Stand: BKKExtra 11. Beitragszuschüsse von für Beschäftigte. Arbeitsentgelt/Arbeitslohn

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1 Stand: BKKExtra 11 Arbeitsentgelt/Arbeitslohn Beitragszuschüsse von für Beschäftigte A Z

2 Das Wichtigste zum Thema Arbeitgeberzuschüsse Freiwillig oder privat versicherte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag. Auch von der Versicherungspflicht befreite, die privat kranken- und pflegeversichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Aufwendungen für ihre private Kranken- und Pflegeversicherung. Die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zu einer privaten Krankenversicherung wird von bestimmten Mindestvoraussetzungen abhängig gemacht. Gleiches gilt auch für den Zuschuss zu einer privaten Pflegeversicherung. Nachfolgend stellen wir Ihnen das Wichtigste zum Thema Arbeitgeberzuschüsse in der Kranken- und Pflegeversicherung aus sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht vor. Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an uns. Mit freundlichen Grüßen Ihre BKK 3

3 Inhalt Auf ein Wort 3 1 Beitragszuschuss zur Krankenversicherung Allgemeines Anspruchsvoraussetzungen und Personenkreise Berechtigter Personenkreis Freiwillig krankenversicherte der gesetzlichen Krankenversicherung Privat krankenversicherte Anforderungen an den Versicherungsschutz Freiwillig krankenversicherte Privat krankenversicherte Anforderungen an das Versicherungsunternehmen Bemessung des Zuschusses Freiwillig krankenversicherte Maßgeblicher Beitragssatz Maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage Privat krankenversicherte Maßgeblicher Beitragssatz Maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage Begrenzung auf die Hälfte des aufgewendeten Betrages Auswirkungen einer Beitragserstattung oder eines Beitragsnachlasses auf die Höhe des Beitragszuschusses , deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung nur durch den Bezug regelmäßig gewährter Sonderzuwendungen überschreitet 11 2 Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung Allgemeines Freiwillig krankenversicherte Voraussetzungen für die Gewährung des Beitragszuschusses Höhe des Beitragszuschusses Privat versicherte Voraussetzungen für die Gewährung des Beitragszuschusses Anforderungen an das Versicherungsunternehmen Höhe des Beitragszuschusses Feiertagsregelung 16 3 Beitragszuschuss KV/PV für besondere Personengruppen Bezieher von Kurzarbeitergeld Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte Privat Krankenversicherte Mehrfachbeschäftigte Beihilfe-/ Heilfürsorgeberechtigte Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (AG) Altersteilzeitbeschäftigte/Vorruhestandsgeldbezieher Altersteilzeitbeschäftigte Vorruhestandsgeldbezieher Anspruch auf Beitragszuschuss Beitragszuschuss für freiwillig oder privat krankenversicherte Vorruhestandsgeldbezieher Höhe des Beitragszuschusses Entsandte Beitragszuschuss für sonstige Personen 23 4 Ausschlusstatbestände und Sonderfälle 24 5 Verfahren und Rechtsweg 26 6 Rechtsprechung 27 7 Steuerliche Behandlung des Arbeitgeberzuschusses Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung Private Krankenversicherung Pflegeversicherung 39 4

4 Inhalt 7.4 Arbeitgeberzuschüsse bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 39 8 Anhang BMI-Rundschreiben zur Durchführung des 257 SGB V vom 16. August Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 27. November 2013 Auszüge BMI-Rundschreiben vom 25. April 2005 zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998; D II /18 Auszüge, aktualisiert BMI-Rundschreiben vom 9. Oktober 2000 D II /22 zur Durchführung des 257 SGB V aktualisiert BMI-Rundschreiben vom 1. August 2001 D II /22 zur Durchführung des 257 SGB V BMI-Rundschreiben vom 1. Oktober 2002 zur Durchführung des 257 SGB V D II / Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege- Versicherungsgesetz PflegeVG) vom Auszüge Übersicht über die Bemessungsgrundlagen für die Beitragszuschüsse zu den Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung BMI-Rundschreiben vom 16. Dezember 2013: Bekanntgabe der Beitragsbemessungsgrenzen und des Arbeitgeberzuschusses für Rechtsquellen 60 Impressum 72 Stichwörterverzeichnis 73 BKKExtra

5 1 Beitragszuschuss zur Krankenversicherung 1.1 Allgemeines, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversichert sind, erhalten nach 257 SGB V (Wortlaut siehe Anhang) von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung. Dieser Zuschuss bildet das Gegenstück zu dem den versicherungspflichtigen Beschäftigten zustehenden Arbeitgeberanteil und bezweckt die beitragsrechtliche Gleichbehandlung der versicherungsfreien bzw. von der Versicherungspflicht befreiten mit versicherungspflichtigen Berufstätigen. 1.2 Anspruchsvoraussetzungen und Personenkreise Berechtigter Personenkreis Die gesetzlichen Vorschriften über die Beitragszuschüsse für Beschäftigte differenzieren zwischen den freiwilligen Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung und den in der privaten Krankenversicherung Versicherten. Die Voraussetzungen für den Zuschuss stimmen bei beiden Gruppen teilweise überein. Diese beiden Personengruppen werden nachfolgend erläutert Freiwillig krankenversicherte der gesetzlichen Krankenversicherung Freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie wegen Überschreitens der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze (2014 = EUR) bzw. der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze (2014 = EUR) nach 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 6 oder 7 SGB V versicherungsfrei sind. Für besteht kein Anspruch auf den Beitragszuschuss, wenn sie nicht nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, sondern (auch) aus anderen Gründen nicht der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung unterliegen. So ist der Anspruch zum Beispiel ausgeschlossen, wenn die Beschäftigung wegen ihrer Geringfügigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einem anderen sozialen Sicherungssystem (zum Beispiel Beamtenbeschäftigung) in der Krankenversicherung versicherungsfrei ist. Dies gilt auch für, die in der Beschäftigung nicht versicherungspflichtig sind, weil sie daneben eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit ausüben Privat krankenversicherte Anspruchsberechtigt sind folgende Personengruppen:, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und die nur deswegen versicherungsfrei sind ( 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 6 oder 7 SGB V). Insofern besteht Übereinstimmung mit den Voraussetzungen, die für die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig versicherten Mitglieder gelten (vgl. Ausführungen unter Ziffer )., die nach Vollendung des 55. Lebensjahres einen Tatbestand erfüllen, der zur Versicherungspflicht führt, die aber in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Krankenversicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren und in mindestens der Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen Ausübung einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren und damit kraft Gesetzes krankenversicherungsfrei bleiben ( 6 Absatz 3a SGB V)., die auf ihren Antrag hin von der Versicherungspflicht befreit wurden, 6

6 Beitragszuschuss zur Krankenversicherung 1 weil sie wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig geworden sind ( 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB V). weil sie wegen Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit krankenversicherungspflichtig geworden sind ( 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB V). weil sie seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und wegen Herabsetzung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit k r a n k e n v e r s i c h e r u n g s- pflichtig geworden sind ( 8 Absatz 1 Nummer 3 SGB V) sowie weil sie im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis aufgenommen haben, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit führen würde (Zeiten des Bezuges von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit werden angerechnet; 8 Absatz 1 Nummer 3 SGB V). Zu den Beschäftigten im Sinne des 257 SGB V gehören auch gegen Arbeitsentgelt zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte (vgl. 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V). So können zum Beispiel Waisenrentenberechtigte, die nach 8 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 SGB V auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit worden sind, einen Beitragszuschuss nach 257 Absatz 2 SGB V erhalten, wenn sie in eine an sich krankenversicherungspflichtige Berufsausbildung eintreten (vgl. 6 Absatz 3 SGB V) Anforderungen an den Versicherungsschutz Neben der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis wird für den Anspruch auf den Beitragszuschuss nach 257 SGB V eine bestimmte Art der Versicherung gefordert. Die müssen entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sein und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des s nach 10 SGB V familienversichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen Freiwillig krankenversicherte Zu den freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten gehören alle Beschäftigten, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind. Diese Beschäftigten brauchen lediglich den Nachweis ihrer freiwilligen Versicherung zu erbringen Privat krankenversicherte Bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen sind Beschäftigte versichert, wenn sie einen Versicherungsvertrag mit dem Krankenversicherungsunternehmen abgeschlossen haben. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass das Krankenversicherungsunternehmen seinen Sitz im Inland hat. Der Versicherungsvertrag muss die Familienangehörigen mit einbeziehen, die bei einer Mitgliedschaft des s in der GKV familienversichert wären. Zu den Angehörigen zählen der Ehegatte bzw. der Lebenspartner (gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz) die Kinder, wenn diese ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, nicht pflichtoder freiwillig versichert sind, nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit wurden, nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überschreitet (2014 = 395 EUR) bzw. eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und das Gesamteinkommen bis 450 EUR monatlich beträgt. Ist der mit seinen Angehörigen bei mehreren privaten Versicherungsunternehmen versichert, kommt es darauf an, ob die Summe aller Leistungsansprüche zu einem Krankenversicherungsschutz führt, der mit dem der gesetzlichen Krankenversicherung ver- BKKExtra 11 7

7 1 Beitragszuschuss zur Krankenversicherung gleichbar ist. Eine Selbstbeteiligung des Versicherten an seinen Aufwendungen in Höhe eines festgesetzten Sockelbetrages schließt den Beitragszuschuss nach 257 SGB V nicht aus, wenn die die Eigenleistungen übersteigenden Aufwendungen in unbeschränkter Höhe erstattet werden. Die Versicherungsleistungen der privaten Versicherung müssen der Art, nicht dagegen dem Umfang nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Es genügt, dass der private Krankenversicherungsvertrag die wichtigsten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vorsieht. Dem bleibt es überlassen, wogegen er sich im Einzelnen absichern will. Sterbegeldversicherungen sind grundsätzlich nicht zuschussfähig. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob etwa Anspruch auf Krankengeld oder auf eine dem Krankengeld entsprechende Leistung besteht. Ist im privaten Krankenversicherungsvertrag statt des Krankentagegeldes lediglich ein Krankenhaustagegeld vereinbart, wird der Anspruch auf den Beitragszuschuss dadurch nicht ausgeschlossen. Die Absicherung mit Krankentagegeld oder Krankenhaustagegeld ist überhaupt nicht erforderlich, wenn der privat Versicherte keine Absicherung gegen einen krankheitsbedingten Einkommensausfall benötigt. So ist eine Krankentagegeld- bzw. Krankenhaustagegeldversicherung entbehrlich, wenn beispielsweise die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle für die Dauer von mindestens 78 Wochen sichergestellt ist. Ein Beitragszuschuss nach 257 SGB V steht die übrigen Anspruchsvoraussetzungen unterstellt auch Ärzten zu, deren Krankenversicherung eine Kostenerstattung für ambulante Behandlung nicht vorsieht. Diese Absicherung ist nicht erforderlich, weil nach ärztlicher Standesübung diese Kosten nicht liquidiert und deshalb aus dem Versicherungsschutz allgemein ausgenommen werden. Dagegen ist der Anspruch auf den Beitragszuschuss für Ärzte ausgeschlossen, wenn der Krankenversicherungsvertrag den Versicherungsschutz für die stationäre Behandlung nicht vorsieht. 1.3 Anforderungen an das Versicherungsunternehmen Der Beitragszuschuss für eine private Krankenversicherung wird nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen 1. diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt, 2. einen Basistarif im Sinne des 12 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes anbietet, 3. soweit es über versicherte Personen im brancheneinheitlichen Standardtarif im Sinne von 257 Absatz 2a SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügt, sich verpflichtet, die in 257 Absatz 2a SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in Bezug auf den Standardtarif genannten Pflichten einzuhalten, 4. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden, 5. vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet, 6. die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Der hat dem Arbeitgeber diese Voraussetzungen für die Zuschussberechtigung jeweils nach Ablauf von drei Jahren durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens nachzuweisen. 1.4 Bemessung des Zuschusses Freiwillig krankenversicherte Freiwillig krankenversicherte erhalten nach dem Wortlaut des 257 Absatz 1 Satz 1 SGB V von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrags, der bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen wäre. Für den Fall, dass innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse bestehen (Mehrfachbeschäftigte), trifft 61 Absatz 1 Satz 2 SGB XI eine Regelung. Danach sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet. 8

8 Beitragszuschuss zur Krankenversicherung Maßgeblicher Beitragssatz Der allgemeine Beitragssatz beträgt 15,5 %. Somit beträgt der Zuschuss 7,3 % des Arbeitsentgeltes (15,5 % 0,9 % = 14,6 %: 2) (siehe Beispiel 1). Bei freiwillig krankenversicherten zuschussberechtigten n, die im Falle des Bestehens einer Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten (zum Beispiel Personen, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden), ist bei der Berechnung des Beitragszuschusses der um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderte ermäßigte Beitragssatz der Krankenkassen ( 243 SGB V) anzuwenden. Dieser beträgt seit 1. Januar ,9 %. Der Zuschuss beträgt dann 7,0 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts (14,9 % 0,9 % = 14,0 % : 2). Daraus ergibt sich für diesen Personenkreis ein Höchstzuschuss im Jahre 2014 von 283,50 EUR (4.050,00 EUR x 7,0 %) Maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage Für, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (135,00 EUR). Für einen vollen Kalendermonat sind also im Jahr 2014 aus einem Betrag von 4.050,00 EUR Beiträge zu entrichten. Einmalige beitragspflichtige Einnahmen sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Beispiel 1 Sachverhalt: Monatliches Arbeitsentgelt > 4.050,00 EUR allgemeiner Beitragssatz der Krankenkasse 15,5 % Gesamtbeitrag zur freiwilligen Krankenversicherung 627,75 EUR Beurteilung: Beitragszuschuss des Arbeitgebers Zwölftel des zu erwartenden Betrags zuzuordnen. Dies gilt (abweichend von 23a SGB IV) auch für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung (s. 5 Absatz 3 und 7 Absatz 1 der einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27. November 2013) Privat krankenversicherte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder wegen ihres Alters (55 Jahre) bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht krankenversicherungsfrei oder von der Krankenversicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zu den Aufwendungen für ihre private Krankenversicherung. Für die zuschussberechtigten privat krankenversicherten hat der Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Betrages zu zahlen, der sich bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes als Beitrag ergibt, höchstens jedoch Beitragsbelastung des s (4.050,00 EUR x 7,3 %) (4.050,00 EUR x 8,2 %) = 295,65 EUR = 332,10 EUR die Hälfte des Betrages, den der für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat. Für den Fall, dass innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse bestehen (Mehrfachbeschäftigte), trifft 61 Absatz 1 Satz 2 SGB XI eine Regelung. Danach sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet Maßgeblicher Beitragssatz Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 15,5 %. Somit beträgt der Zuschuss 7,3 % des Arbeitsentgelts (15,5 % 0,9 % = 14,6 % : 2). Bei einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 4.050,00 EUR ergibt sich daraus seit 1. Januar 2014 ein Höchstzuschuss zum privaten Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 295,65 EUR (4.050,00 EUR x 7,3 %). Bei privat krankenversicherten zuschussberechtigten n, die im Falle des Bestehens einer Mitgliedschaft bei BKKExtra 11 9

9 1 Beitragszuschuss zur Krankenversicherung einer gesetzlichen Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten (zum Beispiel Personen, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden), ist bei der Berechnung des Beitragszuschusses der um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderte ermäßigte Beitragssatz der Krankenkassen ( 243 SGB V) anzuwenden. Dieser beträgt seit 1. Januar ,9 %. Der Zuschuss beträgt dann 7,0 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts (14,9 % 0,9 %= 14,0 % : 2). Daraus ergibt sich für diesen Personenkreis ein Höchstzuschuss im Jahre 2014 von 283,50 EUR (4.050,00 EUR x 7,0 %) Maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage Als Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss ist das vom Beschäftigten tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt heranzuziehen, das bei Vorliegen von Versicherungspflicht beitragspflichtig wäre. Dabei ist das Arbeitsentgelt bis zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (2014 = 4.050,00 EUR) zu berücksichtigen. Der monatliche Höchstzuschuss beträgt auch für einen privat krankenversicherten 295,65 EUR im Jahr Da sich der Beitragszuschuss am Arbeitsentgelt orientiert, besteht für Zeiten, für die der Arbeitsentgelt nicht erhält, kein Anspruch auf den Beitragszuschuss (vgl. Ausschlusstatbestände und Sonderfälle). Dies bedeutet, dass zum Beispiel für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt sowie bei Beginn und Ende der Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats das Arbeitsentgelt nur unter Zugrundelegung einer entsprechend gekürzten Beitragsbemessungsgrenze herangezogen werden kann. Dasselbe gilt auch für Zeiten des unbezahlten Urlaubs oder des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit sowie für Zeiten des Arbeitskampfes. In diesen Fällen ruhen die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, sodass auch keine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, Beitragszuschüsse zu zahlen Begrenzung auf die Hälfte des aufgewendeten Betrages Der erhält als Beitragszuschuss höchstens die Hälfte des Betrages, den er für seine private Krankenversicherung aufwendet. Zuschussfähig sind dabei nur die Aufwendungen für die Leistungen, die der Art nach zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Beiträge, die für eine Sterbegeldversicherung gezahlt werden, zählen nicht zu den Aufwendungen des s für seine Krankenversicherung. Die Beiträge für einen Angehörigen bleiben bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses immer dann unberücksichtigt, wenn diesem bei unterstellter Versicherungspflicht des s in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Leistungen der Familienversicherung zuständen. Resultieren die Leistungsansprüche für den Beschäftigten und seine Familienangehörigen aus mehreren privaten Versicherungsverträgen, ist die Begrenzung auf die Hälfte der Summe der von dem insgesamt zu zahlenden Beiträge zu beachten. Bei der Bemessung des Beitragszuschusses sind Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Familienangehörige, für die im Fall der Mitgliedschaft des Beschäftigten in der GKV eine Familienversicherung bestehen würde, zu zahlen haben, nicht zu berücksichtigen. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 20. März 2013 B 12 KR 4/11 R entschieden und ist spätestens für Zeiten ab 1. Januar 2014 zu berücksichtigen. Sowohl der als auch der zu berücksichtigende Familienangehörige müssen in der privaten Krankenversicherung versichert sein, damit die Aufwendungen des bzw. für den Familienangehörigen zur Krankenversicherung bei der Zuschussbemessung berücksichtigt werden können. Das BSG-Urteil vom 20. März 2013 hat auch Auswirkungen auf die Zuschussfähigkeit von Beiträgen, die Familienangehörigen zu zahlen haben, die als Studenten oder Praktikanten versicherungspflichtig sind. Auch diese Beiträge sind spätestens für Zeiten ab 1. Januar 2014 nicht mehr bei der Bemessung des Beitragszuschusses zu berücksichtigen. Die Beiträge freiwillig weiterversicherter Studenten bis zu der das Studium abschließenden Prüfung ( 245 Absatz 2 SGB V), die nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern bislang berücksichtigt werden konnten, können aufgrund des BSG-Urteils nicht mehr in die Zuschussbemessung mit einbezogen werden. Die Krankenversicherungsbei- 10

10 Beitragszuschuss zur Krankenversicherung 1 träge der von der Krankenversicherungspflicht befreiten Studenten ( 8 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 SGB V), die privat abgesichert sind, können jedoch nach wie vor angerechnet werden, wenn diese wirtschaftlich vom zuschussberechtigten Beschäftigten getragen werden (vgl. BMI-Rundschreiben vom 9. Oktober 2000 D II /22). Mit seinem Urteil vom 21. Januar AZR 695/01 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der Arbeitgeber seinem keinen Beitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung seines Kindes schuldet, sofern dieses Kind beim anderen Ehegatten familienversichert ist. In dem vorliegenden Fall war die Tochter des Angestellten kraft gesetzlicher Vorschrift familienversichert. Der Vater versicherte sich selbst und die Tochter bei einer privaten Krankenversicherung gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit. Nach Ansicht des BAG würde ein Anspruch auf Beitragszuschuss gegen den Arbeitgeber in den Fällen, in denen das Kind beim anderen Ehegatten familienversichert ist, zu unerwünschten Doppelansprüchen führen Auswirkungen einer Beitragserstattung oder eines Beitragsnachlasses auf die Höhe des Beitragszuschusses Wird dem privat krankenversicherten wegen der Nichtinanspruchnahme von Versicherungsleistungen eine Beitragsrückerstattung gewährt, berührt dies nicht den vom Arbeitgeber gezahlten Beitragszuschuss. Gewährt dagegen ein privates Versicherungsunternehmen einen Beitragsnachlass, weil beispielsweise die Beiträge im Wege eines sog. Sammelinkassos erhoben werden, so ist der Beitragsnachlass auch bei der Berechnung des Beitragszuschusses nach 257 SGB V zu beachten. 1.5, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung nur durch den Bezug regelmäßig gewährter Sonderzuwendungen überschreitet Gelegentlich überschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des s nur deshalb die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung, weil auf das Jahresarbeitsentgelt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Sonderzuwendung) angerechnet wird. Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte bemisst sich auch in diesem Fall der Beitragszuschuss nach dem Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des s zu tragen hätte ( 257 Absatz 1 Satz 1 SGB V). Die Beiträge für Pflichtversicherte werden nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt, ggf. für Sonderzuwendungen unter Anwendung des 23a SGB IV, ermittelt. Seit dem 1. Januar 2009 wird die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den GKV-Spitzenverband geregelt. Die vom GKV-Spitzenverband beschlossenen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bestimmen, dass für, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2014: 135,00 EUR) gilt. Dementsprechend haben auch BKKExtra 11 11

11 1 Beitragszuschuss zur Krankenversicherung freiwillig versicherte, deren Arbeitsentgelt nur deshalb die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung übersteigt, weil einmalig gezahltes Arbeitsentgelt anzurechnen ist, für jeden Monat der freiwilligen Mitgliedschaft den Höchstbeitrag zu zahlen. Dem Arbeitgeber bleibt es deshalb unbenommen, entgegen 257 Absatz 1 Satz 1 SGB V den Beitragszuschuss auch durchgehend nach dem tatsächlich zu zahlenden Höchstbeitrag zu bemessen (vgl. Beispiel 2). Beispiel 2 Sachverhalt: Ein ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einer BKK (allgemeiner Beitragssatz 15,5 %) freiwillig versichert. Er bezieht ein laufendes monatliches Entgelt in Höhe von EUR. Zusätzlich erhält er im Dezember eines jeden Jahres eine vertraglich zugesicherte Einmalzahlung in Höhe von EUR. Die BKK erhebt nach den einheitlichen Grundsätzen des GKV Spitzenverbandes Bund den Höchstbetrag in Höhe von monatlich 627,75 EUR. Der Arbeitgeberzuschuss berechnet sich wie folgt: Beurteilung: Summe Zuschüsse Jan. Dez. 2014: 12 x 292,00 EUR (4.000,00 EUR x 7,3 % mtl.) 3.504,00 EUR erzieltes Jahresarbeitsentgelt 12 x 4.000,00 EUR ,00 EUR Zuschuss aus Sonderzahlung in Höhe der Differenz bis zur Jahresbeitragsbemessungsgrenze* (600,00 EUR x 7,3 %) 43,80 EUR Summe ,00 EUR 3.547,80 EUR * 2014 = ,00 EUR In dem Beispiel 2 wäre in den Monaten ohne Sonderzuwendungen bei Versicherungspflicht des s ein Beitrag aus EUR zu zahlen, sodass sich daran auch nur der Beitragszuschuss des Arbeitgebers orientiert. In dem Monat, in dem die Sonderzuwendung ausgezahlt wird (Dezember), wäre bei Versicherungspflicht des s 23a SGB IV anzuwenden mit der Folge, dass die Einmalzahlung mit einem Betrag von 600 EUR (Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze 2014 = EUR und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt ohne Sonderzuwendung) beitragspflichtig wäre. Insofern ist bei der Bemessung des Arbeitgeberzuschusses nach 257 SGB V im Monat Dezember von einem Gesamtbetrag von EUR (4.000 EUR EUR) auszugehen. Obwohl im Beispiel 2 der Arbeitgeberanteil, berechnet aus EUR, die Hälfte des für den Monat Dezember 2014 unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes geforderten, tatsächlichen freiwilligen Beitrags überschreitet, ist dieses aber nach Meinung des ehemaligen Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (Schreiben vom 27. August 1985 an das Bundesministerium des Innern) unerheblich. Vielmehr vertrat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die Auffassung, dass die Summe der monatlichen Arbeitgeberzuschüsse bis zum Ende des Monats, in dem die Sonderzuwendung gezahlt wird, den Arbeitgeberanteilen entsprechen muss, die bei Versicherungspflichtigen mit gleich hohem Arbeitsentgelt aufzubringen wären. Diese Berechnung entspricht dem Wortlaut des 257 SGB V. 12

12 Beitragszuschuss zur Krankenversicherung 1 Da in diesem Beispiel durchgehend der Höchstbeitrag zu zahlen ist, hat der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, monatlich die Hälfte des Höchstbetrages als Zuschuss zu gewähren. Das wären 4.050,00 EUR x 7,3 % = 295,65 x 12 = 3.547,80 EUR. Ein geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist oder der Beitragspflicht unterliegt, entsteht dadurch nicht (siehe auch Kapitel 7 Steuerliche Behandlung des Arbeitgeberzuschusses ) (vgl. Beispiel 3). Beispiel 3 Sachverhalt: Der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 15,5 %, um 0,9 % vermindert, seit 1. Januar ,6 % Monatliches Arbeitsentgelt EUR Im November eines jeden Jahres wird ein Weihnachtsgeld in Höhe von EUR gezahlt. Beurteilung: Monat Arbeits- Beitrags- Zuschuss AN-Anteil Beitrags- Zuschuss AN-Anteil entgelt berechnung berechnung nach tatsächlich nach dem erzieltem Höchstbetrag Arbeitsentgelt Jan 3.800,00 EUR 589,00 EUR 277,40 EUR 311,60 EUR 627,75 EUR 295,65 EUR 332,10 EUR Feb 3.800,00 EUR 589,00 EUR 277,40 EUR 311,60 EUR 627,75 EUR 295,65 EUR 332,10 EUR Mrz 3.800,00 EUR 589,00 EUR 277,40 EUR 311,60 EUR 627,75 EUR 295,65 EUR 332,10 EUR Apr 3.800,00 EUR 589,00 EUR 277,40 EUR 311,60 EUR 627,75 EUR 295,65 EUR 332,10 EUR Mai 3.800,00 EUR 589,00 EUR 277,40 EUR 311,60 EUR 627,75 EUR 295,65 EUR 332,10 EUR Jun 3.800,00 EUR 589,00 EUR 277,40 EUR 311,60 EUR 627,75 EUR 295,65 EUR 332,10 EUR Jul 3.800,00 EUR 589,00 EUR 277,40 EUR 311,60 EUR 627,75 EUR 295,65 EUR 332,10 EUR Aug 3.800,00 EUR 589,00 EUR 277,40 EUR 311,60 EUR 627,75 EUR 295,65 EUR 332,10 EUR Sep 3.800,00 EUR 589,00 EUR 277,40 EUR 311,60 EUR 627,75 EUR 295,65 EUR 332,10 EUR Okt 3.800,00 EUR 589,00 EUR 277,40 EUR 311,60 EUR 627,75 EUR 295,65 EUR 332,10 EUR Nov 6.550,00 EUR 1.015,25 EUR 478,15 EUR 537,10 EUR 627,75 EUR 295,65 EUR 332,10 EUR Dez 3.800,00 EUR 589,00 EUR 277,40 EUR 311,60 EUR 627,75 EUR 295,65 EUR 332,10 EUR insg ,00 EUR 7.494,25 EUR 3.529,55 EUR 3.964,70 EUR 7.533,00 EUR 3.547,80 EUR 3.985,20 EUR BKKExtra 11 13

13 2 Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung 2.1 Allgemeines Die, die freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversichert und dementsprechend bei einer Pflegekasse oder in der privaten Pflegeversicherung versichert sind, erhalten einen Zuschuss zu ihrer Pflegeversicherung. Durch die Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur Pflegeversicherung wird erreicht, dass der Arbeitgeber sich bei diesem Personenkreis wie bei versicherungspflichtigen n an der Beitragsbelastung zu beteiligen hat und somit die Gleichbehandlung verwirklicht wird. Für die Regelungen, die im Zusammenhang mit den Beitragszuschüssen zur Pflegeversicherung zu beachten sind, gilt im Übrigen auch, dass die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt. 2.2 Freiwillig krankenversicherte Voraussetzungen für die Gewährung des Beitragszuschusses, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber nach 61 Absatz 1 Satz 1 SGB XI einen Zuschuss zu ihrem Pflegeversicherungsbeitrag. Die Regelung entspricht inhaltlich 257 Absatz 1 Satz 1 SGB V. Obwohl der Anspruch auf den Beitragszuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen daran geknüpft ist, dass der Beschäftigte nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und freiwillig krankenversichert ist, die Vorschrift des 61 Absatz 1 Satz 1 SGB XI für den Zuschuss zur Pflegeversicherung dagegen dieses Erfordernis formell nicht verlangt, kommt es nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger hinsichtlich des anspruchsberechtigten Personenkreises zu keinen Abweichungen zwischen Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. Gemeinsames Rundschreiben vom 20. Oktober 1994 zum PflegeVG, Abschnitt E 2.1 Absatz 1). Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 4. Juni 1998 B 12 P 2/97 R bestätigt, dass ein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss nach 61 Absatz 1 Satz 1 SGB XI nur den Beschäftigten zusteht, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind (vgl. Beispiel 4). Beispiel 4 Sachverhalt: Ein freiwillig krankenversicherter bezieht ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 4.200,00 EUR davon sind beitragspflichtig 4.050,00 EUR Ein Beitragszuschlag i.h.v. 0,25 % ist zu zahlen. Beurteilung: Die Beiträge zur Pflegeversicherung betragen ab dem 1. Januar 2014: (4.050,00 EUR x 2,3 %) 93,15 EUR Der Arbeitgeber hat folgenden Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung zu zahlen: (4.050,00 EUR x 1,025 %) 41,51 EUR 14

14 Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung Höhe des Beitragszuschusses Als Zuschuss ist der Betrag zu zahlen, der als Arbeitgeberanteil bei Pflegeversicherungspflicht des s zu zahlen wäre. Der Beitragszuschuss wird aus 1,025 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts errechnet. Der zum 1. Januar 2005 eingeführte sogenannte Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung beträgt 0,25 %. Diesen Zuschlag hat der freiwillig Versicherte allein zu tragen. Der Arbeitgeber hat sich nicht an den Aufwendungen zu beteiligen. Da die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt, ist in den Zeiten, in denen ein Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung nicht gezahlt wird (vgl. Ausschlusstatbestände und Sonderfälle), auch der Anspruch auf den Beitragszuschuss für die Pflegeversicherung ausgeschlossen. Für den Fall, dass innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse bestehen (Mehrfachbeschäftigte), trifft 61 Absatz 1 Satz 2 SGB XI eine Regelung. Danach sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet (vgl. auch 2.3 Privat versicherte ). 2.3 Privat versicherte Voraussetzungen für die Gewährung des Beitragszuschusses, die in der PKV krankenversichert sind und nach 23 SGB XI verpflichtet sind, bei einem privaten Versicherungsunternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Pflegeversicherungsbeitrag ( 61 Absatz 2 Satz 1 SGB XI). Der Zuschuss wird auch den n gewährt, die sich nach 22 SGB XI von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung haben befreien lassen. Voraussetzung für die Gewährung des Beitragszuschusses ist, dass der Beschäftigte für sich und seine Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten in der sozialen Pflegeversicherung nach 25 SGB XI familienversichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen kann, die nach Art und Umfang den Leistungen des SGB XI gleichwertig sind (vgl. Beispiel 5). Beispiel Anforderungen an das Versicherungsunternehmen Der Zuschuss wird nach 61 Absatz 5 SGB XI für eine private Pflegeversicherung nur dann gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen die Pflegeversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt, sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden, die Pflegeversicherung nur zusammen mit der Krankenversicherung, nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt oder, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der EU hat, den Teil der Prämien, für den Berechtigte den Zuschuss erhalten, nur für die Kranken- und Pflegeversicherung verwendet. Der hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren seine Zuschuss- Sachverhalt: Das monatliche Arbeitsentgelt eines privat Pflegeversicherten beträgt EUR. Der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung beträgt monatlich 90 EUR. Beurteilung: Im Falle der Versicherungspflicht beträgt der Arbeitgeberanteil seit 1. Januar 2014 (4.050,00 EUR x 1,025 %) 41,25 EUR. Der Arbeitgeber hat ab 1. Januar 2014 als Beitragszuschuss 41,25 EUR monatlich zu zahlen (Begrenzung auf die Hälfte des Beitrages zur privaten Pflegeversicherung, siehe auch Beispiel 6). BKKExtra 11 15

15 2 Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung berechtigung durch Vorlage einer Versicherungsbescheinigung nachzuweisen. Diese darf nur dann ausgestellt werden, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den vorgenannten Voraussetzungen betreibt ( 61 Absatz 6 SGB XI) Höhe des Beitragszuschusses Als Beitragszuschuss ist der Betrag zu zahlen, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht des s in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre. Die Höhe des Beitragszuschusses richtet sich seit dem 1. Januar 2013 nach der Hälfte des gesetzlich vorgeschriebenen Beitragssatzes von 2,05 %. Der Zuschuss ist allerdings begrenzt auf die Hälfte des Beitrages, den der Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat (vgl. Beispiel 6). Ein Beitragszuschuss zu den Aufwendungen für die private Pflegeversicherung ist nicht zu leisten, wenn auch der Anspruch auf den Zuschuss für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung ausgeschlossen ist. Dieses ist beispielsweise der Fall, wenn die Beschäftigung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht ausgeübt wird und die Entgeltfortzahlung geendet hat. Bei Mehrfachbeschäftigten ist nach 61 Absatz 2 Satz 4 SGB XI hinsichtlich der Zahlung des Beitragszuschusses eine der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte entsprechende Aufteilung vorzunehmen (vgl. auch 3.2 Mehrfachbeschäftigte). 2.4 Feiertagsregelung Die Beitragszuschüsse zur Pflegeversicherung für die freiwillig krankenversicherten und die privat versicherten können nur dann auf Grundlage der 1,025 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts berechnet werden, wenn die Beschäftigung in einem Bundesland ausgeübt wird, in dem ein landesweiter Feiertag zur Kompensation der Arbeitgeberaufwendungen für die Pflegeversicherung gestrichen wurde. Außer im Bundesland Sachsen, in dem kein Feiertag gestrichen wurde, ist in allen anderen Bundesländern der Buß- und Bettag kein Feiertag mehr. Im Bundesland Sachsen haben die Pflichtversicherten den Beitrag in Höhe von 1 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts allein zu tragen. Der Beitrag in Höhe von 1,05 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ist vom Arbeitgeber und jeweils zur Hälfte zu tragen. Als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ist demnach ein Betrag in Höhe von 0,525 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu zahlen. Dieser Wert ist also für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses relevant. Der maximale Beitragszuschuss in Sachsen beträgt daher seit 1. Januar 2014: 4.050,00 EUR x 0,525 % = 21,26 EUR. Zusätzlich ist die Begrenzung des Beitragszuschusses auf die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat, zu beachten. Beispiel 6 Sachverhalt: Das monatliche Arbeitsentgelt eines privat Pflegeversicherten beträgt EUR. Der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung beträgt 60 EUR. Beurteilung: Im Falle der Versicherungspflicht würde der Arbeitgeberanteil vom 1. Januar 2014 an 41,25 EUR (4.050,00 EUR x 1,025 %) betragen. Der monatliche Beitragszuschuss des Arbeitgebers ist in Höhe von 30 EUR zu zahlen, da der Zuschuss auf die Hälfte des Beitrages begrenzt wird, den der Beschäftigte tatsächlich für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat. 16

16 Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung 2 Übersicht 1: Beitragsverteilung in der Pflegeversicherung Sachverhalt Grundsatz Sachsen ist pflichtversichert in der sozialen Pflegeversicherung, Beitragszuschlag ist zu leisten ist pflichtversichert in der sozialen Pflegeversicherung, kein Beitragszuschlag ist beihilfeberechtigt; zum Beispiel beschäftigte Beamtenwitwe, es ist ein Beitragszuschlag zu leisten ist beihilfeberechtigt; zum Beispiel beschäftigte Beamtenwitwe, kein Beitragszuschlag Arbeitgeber gewährt Beihilfe; zum Beispiel in der GKV freiwillig versicherter Beamter, es ist ein Beitragszuschlag zu leisten Arbeitgeber gewährt Beihilfe; zum Beispiel in der GKV freiwillig versicherter Beamter, kein Beitragszuschlag AN 1,025 % + 0,25 % = 1,2750 % AN 1,525 % + 0,25 % = 1,7750 % AG = 1,0250 % AG = 0,5250 % = 2,3000 % = 2,3000 % AN = 1,0250 % AN = 1,5250 % AG = 1,0250 % AG = 0,5250 % = 2,0500 % = 2,0500 % AN 0,5125 % + 0,25 % = 0,7625 % AN 0,7625 % + 0,25 % = 1,0125 % AG = 0,5125 % AG = 0,2625 % = 1,2750 % = 1,2750 % AN = 0,5125 % AN = 0,7625 % AG = 0,5125 % AG = 0,2625 % = 1,0250 % = 1,0250 % AN 1,025 % + 0,25 % = 1,2750 % AN 1,025 % + 0,25 % = 1,2750 % AG./. AG./. = 1,2750 % = 1,2750 % AN = 1,0250 % AN = 1,0250 % AG./. AG./. = 1,0250 % = 1,0250 % BKKExtra 11 17

17 3 Beitragszuschuss KV/PV für besondere Personengruppen 3.1 Bezieher von Kurzarbeitergeld Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte Freiwillig krankenversicherte erhalten als Beitragszuschuss vom Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung (seit 1. Januar 2011 = 15,5 %) zu zahlen wäre. Diese Regelung gilt für die Bezieher von Kurzarbeitergeld sowohl in Bezug auf das tatsächliche als auch fiktive Arbeitsentgelt. Zusätzlich zu dem Zuschussbetrag aufgrund des tatsächlichen Arbeitsentgelts erhalten Bezieher von Kurzarbeitergeld einen Betrag in Höhe des Betrages, den der Arbeitgeber bei krankenversicherungspflichtigen n aus dem fiktiven Areitsentgelt allein zu tragen hat ( 257 Absatz 1 Satz 1 in Verb. mit 249 Absatz 2 SGB V). Im Ergebnis bedeutet dies, dass in Bezug auf das fiktive Arbeitsentgelt ein Beitragszuschuss in Höhe von 100 % des Beitrages zu zahlen ist und dadurch eine Gleichbehandlung mit versicherungspflichtigen n erreicht wird. Diese alleinige Beitragstragungspflicht, die in 249 Absatz 2 SGB V geregelt ist, umfasst bei pflichtversicherten Beschäftigten den gesamten aus dem fiktiven Arbeitsentgelt ermittelten Beitrag, also auch den Beispiel 7 unter Berücksichtigung des Beitragsanteils von 0,9 %. Diese Regelung ist bei der Berechnung des Beitragszuschusses zu beachten (vgl. Beispiel 7). Sachverhalt: Monatslohn (Sollentgelt) 4.600,00 EUR allgemeiner Beitragssatz der gesetzl. Krankenkassen 15,5 % vermindert um 0,9 % 14,6 % monatlicher Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung (15,5 % von EUR) 627,75 EUR monatlicher Beitragszuschuss (7,3 % von EUR) 295,65 EUR Infolge von Kurzarbeit fällt ab 1. April 2014 die Hälfte der Arbeitszeit aus. Beurteilung: Berechnung des Beitragszuschusses Kurzlohn (tatsächliches Arbeitsentgelt) 2.300,00 EUR darauf entfallender Beitragszuschuss (7,3 % von EUR) 167,90 EUR 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen Sollentgelt und Istentgelt (gekürzt auf BBG KV) 1.750,00 EUR Hinweis: Beitragsbemessungsgrenze ist zu berücksichtigen (4.600 EUR EUR = EUR x 80 % = EUR) darauf entfallender Beitragszuschuss (7,3 % von 1.750,00 EUR) (gekürzt auf BBG KV) 127,75 EUR zzgl. eines Betrages in Höhe des bei Krankenversicherungspflicht vom Arbeitgeber zusätzlich zu tragenden Beitrages (8,2 % von 1.750,00 EUR) Beitragszuschuss insgesamt 143,50 EUR 439,15 EUR Der monatliche Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung beträgt 439,15 EUR. Der Beitragsanteil des freiwillig Versicherten beträgt 188,60 EUR. 18

18 Beitragszuschuss KV/PV für besondere Personengruppen 3 In der Pflegeversicherung erhalten Bezieher von Kurzarbeitergeld neben dem nach dem tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt (Kurzlohn) und nach dem fiktiven Arbeitsentgelt (fiktive beitragspflichtige Einnahmen) bemessenen Zuschuss nach 61 Absatz 1 Satz 1 SGB XI eine zusätzliche Leistung nach 61 Absatz 1 Satz 3 SGB XI. Als zusätzlicher Zuschuss ist die (andere) Hälfte des Betrags zu zahlen, der sich nach den fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen für diesen Personenkreis bemisst Privat Krankenversicherte Für die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten, die Kurzarbeitergeld beziehen, wird hinsichtlich des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung in 257 Absatz 2 Satz 4 SGB V auf die Vorschrift des 249 Absatz 2 SGB V verwiesen. Dies bedeutet, dass die privat krankenversicherten als Beitragszuschuss einen Betrag erhalten, der sich unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes und des bei Krankenversicherungspflicht zugrunde zu legenden fiktiven Arbeitsentgelts ergibt. Nach ausdrücklicher Bestimmung in 257 Absatz 2 Satz 4 SGB V erhält der als Beitragszuschuss aber höchstens den Betrag, den er an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen hat. Darüber hinaus enthält 61 Absatz 2 Satz 3 SGB XI einen Verweis auf Absatz 1 Satz 3 dieser Vorschrift. Daraus ergibt sich, dass im Ergebnis die in der privaten Pflegeversicherung versicherten in Bezug auf das Kurzarbeitergeld seit dem 1. Januar 2013 als Beitragszuschuss einen Betrag in Höhe von 2,05 % des fiktiven Arbeitsentgelts erhalten. Höchstens wird aber als Beitragszuschuss der Betrag gezahlt, den der für seine private Pflegeversicherung aufwendet (vgl. Beispiel 8). 3.2 Mehrfachbeschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und freiwillig krankenversichert sind, erhalten von Beispiel 8 ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des s als Beitragsanteil zu tragen hätte. Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet. Eine entsprechende Regelung zur anteiligen Aufteilung des Beitragszuschusses nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte besteht auch für die versiche- Sachverhalt: Monatliches Arbeitsentgelt EUR allgemeiner Beitragssatz 15,5 % monatliche Prämie zur privaten Krankenversicherung 400 EUR monatlicher Beitragszuschuss (7,3 % von 4.050,00 EUR = 295,65 EUR, begrenzt auf die Hälfte der Prämie) 200 EUR Infolge von Kurzarbeit fallen ab 1. April 2014 zwei Drittel der Arbeitszeit aus. Beurteilung: Berechnung des Beitragszuschusses Kurzlohn (tatsächliches Arbeitsentgelt: (4.260 EUR : 3) EUR darauf entfallender Beitragszuschuss (7,3 % von EUR) 103,66 EUR 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen Sollentgelt und Istentgelt (4.260 EUR EUR = EUR x 80 %) EUR darauf entfallender Beitragszuschuss (7,3 % von EUR) 165,86 EUR zzgl. eines Betrages in Höhe des bei Krankenversicherungspflicht vom Arbeitgeber zusätzlich zu tragenden Beitrages (8,2 % von EUR) 186,30 EUR Beitragszuschuss insgesamt 455,82 EUR Der ermittelte Beitragszuschuss von 455,82 EUR ist auf den Betrag zu begrenzen, den der für seine private Krankenversicherung tatsächlich aufwendet. Der monatliche Beitragszuschuss beträgt daher 400 EUR. BKKExtra 11 19

19 3 Beitragszuschuss KV/PV für besondere Personengruppen rungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind. Hinsichtlich der Beitragszuschüsse zur Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte sowie für privat kranken- und pflegeversicherte sind bei Bestehen mehrerer Beschäftigungsverhältnisses innerhalb desselben Zeitraums die beteiligten Arbeitgeber ebenfalls zur anteiligen Aufteilung der Zuschüsse nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte verpflichtet. Zur Ermittlung der anteiligen Höhe der Beitragszuschüsse bietet es sich an, die Gemeinsamen Grundsätze zur Beitragsberechnung nach 22 Absatz 2 SGB IV bei n mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 23. November 2011 anzuwenden, sodass folgende Grundsätze gelten: Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen (versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse) zusammen, die in der Summe die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, sind sie zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander zu vermindern, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung auf die Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Eine Verpflichtung zur Mitteilung über die Höhe des der Berechnung zugrunde liegenden Gesamtentgelts durch die Krankenkasse besteht allerdings nicht. Es wird empfohlen, dass die Krankenkassen den Arbeitgebern die entsprechenden beitragsrechtlichen Informationen (Gesamtentgelt zur Krankenund Pflegeversicherung) im Zusammenhang mit der Mitteilung über die Höhe des Gesamtentgelts zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zur Verfügung stellen und die Arbeitgeber diese für die Ermittlung der anteiligen Höhe der Beitragszuschüsse verwenden. Beispiel 9 Sachverhalt:, freiwillig versichert bei einer BKK monatliches Arbeitsentgelt Beschäftigung A: monatliches Arbeitsentgelt Beschäftigung B: insgesamt: Bei privat kranken- und pflegeversicherten n ist zusätzlich die Regelung zur Begrenzung des Beitragszuschusses zu beachten, wonach der jeweilige Zuschuss (im Falle der Mehrfachbeschäftigung die jeweilige Summe der anteiligen Zuschusszahlungen der beteiligten Arbeitgeber), der nach vorstehenden Grundsätzen zu ermitteln ist, höchstens die Hälfte des Betrages ausmachen darf, den der für seine Kranken- und Pflegeversicherung aufzuwenden hat. Sofern die Begrenzungsregelung zur Anwendung kommt, hat der jeweilige Arbeitgeber ausgehend von der Hälfte des Betrags, den der für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat, das Verhältnis zu bilden, in dem das Gesamtentgelt (zur Kranken- und Pflegeversicherung) zum Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung steht, und dieses Verhältnis für die Zuschussbegrenzung zu übernehmen. Ent ,00 EUR 1.600,00 EUR 4.200,00 EUR monatl. Beitragsbemessungsgrenze (KV/PV) ,00 EUR allgemeiner Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen 15,5 % monatlicher Krankenversicherungsbeitrag des s (15,5 % von 4.050,00 EUR) Arbeitgeberzuschuss (7,3 % von 4.050,00 EUR) 627,75 EUR 295,65 EUR Beurteilung: Die anteiligen Arbeitgeberzuschüsse werden wie folgt berechnet: Arbeitgeberzuschuss insgesamt x Arbeitsentgelt aus jeweiliger Beschäftigung: Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen Beschäftigung A: Beschäftigung B: insgesamt: 295,65 x 2.600,00 EUR 4.200,00 EUR 295,65 x 1.600,00 EUR 4.200,00 EUR = 183,02 EUR = 112,63 EUR 295,65 EUR Die Ermittlung des Zuschusses zur Pflegeversicherung erfolgt in entsprechender Weise. 20

20 Beitragszuschuss KV/PV für besondere Personengruppen 3 sprechendes gilt für die Begrenzung des Beitragszuschusses zur Pflegeversicherung (vgl. Beispiel 9 und 10). 3.3 Beihilfe-/Heilfürsorgeberechtigte, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert sind, erhalten von ihrem Dienstherrn keinen Beitragszuschuss, sondern die Beihilfe oder Heilfürsorge zu den Aufwendungen aus Anlass der Pflege. Dies gilt auch für die beihilfe-/heilfürsorgeberechtigten Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert und somit in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind. Beispiel 10 Sachverhalt: monatl. Beitragsbemessungsgrenze (KV/PV) 2014 lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber A (Monat Mai) lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber B (Monat Mai) Gesamtentgelt KV/PV (2.000, ,00 EUR) monatlicher Krankenversicherungsbeitrag des s (15,5 % von 4.050,00 EUR) Arbeitgeberzuschuss (7,3 % von 4.050,00 EUR) Der Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung entfällt allerdings nur gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn, der die Beihilfe- oder Heilfürsorgeleistung im Pflegefall zu erbringen hat. Daher kann zum Beispiel eine beschäftigte höherverdienende beihilfeberechtigte Beamtenwitwe einen Zuschuss zu den Beiträgen für ihre soziale Pflegeversicherung von ihrem Arbeitgeber verlangen, wenn gegen ihn kein Beihilfeanspruch besteht. Der Beitragszuschuss ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht des s zu zahlen wäre. Da bei Versicherungspflicht der Beitragssatz nach 55 Absatz 1 Satz 2 SGB XI halbiert wäre, ist der Beitragszuschuss auf 0,5125 % des Arbeitsentgelts begrenzt ,00 EUR 2.000,00 EUR 4.200,00 EUR 6.200,00 EUR 627,75 EUR 295,65 EUR Beurteilung: Die anteiligen Arbeitgeberzuschüsse werden wie folgt berechnet: Arbeitgeberzuschuss insgesamt x Arbeitsentgelt aus jeweiliger Beschäftigung: Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen 3.4 Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (AG), die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder zu einer artgleichen privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Zu den anspruchsberechtigten n zählen nach der Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auch die Vorstandsmitglieder von AG bzw. von großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Indiz dafür ist insbesondere die rentenversicherungsrechtliche Stellung der Vorstandsmitglieder. Zwar sind Vorstandsmitglieder einer AG kraft Gesetzes aus dem Kreis der rentenversicherungspflichtigen Personen ausgeschlossen worden, diese Herausnahme beruht aber auf der Erwägung, dass diese Personen wegen ihrer herausragenden und starken wirtschaftlichen Stellung nicht mehr zu den Angestellten gehören und deshalb den Schutz und die Sicherheit der Rentenversicherung nicht benötigen. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 31. Mai RA 22/88 entschieden, dass die Vorstandsmitglieder der AG zwar nicht zu den Angestellten gehören, aber dennoch sind. Beschäftigung A: Beschäftigung B: insgesamt: 295,65 EUR x 2.000,00 EUR 6.200,00 EUR 295,65 EUR x 4.200,00 EUR 6.200,00 EUR = 95,37 EUR = 200,28 EUR 295,65 EUR Hiervon haben sich auch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in den Kommentierungen des Pflegeversicherungsgesetzes zum Anspruch auf einen Beitragszuschuss leiten lassen. Sie haben diesen auch den Vorständen einge- BKKExtra 11 21

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40 Sozialversicherungsdaten 2009 Nachfolgend finden Sie die ab dem 01.01.2009 geltenden Daten zu den Sozialversicherungszweigen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Rentenversicherung

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