BUNDESKAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT

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1 \ 32/SN-108/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 6 BUNDESKAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT Bundeswirtschaftskammer Bundeswirtschaftskammer. A Wien Postfach 107 An das Präsidium des Nationalrates Parlament 1017 Wien Ihre Zahl/Nachricht vom strsf(3~~919sr~~b~ttrr / PH Dr. Strimitzer Tel. 501 OS/ 240 Fax / ~~~urf eines Bundesgesetzes, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz geändert wird. In der Beilage übermitteln wir Ihnen 25 Ausfertigungen unserer an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgegebenen Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz geändert wird zur gefälligen Kenntnisnahme und Verwendung. BUNDESKAMMER Für i. A. Beilagen Wiedner Hauptstraße 63 A-1045 Wien Telex BUKA Telegrammadresse BUWIKA Creditanstalt -Bankverein Konto Nr /00 BLZ DVR

2 2 von 6 32/SN-108/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) BUNDESKAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT Bv"'desMnschattSkaf'TY'!"o9l' A Wten Post1acn 107 Bundesministerium für Arbeit und Soziales Stubenring Wien Bundeswirtschaftskammer Ir,re ZanI/Nacnr:cn~ "er: /3-6/ Dezember 1991 Ursere Zahl/Sacnbeart>elter Sp 678/91/Dr. Str/BB Dr. Strimitzer 3-::'2 DurC-h-ahi beachtef' -:-a E()1 (f;/ 4489 rax :m ~ Datum Betreff Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem des Behinderteneinstellungsgesetz geändert wird Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft gestattet sich, zu dem im Betreff genannten Entwurf eines Bundesgesetzes wie folgt Stell ung zu nehmen: Integrationseffektes für Behinderte und andererseits zu einer zusätzlichen Belastung des Staatshaushaltes führen, da die betroff i ~ 9 a: Durch die 1985 eingeführte Prämiengewährung an Dienstgeber, die nicht einstellungspflichtig sind, aber trotzdem Behinderte beschäftigen oder die eine höhere Anzahl von Behinderten beschäftigen, als sie ihrer Beschäftigungspflicht entspricht, ist die Priorität für die Unterbringung von Behinderten auf dem offenen Arbeitsmarkt zum Ausdruck gebracht worden. Die Beseitigung des Anspruches auf Prämien wäre eine äußerst kurzsichtige Maßnahme, da den Betrieben der Anreiz zur freiwilligen Einstellung von Behinderten genommen würde, sodaß diese in Zukunft ihre Einstellungsverpflichtung nicht mehr über Gebühr erfüllen würden. Dies würde einerseits zur Vereitelung des sozialpolitisch gewünschten fenen Behinderten aus staatlichen Mitteln versorgt werden müßten. Wredr8 Hauptstraße 63 A 1045W~ Telex i1187~ BUKA T elegrarnmadresse BUWlKA OOO'.ansta~ Bankverein Kato Nr /00 BLZ "'cro 0'.-= OC~::C O

3 ,. 32/SN-108/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 3 von Außerdem darf nicht übersehen werden, daß mit der Einstellung eines behinderten gegenüber einem nichtbehinderten Arbeitnehmer eine kostenmäßige Mehrbelastung, etwa wegen notwendiger Adaptierung des Arbeitsplatzes oder häufiger Arztbesuche, verbunden ist. Da keineswegs gewährleistet ist, daß diese Mehrkosten immer durch Sonderförderungen, auf die überdies kein Rechtsanspruch besteht, abgegolten werden, ist die Prämie auch als zumindest teilweise Pauschalabgeltung der Mehrkosten zu sehen und daher unbedingt aufrecht zu erhalten. Weiters ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß die 1985 eingeführte Bestimmung über die Prämiengewährung dazu beitrug, daß eine Reihe von Dienstverhältnissen mit Behinderten begründet wurde, wobei auf die damals neue Rechtslage - eben die Prämiengewährung - vertraut wurde. Es wäre daher zumindest zu überlegen, für die betroffenen Fälle eine Übergangs regelung zu schaffen, indem entweder der Prämienanspruch für die Dauer des jeweiligen Dienstverhältnisses bestehen bleibt oder aber der Kündigungsschutz wegfällt. Ohne eine solche Regelung müßten die Betriebe aus Dienstverhältnissen, die im Vertrauen auf eine anschließend abgeschaffte Regelung beschlossen werden, in Zukunft ausschließlich zu ihrem Nachteil Belastungen in Kauf nehmen, wie beispielsweise längere Krankenstände, Kuraufenthalte oder Zusatzurlaube. Zur Finanzierungsproblematik des Ausgleichstaxfonds ist anzumerken, daß neben dem Wegfall der Prämien auch eine Anhebung der Ausgleichstaxe entschieden abgelehnt wird. Eine Entspannung des Engpasses sollte vielmehr im Bereich der Sonderförderungen durch den Ausgleichstaxfonds (Zuschüsse und Darlehen zur Verbesserung der beruflichen Eingliederung) gesucht werden, da davon bei weitem weniger Betriebe betroffen sind. ~

4 4 von 6 32/SN-108/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) Es sollte nicht gerade jene Maßnahme beendet werden, die offensichtlich die Bereitschaft, Behinderte einzustellen, entschieden angehoben hat. ~ 13 a: Der wesentliche Inhalt der vorgelegten Novelle ist die teilweise Neuordnung des Kündigungsschutzverfahrens. Während die Reduzierung der Behindertenvertreter im Behindertenausschuß erster Instanz, isoliert gesehen, durchaus zu begrüßen ist, obwohl nach wie vor die Chancengleichheit der Arbeitgeberseite aufgrund der "verzerrten" Zusammensetzung dieses Ausschusses nicht gegeben ist, lehnen wir die Einführung der zentralen Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales entschieden ab. Bei aller Wertschätzung der nichtrichterlichen Beisitzer ist diese Berufungskommission letztlich extrem abhängig von den Auffassungen eines einzigen Berufsrichters, der in fachlicher Hinsicht und in Auslegungsfragen keiner wirklichen Kontrolle unterworfen ist, da durch die gewählte Konstruktion die zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes völlig ausgeschaltet wird. Wir meinen, daß ein Kollegium von Berufsrichtern, wie es im, Verwaltungsgerichtshof der Fall ist, und wie auch die Praxis der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt, letztlich eine höhere Richtigkeitsgewähr der Entscheidungen bietet, als diese geplante Berufungskommission. Im Ergebnis bringt die geplante Neuregelung auch eine Instanz weniger, wodurch rechtsschutzmä6ig im Vergleich zur Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit ein weiterer Nachteil eintritt. Bei Gesamtabwägung aller Umstände halten wir es für wesentlich sinnvoller, wenn die Kündigungsverfahren der ordentlichen Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit unterstellt werden, was auch die Einheit der Rechtsprechung eher gewährleistet, weil Divergenzen zwischen den Rechtsauffassungen dieser Berufungskommission und den Kündigungsschutzjudikaten des Obersten Gerichtshofes vermieden werden. Dazu kommt, daß diese Überführung in die ordentliche Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit das Landesinvalidenamt viel mehr als bisher zu einer Behinderten-Förderungsinstitu-

5 32/SN-108/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 5 von I! tion machen würde, weil das Landesinvalidenamt vom "Odium" der Kündigungszustirr~ungen, die ja immer wieder doch vorkommen, entlastet wäre. Oie besonderen sozialen- und Förderungsaspekte könnten wohl auch in Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren durch besondere begleitende Anhörungsbestimmungen sichergestellt werden. ~ 22 a Abs. 1 u. 2: Es ist für uns nicht vertretbar und auch nicht erklärlich, daß in Betrieben mit mindestens 50 begünstigten Behinderten für jede Behindertenvertrauensperson zwei Stellvertreter vorgesehen werden. Wir lehnen daher diese Bestimmung ab. Abschließend ersuchen wir, folgende Erweiterungen in den vorliegenden Entwurf einzuarbeiten: Wiederholt wurde gefordert, auch im Behinderteneinstellungsgesetz, wie in anderen Katalogen des besonderen Bestandsschutzes, besondere Kündigungsgründe zu schaffen, um den bei der Interessenabwägung im Rahmen des Verfahrens bestehenden Ermessenspielraum der Entscheidungsträger auf ein berechenbares Maß einzuschränken. Oie gerade stattfindende Diskussion über eine grundlegende Novellierung des Behinderteneinstellungsgesetzes sollte daher auch dafür genützt werden, diese langjährige Forderung zu berücksichtigen und klar definierte Kündigungsgründe festzulegen. Als Muster könnten z.b. die Kündigungsgründe nach dem Vertragsbedienstetengesetz dienen, da diese dem Dienstgeber etwas mehr Spielraum als z.b. das Arbeitsverfassungsgesetz oder das Mutterschutzgesetz bieten. Eine Ausnahmebestimmung in ~ 9 sollte vorsetzen, daß die Verpflichtung zur Bezahlung der Ausgleichstaxe in jenen Fällen wegfällt, wo ohne Verschulden des Dienstgebers die Einstellung von begünstigten Behinderten unterbleibt, etwa in den Fällen, wo trotz Antrag durch die Arbeitsmarktverwaltung keine Behinderten zugewiesen werden.

6 6 von 6 32/SN-108/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) Weiters sollten Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse dergestalt berücksichtigt werden, daß beschäftigte Dienstnehmer mit maximal der Hälfte der Normalarbeitszeit bei der Berechnung der Pflichtzahl entweder überhaupt nicht oder nur aliquot zu berücksichtigen sind, da nicht einzusehen ist, daß ein Dienstgeber, der z. B. 25 teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer beschäftigt, genauso behandelt wird, als würde er diese voll beschäftigen. Auch das U-Bahnsteuergesetz sieht für Dienstnehmer mit einer Arbeitszeit von maximal 10 Stunden wöchentlich eine Befreiung von der Abgabe vor. Schließlich fordern wir auch, daß Behinderte, die in nichteinstellungspflichtigen Betrieben beschäftigt werden, wieder vorn Kündigungsschutz des Behinderteneinstellungsgesetzes auszunehmen sind. Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat in den vergangenen Jahren eine Reihe von Anträgen gestellt, Verordnungen gemäß ~ 1 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetzes zu erlassen, die die Beschäftigungspflicht für begünstige Behinderte erst ab 50 Dienstnehmer festsetzt. Wir haben diese Anträge ausführlich begründet. Wir ersuchen dringend, die Novellierung des Behinderteneinstellungsgesetzes zum Anlaß zu nehmen, diesen Anträgen näher zu treten. GEWERBLICHEN Der GenTcezr: WIRTSCHAFT

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