Satzung der Gemeinde Bad Sassendorf über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr.
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- Hansi Egger
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1 Satzung der Gemeinde Bad Sassendorf über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) in der zur Zeit gültigen Fassung und der 21 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 2, 3, 4 und 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat Bad Sassendorf in seiner Sitzung am folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr vom beschlossen: 1 Grundsatz Die Gemeinde Bad Sassendorf unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuer sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnlichen Vorkommnissen verursacht werden, eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG). Einsätze in diesem Rahmen sind unentgeltlich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. 2 Kostenersatz Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Bad Sassendorf und hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von 39 BHKG wird der Ersatz von entstandenen Kosten verlangt: 1. von dem Verursacherin oder dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmitttel, 3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 BHKG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigen- - 1
2 schaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist, 6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nr. 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, 8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 9. von derjenigen Person, der vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat. Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde Bad Sassendorf die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist. 3 Entgelte (1) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Sassendorf, die über den im BHKG genannten Aufgabenbereich hinausgehen, können Entgelte erhoben werden. (2) Die Leistungen nach Abs. 1 können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. (3) Auf freiwillige Leistungen der Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch. Ob sie gewährt werden sollen, entscheidet der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Bei derartigen Leistungen ist die Haftung der Gemeinde auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (4) Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen der Feuerwehr ohne dessen Verschulden beschädigt oder vernichtet werden, hat der Entgeltpflichtige Schadenersatz zu leisten. - 2
3 4 Berechnungsgrundlage Der Kostenersatz und die Entgelte, die sich jeweils aus den Personal-, Fahrzeug-, Geräte- und Sachkosten zusammensetzen, werden nach den in den 5 bis 7 aufgestellten Grundsätzen berechnet. 5 Personalkosten (1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach 52 Abs. 2 und Abs. 5 BHKG, bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Leistungen der Feuerwehr nach der Einsatzzeit. (2) Die Einsatzzeit bei Einsätzen nach 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum Gerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit der Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. (3) Bei freiwilligen Hilfeleistungen werden die Personalkosten nach dem Einsatzbericht und/ oder einem besonderen Nachweis berechnet. (4) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestentgelt gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede weitere Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet. (5) Für die Dauer des Einsatzes nach 2 wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 40,00 Euro berechnet. (6) Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Betrag in Höhe von 8,00 Euro berechnet. 6 Fahrzeug- und Gerätekosten (1) Bei Einsätzen nach 52 Abs. 2 und Abs. 5 BHKG und freiwilligen Hilfeleistungen werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte aufgrund der Einsatzzeit, in der sie vom Feuerwehrgerätehaus abwesend sind, berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus. (2) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet. (3) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte, außer bei Ölsperren, enthalten. (4) Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach den in der Anlage aufgeführten Beträgen
4 (5) Für die aufzuwendenden Geräte für Ölsperren wird pauschal je Tag ein Betrag von 25,00 EURO, berechnet. Dabei gelten angebrochene Tage als volle Tage. 7 Sachkosten Beim Kostenersatz werden die Sachkosten, wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet. 8 Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen (1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des 1 private Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht. (2) Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen werden die tatsächlich angefallenen Kosten erhoben. 9 Kosten und Entgeltschuldner (1) Die Bestimmung des Ersatzpflichtigen nach Einsätzen gem. 52 Abs. 2 BHKG richtet sich nach 2 Nr. 1 bis 9 dieser Satzung. Wird der Einsatz von mehreren in Anspruch genommen, so ist jeder zahlungspflichtig. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Hilfeleistungen ist zur Zahlung verpflichtet, wer die Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handhabung ihm hinzuzurechnen ist, veranlasst hat. Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 10 Zahlungsfälligkeit (1) Kostenersatz und Entgelte sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Leistungsbescheides an die Gemeinde Bad Sassendorf zu zahlen. (2) Von dem Ersatz der Kosten und der Erhebung der Entgelte kann abgesehen werden, soweit deren Erhebung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses nicht gerechtfertigt ist. 11 Inkrafttreten Diese Satzung in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung vom tritt am in Kraft. - 4
5 Anlage zur Satzung der Gemeinde Bad Sassendorf über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Der Kostenersatz und die Entgelte sind im Rahmen der Gebührenkalkulation mit Stand vom ermittelt worden. In dieser Gebühr sind sämtliche Gerätschaften (fest eingebaute und tragbare), die auf dem jeweiligen Fahrzeug verlastet sind, enthalten. Hiervon ausgenommen sind lediglich die Geräte für eine Ölsperre. Die ausgewiesene Gebühr ist die Gebühr für die Inanspruchnahme je Stunde und muss individuell je Viertelstunde errechnet werden. Fahrzeugart Kommandowagen Einsatzleitwagen Drehleiter HLF 20 LF 10 TSFW MTW Anhänger Ölsperren Personalkosten für alle Dienstgrade Gebühr/Stunde 107,00 Euro 207,00 Euro 718,00 Euro 550,00 Euro 450,00 Euro 305,00 Euro 98,00 Euro 11,00 Euro 25,00 Euro je Tag 40,00 Euro - 5
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