A bis Z >> Bundesfreiwilligendienst Kultur und Bildung

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1 A bis Z >> Bundesfreiwilligendienst Kultur und Bildung Stand: März 2015 Der Bundesfreiwilligendienst Kultur und Bildung ist ein Engagement- und Bildungsangebot für Menschen ab 27 Jahren in Einrichtungen der Kultur- und Bildungsarbeit. Die Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (BKJ) e. V. bietet seit dem 01. September 2011 den Bundesfreiwilligendienst Kultur und Bildung an. Für Menschen unter 27 Jahren bietet die BKJ im Verbund mit den ihr angeschlossenen Trägern das FSJ Kultur, FSJ Politik und FSJ Schule an. Grundlage für das A bis Z für den Bundesfreiwilligendienst Kultur und Bildung bildet: // das Bundesfreiwilligendienstegesetz BFDG. // die pädagogische Rahmenkonzeption des Bundesfreiwilligendienstes Kultur und Bildung und // die Qualitätsstandards des Bundesfreiwilligendienstes Kultur und Bildung. ALG II ALG II Empfänger/-innen können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. Vom Taschengeld im BFD dürfen Freiwillige 200 Euro für sich behalten (nach 1 Absatz 7 ALG II-Verordnung). Das Arbeitslosengeld II wird nicht gekürzt. Ausgaben für Versicherungen und Werbungskosten sind dabei schon eingerechnet. Freiwillige müssen dafür keine Nachweise bei der Agentur für Arbeit vorlegen. Haben Freiwillige höhere Ausgaben für Versicherungen und Werbungskosten, können sie eine Berücksichtigung von der Agentur für Arbeit prüfen lassen. Dafür müssen die Freiwilligen Nachweise vorlegen. Freiwillige im BFD, die Arbeitslosengeld II erhalten, müssen keine Arbeit aufzunehmen (vgl. 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II). Sind Freiwillige im BFD in Teilzeit tätig, kann die Agentur für Arbeit Vermittlungsangebote machen. Die angebotene Arbeit und der BFD dürfen zusammen nicht mehr als Vollzeitbeschäftigung ergeben. Altersgrenze Am Bundesfreiwilligendienst können per Gesetz Jugendliche und Erwachsene aller Altersgruppen teilnehmen. Die BKJ hat als Zentralstelle entschieden, für Jugendliche die Jugendfreiwilligendienste FSJ Kultur, FSJ Politik und FSJ Schule anzubieten. Den Bundesfreiwilligendienst bietet sie für Menschen ab 27 Jahren an, in Ausnahmefällen ab 23 Jahren. Anerkennung von Einsatzstellen und -plätzen Der Antrag auf Anerkennung von Einsatzstellen und -plätzen prüfen zuerst die Träger. Sie vergleichen den Antrag mit ihrem eigenen Konzept und den Qualitätsstandards des Bundesfreiwilligendienstes Kultur und Bildung. Im zweiten Schritt prüft das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Anleitung Im BFD werden Freiwillige von der Einsatzstelle unterstützt. Die Einsatzstelle benennt dafür eine/-n Mitarbeiter/-in als begleitende Fachkraft. Seite 1

2 Die Fachkraft // erklärt Freiwilligen die Aufgaben, // stellt sicher, dass Freiwillige im BFD etwas lernen und sich weiterentwickeln können, // achtet darauf, dass Freiwillige im BFD ihr Wissen und Können einbringen und ggf. an andere weitervermitteln. Wichtig ist auch, dass Freiwillige durch regelmäßige Gespräche und Teamberatungen an den Aufgaben und Abläufen der Einsatzstelle beteiligt werden. Arbeitgeber Das Bundesfreiwilligendienst ist kein Arbeitsverhältnis. Zum Schutz der Freiwilligen finden aber zahlreiche Regelungen aus dem Arbeitsrecht Anwendung Rechtsverhältnis. Arbeitgeber ist im Bundesfreiwilligendienst der Bund. Der Bund delegiertseine Pflichten in Teilen an die Einsatzstellen. Arbeitslosenversicherung und -geld Für den/die Freiwillige werden im BFD Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt. Das macht die Einsatzstelle oder der Träger. Sie müssen die Anteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen. Falls Freiwillige die Regelaltersrente erreicht haben, ist nur der Arbeitgeberanteil zu zahlen. Freiwillige müssen sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit melden, wenn sie im Anschluss an den Bundesfreiwilligendienst nicht direkt eine Ausbildung, ein Studium oder eine Erwerbstätigkeit beginnen. Rechtzeitig bedeutet: drei Monate vor Ende des BFD. Das ist wichtig, damit sie Ansprüche geltend machen bzw. weiter versichert sein können. Das gilt auch, wenn Freiwillige den BFD vorzeitig beenden. Freiwillige erhalten nach der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes Arbeitslosengeld, wenn für sie mindestens zwölf volle Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde (Bundesfreiwilligendienst plus ggf. sozialversicherungspflichtige Anstellung im Vorfeld). Höhe und Dauer der Zahlungen des Arbeitslosengeldes ergeben sich aus den rechtlichen Regelungen. Arbeitsmarktneutralität Im BFD sind die Freiwilligen unterstützend und zusätzlich tätig. Freiwillige ersetzen keine hauptamtlichen Arbeitskräfte. Jeder Missbrauch von Freiwilligen als Arbeitskräfte ist untersagt. Das nennt man Arbeitsmarktneutralität. Man kann auch sagen: Durch den Einsatz von Freiwilligen im BFD darf die Einstellung von neuen Arbeitskräften nicht verhindert werden. Und Arbeitskräften darf auch nicht gekündigt werden. Die Arbeitsmarktneutralität wird vor Anerkennung jedes einzelnen Einsatzplatzes geprüft und ggf. von den Regionalbetreuern/-innen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vor Ort kontrolliert. Arbeitsschutz Rechtsverhältnis Arbeitsunfall Ein Arbeitsunfall muss von der Einsatzstelle bzw. dem Träger (entsprechend dem jeweiligen Verwaltungsmodell) der Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Ein Unfall auf dem Arbeitsweg und während der Seminarzeit ( Bildunsgtage) gilt auch als Arbeitsunfall. Arbeitszeit Ein Bundesfreiwilligendienst kann in Teilzeit oder in Vollzeit geleistet werden. Das bedeutet, Freiwillige im BFD müssen mindestens 20,5 Wochenstunden und dürfen maximal 40 Wochenstunden tätig sein. Seite 2

3 Die Bildunsgtage gelten als Arbeitszeit. Überstunden oder Wochenenddienste werden zeitnah mit Freistunden ausgeglichen. Ausland Der Bundesfreiwilligendienst kann nur im Inland abgeleistet werden. Kurzzeitige dienstliche Auslandsaufenthalte von Freiwilligen sind ausnahmsweise unter folgenden Voraussetzungen zulässig: // Die Freiwilligen müssen mit ihrem Auslandsaufenthalt einverstanden sein. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. // Auslandseinsätze dürfen eine Dauer von insgesamt sechs Wochen während der Dienstzeit nicht überschreiten. Der einzelne Auslandseinsatz darf nicht länger als drei Wochen dauern. // Die Tätigkeiten der Freiwilligen während des Auslandseinsatzes müssen im Rahmen ihrer sonstigen Tätigkeiten in der Einsatzstelle liegen. // Die Einsatzstelle muss die Freiwilligen versicherungs- und haftungsrechtlich so absichern, dass diesen keine Kosten entstehen (z. B. Abschluss einer Auslandskrankenversicherung, Krankenrücktransport-Versicherung). // Die Einsatzstelle verpflichtet sich - unabhängig von der endgültigen Kostenübernahme - für alle während eines dienstlichen Auslandsaufenthaltes entstehenden Kosten in Vorleistung zu treten. Ausländer/-innen im Bundesfreiwilligendienst Ausländer/innen steht der Bundesfreiwilligendienst Kultur und Bildung offen. Voraussetzung hierfür ist bei bereits in Deutschland lebenden Ausländer/-innen ein Aufenthaltstitel. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist unabhängig von der Arbeitsmarktlage auch für Asylsuchende und Geduldete möglich, wenn diese sich bereits mehr als drei Monate in Deutschland aufhalten. Der BFD ist gemäß 9 Arbeitsgenehmigungsverordnung eine arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung. Die Bundesagentur für Arbeit muss demnach nicht angefragt werden. Freiwilligen aus dem Ausland kann speziell für die Teilnahme am BFD eine Aufenthaltserlaubnis nach 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Die Beantragung einer Arbeitsgenehmigung ist nicht notwendig. Ein Aufenthaltstitel (auch ein Visum ist ein Aufenthaltstitel) darf in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt (Stand 2015: 399,00 Euro plus die Kosten der Unterkunft) gesichert ist nach 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz. Ein Anspruch auf Leistungen aus den sozialen Sicherungssystemen (Wohngeld, Hilfen zum Lebensunterhalt) besteht nicht. Drittstaatsangehörige müssen von ihrem Heimatland aus einen Visumantrag für den BFD stellen, da ihnen die erforderliche Aufenthaltserlaubnis nur dann erteilt werden kann, wenn sie mit dem zweckentsprechenden Visum eingereist sind. Kein Visum benötigen neben den Bürgerinnen und Bürgern der EU und der mit ihr assoziierten Statten (Norwegen, Island) die Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika. Ausweis Freiwillige erhalten im BFD einen Ausweis. Damit können sie Preis-Rabatte erhalten. Das zum Beispiel kann mit dem Ausweis günstiger sein: // Reisen mit Bus und Bahn // Eintritt in Museen oder Schwimmbäder // Kurse an der Volkshochschule Seite 3

4 Den Ausweis erhalten die Freiwilligen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Der Ausweis wird den Freiwilligen geschickt, nachdem sie die Vereinbarung über den BFD unterschrieben haben. Beginn Der Beginn des BFD wird mit der Einsatzstelle und dem Träger abgesprochen. Begleitung durch den Träger Persönliche Begleitung Berufsgenossenschaft Die Einsatzstelle bzw. der Träger versichert die Freiwilligen in der Berufsgenossenschaft. Das ist wichtig, falls Freiwillige in der Einsatzstelle oder bei den Bildungstagen einen Unfall haben. Bescheinigung Zu Beginn des Bundesfreiwilligendienstes erhalten Freiwillige vom Träger eine Bescheinigung. Sie können damit nachweisen, dass sie einen BFD machen. Das kann wichtig sein für Ämter oder für die Rente. Nach dem Bundesfreiwilligendienst erhalten die Freiwilligen vom Träger noch eine Bescheinigung über ihre Teilnahme. Bewerbung Die Bewerbung für einen BFD läuft bei den Trägern unterschiedlich. Zum Teil ist ein Beginn das ganze Jahr über möglich. Mehr Informationen gibt es bei den Trägern. Reisekosten zu Bewerbungsgesprächen werden meistens nicht übernommen. Interessierte Einrichtungen wenden sich an den Träger hinsichtlich der Anerkennung als Einsatzstelle bzw. zur Aufnahme in den Bundesfreiwilligendienst Kultur und Bildung. Bildungstage Der Bundesfreiwilligendienst ist ein Engagement- und Bildungsangebot. Die Freiwilligen nehmen mindestens an einem Bildungstag pro Monat teil. Der Träger ist für die Bildungstage verantwortlich. Bei den Bildungstagen lernen sich die Freiwilligen verschiedener Einsatzstellen kennen. Sie tauschen sich untereinander aus und geben sich gegenseitig Tipps. Sie beschäftigen sich mit verschiedenen Themen. Das sind zum Beispiel Themen aus Kultur und Politik. Die Freiwilligen erlernen Methoden und Techniken für die Tätigkeit in der Einsatzstelle. Den Freiwilligen entstehen keine Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Programm und Fahrtwege. Die Bildungstage gelten als Arbeitszeit. Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) gehört zum Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Das BAFzA organisiert und prüft die Einhaltung und Umsetzung des BFDG ( Gesetz). Einige Aufgaben gibt das BAFzA an Einsatzstellen und Zentralstellen weiter. Dafür gibt das BAFzA auch Geld an die Einsatzstellen und Zentralstellen. Datenschutz Personenbezogene Daten der Freiwilligen unterliegen dem Datenschutz. Mit Einwilligung der Freiwilligen können Daten zur Kontaktpflege oder zu wissenschaftlichen Zwecken über den Dienst hinaus gespeichert werden. Seite 4

5 Dauer Der Bundesfreiwilligendienst wird in der Regel für zwölf Monate geleistet. Der BFD muss mindestens sechs Monate und darf höchstens 18 Monate dauern. Auch mehrere verschiedene, mindestens sechsmonatige Freiwilligendienste können bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten kombiniert werden. Das bedeutet, dass in diesem Rahmen der Bundesfreiwilligendienst bei verschiedenen Einsatzstellen und in verschiedenen Einsatzfeldern geleistet werden kann. Einsatzbereiche Im Bundesfreiwilligendienst Kultur und Bildung sind Freiwillige in Kultur-, Bildungs- und Jugendeinrichtungen eingesetzt. Das sind z.b. Theater, Kunstschulen, Medienwerkstätten, Museen, Musikvereine und Schulen. Alle Einsatzbereiche sind gemeinwohlorientiert, das heißt unter anderem, dass mit dem Einsatz von Freiwilligen kein wirtschaftlicher Gewinn erzielt werden darf. Die Freiwilligen sind in den Einsatzstellen unterstützend tätig. Einsatzstelle Die Einrichtung, in der die/der Freiwillige tätig wird, ist die Einsatzstelle. Die Einsatzstelle begleitet den/die Freiwillige/-n und beantwortet alle Fragen zur Arbeit. Die Anerkennung von Einsatzstellen erfolgt zum einen durch die Träger entsprechend ihres Konzeptes und zum anderen durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Einsatzstellenbesuch Die Freiwilligen werden mindestens einmal während des BFD vom Träger in ihrer Einsatzstelle besucht. Der/die Mitarbeiter/-in informiert sich über die Arbeit der Einsatzstelle und die Tätigkeiten der/des Freiwilligen sowie die Zusammenarbeit zwischen beiden. Der Träger führt Gespräche mit der/dem Freiwilligen und der/dem Begleiter/-in in der Einsatzstelle über die Erfahrungen, den Arbeitsalltag und die Projektarbeit der/des Freiwilligen. Wenn es einen Konflikt gibt, moderiert der Träger zwischen Einsatzstelle und Freiwilliger/-m. Einsatzstellentreffen Einsatzstellentreffen findet mindestens einmal jährlich statt und werden vom Träger organisiert und durchgeführt. Die Teilnahme ist für die Einsatzstellen verpflichtend. Die Treffen bieten den Leitern/-innen der Einsatzstellen und den Begleitern/-innen der Freiwilligen die Möglichkeit des Austauschs, der Vernetzung und Weiterbildung. Fahrkarten Mit ihrem Ausweis oder einer Bescheinigung können Freiwillige in der Regel für Wochen- bzw. Monatskarten des Öffentlichen Personen-Nahverkehrs (ÖPNV) den vergünstigten Tarif für Auszubildende bzw. Studierende erhalten (laut Berechtigungskarte der Deutschen Bahn auch zur Benutzung von Schüler-Karten). Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Freistellung Freiwillige können im Einvernehmen mit der Einsatzstelle entgeltlich oder unentgeltlich vom Dienst freigestellt werden. Eine Freistellung vom Dienst zur Ableistung eines Praktikums erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Führungszeugnis Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst sind von der Gebühr für die Erteilung eines Führungszeugnisses befreit. Bei der Beantragung des Führungszeugnisses muss dazu ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt werden. Die Meldebehörde leitet den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses einschließlich des Antrages auf Seite 5

6 Gebührenbefreiung zur Entscheidung an das Bundesamt für Justiz weiter. Als Nachweis für die ehrenamtliche Tätigkeit, zu der auch der BFD zählt, ist eine entsprechende Bescheinigung der Einsatzstelle vorzulegen und dies auch als Begründung des besonderen Verwendungszwecks anzugeben. Gesetz Gesetzliche Grundlage für den Bundesfreiwilligendienst Kultur und Bildung ist das Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG), welches am 28. April 2011 vom Bundestag beschlossen und am 03. Mai 2011 in Kraft getreten ist. Link zum PDF Haftpflicht Die Einsatzstelle informiert die/den Freiwillige/-n zu Beginn des Einsatzes darüber, welche Tätigkeiten übernommen werden dürfen, welche Fachkräfte für die Anleitung und Begleitung zuständig sind und was im Rahmen der Dienstpflicht durch eine Haftpflichtversicherung der Einsatzstelle abgesichert ist. Kinderkrankengeld Freiwillige im BFD, deren Kinder erkranken, haben, bei Vorliegen der Voraussetzungen, einen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach 45 SGB V und damit auf Freistellung vom Dienst. Ob im Einzelfall ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, sollten die Freiwilligen bzw. die Einsatzstellen mit der jeweiligen Krankenkasse klären. Für den Zeitraum des Anspruches auf Kinderkrankengeld gewährt die Einsatzstelle keine Leistungen. Krankenversicherung Freiwillige sind als eigenständige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden von der Einsatzstelle übernommen und an die Krankenkasse gezahlt. Eine ggf. vorher bestehende Familienversicherung ruht für die Zeit des Freiwilligendienstes und kann bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzung anschließend wieder aufleben. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfasst grundsätzlich auch Personen, die vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes privat versichert waren. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt allerdings nicht ein für Personen, die versicherungsfrei sind. Versicherungsfrei sind beispielsweise Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Pensionäre, die Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen haben ( 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 SGB V). Diese Versicherungsfreiheit erstreckt sich aber nicht auf die bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Inwieweit eine private Krankenversicherung für die Zeit des Bundesfreiwilligendienstes ruhend gestellt oder zusätzlich erhalten werden kann, muss mit der privaten Krankenversicherung vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes geklärt werden. Ebenfalls versicherungsfrei sind Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig waren ( 6 Abs. 3a SGB V). Der Bezug einer Altersrente bewirkt keine Krankenversicherungsfreiheit. Ein gesetzlich versicherter Altersrentner, der einen BFD leistet, unterliegt daher der Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Krankheit Die Arbeitsunfähigkeit ist spätestens am dritten Tag einer Krankheit vom Arzt zu bescheinigen. Für die Zeiten, in denen Bildungstage stattfinden, muss die Bescheinigung bereits am ersten Tag vorliegen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist der Einsatzstelle bzw. dem Träger vorzulegen. Seite 6

7 Im Krankheitsfall werden bis zu sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt. Bei einer Krankheit, die länger dauert, übernimmt die Krankenversicherung die gesetzlich geregelten Leistungen. Hiervon ausgenommen sind Altersvollrentnerinnen und Altersvollrentner, die grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Die vierwöchige Ausschlussfrist für Zahlungen im Krankheitsfall findet bei Freiwilligen keine Anwendung. Kündigung Die Vereinbarung kann aus einem wichtigen Grund, z. B. bei Erhalt eines Arbeitsplatzes, gekündigt werden. Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen, gegenüber Einsatzstelle und Träger. Es gelten die in der Vereinbarung genannten Kündigungsfristen. Ein von der Einsatzstelle und dem Freiwilligen unterzeichnetes Kündigungs-/Aufhebungsschreiben ist über den Träger dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zuzustellen und wird von diesem geprüft und bestätigt. Der Urlaubsanspruch verringert sich entsprechend. Meldepflicht Wenn Freiwillige für ihren Freiwilligendienst umziehen, müssen sie umgehend ihren neuen Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt anmelden, sonst kann ein Bußgeld von der Behörde erhoben werden. Mutterschutz Das Mutterschutzgesetz findet im Bundesfreiwilligendienst Anwendung. Es gelten u. a. besondere Vorschriften zur Gestaltung des BFD-Einsatzplatzes, zum Kündigungsschutz usw. Es besteht Anspruch auf die Mutterschutzleistungen, wie die Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen und Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen. Nebentätigkeit Der Bundesfreiwilligendienst wird mit mind. 20,5 Wochenarbeitsstunden als überwiegend praktische Hilfstätigkeit geleistet. Daraus ergibt sich, dass die volle bzw. mindestens halbe Arbeitskraft der Einrichtung zur Verfügung gestellt wird und der Bundesfreiwilligendienst damit als Haupttätigkeit definiert wird. Das schließt aber weitere Anstellungsverhältnisse/Nebentätigkeiten nicht aus. Nebentätigkeiten müssen mit dem Träger und der Einsatzstelle abgesprochen sein. Bei Nebentätigkeiten ergibt sich eine Versteuerung des Taschengeldes, wenn die Grenze des Freibetrages (Stand 01. Januar 2015: Jahreseinkommen Euro) überschritten wird. Persönliche Begleitung Verantwortlich für die Umsetzung der persönlichen Begleitung sind die Träger gemeinsam mit den Einsatzstellen. Die Begleitung umfasst die fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch die Fachkraft des Trägers und der Einsatzstelle sowie die Bildungstage. Grundlage bildet die Pädagogische Rahmenkonzeption des Bundesfreiwilligendienstes Kultur und Bildung. Projekt Während des Freiwilligendiensts kann der/die Freiwillige ein Projekt eigenverantwortlich verwirklichen. Das Projekt wird auf Grundlage einer eigenen Ideen der/des Freiwilligen nach Absprache mit und unter fachlicher Begleitung der Einsatzstelle entwickelt. Der/die Freiwillige verantwortet das Projektmanagement (Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation). Seite 7

8 Qualität Der Bundesfreiwilligendienst Kultur und Bildung unterliegt einem kontinuierlichen Qualitätsentwicklungsprozess, für den die Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (BKJ) e.v. in Zusammenarbeit mit den Trägern die Verantwortung hat. Im Qualitätskonzept und in der Pädagogischen Rahmenkonzeption sind die Ziele des Bundesfreiwilligendienstes Kultur und Bildung beschrieben und Qualitätsstandards für Träger, Einsatsztellen und Bildungstage formuliert. Die Träger, Einsatzstellen und Freiwilligen gestalten die Qualitätsentwicklung dialogisch und verpflichten sich zur Evaluation. Rechtsverhältnis Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst befinden sich in einem Rechtsverhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland, das einen öffentlich-rechtlichen Dienstvertrag begründet. Einsatzstelle und Träger übernehmen im Auftrag des Bundes Pflichten aus diesem Dienstverhältnis. Zwischen dem/der Freiwilligen, dem Träger und der Einsatzstelle wird ggf. eine ergänzende privatrechtliche Vereinbarung geschlossen, die über den Vertrag/Vereinbarung mit dem Bund hinaus weitergehende inhaltliche Regelungen trifft, z. B. zu Zielen, Inhalten, organisatorischen Verantwortlichkeiten. Obwohl Freiwillige mit dem BFD kein Arbeitsverhältnis eingehen, wird der Freiwilligendienst hinsichtlich der öffentlichen-rechtlichen Schutzvorschriften einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die gesetzlichenarbeitsschutzbestimmungen. Rentenversicherung Die Freiwilligen werden grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ( 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI), siehe auch Sozialversicherung. Dies gilt gleichermaßen für junge" Freiwillige, für Senior/-innen, die noch keine Altersrente beziehen, ebenso wie für Altersteilrentenbezieher/-innen (Altersrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente) und Erwerbsminderungsrentner/-innen. Für Freiwillige, die eine Altersvollrente -unabhängig ob vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze- beziehen, besteht hinsichtlich des Arbeitnehmeranteiles keine Beitragspflicht. Die Einsatzstelle muss jedoch den Arbeitgeberanteil abführen. Rentner/-innen Aufgrund vieler spezieller Regelungen für Rentner/-innen und Frührentner/-innen, wenden sich diese bei Fragen im Einzelfal Aufgrund vieler spezieller Regelungen für Rentner/-innen und Frührentner/-innen, wenden sich diese bei Fragen im Einzelfall bitte an Ihre Einsatzstelle bzw. den zuständigen Träger. Allgemein gilt: Bei Bezug einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind bestimmte Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Als Hinzuverdienst gelten u.a. alle Einnahmen aus einer Beschäftigung, unabhängig davon, in welcher Form sie geleistet werden. Somit sind das Taschengeld im BFD sowie Sachleistungen bzw. Geldersatzleistungen für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Wer eine Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente in Anspruch nehmen möchte, darf nur einen Hinzuverdienst erzielen, der einen Betrag in Höhe von 450 mtl. nicht übersteigt. Die Ableistung eines Freiwilligendienstes kann bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen zur Kürzung bis hin zum Wegfall des Rentenanspruchs führen. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gelten weitere Regelungen. Zur Klärung sollten sich daher interessierte Freiwillige mit ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Bei Aufnahme einer Beschäftigung wird durch den Rentenversicherungsträger stets geprüft, ob eine Erwerbsminderung noch vorliegt und damit ein Rentenanspruch weiterhin besteht. Seite 8

9 Rezeptgebühren Freiwillige mit eigener Haushaltsführung können sich von ihrer Krankenkasse Zuzahlungen erstatten lassen, wenn die Eigenbeteiligungen an den Rezeptgebühren oder Behandlungskosten zwei Prozent vom Gesamteinkommen im Kalenderjahr (Taschengeld und ggf. Geldersatzleistungen plus ggf. weitere Einnahmen durch z. B. Nebentätigkeiten) übersteigen. Rundfunkbeitrag Eine pauschale Befreiung vom Rundfunkbeitrag besteht nicht, kann aber beantragt werden. Das gleiche gilt für eine Ermäßigung der Gebühren für einen Festnetzanschluss bei der Telekom. Die Gebührenbefreiung bei der Telekom ist an die Befreiung vom Rundfunkbeitrag gebunden. Schweigepflicht Freiwillige sind verpflichtet wie alle anderen Mitarbeiter/-innen in einer Einsatzstelle über alle betrieblichen und persönlichen Umstände Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Dienstes. Sozialversicherung Freiwillige müssen nach dem BFDG ( Gesetz) sozialversichert werden, wenn sie ein Entgelt ( Taschengeld) und/oder Sach- bzw. Ersatzleistungen erhalten. Sie werden rechtlich annähernd so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende. Das heißt, sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgesichert. Für Freiwillige, die das Regelrentenalter erreicht haben, entfallen die Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung; sofern die Bedingungen zur Pflichtversicherung nicht gegeben sind auch zur Krankenversicherung. Die abzuführenden Beiträge werden von der Einsatzstelle oder vom Träger gezahlt. Dafür müssen Freiwillige vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes ihre Sozialversicherungsnummer mitteilen. Die Sozialversicherungsnummer erfragen die Freiwilligen bei ihrer Krankenkasse.Steueridentifikationsnummer Die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergebene Steueridentifikationsnummer besteht aus elf Ziffern. Diese ist zusammen mit dem Geburtsdatum und der Auskunft zur Religionszugehörigkeit beim Träger einzureichen. Steueridentifikationsnummer Die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergebene Steueridentifikationsnummer besteht aus elf Ziffern. Diese ist zusammen mit dem Geburtsdatum und der Auskunft zur Religionszugehörigkeit beim Träger einzureichen. Steuern Das Taschengeld im Bundesfreiwilligendienst ist steuerfrei (vgl. 3 EStG, Nummer 5, Buchstabe f). Sachbezüge bzw. Geldersatzleistungen für Unterkunft und Verpflegung sind wie Lohn oder Gehalt steuerlich zu veranlagen. Falls der Bundesfreiwilligendienst in Hauptbeschäftigung durchgeführt wird, fallen in der Regel dafür keine Steuern an, da die Grenze für die Besteuerung i. d. R. unterschritten wird. Wird der Bundesfreiwilligendienst neben einer anderen Hauptbeschäftigung durchgeführt, sind Sachbezüge bzw. Geldersatzleistungen für Unterkunft und Verpflegung ggf. von der Einsatzstelle zu versteuern. Taschengeld Der Bundesfreiwilligendienst ist freiwilliges Engagement. Freiwillige erhalten keinen Lohn, aber ein Taschengeld. Auch pauschale Bezüge für Unterkunft und Verpflegung sind möglich. Die Taschengeldhöhe und ggf. die pauschalen Bezüge werden vom jeweiligen Träger und oder in Absprache mit der Einsatzstelle festgelegt. Seite 9

10 Freiwillige erhalten ein orientiert an einem Vollzeitdienst anteilig gekürztes Taschengeld entsprechend ihres zeitlichen Einsatzes pro Woche. Die Bezüge werden vom Träger oder der Einsatzstelle jeweils zum Monatsende überwiesen. Tätigkeitsprofil Das Tätigkeitsprofil ist Bestandteil bei der Anerkennung von Einsatzstellen und benennt die Aufgaben und Einsatz- sowie Mitwirkungsmöglichkeiten für die Freiwilligen. Träger Das Bindeglied zwischen dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und den Trägern mit ihren Einsatzstellen sind die Zentralstellen. Die Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung e. V. (BKJ) setzt den Bundesfreiwilligendienst mit den ihr angeschlossenen Trägern um. Dem Träger obliegt die Steuerung und Koordination des Bundesfreiwilligendienstes sowie Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit. Dafür werden ihm von der Zentralstelle BKJ und den Einsatzstellen Aufgaben übertragen. Der Träger ist Ansprechpartner für die Freiwilligen und für die Einsatzstellen. Zwischen Träger und Einsatzstelle wird eine ergänzende Vereinbarung (zu der mit dem BAFzA) geschlossen. Überstunden Für geleistete Überstunden erhalten die Freiwilligen einen Freizeitausgleich. Überstunden werden nicht ausgezahlt. Unterkunft Die Einsatzstellen stellen in der Regel keine Unterkunft. Urlaub Nach drei Monaten Dienstzeit besteht Anspruch Urlaub, jedoch nicht auf Urlaubsgeld. Der Urlaub wird in der Einsatzstelle beantragt. Einige Einsatzstellen haben Schließzeiten (Theaterferien, Schulferien, Winterpause) in den Urlaub genommen werden muss. Das sollte zwischen der Einsatzstelle und dem/der Freiwilligen frühzeitig geklärt werden. Bei 12 Monaten Dienstzeit besteht Anspruch auf mindestens 24 Tage Urlaub. Dauert der Bundesfreiwilligendienst weniger als zwölf Monate, beträgt der Urlaubsanspruch pro Monat zwei Tage. Dauert der Bundesfreiwilligendienst mehr als zwölf Monate, kommen pro weiteren Monat zwei Tage hinzu. Bei Ableistung des BFD in Teilzeit an weniger als fünf Tagen pro Woche verringert sich der Urlaubsanspruch anteilig. An Bildungstagen können Freiwillige keinen Urlaub bekommen. Verpflegung Die Einsatzstellen stellen in der Regel keine Verpflegung. Vertrag/Vereinbarung Der Umfang der gegenseitigen Rechte und Pflichten ist gesetzlich vorgeschrieben. Grundlage hierfür ist das BFDG ( Gesetz). Im Bundesfreiwilligendienst wird zunächst eine Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und dem/der Freiwilligen sowie der Einsatzstelle geschlossen. Darüber hinaus gehende Absprachen der Freiwilligen, Einsatzstellen und Träger werden in Form von ergänzenden Vereinbarungen (z. B. zu Zielen, Inhalten, organisatorischen Verantwortlichkeiten) geregelt. Die Vereinbarung stellt in der Regel der Träger aus und holt die Unterschriften aller Beteiligten ein. Siehe auch Rechtsverhältnis Seite 10

11 Wochenenddienst Im Rahmen der betriebsüblichen Dienstpläne können Freiwilligen auch am Wochenende eingesetzt werden. In der Regel haben Freiwillige Anspruch auf ein freies Wochenende alle 14 Tage. Wohngeld Freiwillige können Wohngeld beantragen, wenn sie eine eigenen Wohnung oder in einer WG eine eigenständige Haushaltsführung haben. Die Beantragung von Wohngeld ist nur am Hauptwohnsitz möglich. Das ist der Wohnsitz, der in Amtssprache als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen gilt. Merkmale des Hauptwohnsitzes sind zum Beispiel die Aufenthaltsdauer oder die Lage und der Ausgangspunkt des Weges zur Einsatzstelle. Die Behörde entscheidet im Einzelfall über die Bewilligung von Wohngeld ein Rechtsanspruch besteht nicht. Zentralstelle Als Zentralstelle steht die Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung e. V. (BKJ) im Auftrag des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben für die Entwicklung und Umsetzung des Bundesfreiwilligendienstes Kultur und Bildung den Trägern vor. Zentralstellen sind das Bindeglied zwischen dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und den Trägern mit ihren Einsatzstellen. Zeugnis /Zertifikat Nach regulärer Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes bekommt die/der Freiwillige ein Zeugnis, das in engem Austausch zwischen ihr/ihm, dem Träger und der Einsatzstelle erarbeitet wird. Darin beschrieben werden neben der Dauer des Bundesfreiwilligendienst und den konkreten Tätigkeiten auch die Fähigkeiten der/des Freiwilligen. Zudem werden die Bildungstage dokumentiert. Zuschläge Überstunden, Wochenend- und Feiertagsdienste von Freiwilligen werden nicht mit finanziellen Zuschlägen vergütet. Seite 11

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