3 Erfüllung und Ablösung monetärer Forderungen
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- Friederike Tiedeman
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1 Entwurf einer Europäischen Währungsverfassung Timm Gudehus 1, Hamburg Präambel Das reibungslose Funktionieren der Geldordnung und das Vertrauen in das Geld sind unerlässliche Bedingungen für eine prosperierende Wirtschaft und das friedliche Zusammenleben der Gesellschaft. Die dafür erforderliche Regelung der Geldmenge und die Sicherung des Geldwerts sind Aufgaben der europäischen Zentralbank (EZB). Die aus der Geldschöpfung resultierenden Gewinne sollen der Allgemeinheit zugutekommen. Um diese Ziele zu erreichen, haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion zur Neuordnung des Geldwesens im gemeinsamen Währungsgebiet diese Währungsverfassung beschlossen. 1 Währungsgebiet und Geltungsbereich (1) Das Währungsgebiet umfasst die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der europäischen Währungsunion. (2) Die Währungsverfassung gilt für alle im Währungsgebiet ansässigen natürlichen und juristischen Personen. 2 Geld und Währung (1) Im gesamten Währungsgebiet ist das von der EZB erzeugte gesetzliche Geld allein zulässiges und unbeschränkt gültiges Zahlungsmittel. (2) Gesetzliche Währungseinheit ist der Euro ( ) mit der Unterteilung in 100 Euro-Cent. (3) Gleichwertige Erscheinungsformen des gesetzlichen Geldes sind das Bargeld in Form von Euro-Banknoten und Euro-Münzen sowie das Buchgeld auf zugelassenen Euro-Geldkonten und mobilen Euro-Geldspeichern. (4) Die EZB gewährleistet den uneingeschränkten Umtausch von Buchgeld in Bargeld und von Bargeld in Buchgeld. (5) Die Geldmenge besteht aus der zur Geldmengenregelung benötigten Vorratsgeldmenge bei der EZB und den NZB und der Verkehrsgeldmenge außerhalb von EZB und NZB. 3 Erfüllung und Ablösung monetärer Forderungen (1) Monetäre Forderungen werden durch Übergabe von Bargeld, Einzahlung von Bargeld oder Übertragung von Buchgeld auf ein Geldkonto endgültig erfüllt. Den Parteien steht es frei, sich auf eine bestimmte Zahlungsart zu einigen. (2) Mit Zustimmung der Parteien kann eine Forderung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen durch Scheck, Wechsel oder Kredit abgelöst werden. (3) Schecks, Wechsel, Kredite und andere Forderungen dürfen nicht anstelle von Geld als Zahlungsmittel verwendet werden. 1 Verfasser des ersten Textentwurfs und Koordinator der Beiträge weiterer Beteiligter (s. Kommentar zum Entwurf der europäischen Währungsverfassung, ) 1
2 4 Geldfälschung und unzulässige Zahlungsarten (1) Herstellung, Inverkehrbringen und Weitergabe gefälschter Banknoten und Münzen sowie das Verfälschen und Verändern gültiger Banknoten und Münzen sind verboten. (2) Unbare Zahlungen sind nur mit Buchgeld über angemeldete Geldkonten und mobile Geldspeicher zulässig. (3) Das Nichteinhalten der Regelungen von 3 und von 4 Abs. (1) und (2) sowie eine Umgehung dieser Regelungen durch unzulässige Zahlungsarten, Zahlungswege oder Zahlungsmittel werden in allen Mitgliedsländern der Währungsunion gleichermaßen bestraft. 5 Europäische Zentralbank und Nationale Zentralbanken (1) Die Europäische Zentralbank (EZB) ist eine rechtlich selbstständige und von den Regierungen der Mitgliedstaaten weisungsunabhängige Institution. Die Organisation, die Besetzung des Direktoriums, die Entscheidungsfindung und die Kontrolle der EZB sowie ihr Verhältnis zu den nationalen Zentralbanken (NZB) sind in der Satzung EZB geregelt. Die EZB verwaltet die Geldkonten der Zentralbanken anderer Staaten und internationaler Institutionen. (2) Die Nationalen Zentralbanken (NZB) der Mitgliedsländer sind rechtlich selbstständige Institutionen, die allein den Weisungen der EZB unterliegen. Sie verwalten die Geldkonten, Wertpapiere, Devisen und Goldbestände der Mitgliedsländer sowie die Geldkonten der Geldbanken. Die NZB gewährleisten die Bereitstellung, den Umtausch und die Rücknahme von Münzen und Banknoten. (3) Der Anteil der Mitgliedstaaten am Kapital und an den Gewinnen der EZB bestimmt sich zu 50 % aus dem Anteil der Bevölkerung und zu 50 % aus dem Anteil des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Anteile werden alle fünf Jahre überprüft und entsprechend angepasst. (4) EZB, NZB und Geldbanken betreiben ein elektronisches Zahlungssystem für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, das nach den Regelungen der Währungsverfassung arbeitet. Die Differenzen der Zahlungsströme zwischen Geldbanken, NZB und EZB sind täglich auszugleichen. (5) Gemeinsam mit den NZB sichert die EZB das Vertrauen in das Geld. Sie gewährleistet das störungsfreie Funktionieren der Geldordnung, garantiert die jederzeitige Verfügbarkeit der Guthaben auf den Geldkonten und kontrolliert in Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden den ordnungsgemäßen Betrieb der Geldbanken. (6) Zentrale Aufgabe der EZB und NZB ist das Bereithalten und Inverkehrbringen von Geld in einer Menge und Erscheinungsform, die für den reibungslosen Zahlungsverkehr im Währungsgebiet notwendig ist. Der Zuwachs der Geldmenge wird von der EZB auf das mittlere Wachstum des preisbereinigten Bruttosozialprodukts der Währungsunion begrenzt. (7) Die EZB kann kurzfristig und reversibel über Kurzzeitkredite an Geldbanken und staatliche Banken sowie über den Kauf und Verkauf von Offenmarktpapieren die Verkehrsgeldmenge dem Bedarf anpassen. Langfristig kann die EZB die Verkehrsgeldmenge durch Ausschüttung von Geldschöpfungsgewinnen an die Mitgliedstaaten vergrößern. (8) Die Ausgabe und das Einziehen von Geld werden von der EZB wie ein Verkauf bzw. Rückkauf bilanziert. Durch das Hinzufügen von neuem Bargeld oder das Einbuchen von neuem Buchgeld erhöht sich die Vorratsgeldmenge. Damit ergibt sich ein Geldschöpfungsge- 2
3 winn, über dessen Ausschüttung die EZB beschließt. Die Gewinnausschüttung der EZB an die einzelnen Staaten ist abhängig von der Einhaltung der festgelegten Verschuldungsgrenzen. (9) Vorrangiges Ziel der EZB und NZB ist die Sicherung des Geldwerts. Die Inflationsrate der Lebenshaltungskosten soll für das gesamte Währungsgebiet einen Zielwert von 2,0 % p.a. und für jedes einzelne Mitgliedsland einen Zielwert von 3,0 % nicht überschreiten. (10) Die Geldpolitik der EZB soll sich an der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung im Währungsgebiet orientieren, Störungen der Geldversorgung verhindern und zur Verstetigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung beitragen. (11) Die Zentralbank ist gegenüber den einzelnen Mitgliedstaaten zu finanz- und wirtschaftspolitischer Neutralität verpflichtet. Sie muss sich bezüglich der absehbaren Auswirkungen geldpolitischer Maßnahmen mit den Regierungen der Mitgliedstaaten abstimmen. (12) Der Kauf und Verkauf von ausländischen Währungen durch die EZB und NZB ist mit der Außenhandelspolitik der Mitgliedsländer abzustimmen. (13) Langzeitkredite der EZB und NZB an die Mitgliedstaaten sowie der direkte Erwerb von Anleihen und anderer Schuldtitel der Mitgliedstaaten durch EZB oder NZB sind verboten. Soweit im Rahmen der Geldpolitik notwendig darf die EZB am Sekundärmarkt Staatsanleihen kaufen und verkaufen. 6 Geldbanken und Geldkonten (1) Als Geldbanken zugelassene Finanzinstitute verwalten nach den Weisungen der Kontoinhaber die Geldkonten von Nichtbanken, anderer Finanzinstitute und staatlicher Institutionen. (2) Die Geldkonten werden außerhalb der Bilanzen der Geldbanken, NZB und EZB geführt. Die Buchgeldguthaben der Geldkonten sind keine Verbindlichkeiten der verwaltenden Bank. (3) Über die Geldkonten werden alle ein- und ausgehenden Zahlungen der Kontoinhaber abgewickelt. Direktüberweisungen zwischen Anlagekonten sind unzulässig. (4) Ein Geldkonto kann nicht überzogen werden. Um Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden, muss der Kontoinhaber oder eine beauftragte Bank für die erforderliche Liquidität sorgen. (5) In der Bankbilanz können Geldbanken Anlagekonten für das der Bank von Kunden geliehene Geld und Kreditkonten für das von der Bank an Kunden ausgeliehene Geld führen. (6) Neu eingerichtete und aufgelöste Geldkonten sind der EZB von der Geldbank unverzüglich zu melden. Die Summen der aktuellen Bestände der von ihnen verwalteten Geldkonten sind täglich der EZB von den Geldbanken über die NZB elektronisch zu übermitteln. 7 Inkrafttreten und Umstellung (1) Die europäische Währungsverfassung tritt am 1. Januar 20?? im gesamten Währungsgebiet in Kraft. (2) Am Stichtag werden alle bei den zugelassenen Kreditinstituten geführten Girokonten (und Vollgeldkonten) in Geldkonten umgewandelt und aus den Bankbilanzen ausgegliedert. Ebenso werden die Buchgeldkonten bei der EZB und den NZB in Geldkonten umgewandelt und aus den Bilanzen ausgegliedert. Banknoten und Buchgeld werden von der EZB wie Münzgeld einheitlich bilanziert. 3
4 (3) Bis zum Inkrafttreten müssen alle Geldbanken die Girokonten mit positivem Kontostand erfassen und über die NZB der EZB melden. Für den Stichtag wird die Summe der Girokontoguthaben elektronisch übermittelt. (4) Im Zuge der Ausgliederung aus der Bankbilanz wird die Summe der Verbindlichkeiten aus den Girokonten gegenüber den Kontoinhabern in einen Umstellungskredit der EZB an die betreffende Bank umgewandelt. Die Mindestreserven bei EZB und NZB werden freigegeben. (5) Die Umstellungskredite der Zentralbank sind von den Geldbanken in gleichen monatlichen Raten innerhalb von (2 bis 3) Jahren zu tilgen. Eine vorzeitige Tilgung des Umstellungskredits ist zulässig. (6) Bis zum Ablauf der Tilgungsfristen bleibt der Umstellungskredit zinsfrei. Ein nach Fristablauf nicht getilgter Restkredit wird in einen verzinslichen Kredit der EZB umgewandelt. (7) Die aus der Umstellung der Girokonten und der Bilanzierung resultierenden Gewinne werden von der EZB synchron zu den eingehenden Tilgungszahlungen für die Umstellungskredite freigegeben und anteilig den Geldkonten der Mitgliedsländer gutgeschrieben. Die Bedingungen für die Freigabe und Verwendung des Umstellungsgewinns werden von der EZB in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten festgelegt. 8 Beitritt zur europäischen Währungsunion (1) Jedes Mitglied der europäischen Union (EU), das die Verschuldungs- und Stabilitätsbedingungen der Währungsunion erfüllt, kann Mitglied der europäischen Währungsunion werden, wenn es zuvor seine Geldordnung gemäß den Regelungen dieser Währungsverfassung umgestellt hat. Der Beitritt eines neuen Mitglieds erfordert die Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 aller Mitgliedstaaten der bestehenden Währungsunion, die zusammen mindestens 2/3 der Gesamtbevölkerung repräsentieren. (2) Der Wechselkurs für den Umtausch der alten Währung des Beitrittsstaates in die Gemeinschaftswährung wird zwischen der EZB und der NZB des Beitrittsstaates unter Berücksichtigung der vorangehenden Wechselkursentwicklung festgelegt. (3) Aus der Umstellung der Geldordnung für das eigene Währungsgebiet resultiert eine Beitrittsbilanz der nationalen Zentralbank (NZB) des Antragstellers für den Beitrittstag. Nach Umrechnung auf Euro mit dem vereinbarten Wechselkurs sind die Beitrittsbilanz und die Bilanz der EZB für den Beitrittstag die Bemessungsgrundlagen für die Aufnahme der NZB des Beitrittsstaates in das System der EZB und NZB der europäischen Währungsgemeinschaft. Der neue Mitgliedstaat wird über seine NZB nach Einbringen von Aktiva in die EZB in einer Höhe, die sich aus den Aktiva der EZB-Bilanz vor dem Beitritt und dem zukünftigen Anteil des Beitrittsstaates gemäß 6 Absatz (3) ergibt, zum Anteilseigner der EZB. (4) Ab dem Beitrittstag wird der Euro im gesamten Währungsgebiet des neuen Mitgliedstaates zum gesetzlichen Zahlungsmittel. Die Guthaben aller Geldkonten bei der NZB und den Geldbanken des Beitrittsstaates werden am Beitrittstag im Verhältnis des festgelegten Wechselkurses auf Euro umgestellt. Die alten Banknoten und Geldmünzen können ab dem Beitrittstag bei der NZB und den Geschäftsbanken des Beitrittsstaates zum festgelegten Wechselkurs in Euro umgetauscht werden. Für eine befristete Übergangszeit ist die Verwendung der alten Banknoten und Münzen als Zahlungsmittel zulässig. (5) Kredite, Anleihen, Forderungen und Zahlungsverpflichtungen, die am Beitrittstag auf die alte Währung des Beitrittsstaates lauten, werden mit dem festgelegten Wechselkurs auf Euro 4
5 umgerechnet. Kredite, Anleihen, Forderungen und Zahlungsverpflichtungen in Euro und anderen Währungen bleiben von der Aufnahme in die europäische Währungsunion unberührt. (6) Für die Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaates überprüft die EZB die Einhaltung der Voraussetzungen und Bedingungen. Nach der Aufnahmeentscheidung überwacht und begleitet die EZB die Bilanz- und Währungsumstellung durch die NZB des Beitrittsstaates. 9 Austritt aus der europäischen Währungsunion (1) Ein Mitgliedstaat kann aus wichtigem Grund aus der europäischen Währungsunion austreten. Einem freiwilligen Austritt muss die einfache Mehrheit aller übrigen Mitgliedstaaten der Währungsunion zustimmen, die mindestens die Hälfte der Gesamtbevölkerung repräsentieren. (2) Ein Mitgliedstaat der europäischen Währungsunion, der die Verschuldungsregeln der Währungsgemeinschaft trotz mehrfacher Abmahnung nicht eingehalten oder der gegen Regelungen der Währungsverfassung mehrfach grob verstoßen hat, wird aus der Währungsgemeinschaft ausgeschlossen, wenn eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 der übrigen Mitgliedstaaten der europäischen Währungsunion, die zusammen mindestens 3/3 der Gesamtbevölkerung repräsentieren, den zwangsweisen Austritt beschließt. (3) Für den festgelegten Austrittstag erstellt die EZB eine Trennungsbilanz, die Bemessungsgrundlage für das Herauslösen der NZB des Austrittsstaates aus dem System der EZB und NZB der europäischen Währungsgemeinschaft ist. Mit dem Ausscheiden als Anteilseigner der EZB werden an die NZB des Austrittsstaates Aktiva und Passiva der EZB-Bilanz in einer Höhe übertragen, die dem Anteil des Austrittsstaates gemäß 5 Absatz (3) entspricht. (4) Der Anfangswechselkurs, zu dem am Austrittstag Euro-Buchgeldbestände in die neue Währung des Austrittsstaates umgerechnet und innerhalb einer bestimmten Umtauschfrist Euro-Bargeld in neue Münzen und Banknoten umgetauscht werden, wird zwischen Austrittsstaat und EZB vereinbart. (5) Am Austrittstag wird im gesamten Währungsgebiet des Austrittsstaates die neue Währung anstelle des Euro zum gesetzlichen Zahlungsmittel. Die Euro-Guthaben aller Geldkonten bei der NZB und den Geldbanken des Austrittsstaates werden am Austrittstag mit dem Anfangskurs auf die neue Währung umgestellt. Euro-Banknoten und Euro-Münzen können bei der NZB und bei den Geldbanken zu einem Wechselkurs in die neue Währung umgetauscht werden, der innerhalb der Umtauschfrist gleich dem Anfangswechselkurs ist und sich danach verändern kann. Für eine Übergangszeit ist die Verwendung von Euro-Banknoten und Euro- Münzen als Zahlungsmittel im Austrittsland zulässig. (6) Auf Euro lautende Kredite, Anleihen, Forderungen und Zahlungsverpflichtungen, die am Austrittstag zwischen natürlichen und juristischen Personen, staatlichen Institutionen und Banken im Austrittsstaat bestehen, werden mit dem Anfangskurs auf die neue Währung umgerechnet. Alle anderen Kredite, Anleihen, Forderungen und Zahlungsverpflichtungen bleiben von dem Ausscheiden eines Staates aus der europäischen Währungsunion unberührt. (7) Die EZB überwacht die Einhaltung der Verschuldungsregeln und der Währungsverfassung durch die Mitgliedstaaten und verschickt bei einem festgestellten Regelverstoß eine Abmahnung an den betreffenden Staat. Nach dem Beschluss eines freiwilligen oder zwangsweisen Austritts führt die EZB die Bilanztrennung durch und begleitet die Währungsumstellung durch die NZB des ausscheidenden Mitgliedstaates. 5
6 10 Anpassung bestehender Gesetze und Änderungsvorbehalt (1) Die Währungsverfassung ergänzt und ersetzt alle bestehenden Gesetze und Verordnungen der Mitgliedstaaten soweit diese Punkte betreffen, die in dieser Währungsverfassung neu geregelt sind. (2) Von der neuen Währungsverfassung abweichende Regelungen müssen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten gestrichen oder angepasst werden. Fehlende Regelungen sind in der gleichen Zeit passend zu ergänzen. Alle übrigen Regelungen bestehender Gesetze und Verordnungen bleiben nach Inkrafttreten der Währungsverfassung gültig. (3) Die Mitgliedstaaten behalten sich vor, bei unvorhergesehenen Umständen oder aufgrund neuer Erkenntnisse nach Vorschlag der EZB oder eines Mitgliedstaates einzelne Regelungen der Währungsverfassung zu ändern oder neue Regelungen zu ergänzen. (4) Änderungen oder Ergänzungen der Währungsordnung erfordern die Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 2/3 aller Mitgliedstaaten, die zusammen mindestens 2/3 der Gesamtbevölkerung im Währungsgebiet repräsentieren. 11 Sanktionen und Beilegung von Streitigkeiten (1) Über Verstöße gegen die Währungsverfassung innerhalb eines Mitgliedsstaates entscheiden die zuständigen Gerichte der einzelnen Staaten. (2) Streitigkeiten zwischen den Mitgliedsstaaten und zwischen EZB und Mitgliedsaaten über die Auslegung der Währungsverfassung, Fragen der Geldpolitik oder die Umsetzung der Währungsverfassung werden grundsätzlich auf dem Verhandlungsweg beigelegt. (3) Verstöße gegen die Verschuldungsregeln oder andere Regelungen der Währungsverfassung kann die EZB durch Abmahnung, Einbehalten von anteiligen Zentralbankgewinnen, Konventionalstrafen sowie durch Androhung des zwangsweisen Ausschlusses aus der Währungsgemeinschaft sanktionieren. (4) In letzter Instanz werden Streitigkeiten über die europäische Währungsverfassung und die Geldordnung vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden. 6
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