auch über die Mitwirkungsmöglichkeiten von Werkstatträten noch in diesem Jahr miteinander ins Gespräch kommen. Wir werden den Themenbereich Budget für Arbeit und Inklusion auf dem Arbeitsmarkt miteinander beraten und in ein Konzept gießen. Wir haben eine Menge vor; das haben wir immer wieder gesagt. Wir haben es übrigens erstmals seit Existenz der Bundesrepublik geschafft, dass in einen Koalitionsvertrag die Herausforderungen für Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen sei es Verkehr, Bau, Innenpolitik, Tourismus, Außenpolitik oder Menschenrechte als Querschnittsthema aufgenommen wurden. (Kerstin Tack) 10
11 3. Informationen zu Parkausweisen Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland drei verschiedene Parkausweise für schwerbehinderte Menschen, die verschiedene Voraussetzungen haben und mit unterschiedlichen Parkberechtigungen verbunden sind: Internationaler blauer Parkausweis (EU) Im Jahr 2001 wurde der Parkausweis für behinderte Menschen nach europäischem Muster eingeführt. Der blaue EU-einheitliche Parkausweis bietet eine Vielzahl an Parkerleichterun-gen, die z. T. auch in den EU-Mitgliedsstaaten anerkannt werden. Er berechtigt zum Beispiel auch zum Parken auf gekennzeichneten Schwerbehindertenparkplätzen. Bei der EU-Parkerleichterung ist ein Lichtbild erforderlich. Folgende Personen können einen internationalen blauen Parkausweis erhalten: 1. Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen ag) 2. Blinde Menschen (Merkzeichen Bl) 3. Contergangeschädigte und Personen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (z. B. Amputation beider Arme) Orangefarbener Parkausweis (alle Bundesländer) Der orange bundeseinheitliche Schwerbehindertenparkausweis sieht eine Vielzahl von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen vor. Das Parken auf speziellen Schwerbehindertenparkplätzen ist jedoch nicht gestattet. Folgende Personen können einen orangefarbenen Parkausweis erhalten: 1. Schwerbehinderte Menschen, die allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) einen GdB von wenigstens 80 und die Merkzeichen G und B zuerkannt bekommen haben. 2. Schwerbehinderte Menschen, die allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) einen GdB von wenigstens 70 zuerkannt bekommen haben und gleichzeitig durch Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane, die wenigstens einen GdB von 50 bedingen, beeinträchtigt sind sowie die Merkzeichen G und B erhalten haben. 3. Personen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit Einzel-GdB Personen mit Doppelstoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung nach außen) mit Einzel-GdB 70 Dunkelblauer Parkausweis mit Vermerk "nur BY" (Bayern) Diesen Parkausweis können aufgrund einer bayerischen Sonderregelung Personen, die einen orangefarbenen Parkausweis bekommen können, zusätzlich erhalten. Damit können sie in Bayern besondere Rechte geltend machen. Folgende Rechte sind mit allen Parkausweisen verbunden: 1. Parken bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO). Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben. 2. Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO) u. v. m. 4. Der besondere Tipp Ein sehr schönes Video, das sich mit dem Thema Barrierefreiheit und Inklusion beschäftigt und gut für Gespräche und Diskussionen geeignet ist, findet man unter 11
12 Einladung Regionale Mitarbeiterversammlungen 2014 Mittwoch Speyer, Uhr Ägidienhaus St. Joseph Donnerstag Kaiserslautern Uhr Edith-Stein-Haus Liebe Kolleginnen und Kollegen, Die MAV lädt alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bischöflichen Ordinariates herzlich zu den regionalen Mitarbeiterversammlungen 2014 ein. Dieses Jahr werden in Form von zwei Referaten arbeitsrechtliche Schwerpunkte gesetzt: 1. Informationen rund um das Arbeitsverhältnis Begriffe wie z.b. Arbeitszeit, Arbeitsort, Umsetzung, Versetzung, Abordnung begegnen einem als Arbeitnehmer immer wieder. Welche gesetzlichen Grundlagen stecken hinter diesen Begriffen? Referentin: Frau Ass.jur. Andrea Vetter, Referatsleiterin Dienst und Arbeitsrecht beim bischöflichen Ordinariat 2. Die Grundordnung im kirchlichen Arbeitsrecht Inhalt/Umsetzung/offene Fragen In diesem Referat hören wir einiges über unterschiedliche Loyalitätsverpflichtungen für unterschiedliche Berufsgruppen sowie Regelungen kirchlicher Eheverhältnisse. Referentin: Frau Dr. Hildegard Grünenthal, Offizialatsoberrätin, Diözesanrichterin Nach jedem Referat besteht die Möglichkeit, sich darüber auszutauschen und Fragen dazu zu sammeln. Diese werden dann im Plenum beantwortet. Um besser planen zu können, bitten wir um vorherige Anmeldung im MAV Büro: mav@bistum-speyer.de Fax: 06232/ Tel: 06232/ oder 473 Auf eine rege Teilnahme freut sich eure Mitarbeitervertretung IMPRESSUM: Herausgeber: Mitarbeitervertretung des Bischöflichen Ordinariates, Kleine Pfaffengasse 16, Speyer Tel.: / /4 73, Fax / , mav@bistum-speyer.de Angelika Büttler-Noby, Stefan Dreeßen, Thomas Ochsenreither, Patricia Wolff Redaktion: Bildnachweise: Seite 1,3,4 privat 12
Amt für soziale Angelegenheiten. Vorstellung der Schwerbehindertenstelle Antrag auf Feststellung einer Behinderung Parkerleichterungen
Amt für soziale Angelegenheiten Vorstellung der Schwerbehindertenstelle Antrag auf Feststellung einer Behinderung Parkerleichterungen 23.04.2018 1 Aufgaben der Schwerbehindertenstelle Antrag auf Feststellung
MehrAusweis ohne orangefarbenen Flächenaufdruck (grüner Ausweis) Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck
Ausweis ohne orangefarbenen Flächenaufdruck (grüner Ausweis) Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck Parkerleichterungen Wer kann einen blauen Parkausweis für schwerbehinderte Menschen erhalten? Folgende
MehrBeratung des LASV mit den Verbänden von Menschen mit Behinderung und den Sozialverbänden am in Potsdam
Beratung des LASV mit den Verbänden von Menschen mit Behinderung und den Sozialverbänden am 09.11.2015 in Potsdam Schwerbehindertenrecht und die Mobilität von Menschen mit Behinderung Voraussetzung zur
MehrBitte beachten Sie, dass mit dem Schwerbehindertenausweis allein keine Parkerleichterungen nach der Straßenverkehrsordnung verbunden sind.
Parkerleichterung für Schwerbehinderte Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen ag) und Blinden (Merkzeichen Bl) können Parkerleichterungen dadurch gewährt werden, dass sie durch
Mehr1 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde
1 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde Um einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung
MehrSchwerbehindertenparkausweis
Schwerbehindertenparkausweis Bildliche Darstellung der genannten Verkehrszeichen: 242 Schwerbehindertenparkausweise dienen dazu, schwerbehinderten Menschen Ausnahmen von den Verboten und Beschränkungen
MehrParkerleichterung für Menschen mit Behinderungen beantragen, Merkmale G und B
Parkerleichterung für Menschen mit Behinderungen beantragen, Merkmale G und B Schwerbehinderte Menschen mit Behinderungen der Merkmale G und B können besondere Parkausweise beantragen. Basisinformationen
MehrBildungsfreistellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Bildungsfreistellung, Anspruchsberechtigte
Bildungsfreistellungsgesetz Rheinland-Pfalz 1 Bildungsfreistellung, Anspruchsberechtigte (1) Die im Lande Rheinland-Pfalz Beschäftigten haben gegenüber ihrem Arbeitgeber für Zwecke der Weiterbildung nach
MehrParkerleichterungen für Schwerbehinderte
Parkerleichterungen für Schwerbehinderte Sie wohnen in der Stadt Nienburg/Weser und benötigen einen Parkausweis und/oder eine Parkerleichterung für Schwerbehinderte? An wen muss ich mich wenden? Für die
MehrHilfreiche Informationen für behinderte Menschen zum Thema: Parkerleichterungen
Beratungsstelle für behinderte Menschen Ostertorsteinweg 98, 28203 Bremen Hilfreiche Informationen für behinderte Menschen zum Thema: Parkerleichterungen bearbeitet von Franz A. Grafe unter Mitarbeit von
Mehr1. Ausfertigung Verbleib bei der Straßenverkehrsbehörde
1. Ausfertigung Verbleib bei der Straßenverkehrsbehörde Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein Ordnungs- und Standesamt Neuer Markt 1 55218 Ingelheim am Rhein Antragsteller: Adresse: _ (Vor- und Nachname,
MehrGesetzentwurf für ein Sächsisches Bildungsfreistellungsgesetz
Gesetzentwurf für ein Sächsisches Bildungsfreistellungsgesetz Eckpunkte Dresden, 31.05.2017 1. Notwendigkeit des Gesetzesentwurfes Die Grundlage für eine gesetzliche Regelung des Bildungsurlaubs bildet
MehrDer Personalrat informiert
Liebe Kolleginnen und Kollegen, es ist wieder soweit: der neue Newsletter ist da! In dieser Ausgabe möchten wir speziell das Thema Weiterbildung ansprechen. Egal ob Sie sich in Ihrer bisherigen Arbeit
MehrSCHWERBEHINDERT WAS NUN?
SCHWERBEHINDERT WAS NUN? Wurde vom Versorgungsamt Ihre Schwerbehinderung mit einem Grad von wenigstens 50 GdB festgestellt oder bei 30 bzw. 40 GdB eine Gleichstellung beschieden, so gehören Sie zu einem
MehrParkplatzsituation für Menschen mit Behinderungen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/310 S Stadtbürgerschaft 18. Wahlperiode 19.03.13 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Parkplatzsituation für Menschen mit Behinderungen 1
MehrANTRAG. auf Bewilligung einer Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen
Anlage 1 ANTRAG auf Bewilligung einer Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen Antragsteller: Name, Vorname: Straße, Hausnummer:............................... PLZ, Ort: Geburtsdatum:
MehrFörderung Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, Rheinland-Pfalz
Initiatoren: Evangelische Arbeitsstelle Bildung und Gesellschaft Katholische Erwachsenenbildung Diözese Speyer Katholische Erwachsenenbildung Rheinland-Pfalz Landesarbeitsgemeinschaft e.v. Evangelische
Mehr7 URLAUB 1. Ich bin dann mal weg!
7 URLAUB 1 Ich bin dann mal weg! Diese Regelungen gelten nicht für GR/PR, die ausschließlich nur im Schuldienst tätig sind. Für sie ist sämtlicher Anspruch auf Erholungsurlaub mit den Schulferien abgegolten,
MehrParkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen Stand: 12.11.2012
Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen Stand: 12.11.2012 Im Satz 8.5 der Richtlinien zum SGB IX (Siehe BASS Stichwort: Schwerbehinderte 21-06 Nr.1) heißt es: Jede Dienststelle
MehrJunge Vertretung Betriebsratsarbeit für die Jugend
Junge Vertretung Betriebsratsarbeit für die Jugend Deine Zukunft: sicher und fair Der Betriebsrat ist auch für Jugendthemen zuständig. Deine berufliche Zukunft beginnt jetzt in einer Arbeitswelt, die sich
MehrParkerleichterungen für Behinderte
Parkerleichterungen für Behinderte K Berechtigtenkreis K Behindertenparkplätze K Parken im Ausland 2837231/11.12./50 h [Abb. 1] Berechtigtenkreis Für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung,
Mehrvom 24. Oktober 1990 (GVBl. S. 2209)
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen FG Bildungsurlaub informiert über das Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) vom 24. Oktober 1990 (GVBl. S. 2209) Das Abgeordnetenhaus hat das folgende
MehrRahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter
Anlage 7b zur AVO Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter vom 11. Juli 1996 (ABl. S. 464) zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 367) Abschnitt I: Anwendungsbereich
MehrQualifizierung Für sichere Ausbildung und gesicherte Jobs
Qualifizierung Für sichere Ausbildung und gesicherte Jobs 7,3 MILLIONEN Arbeitnehmer/innen haben 2015 an einer beruflichen Weiterbildung teilgenommen. Statistisches Bundesamt 2016 Infolge des branchen-
MehrWas sind eigentlich Behindertenparkplätze? Keine einheitliche Regelung
Selbsthilfe - 3/2008 Was sind eigentlich Behindertenparkplätze? Keine einheitliche Regelung Von Birgit Brink Im Wirrwarr zwischen Berechtigungen und unterschiedlichen Möglichkeiten in den deutschen Bundesländern
MehrAntrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
Antragsteller (Name, Vorname) Geburtsdatum Telefonnummer Anschrift [PLZ, Ort, (Gemeinde/-teil, Stadt/-teil Straße, Nr.) Straßenverkehrsamt Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Gemäß 46 (1) Straßenverkehrsordnung
MehrArbeits- und Sozialrechts-Info. Rechte von schwerbehinderten Menschen im Arbeitsverhältnis
Arbeits- und Sozialrechts-Info Rechte von schwerbehinderten Menschen im Arbeitsverhältnis Stand: 6/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Rechte von schwerbehinderten Menschen Wer ist schwerbehindert? Nach
MehrArbeitsrecht Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz
Arbeitsrecht Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz Am 15. Juli 2015 hat der Thüringer Landtag das Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG) beschlossen, das am 4. August 2015 im Gesetzes- und Verordnungsblatt
MehrStarke Vertretung Für Mitbestimmung und Gestaltung
Starke Vertretung Für Mitbestimmung und Gestaltung FLEXIBEL UND MOTIVIERTER... sind die Belegschaften in Betrieben mit Arbeitnehmervertretungen. Die sorgen dafür, dass Unternehmen auf Auftragsschwankungen
MehrBremisches Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG)
Bremisches Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG) VOM 18. DEZEMBER 1974 (BREM.GBL. S. 348) SA BREMR 223-I-1 ZULETZT MIT WIRKUNG VOM 01.04.2010 GEÄNDERT DURCH ÄNDG VOM 23.03.2010 (BREM.GBL. S. 269) Der Senat verkündet
MehrBerufliche und politische Weiterbildung Freitag, den 15. Mai 2009 um 10:50 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 15. Mai 2009 um 11:18 Uhr
Politische Arbeitnehmerweiterbildung verbessert das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge und fördert damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende
MehrDas Bildungszeitgesetz
Das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) 1 Allgemeines 2 seit dem 01.07.2015 in Kraft soll Weiterbildungsbereitschaft erhöhen und fördern um Fachkräfte zu sichern politisches und ehrenamtliches
MehrSCHWERBEHINDERTEN- VERTRETUNG
SCHWERBEHINDERTEN- VERTRETUNG Die IG BCE informiert über die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung. Schwerbehindertenvertretung Die IG BCE informiert über die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung. Aufgaben
MehrInfo zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) 2018
Info zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) 2018 1 Rechtsgrundlagen Mitwirkung und Rechte der Vertrauensperson Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) 52 mit Verweis auf das SGB IX Wahl, Amtszeit,
MehrStarke Vertretung. Für Mitbestimmung und Gestaltung
Starke Vertretung Für Mitbestimmung und Gestaltung FLEXIBEL UND MOTIVIERTER... sind die Belegschaften in Betrieben mit Arbeitnehmervertretungen. Die sorgen dafür, dass Unternehmen auf Auftragsschwankungen
MehrVielfalt Respekt, Toleranz und gute Zusammenarbeit
Vielfalt Respekt, Toleranz und gute Zusammenarbeit Altersgemischte Teams sind deutlich leistungsstärker als Teams mit Mitarbeitern in einem Alter. Bernd Dworschak, Fraunhofer-Institut für Arbeitswirtschaft
MehrBildungsfreistellungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsfreistellungsgesetz - BfG M-V) Vom 7. Mai 2001.
Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsfreistellungsgesetz - BfG M-V) Vom 7. Mai 2001 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Das Bildungsfreistellungsgesetz
MehrBetriebsratswissen. brbildung.de. VerstÄndlich erklärt. Überblick über die Aufgaben des Betriebsrates. Kontakt: Tel.
GESETZE 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber (1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den
Mehrvom 04. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Dezember 2018)
Drucksache 18 / 17 219 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 04. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Dezember 2018) zum Thema:
MehrEinladung zur Grundschulung für Schulpersonalräte an Grund-, Sekundar-, Förder-, Gesamt- und Gemeinschaftsschulen
Treuhand- und Servicegesellschaft der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Sachsen-Anhalt mbh Treuhand- und Servicegesellschaft der GEW Sachsen-Anhalt mbh Markgrafenstraße 6. 39114 Magdeburg Magdeburg,
MehrTarifergebnis 2016 beim DRK
ViSdP: Sylvia Bühler, ver.di, Fachbereich Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, Bearbeitung: Angelika Spautz, Dezember 2016 Tarifergebnis 2016 beim DRK
MehrGesetz zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsfreistellungsgesetz - BfG M-V) Vom 13.
Gesetz zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsfreistellungsgesetz - BfG M-V) Vom 13. Dezember 2013 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt
MehrQualifizierung Für sichere Ausbildung und gesicherte Jobs
Qualifizierung Für sichere Ausbildung und gesicherte Jobs 7,3 MILLIONEN Arbeitnehmer/innen haben 2015 an einer beruflichen Weiterbildung teilgenommen. Statistisches Bundesamt 2016 Infolge des branchen-
MehrMitarbeiterInnen - Info
Gleichstellungsbeauftragte MitarbeiterInnen - Info Arbeiten und Zeit für Kinder? Arbeitsrechtliche Informationen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bischöflichen
MehrBildungszeit / Bildungszeitgesetz. Allgemeine Informationen Anspruch, Voraussetzungen, Hinweise Beispiel-Formular Vergleich mit anderen Bundesländern
Bildungszeit / Bildungszeitgesetz 1 Allgemeine Informationen Anspruch, Voraussetzungen, Hinweise Beispiel-Formular Vergleich mit anderen Bundesländern Allgemeine Informationen 2 Seit 01.07.2015 ist das
MehrStärker werden Betriebsrat gründen
Stärker werden Betriebsrat gründen FLEXIBEL UND MOTIVIERTER... sind die Belegschaften in Betrieben mit Arbeitnehmervertretungen. Die sorgen dafür, dass Unternehmen auf Auftragsschwankungen besser reagieren
MehrEngagement. junger Menschen. in Bayern. Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
E h r e n a m t l i c h e s Engagement junger Menschen in Bayern Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über das Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit Ehrenamtliches
Mehr(OVB 2007, S )
Beschluss zur Anpassung des TVöD-VKA an die Art. 3 ff. der im Handbuch des Rechts des Bistums Speyer unter 8.4 zusammengestellten KODA-Beschlüsse vom 03.09.2007 Bistums-KODA Speyer (OVB 2007, S. 428-434)
MehrMenschen mit Behinderung im Beruf
weisses Feld Einklinker Flyer DIN lang rot Mitarbeiterbesprechung_2 weisses Feld Menschen mit Behinderung im Beruf INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER Logo Fakten, die Sie wissen sollten DEFINITIONEN Behindert"
MehrTeilhabe in Beruf und Gesellschaft
Teilhabe in Beruf und Gesellschaft Gesetzes-Infos zur Schwerbehinderung zusammengestellt nach bestem Wissen und Gewissen und ohne rechtliche Verbindlichkeit! - Stand: 19. Oktober 2014 2 Behinderung was
MehrBildungszeit Baden-Württemberg
Bildungszeit Baden-Württemberg Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) seit 01. Juli 2015 in Kraft soll Weiterbildungsbereitschaft erhöhen und fördern Stärkung des politischen und ehrenamtlichen
MehrNiedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz NBildUG)
Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz NBildUG 8.221 Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz NBildUG) in der Fassung
MehrVertrag über eine geringfügige Beschäftigung
Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern
MehrInformationen für Arbeitgeber. Menschen mit Behinderung im Beruf
Informationen für Arbeitgeber Menschen mit Behinderung im Beruf MENSCHEN MIT BEHINDERUNG IN IHRER FIRMA? EINE GUTE IDEE! Sinkende Geburtenraten und hoher Bedarf an qualifizierten Fachkräften stellen Arbeitgeber
MehrEVANGELISCHER OBERKIRCHENRAT STUTTGART, POSTFACH Telefon Sachbearbeiter/in - Durchwahl Frau Rieger - 275
EVANGELISCHER OBERKIRCHENRAT 70012 STUTTGART, 2015-11-05 POSTFACH 10 13 42 Telefon 0711 2149-0 Sachbearbeiter/in - Durchwahl Frau Rieger - 275 AZ 25.00 Nr. 25.0-01-02-V17/6 E-Mail: elke.rieger@elk-wue.de
MehrDer Betriebsrat informiert: Ausgabe 1 Jubi 2015
Der Betriebsrat informiert: Ausgabe 1 Jubi 2015 Der Betriebsrat des HIF Die Grundlage für die Arbeit des Betriebsrates bilden die Arbeitsgesetze. Diese beinhalten eine Gesetzessammlung von ca. 60 Gesetzen.
MehrBildungsfreistellung. Weiterbildung für Beschäftigte im Land Brandenburg WEGWEISER
Bildungsfreistellung B I L D U N G Weiterbildung für Beschäftigte im Land Brandenburg WEGWEISER Impressum 3. Auflage: 3000 Exemplare Mai 2005 Herausgegeben vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport,
MehrBremisches Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG) [1]
Inhaltsübersicht 1 Grundsatz 2 Geltungsbereich 3 Anspruch auf Bildungsurlaub 4 Verbot der Benachteiligung 5 Verhältnis zu anderen Ansprüchen 6 Wartezeit 7 Zeitpunkt des Bildungsurlaubs 8 Gewährung des
MehrEinladung zur Grundschulung für Schulpersonalräte an den Gymnasien und Berufsbildenden Schulen
Treuhand- und Servicegesellschaft der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Sachsen-Anhalt mbh Treuhand- und Servicegesellschaft der GEW Sachsen-Anhalt mbh Markgrafenstraße 6. 39114 Magdeburg Magdeburg,
MehrBezirksschwerbehindertenvertretung beim Staatlichen Schulamt Ostthüringen
Bezirksschwerbehindertenvertretung beim Staatlichen Schulamt Ostthüringen Kontaktdaten Telefon 0365/54854644 Email Adresse bsbv.ost@tmbwkbpr.thueringen.de Staatliches Schulamt Ostthüringen Hermann-Drechsler-Straße
MehrGeschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Elke Hall, Rechtsreferentin Stand: 8. September 2017 Fort- und Weiterbildung
MehrB 7 // INFODIENST // Bildungsfreistellungsgesetz. vom 8. Juni 1993, zuletzt geändert durch am 30. Juli 2013
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Rheinland-Pfalz // INFODIENST // Bildungsfreistellungsgesetz vom 8. Juni 1993, zuletzt geändert durch am 30. Juli 2013 B 7 www.gew-rlp.de Landesverordnung zur Durchführung
MehrGesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen in der Diakonie Bayern Frauengasse Nürnberg
Treffen der Vertrauenspersonen für schwerbehinderte MitarbeiterInnen (SBVen), Nürnberg, 25.10.2017 Markus Wiedemann, SBV Gesamtausschuss Diakonie Bayern Das Referat wurde aktualisiert; das Bundesteilhabegesetz
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 6
Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Brandenburg (TV-N BRB) - 6. ÄndTV/TV-N BRB - vom 16. Februar 2017 Zwischen dem Kommunalen
MehrAllgemeine Parkerleichterung für Menschen mit Behinderungen beantragen, Merkmale ag oder Bl
Allgemeine Parkerleichterung für Menschen mit Behinderungen beantragen, Merkmale ag oder Bl Um schwerbehinderten Menschen das Parken auf gesonderte gekennzeichnete Stellen zu erleichtern, kann eine Parkerleichterung
MehrUrlaub für Auszubildende
Urlaub für Auszubildende Urlaub nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes. Der Ausbildende (Betrieb) hat dem Lehrling für jedes Kalenderjahr Erholungsurlaub zu
MehrLesefassung November 2016
Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe
MehrVergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014
Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung
Mehr17. Wahlperiode Drucksache 17/18332
17. Wahlperiode 28.09.2017 Drucksache 17/18332 Gesetzentwurf der Abgeordneten Katharina Schulze, Ludwig Hartmann, Thomas Gehring, Ulrike Gote, Jürgen Mistol, Gisela Sengl, Margarete Bause, Kerstin Celina,
MehrMVG EKD 49 Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Satz 1, die am Wahltag
Betr.VG - Betriebliche Jugendund Auszubildendenvertretung 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit (2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 8 Abs.
MehrThüringer Bildungsfreistellungsgesetz ThürBfG
Informationen über das Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz ThürBfG für PARITÄTISCHE Mitgliedsorganisationen als Arbeitgeber und / oder als Bildungsträger I. Kernaussagen II. Anspruch auf Bildungsfreistellung
MehrWeiterlesen fördert Ihre Gesundheit. Der Alltag prägt Ihre Gesundheit. Mit Bewegung, Ernährung, Entspannung.
Weiterlesen fördert Ihre Gesundheit. Der Alltag prägt Ihre Gesundheit. Mit Bewegung, Ernährung, Entspannung. Vorwort Liebe Leserin, lieber Leser Gesundheit ist ein hohes Gut, tragen Sie Sorge dazu! Ihr
MehrPflege und Beruf beides geht?!
Pflege und Beruf beides geht?! Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung bei der Pflege von Angehörigen bei der Stadt Hamm Ihre Referentinnen: Christine Hecker Christel Helmig Personalamt Personalamt Tel.
MehrBundesteilhabegesetz (BTHG)
Bundesteilhabegesetz (BTHG) Novellierung des Schwerbehindertenrecht (SGB IX) Die neuen Regelungen im Behindertenrecht Änderungen des BTHG mit Auswirkungen auf das Schwerbehindertenrecht Kurzzusammenfassung
MehrLesefassung November 2016
Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe
MehrVom 30. März 1993 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert am 19. Dezember 2012 (GVBl. S. 410)
Bildungsfreistellungsgesetz Rheinland-Pfalz BFG 796 Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz
MehrGESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. Gesetz zur Änderung des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1527 07.10.2015 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes A. Problem und
MehrVergütungsordnung für kirchliche Berufe in der Diözese Speyer vom 23. Juli 2014 Bistums-KODA Speyer
Vergütungsordnung für kirchliche Berufe in der Diözese Speyer vom 2 Juli 2014 Bistums-KODA Speyer (OVB 2014, S. 164-170) I. Geltungsbereich Die nachfolgenden Regelungen gelten für die in kirchlichen Berufen
MehrVortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder (TV-L) -Mantel Februar 2007 in Dortmund
Mantel Vortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder (TV-L) -Mantel - 13. Februar 2007 in Dortmund Jens Hoffmann Tarifkoordinator Lehrkräfte Grundsätze TV-L verbindet tarifpolitische
MehrBeschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen
BI AUSB 0_Arbeitsrechtl_Rahmenbedingungen_161205_ck_0001 Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen Ihr Ansprechpartner Koch, Cathrin E-Mail: c.koch@reutlingen.ihk.de
MehrEinstellung von Angestellten und Arbeitern im Kommunaldienst
Einstellung von Angestellten und Arbeitern im Kommunaldienst von Manfred Rothbrust Abteilungsleiter beim Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern Vierte, überarbeitete Auflage, 1995 JOSEF MOLL VERLAG STUTTGART
MehrVom Pflegemindestlohn bis zu allgemeinverbindlichen Tarifverträgen - arbeitsmarktpolitische Entwicklungen in der Pflegebranche
Vom Pflegemindestlohn bis zu allgemeinverbindlichen Tarifverträgen - arbeitsmarktpolitische Entwicklungen in der Pflegebranche bpa Arbeitgeberverband e.v. Was tut der bpa Arbeitgeberverband e.v. für seine
MehrInformationsblatt Schwerbehindertenparkausweis (blaues EU-Modell)
Ressort Straßen und Verkehr Abteilung Verkehrslenkung und Straßennutzung Johannes-Rau-Platz 1 (Eingang Große Flurstr. 10), 42275 Wuppertal Es informieren Sie: Frau Bandke und Frau Sindermann Telefon (0202):
MehrStarke Frauen Für Gleichstellung in der Arbeitswelt
Starke Frauen Für Gleichstellung in der Arbeitswelt Betriebsrat ist (auch) Frauensache Mitbestimmung geht am besten in der Interessenvertretung. Frauen übernehmen Verantwortung, im Beruf ebenso wie im
MehrKURZINFORMATION. Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit
KURZINFORMATION Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit Das Sabbatjahr oder auch Sabbatical bezeichnet eine berufliche Auszeit von i.d.r. bis zu zwölf Monaten. Dem Freigestellten eröffnen sich hierbei Möglichkeiten,
MehrAm 13. März 2016 wählen wir den Landtag in Rheinland-Pfalz.
MINISTERIUM FÜR SOZIALES, ARBEIT, GESUNDHEIT UND DEMOGRAFIE Am 13. März 2016 wählen wir den Landtag in Rheinland-Pfalz. Gehen Sie wählen. Ihre Stimme zählt! Info-Heft in Leichter Sprache Impressum Herausgeber:
MehrSenatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Oranienstr. 106, 10969 Berlin Belziger Str. 7 10823 Berlin Geschäftszeichen (bei Antwort bitte
MehrSO GEHT SCHWER- BEHINDERTEN- VERTRETUNG. Einblick in die Schwerbehindertenvertretung für Interessierte
SO GEHT SCHWER- BEHINDERTEN- VERTRETUNG Einblick in die Schwerbehindertenvertretung für Interessierte So geht Schwerbehindertenvertretung Sie spielen mit dem Gedanken als Schwerbehindertenvertreter*in
MehrMit 3 Tagen Urlaub den Meisterkurs Teil III abhaken? Hier erfährst du wie!
Meisterkurs Teil III abhaken? Hier erfährst du wie! Sie wollen wissen wie die Zauberformel heißt? Hier erhalten Sie alle Antworten! 1 Zeit und Geld sparen! Möchten Sie wissen, wie Sie mit nur 3 Tagen privatem
MehrSBV. SBV-Wahl. Entspannt: Wir helfen Ihnen, sich rechtzeitig auf die SBV-Wahl vorzubereiten.
Lächeln inklusive -Wahl Entspannt: Wir helfen Ihnen, sich rechtzeitig auf die -Wahl vorzubereiten. Die wählt unabhängig vom Betriebs-/ Personalrat*! Als sind Sie eine eigenständige Interessenvertretung
MehrSchwerbehindertenvertretung
Schwerbehindertenvertretung Zentrale Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Beschäftigungssicherung und Arbeitsgestaltung für behinderte Menschen Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Arbeits-
MehrRechtsverordnung 1 über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamten (Urlaubsordnung)
Urlaubsordnung 376 Rechtsverordnung 1 über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Vom 9. Juni 1981 (KABl.-EKiBB S. 126) 4 Abs. 1 geändert durch Rechtsverordnung vom 3. August 1982 (KABl.-EKiBB
MehrBildungszeit. Merkblatt für Arbeitgeber. Stand: 21. Mai 2015
Bildungszeit. Merkblatt für Arbeitgeber Stand: 21. Mai 2015 Das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) ermöglicht es mit Inkrafttreten zum 1. Juli 2015, Bildungszeit für Maßnahmen der beruflichen
Mehr