Schlagworte: Erziehungsgeld, Elterngeld, aufschiebende Wirkung, Rückforderung, Einkommensgrenze

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1 SG München, Beschluss v S 33 EG 145/11 ER Titel: Erziehungsgeldrecht - Elterngeldrecht Normenketten: BEEG 1 I, VIII, 8 1 Abs. 8 BEEG 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG 1 Abs. 1 BEEG 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG 1 Abs. 8 BEEG 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG 1 Abs. 1 BEEG 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG Orientierungsatz: 1. 1 Abs 8 BEEG idf vom verweist hinsichtlich der Berechtigung nicht nur auf die Anspruchsvoraussetzung des 1 Abs 1 Nr 2 BEEG ( mit seinem Kind in einem Haushalt lebt ), sondern ganz allgemein auf 1 Abs 1 BEEG. Danach spricht der Wortlaut der Vorschrift dafür, dass bei dem weiteren Berechtigten alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen müssen, also auch die gemäß 1 Abs 1 Nr 1, 2 und 4 BEEG, damit dessen Einkommen anspruchsausschließend berücksichtigt werden kann. Schlagworte: Erziehungsgeld, Elterngeld, aufschiebende Wirkung, Rückforderung, Einkommensgrenze Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom wird angeordnet. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gründe I. Streitig ist im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Rückforderungsbescheid des Antragsgegners wegen zu Unrecht gezahlten Elterngelds nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Höhe von Euro. Die verheiratete Antragstellerin ist die Mutter des am geborenen Kindes J. Mit Antrag vom beantragte sie beim Antragsgegner die Bewilligung von Elterngeld für J. für den ersten bis zwölften Lebensmonat. Im Zeitraum vom bis erhielt sie Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro kalendertäglich sowie einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 83,09 Euro. Vor der Geburt des Kindes war sie nichtselbstständig in Vollzeit erwerbstätig, nach Geburt des Kindes nicht erwerbstätig. Mit Bescheid vom bewilligte der Antragsgegner Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat (= Zeitraum bis ) in Höhe von 1.644,28 Euro monatlich, wobei sich unter Anrechnung des bezogenen Mutterschaftsgelds und des Arbeitgeberzuschusses für den ersten

2 Lebensmonat kein und für den zweiten Lebensmonat ein anteiliger Zahlbetrag in Höhe von 212,16 Euro errechnete. Von Amts wegen erließ der Antragsgegner am einen Änderungsbescheid gemäß 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit Wirkung für die Zukunft, wonach das Elterngeld ab dem sechsten Lebensmonat (= ab dem ) nunmehr nur noch nach einem Prozentsatz von 65 statt von 67 gezahlt werde, mithin in Höhe von 1.595,20 Euro monatlich. Die Herabsetzung beruhte auf einer durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) vom erfolgten Einführung des 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG mit Wirkung ab dem Außerdem erfolgte die Bewilligung gemäß 8 Abs. 3 Satz 2 BEEG vorläufig, da die ebenfalls durch das Haushaltsbegleitgesetz mit Wirkung ab eingeführte Einkommensgrenze des 1 Abs. 8 BEEG bei der Antragstellerin nach deren eigenen Angaben möglicherweise überschritten werde. Danach entfällt der Anspruch auf Elterngeld, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ein zu versteuerndes Einkommen nach 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von mehr als Euro erzielt hat oder wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens bei Elternpaaren, die mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, mehr als Euro beträgt. Auf Anforderung des Antragsgegners vom legte die Antragstellerin den Steuerbescheid für sich und ihren Ehemann für das Kalenderjahr 2009 vor, aus dem sich ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von Euro ergab. Dabei lag ein steuerpflichtiges Einkommen der Klägerin aus Erwerbstätigkeit in Höhe von Euro brutto zugrunde. Der Antragsgegner entschied daraufhin mit Bescheid vom endgültig über den Elterngeldanspruch, entzog die Leistung mit Wirkung ab dem (ab dem 6. Lebensmonat) und forderte bis dahin zu Unrecht gezahltes Elterngeld in Höhe von insgesamt Euro gemäß 50 SGB X zurück. Zur Begründung trug er vor, dass der Anspruch auf Elterngeld gemäß 1 Abs. 8 BEEG entfalle, wenn Elternpaare im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor dem Jahr der Geburt des Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als Euro hätten. Diese Grenze würde laut des vorliegenden Einkommensteuerbescheids für 2009 überschritten. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom Widerspruch ein und machte geltend, dass ihr eigenes zu versteuerndes Einkommen weit unter der in 1 Abs. 8 BEEG genannten Einkommensgrenze von Euro liege. Eine weitere berechtigte Person nach 1 Abs. 1, 3 oder 4 BEEG gebe es nicht, da ihr Ehemann die Voraussetzungen des 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG nicht erfülle, da dieser in Vollzeit gearbeitet, keine Elternzeit genommen und keinen Antrag auf Elterngeld gestellt habe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom zurückgewiesen. Der Anspruch auf Elterngeld entfalle gemäß 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt Euro übersteige. Es komme allein darauf an, ob die Anspruchsvoraussetzungen des 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG (Elternteil) bzw. die Sonderfälle nach 1 Abs. 3 oder 4 BEEG vorlägen, auf die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des 1 Abs. 1 Nr. 1 BEEG (Wohnsitz), 1 Abs. 1 Nr. 3 (Kind selbst betreuen) und 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG (keine (volle) Erwerbstätigkeit) komme es nicht an. Das Einkommen des Ehemanns der Antragstellerin könne daher nicht unberücksichtigt bleiben und eine Weitergewährung des Elterngelds ab dem sechsten Lebensmonat sei ausgeschlossen. Mit Schreiben vom erhob die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Klage beim Sozialgericht München. Gleichzeitig beantragte sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom anzuordnen.

3 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde beim zuständigen Sozialgericht München formgerecht ( 90, 92 Sozialgerichtsgesetz - SGG- analog) erhoben und ist statthaft. Er erweist sich auch in der Sache als begründet. Die Klägerin muss vorläufig nicht das für den sechsten bis zehnten Lebensmonat bezogene Elterngeld in Höhe von insgesamt Euro zurückzahlen. Gemäß 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage - wie vorliegend gemäß 13 Abs. 2 BEEG - keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Entscheidung nach 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG steht im Ermessen des Gerichts und erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung. Im Rahmen dieser Abwägung ist darauf abzustellen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder ob seine Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliches Interesse gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. Keller in: Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9 Aufl. 2008, 86b Rn. 12f). Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ist das Rechtschutzbegehren der Antragstellerin nach der gebotenen summarischen Prüfung begründet, denn der Bescheid des Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom , in dem der Anspruch der Antragstellerin auf Elterngeld mit Wirkung ab dem abgelehnt und das für den sechsten bis zehnten Lebensmonats gezahlte Elterngeld in Höhe von insgesamt Euro zurückgefordert wurde, ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Die Klägerin hat auch über den hinaus Anspruch auf Elterngeld für ihren Sohn J. Es bestehen zunächst keine Zweifel, dass die Antragstellerin die Grundvoraussetzungen gemäß 1 BEEG für den Anspruch auf Elterngeld für ihren am geborenen Sohn J. erfüllt, da sie laut den Angaben im Elterngeldantrag und im Übrigen unstreitig während des Bezugszeitraums ihren Wohnsitz in Deutschland hatte ( 1 Abs. 1 Nr. 1 BEEG), mit ihrem Kind in einem Haushalt lebte ( 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG), dieses Kind selbst betreute und erzog ( 1 Abs. 1 Nr. 3 BEEG) und keine den Anspruch auf Elterngeld ausschließende volle Erwerbstätigkeit i. S. d. 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG ausübte. Streitig ist allerdings, ob die Voraussetzungen des 1 Abs. 8 BEEG bei der Antragstellerin erfüllt sind. Gemäß dem durch Art. 14 des HBeglG 2011 vom mit Wirkung zum eingeführten 1 Abs. 8 BEEG entfällt nämlich der dem Grunde nach zustehende Anspruch auf Elterngeld, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ein zu versteuerndes Einkommen nach 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von mehr als Euro erzielt hat oder, wenn auch eine andere Person nach den Absätzen 1, 3 oder 4 berechtigt ist, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider berechtigter Personen mehr als Euro beträgt. Nach summarischer Prüfung liegen die Voraussetzungen des anspruchsausschließenden 1 Abs. 8 BEEG bei der Klägerin nicht vor. Offensichtlich übersteigt das zu versteuernde Einkommen der Klägerin alleine im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum (= Kalenderjahr 2009) vor der Geburt ihres Sohnes nicht die Einkommensgrenze in Höhe von Euro zu versteuerndes Einkommen gemäß 1 Abs. 8 Satz 1 BEEG. Denn wie sich aus dem vorgelegten Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2009 ohne weiteres entnehmen lässt, hat die Klägerin im maßgeblichen Veranlagungszeitraum lediglich steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von Euro brutto erzielt.

4 Die in 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG genannte Grenze eines zu versteuernden Einkommens in Höhe von Euro ist bei der Antragstellerin nicht maßgeblich, auch wenn das von der Antragstellerin und ihrem Ehemann im Kalenderjahr 2009 zu versteuernde Einkommen laut Steuerbescheid Euro und damit mehr als Euro beträgt. Denn 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG ordnet das Entfallen des Elterngeldanspruchs bei Übersteigen der genannten Grenze nur an, wenn auch eine andere Person nach den Absätzen 1, 3 oder 4 BEEG berechtigt ist und die Summe des zu versteuernden Einkommens beider berechtigter Personen mehr als Euro beträgt. Der Ehemann der Klägerin hat nach der glaubwürdigen Aussage der Klägerin und außerdem unbestritten seine Arbeitszeit im möglichen Bezugszeitraum jedoch nicht reduziert, sondern war durchgängig voll erwerbstätig im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 6 BEEG, und war im möglichen Bezugszeitraum damit nicht berechtigt, für mindestens zwei Lebensmonate gemäß 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG Elterngeld zu beziehen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kommt es darauf an, ob der Ehegatte der Antragstellerin alle Anspruchsvoraussetzungen des 1 Abs. 1 BEEG erfüllt. Denn wie die Antragstellerin zu Recht ausgeführt hat, verweist 1 Abs. 8 BEEG hinsichtlich der Berechtigung nicht nur auf die Anspruchsvoraussetzung des 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG ( mit seinem Kind in einem Haushalt lebt ), sondern ganz allgemein auf 1 Abs. 1 BEEG. Danach spricht der Wortlaut der Vorschrift dafür, dass bei dem weiteren Berechtigten alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen müssen, also auch 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 BEEG, damit dessen Einkommen anspruchsausschließend berücksichtigt werden kann. 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG ist auch nicht teleologisch zu reduzieren in Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers. Denn in der Gesetzesbegründung wird ebenfalls ohne Einschränkung auf 1 Abs. 1 BEEG (sowie Abs. 3 und 4 BEEG) abgestellt (BT-Drucksache - BT-Drucks. - 17/3452, Seite 8). Wörtlich heißt es darin, dass als Einkommen die Summe des zu versteuernden Einkommens beider berechtigter Personen maßgeblich sei (BT-Drucks., a. a. O., Seite 8). Weiter wird ausgeführt, dass es nur auf die Personen ankomme, die neben der berechtigten Person bezüglich dieses Kindes die Anspruchsvoraussetzungen nach 1 Abs. 1, 3 oder 4 BEEG erfüllen, insbesondere der andere Elternteil oder Stiefelternteil. Sodann wird die Schlussfolgerung gezogen, dass 1 Abs. 4 BEEG damit nur greife, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt seien (vgl. BT-Drucks., a. a. O., Seite 8). In 1 Abs. 4 BEEG ist geregelt, dass Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen Anspruch auf Elterngeld haben, wenn die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen, und die genannten Dritten die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach 1 Abs. 1 BEEG erfüllen; diese müssen also insbesondere auch die Voraussetzung des 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG einer nicht vollen Erwerbstätigkeit erfüllen, um Anspruch auf Elterngeld zu haben. Es ist aber nicht nachvollziehbar, warum nur im Sonderfall des 1 Abs. 4 BEEG alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen des 1 Abs. 1 BEEG erfüllt sein müssen, damit das Einkommen der jeweils berechtigten Personen zusammengerechnet wird, im Normalfall der Betreuung durch die Eltern gemäß 1 Abs. 1 BEEG oder beispielsweise durch Stiefeltern gemäß 1 Abs. 3 Nr. 2 BEEG dagegen nicht. Im Übrigen erscheint eine enge Auslegung auch deswegen geboten, weil die Regelung des 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG eine Durchbrechung des sonst im BEEG geltenden Individualisierungsprinzip darstellt (vgl. Dau, SGb 2011, 198, 200, m. w. N.) und damit an sich systemwidrig ist; denn erstmals und nur in Zusammenhang mit Anspruchsberechtigten, die bei der Besteuerung der Reichensteuer gemäß 32 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BEEG unterliegen, wird nicht nur auf die Einkommenssituation des Antragstellers, sondern auch auf die des anderen Elternteils bzw. einer anderen anspruchsberechtigten Person im Sinne des 1 Abs. 3, 4 BEEG abgestellt (vgl. BT-Drucks., a. a. O., Seite 8). Auch der Einkommensbegriff wird ausschließlich für diese Anspruchsberechtigten abweichend definiert, da hier keine Beschränkung auf die Erwerbseinkünfte gemäß 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG i. V. m. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG erfolgt ist, sondern auf alle Einkunftsarten des 2 EStG abgestellt wird (vgl. BT-Drucks., a. a. O., Seite 8; Dau, a. a. O., Seite 200). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch in 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BEEG jeweils zum Nachweis, ob die nach 1 Abs. 8 BEEG geltenden Einkommensgrenzen überschritten werden, der Steuerbescheid der berechtigten Person oder einer anderen nach 1 Absatz 1, 3 oder 4

5 anspruchsberechtigten Person beizuziehen ist. Für die anderen anspruchsberechtigten Personen ist, anders als etwa für die Arbeitgeber gemäß 9 Satz 1 BEEG oder für die Partner eines Antragstellers im Grundsicherungsrecht gemäß 60 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) (vgl. m. w. N. Dau, a. a. O., Seite 201), keine Auskunftspflicht im BEEG geregelt, so dass die Sachverhaltaufklärung Schwierigkeiten bereiten kann. Das Problem der Sachverhaltsaufklärung entschärft sich jedoch, wenn sowohl in 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG als auch in der Folge in 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BEEG nur diejenigen Personen als berechtigt angesehen werden, die alle Anspruchsvoraussetzungen des 1 Abs. 1 (bzw. Abs. 3 und 4 BEEG) erfüllen. Denn in diesen Fällen ist es realistisch, dass die potentiellen anderen Anspruchsberechtigten auch tatsächlich selbst Elterngeld beantragen, anders als wenn lediglich auf die Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind abgestellt wird. Für die Geltendmachung des eigenen Anspruchs wird dann ebenfalls der Steuerbescheid zum Nachweis ihrer Anspruchsberechtigung gemäß 1 Abs. 8, 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BEEG benötigt. Eine Verweigerung der Vorlage des Steuerbescheids hätte dann auch für diesen Berechtigten negative Auswirkungen auf den eigenen Elterngeldanspruch. Das Gericht verkennt nicht, dass bei der vorgenommenen Auslegung der Verweisung in 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG auf alle Anspruchsvoraussetzungen des 1 Abs. 1 BEEG der Anwendungsbereich der Vorschrift außerordentlich klein sein dürfte. Inwieweit die Regelung des 1 Abs. 8 BEEG bei einem solch reduzierten Anwendungsbereich in Hinblick auf den damit verbundenen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand sinnvoll ist (vgl. Dau, a. a. O., S. 201 und Bedenken des Bundesrats, BR-Drucks. 680/10 Beschluss, S. 2 und 3; Landtag Rheinland-Pfalz, Drucks. 15/5248), ist jedoch nicht entscheidungserheblich und bleibt dahingestellt. Dem Antrag der Antragstellerin war daher stattzugeben und die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom vorläufig anzuordnen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

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