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4 Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand von März Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls beim Rechtsanwalt ein. E-Book-Update-Service: Gerne teilen wir Ihnen mit, sobald eine aktualisierte Ausgabe Ihres E-Books zur Verfügung steht. Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Melden Sie sich gleich an! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA- Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an: Tel. 0941/ Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:

5 Schnellübersicht Das neue Eingruppierungsrecht 9 Grundlagen der Eingruppierung 11 Aufbau und Auslegung des Eingruppierungskatalogs 23 Die Entgeltgruppen 1 und 2 und ihre Richtbeispiele 43 Die Entgeltgruppen 3 bis 6 und ihre Richtbeispiele 51 Die Entgeltgruppen 7 und 8 und ihre Richtbeispiele 79 Die Entgeltgruppen 9 bis 11 und ihre Richtbeispiele 95 Die Entgeltgruppen 12 und 13 und ihre Richtbeispiele 111 Die Eingruppierung der Ärzte 123 Der Eingruppierungsvorgang 143 Eingruppierung und Arbeitsrecht 167 Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung 173 Stichwortverzeichnis

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7 Abkürzungen Abs. Absatz a. F. alte Fassung Anm. Anmerkung AP Hueck, Nipperdey, Dietz, Arbeitsrechtliche Praxis, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts ArbuR Arbeit und Recht (Zeitschrift) Art. Artikel ÄrzteBefrG Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung AuA Arbeit und Arbeitsrecht (Zeitschrift) AVR.Bayern Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Bayern AVR.Caritas Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes AVR.Diakonie Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes in Deutschland BAG Bundesarbeitsgericht BAT/-O Bundes-Angestelltentarifvertrag/-Ost BetrVG Betriebsverfassungsgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch BBiG Berufsbildungsgesetz Buchst. Buchstabe bzw. bzw. DÖD Der Öffentliche Dienst (Zeitschrift) EG Entgeltgruppe EG Ä Entgeltgruppe Ärzte EKD Evangelische Kirche in Deutschland f., ff. folgende GewO Gewerbeordnung GG Grundgesetz HGB Handelsgesetzbuch HRG Hochschulrahmengesetz HwO Handwerksordnung 1 7

8 Abkürzungen 1 KGH.EKD Kirchengerichtshof der EKD KSchG Kündigungsschutzgesetz LAG Landesarbeitsgericht MVG.EKD Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland m. w. N. mit weiteren Nachweisen NachwG Nachweisgesetz NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) Nr./Nrn. Nummer/Nummern NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (Zeitschrift) NZA-RR Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (Zeitschrift) RettAssG Rettungsassistentengesetz Rn. Randnummer RiA Recht im Amt (Zeitschrift) SGB IX Sozialgesetzbuch Neuntes Buch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ThürLAG Thüringer Landesarbeitsgericht TV-Ärzte/VKA MB TV-L TVöD TVÜ-L Unterabs. VerwG.EKD vgl. WVO ZBR ZMV ZTR Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts Unterabsatz Verwaltungsgericht der EKD vergleiche Werkstättenverordnung Zeitschrift für Beamtenrecht Die Mitarbeitervertretung (Zeitschrift) Zeitschrift für Tarifrecht 8

9 Das neue Eingruppierungsrecht Das kirchliche Arbeitsrecht ist in Bewegung geraten: Der von den Kirchen bislang verfolgte sogenannte Dritte Weg wird grundsätzlich infrage gestellt. Vor allem die Gewerkschaften verlangen ein Streikrecht, das im Arbeitsrecht der Kirchen bislang nicht existierte. Das Ziel ist der Abschluss von Tarifverträgen, die das System der Arbeitsvertragsrichtlinien ablösen soll. Mittelbar betroffen ist damit auch das reformierte Eingruppierungsrecht der AVR.Diakonie. Die Zukunft wird zeigen, ob die jungen, gegenüber dem alten Bundes-Angestelltentarifvertrag vereinfachten und gestrafften Regelungen erhalten bleiben. Wir freuen uns, dass wir für die Praxis unser Buch in zweiter Auflage vorlegen können. Trotz vieler Zweifelsfragen ist eine Klagewelle vor staatlichen Arbeitsgerichten ausgeblieben. Allerdings haben sich die Kirchengerichte in zahlreichen Entscheidungen mit dem Eingruppierungsrecht befasst. Die staatlichen Arbeitsgerichte legen einzelne Bestimmungen gänzlich anders aus. Wir haben diese Rechtsprechung berücksichtigt. Mit unserem Buch wollen wir Führungskräften, Mitarbeitervertretern sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das neue Eingruppierungsrecht vorstellen. Den Leserinnen und Lesern möchten wir eine schnelle und zuverlässige Hilfe an die Hand geben. Ausschließlich im Interesse der Lesefreundlichkeit verwenden wir deshalb die männliche Sprachform. Mönchengladbach und Fulda Achim Richter Annett Gamisch 1 9

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11 Grundlagen der Eingruppierung 1. Worauf es ankommt?! Was keine Rolle spielt! Tarifautomatik Begriff der Tätigkeiten Gepräge der Tätigkeit Ausdrückliche Übertragung Aufgaben-/Stellenbeschreibungen

12 2 1. Worauf es ankommt?! Nach den Regelungen des 12 AVR.Diakonie richtet sich die Eingruppierung der Mitarbeiter nach den ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten (z. B. durch Aufgaben- oder Stellenbeschreibung). Die AVR.Diakonie sprechen an verschiedenen Stellen nach wie vor von der auszuübenden Tätigkeit (z. B. 13 AVR.Diakonie), stellen aber grundsätzlich auf die vom Arbeitgeber übertragenen Tätigkeiten ab ( 12 Abs. 1 Satz 1 AVR.Diakonie). Diese sprachliche Ungenauigkeit hat für die Praxis keine Bedeutung, weil beide Begriffe das Gleiche meinen. Praxis-Tipp: Es kann weiterhin an die Rechtsprechung zur auszuübenden Tätigkeit im Sinne des 22 BAT bzw. 12 AVR.Diakonie a. F. angeknüpft werden. 2. Was keine Rolle spielt! Dementsprechend sind folgende Aspekte ohne Bedeutung für die Eingruppierung: Stellenanzeigen und Ausschreibungstexte Angabe der Entgeltgruppe im Dienstvertrag die tatsächliche Qualifikation des Mitarbeiters (vgl. 12 Abs. 3 AVR.Diakonie) Beschlüsse der Dienststellenleitung Bewertungen von Stellenbewertungskommissionen Einarbeitungszeit Eingruppierung vergleichbarer (ausgeschiedener) Mitarbeiter Eingruppierungsrichtlinien des Arbeitgebers Qualität der geleisteten Arbeit Quantität der geleisteten Arbeit Schlüsselqualifikationen (z. B. Kontaktfähigkeit, Phantasie, Eigeninitiative, Verhandlungsgeschick) (vgl. Richter/Gamisch StB, S. 93 m. w. N.) 12

13 Tarifautomatik Die Eingruppierung ist vielmehr abhängig von der ausdrücklich übertragenen Tätigkeit, die der Tätigkeit des Mitarbeiters das Gepräge gibt und einer bestimmten Entgeltgruppe des Eingruppierungskatalogs zuzuordnen ist ( 12 Abs. 1 und 2 AVR.Diakonie). Die Eingruppierung selbst folgt nach wie vor dem Grundsatz der Tarifautomatik. Entsprechend heißt es in 12 Abs. 1 Satz 3 AVR.Diakonie: 2 Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. (Hervorhebungen durch die Verfasser) 3. Tarifautomatik 12 AVR.Diakonie folgt weiterhin dem 22 BAT: Der Arbeitnehmer wird nicht, vielmehr ist in eine Entgeltgruppe eingruppiert. Es erfolgt also kein Eingruppierungsakt, sondern eine automatische Eingruppierung. In diesem Zusammenhang spricht man von einem Akt der Rechtsanwendung, mit dem die Äußerung einer Rechtsansicht durch den Arbeitgeber verbunden ist (vgl. BAG , AP Nr. 110 zu 99 BetrVG 1972). Nach diesem Modell gibt es keine falsche Eingruppierung; sie ist stets korrekt. Es ist eine andere Frage, ob der Arbeitgeber das tarifgerechte Ergebnis erkannt hat: Irrtümer bei der Eingruppierung können folglich grundsätzlich im Wege einer sogenannten korrigierenden Herabgruppierung beseitigt werden (vgl. Richter/Gamisch StB, S. 81 m. w. N.). Die AVR.Diakonie treffen wie auch der TVöD/BAT bzw. TV-L/BAT hinsichtlich des Bewertungssystems eine bindende und abschließende Regelung. Sie stellen auf ein sogenanntes summarisches Bewertungsverfahren ab. Bewertungsverfahren dienen der anforderungsabhängigen Entlohnung von Arbeitnehmern. Die an den Arbeitnehmer gestellten Anforderungen hängen wesentlich von den übertragenen Aufgaben ab. So sollen geeignete Bewertungsverfahren den Arbeitswert bestimmen. Dazu stehen zwei unterschiedliche Verfahren zur Verfügung: die summarische und die analytische Arbeitsbewertung. Summarische Bewertungsverfahren erfassen und gewichten die an einen Arbeitnehmer gestellten Anforderungen als Ganzes. Analytische Bewertungsverfahren zerlegen hingegen die Aufgabe(n) in die einzelnen Anforderungen wie Fachkönnen, geistige Beanspruchung, 13

14 Grundlagen der Eingruppierung 2 Umgebungseinflüsse, Verantwortung (zur Unterscheidung summarisches und analytisches Verfahren siehe auch Scholz 2000, S. 735 ff.). Das BAG hat zur vergleichbaren Rechtslage im BAT entschieden, dass für Entgeltsysteme, die auf eine summarische Arbeitsbewertung abstellen, eine analytische Stellenbewertung nicht zulässig ist (vgl. BAG , AP Nr. 38 zu 22, 23 BAT). 4. Begriff der Tätigkeiten Generell werden in den AVR.Diakonie, anders als nach den alten Regelungen des 12 AVR.Diakonie, keine Arbeitsvorgänge mehr gebildet. Ausnahme bilden nur die Ärzte. Für sie sind nach wie vor Arbeitsvorgänge zu bilden ( 14 der Anlage 8a AVR.Diakonie; zu den Einzelheiten siehe auch Kapitel 9). Nach welchen Kriterien die Gliederung der Tätigkeiten erfolgen kann, wird offengelassen. Grundlage ist allein der Begriff der Tätigkeiten, der in den AVR.Diakonie nicht definiert wird. Damit wird die Entwicklung anderer Tarifwerke aufgegriffen, beispielsweise 5 TV-V (Richter/Gamisch EG TV-V, S. 20 ff.). Demzufolge ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation maßgeblich, nicht die formale Qualifikation des Mitarbeiters (vgl. KGH.EKD , I-0124/P89-08). Die Rechtsprechung hat sich soweit ersichtlich mit dem Begriff Tätigkeit bislang nicht befasst. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Tätigkeit das Sich-mit-etwas-Beschäftigen verstanden. Darüber hinaus umschreibt Tätigkeit die Gesamtheit der Verrichtungen, mit denen jemand in Ausübung seines Berufs zu tun hat. Tätigkeit wird somit synonym für Arbeit verwandt. Entsprechend wird der Begriff Arbeit gedeutet als Tätigkeit mit einzelnen Verrichtungen bzw. Ausführen eines Auftrags (vgl. Duden 2011, S. 174, 1732). So hat auch das BAG die Tätigkeit mit typischen Aufgaben in Zusammenhang gebracht (vgl. BAG , AP Nr. 88 zu 1 TVG Tarifverträge Einzelhandel). Fallen bei einer bestimmten Tätigkeit erhöhte fachliche Anforderungen an, betrifft das insoweit die gesamte Tätigkeit, da die erhöhte fachliche Qualifikation während der Ausübung dieser Tätigkeit ständig vorgehalten werden muss. Dies gilt aber nur für die jeweilige Einzeltätigkeit des Arbeitnehmers, sofern sie von anderen Tätigkeiten auch aus tariflicher Sicht trennbar ist. Übt ein Arbeitnehmer demnach mehrere Tätigkeiten aus, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, erfolgt die Eingruppierung entsprechend der 14

15 Gepräge der Tätigkeit zeitlich überwiegenden Tätigkeit (vgl. Richter/Gamisch StB, S. 87 f. mit Hinweis auf BAG , AP Nr. 88 zu 1 TVG Tarifverträge Einzelhandel). Das gilt auch für die AVR.Diakonie. Wichtig: Neben der Tätigkeit bestimmen die AVR.Diakonie erstmals das Gepräge der Tätigkeit als Eingruppierungsbasis Gepräge der Tätigkeit Abweichend vom Tarifrecht des öffentlichen Dienstes stellt 12 Abs. 2 AVR.Diakonie auf das Gepräge ab: Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. (Hervorhebungen durch die Verfasser) Gepräge bedeutet gemäß 12 Abs. 2 AVR.Diakonie, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist. Damit greift die Regelung auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurück. Danach wird unter Gepräge BAG vom , AP Nr. 9 zu 15 BAT die besondere Note, Eigenart (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1981, Bd. 3), das kennzeichnende Aussehen, Merkmal, charakteristische Eigenart, Wirkung, Note (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1977, Bd. 3) und das unterscheidende Kennzeichen, Eigenart, das charakteristische Äußere (Grimm, Deutsches Wörterbuch, 1984, Bd. 5) verstanden. Es muss sich also um ganz typische Tätigkeiten in Bezug auf den übertragenen Aufgabenbereich handeln. Es ist umstritten, welche Bedeutung der Begriff des Gepräges für die Auslegung der AVR.Diakonie hat. Das BAG hat entschieden: BAG vom ( ) Nach Auffassung des erkennenden Senats kann der in 12 Abs. 2 AVR DWM formulierte Begriff des Gepräges für die Auslegung dieser Tätigkeitsmerkmale und Richtbeispiele nicht herangezogen werden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist das Gepräge erst heranzuziehen, wenn mehrere Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind und festzustellen ist, welches der erfüllten Tätigkeitsmerkmale bzw. der zugrundeliegenden Teiltätigkeiten der gesamten Tätigkeit (dem Arbeitsauftrag, 12 Abs. 2 Satz 2 AVR DWM) das Gepräge gibt. 15

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