Kindergartenkinder und junge Schulkinder im Strassenverkehr

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kindergartenkinder und junge Schulkinder im Strassenverkehr"

Transkript

1 Kindergartenkinder und junge Schulkinder im Strassenverkehr vorschulpflichtig schulpflichtig? SVG Art. 19, Abs. 1 VRV Art. 42, Abs. 1 Verkehrsregelverordnung (VRV) Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen nicht Rad fahren. Kinder dürfen ein Fahrrad nur benützen, wenn sie die Pedale sitzend treten können. Kinder dürfen effektiv erst vom ersten Tag des obligatorischen Schulunterrichtes an im öffentlichen Verkehr Rad fahren (Art. 19, Abs. 1 SVG). Es kommt dabei nicht auf das Schulalter nach kantonalem Schulgesetz, sondern auf den tatsächlichen Schulbesuch in der 1. Primarklasse an. Die Bestimmung dient der allgemeinen Verkehrssicherheit, ist aber vor allem zum Schutz der Kinder selbst aufgestellt worden. Kinder, die das schulpflichtige Alter zwar erreicht haben, aber mit Rücksicht auf ihren Entwicklungsstand zurückgestellt wurden (zweites Kindergartenjahr), dürfen richtigerweise noch nicht mit Fahrrädern am Verkehr teilnehmen. Der Entwicklungsstand eines Kindes wird nicht abgeklärt, wenn ein Kind den in einigen Kantonen schulpflichtigen Kindergarten besucht. Anders verhält es sich beim Übertritt in die Schule. Der Entwicklungsstand der Kindergartenkinder wird berücksichtigt, bevor ein Kind in die Schule übertreten kann. Schulpflichtige Kinder dürfen die Velos jedoch erst benützen, wenn sie die Pedalen sitzend treten können (Art. 42, Abs. 1 VRV).

2 Was sind Kinderräder, Fahrräder, Trottinette und fäg? SVG Art. 18 VTS Art. 24, 213, 218 Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) Fahrräder müssen den Vorschriften entsprechen und ein Kennzeichen tragen. Definition Fahrrad und Kinderrad Ausrüstungsgegenstände von Fahrrädern Kinderräder Kinderräder sind Räder, die gebaut wurden, um das Gewicht eines noch nicht schulpflichtigen Kindes zu tragen und die nur eine beschränkte Geschwindigkeit zulassen (beispielsweise Dreiräder oder Zweiräder mit seitlicher Hilfsabstützung). Kinderräder sind als Spielgeräte auf einer eng begrenzten Fläche gedacht. Sie müssen keinen besonderen technischen Anforderungen genügen und ein gesetzliches Mindestalter für die Benutzung fehlt. Kinderräder gehören in die Kategorie der "fahrzeugähnlichen Geräte" (fäg). Für die Verwendung gelten die Vorschriften der "fahrzeugähnlichen Geräte". Fahrräder Im Gegensatz zu den Kinderrädern haben die Fahrräder gewissen technischen Anforderungen zu genügen, die in der Strassenverkehrsgesetzgebung umschrieben sind. Ausserdem müssen sie ein Kennzeichen tragen, mit dem auch eine Haftpflichtversicherung verbunden ist. Diese Fahrräder dürfen frühstens vom ersten Tag des obligatorischen Schulunterrichtes an benützt werden; aber auch nur dann, wenn das Kind die Pedale sitzend treten kann (Art. 19 SVG und Art. 42 VRV). Solche Fahrräder gelten als Verkehrsmittel im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes. Sie dürfen demnach nicht auf dem Trottoir, sondern nur auf Strassen bzw. auf den ihnen speziell zugeordneten Verkehrsflächen gefahren werden. Ausrüstungsvorschriften für Fahrräder: gültige Vignette Vorderlicht, Rücklicht (wenn erforderlich) zwei wirksame Bremsen 2 Rückstrahler (vorne weiss, hinten rot) je zwei Pedalrückstrahler Glocke Diebstahlsicherung

3 Fahrzeugähnliche Geräte (fäg) Fahrzeugähnliche Geräte (fäg) sind mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden. Zu den fäg gehören unter anderen Inline- Skates, Rollschuhe, Kickboards, Trottinette, Kinderräder und Rollbretter, aber auch Kindertraktoren und Rollskis. Nicht zu den fäg zählen Fahrräder und Invalidenrollstühle. Für sie bestehen separate Vorschriften. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Verwendung von fäg als Verkehrsmittel und der Verwendung zum Spielen auf einer begrenzten Fläche. Als Verkehrsmittel: Auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen (Trottoirs, Fusswege, Längsstreifen für Fussgänger, Fussgängerzonen) dürfen Kinder im vorschulpflichtigen Alter ohne Begleitung einer erwachsenen Person fäg als Verkehrsmittel benützen; auf Nebenstrassen aber nur in Begleitung Erwachsener und immer nur, wenn die Strasse verkehrsarm ist. Weder Erwachsene noch Kinder dürfen fäg auf Hauptstrassen sowie im fäg- und Fussgängerverbot benützen. Um die gestellten Anforderungen des modernen Strassenverkehrs bewältigen zu können benötigt der Mensch eine Reihe von Fähigkeiten. Diese sind beim heranwachsenden Kinde noch nicht entwickelt und gebildet. Aus diesem Grunde sollten Kindergartenkinder und 1./2.-Klässler fäg nicht als Verkehrsmittel sondern nur als Spielgeräte in einem geschützten Umfeld verwenden. Nach einem Unfall wird sicherlich geprüft, ob die Eltern ihre Sorgfalts- und Beaufsichtigungspflicht gegenüber ihrem Kinde wahrgenommen haben.

4 Was sagt das Recht? Strafrechtlicher Aspekt Bezüglich strafrechtliche Verantwortlichkeit des Kindes müssen verschiedene Alterskategorien unterschieden werden: Bei Kindern, die das 7. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, fehlt kraft gesetzlicher Vermutung die Schuldfähigkeit (Art. 82 StGB). Da die Fähigkeit fehlt, das Unrecht der Tat einzusehen und sich nach dieser Einsicht zu richten, wird die Strafverfolgung gegen straffällig gewordene (z. B. Verkehrsregeln verletzende) Kinder dieser Alterskategorie in der Regel gar nicht erst eröffnet. Der Beginn der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist auf das zurückgelegte 7. Altersjahr festgesetzt. Ab dem 7. bis zum Beginn des 15. Altersjahres kommt bei Verkehrsregelverletzungen und anderen Straftaten das sogenannte Jugendstrafrecht zur Anwendung (denkbare Sanktionen sind z. B. Verweise, Verpflichtung zu speziellen Arbeitsleistungen oder Schularrest). Zu betonen ist, dass sich nicht nur die Kinder, sondern auch deren Eltern strafbar machen können. Beispielsweise dann, wenn sie einem Kind ein Fahrrad überlassen, obwohl das Kind dieses Gerät noch gar nicht benutzen darf (OR Art. 42, ZGB Art. 333 Abs. 1). Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) Verkehrsregelverordnung(VRV)

5 Zivilrechtlicher Aspekt Hier geht es um die Frage, ob das Schaden verursachende Kind schadenersatzpflichtig werden kann. Zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann nur, wer auch urteilsfähig ist. Urteilsunfähig ist nicht nur, wem die Einsicht in die Gefährlichkeit seines Tuns fehlt, sondern auch derjenige, der die Willenskraft nicht besitzt, die von ihm als gefährlich erkannte Handlung zu unterlassen. Ein Kind wächst sukzessive in diese Urteilsfähigkeit hinein, wobei die Fortschritte sehr unterschiedlich sein können: Kinder bis zum 7. Altersjahr gelten in der Regel als nicht urteilsfähig und können auch nicht schuldhaft handeln. Demnach resultiert hier keine zivilrechtliche Verantwortlichkeit, wenn das Verschulden eine Haftungsvoraussetzung bildet. Vermindert urteilsfähige Kinder (ungefähr ab dem 7. Altersjahr) sind im Prinzip für den von ihnen verursachten Schaden haftbar. Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich dabei nach dem Grad der Urteilsfähigkeit des Kindes. Den urteilsfähigen, aber noch unmündigen Kindern kommt die volle Deliktsfähigkeit zu. Unerlaubte Handlungen führen hier zur Schadenersatzpflicht. Je nach Grad der Urteilsfähigkeit des Kindes ist eine Schadenersatzpflicht des Schadenverursachenden also durchaus denkbar. Wie im Strafrecht muss auch im Zivilrecht nicht nur die Verantwortlichkeit des Kindes, sondern auch diejenige der Eltern geprüft werden. Wenn Eltern ihre Kinder nicht entsprechend der jeweiligen Urteilsfähigkeit beaufsichtigen lassen und es dann zu einem Unfall kommt, kann die Haftung des Familienhauptes gemäss Art. 333 ZGB ernsthaft zur Diskussion stehen. Dies ist z.b. der Fall wenn sie die Kinder ein Kinderrad als Verkehrsmittel benutzen lassen. Versicherungsrechtlicher Aspekt Ob eine Versicherung zur Deckung des eingetretenen Schadens verpflichtet ist, hängt - ebenso wie die Frage des Regresses - grundsätzlich vom konkreten Fall, den geltenden gesetzlichen und versicherungsvertraglichen Bestimmungen ab. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

Faktenblatt 03 / Spielen und Velofahren von Kindern auf der Strasse.

Faktenblatt 03 / Spielen und Velofahren von Kindern auf der Strasse. Faktenblatt 03 / 2018 Spielen und Velofahren von Kindern auf der Strasse www.fussverkehr.ch Impressum Spielen und Velofahren von Kindern auf der Strasse Fussverkehr Schweiz Klosbachstrasse 48 8032 Zürich

Mehr

Auf Rollen unterwegs. Fahrzeugähnliche Geräte. bfu Beratungsstelle für Unfallverhütung

Auf Rollen unterwegs. Fahrzeugähnliche Geräte. bfu Beratungsstelle für Unfallverhütung Auf Rollen unterwegs Fahrzeugähnliche Geräte bfu Beratungsstelle für Unfallverhütung Was sind fahrzeugähnliche Geräte? Als fahrzeugähnliche Geräte (fäg) werden alle mit Rädern oder Rollen ausgestatteten

Mehr

Kinder auf dem Schulweg

Kinder auf dem Schulweg Kinder auf dem Schulweg Liebe Eltern Der Schulweg ist für unsere Kinder täglich eine Herausforderung, genauso wie für jedes Elternpaar. Sehen wir Eltern doch an jeder Ecke eine Gefahr. Das alleinige Bewältigen

Mehr

Sicherheit auf dem Schulweg

Sicherheit auf dem Schulweg Sicherheit auf dem Schulweg Gedanken zum Schulweg Der Schulweg ist für Kindergartenkinder wie für Schüler und Schülerinnen ein Teil ihres Lebensraumes. Auf dem Schulweg können sie verschiedenartige Erfahrungen

Mehr

Wie verhalten sich Kindergartenkinder und junge Schulkinder im Strassenverkehr?

Wie verhalten sich Kindergartenkinder und junge Schulkinder im Strassenverkehr? Wie verhalten sich Kindergartenkinder und junge Schulkinder im Strassenverkehr? Um die gestellten Anforderungen des modernen Strassenverkehrs bewältigen zu können, benötigt der Mensch eine Reihe von Fähigkeiten.

Mehr

Mit Rollen und Rädern Lehrerinformation

Mit Rollen und Rädern Lehrerinformation Lehrerinformation 1/6 Arbeitsauftrag Ziel Material Sozialform Ob zu Fuss, mit dem Kickboard oder dem Velo: Mit einfachen Regeln kann ich mich vor schmerzhaften Verletzungen schützen und bewege mich ohne

Mehr

Trend?fahrzeuge? 15. Juni 2018 ASTRA - Maja Ouertani, Juristin

Trend?fahrzeuge? 15. Juni 2018 ASTRA - Maja Ouertani, Juristin Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Trend?fahrzeuge? 15. Juni 2018 ASTRA - Maja Ouertani, Juristin Themen Trend?-Fahrzeug? Entwicklungen Rechtliche Situation

Mehr

Gesetzes- und Verordnungs-Artikel zum Velo (unvollständige Sammlung; Stand )

Gesetzes- und Verordnungs-Artikel zum Velo (unvollständige Sammlung; Stand ) Gesetzes- und Verordnungs-Artikel zum Velo (unvollständige Sammlung; Stand 6.5.4) Art. 8 Fahrräder (SVG = Strassenverkehrsgesetz) Fahrräder müssen den Vorschriften entsprechen. Art. 9 Radfahrer (SVG) Kinder

Mehr

Mit Rollen und Rädern Arbeitsblätter

Mit Rollen und Rädern Arbeitsblätter Lehrerinformation 1/7 Arbeitsauftrag Ob zu Fuss, mit dem Kickboard oder dem Velo: Mit einfachen Regeln kann ich mich vor schmerzhaften Verletzungen schützen und bewege mich ohne Gefahr. Ziel Die SuS kennen

Mehr

01 / 2014 ALTERSGRENZEN. Inhaltsübersicht. 1. Rechtsquellen. 2. Altersgrenzen

01 / 2014 ALTERSGRENZEN. Inhaltsübersicht. 1. Rechtsquellen. 2. Altersgrenzen ALTERSGRENZEN Inhaltsübersicht 1. Rechtsquellen 2. Altersgrenzen 1 1. Rechtsquellen Bund - Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV) SR 101 - Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Mehr

Verkehrsregelnverordnung

Verkehrsregelnverordnung Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra [Signature] [QR Code] Verkehrsregelnverordnung (VRV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Mehr

ich und mein Velobroschu re_a5_quer_druck.indd :18

ich und mein Velobroschu re_a5_quer_druck.indd :18 ich und mein Liebe Eltern Den Kindern gehört die Zukunft. Sie sind aber auch sehr verletzlich. Wir Erwachsene haben dafür zu sorgen, dass Kinder die besten Entwicklungschancen haben. Mit zunehmendem Alter

Mehr

Mit dem Velo unterwegs Lehrerinformation

Mit dem Velo unterwegs Lehrerinformation Lehrerinformation 1/5 Arbeitsauftrag Ziel Material Sozialform Die SuS benennen und markieren die obligatorischen Ausrüstungsgegenstände für ein strassentaugliches Velo. Zudem werden Regeln in Bezug auf

Mehr

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung

Mehr

zu den Bereichen: Kind im Verkehr Fahrräder, Motorfahrräder und fahrzeugähnliche Geräte

zu den Bereichen: Kind im Verkehr Fahrräder, Motorfahrräder und fahrzeugähnliche Geräte Verhaltens- und Verkehrsregeln Markierungs- und Signalisationsvorschriften zu den Bereichen: Kind im Verkehr Fahrräder, Motorfahrräder und fahrzeugähnliche Geräte Auszüge aus (Stand: 2008) Schweizer Strassenverkehrsgesetz

Mehr

Fahrzeugähnliche Geräte

Fahrzeugähnliche Geräte Fahrzeugähnliche Geräte Mit Spass und Sicherheit unterwegs bfu Beratungsstelle für Unfallverhütung Bewegung draussen macht Spass, erst recht mit fahrzeugähnlichen Geräten. Mit Einsatz der eigenen Körperkraft

Mehr

Arbeitssicherheit und deren Konsequenzen. Daniel Ardüser / / PfäffikonSZ

Arbeitssicherheit und deren Konsequenzen. Daniel Ardüser / / PfäffikonSZ Arbeitssicherheit und deren Konsequenzen Daniel Ardüser / 25.10.2018 / PfäffikonSZ Ziele der Präsentation Sie wissen: wann nach einem Arbeitsunfall ein strafrechtlich relevanter Tatbestand vorliegt wer

Mehr

Vortritt. Rechtsgrundlagen. Office des ponts et chaussées du canton de Berne. Tiefbauamt des Kantons Bern. Bau-, Verkehrsund Energiedirektion

Vortritt. Rechtsgrundlagen. Office des ponts et chaussées du canton de Berne. Tiefbauamt des Kantons Bern. Bau-, Verkehrsund Energiedirektion Tiefbauamt des Kantons Bern Bau-, Verkehrsund Energiedirektion Office des ponts et chaussées du canton de Berne Direction des travaux publics, des transports et de l'énergie Bereich Spezialaufgaben Verkehrstechnik

Mehr

Benützung von Trendsportgeräten durch Kinder und Jugendliche im Straßenverkehr

Benützung von Trendsportgeräten durch Kinder und Jugendliche im Straßenverkehr Benützung von Trendsportgeräten durch Kinder und Jugendliche im Straßenverkehr (Stand November 2016) 1. Fahrzeugähnliche Kinderspielzeuge bzw. vorwiegend außerhalb der Fahrbahn verwendete Kleinfahrzeuge:

Mehr

Eltern haften nur für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht

Eltern haften nur für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht Rechtliches betr. Jugendliche und Eltern Eltern haften nur für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht Art. 333 ZGB Verursacht ein unmündiger oder entmündigter, ein geistesschwacher oder geisteskranker Hausgenosse

Mehr

Inhalt. I. Rad Fahren II. Schieben eines Fahrrads... 25

Inhalt. I. Rad Fahren II. Schieben eines Fahrrads... 25 Inhalt Vorwort... 5 Was ist ein Fahrrad?... 15 I. Fahrrad... 15 A. City-, Trekking- und Mountainbike... 15 B. BMX, Roller und Sidewalker... 16 C. Renn(fahr)rad... 16 D. Elektrofahrrad... 17 II. Kein Fahrrad...

Mehr

Die Haftung des Familienhauptes nach Art. 333 Abs. 1 ZGB l Die Billigkeitshaftung urteilsunfähiger Kinder nach Art. 54 Abs. 1 OR

Die Haftung des Familienhauptes nach Art. 333 Abs. 1 ZGB l Die Billigkeitshaftung urteilsunfähiger Kinder nach Art. 54 Abs. 1 OR Die Haftung des Familienhauptes nach Art. 333 Abs. 1 ZGB l Die Billigkeitshaftung urteilsunfähiger Kinder nach Art. 54 Abs. 1 OR Inhaltsverzeichnis I. Die Haftung des Familienhauptes nach Art. 333 Abs.

Mehr

Reglement für die Benützung der clubeigenen Juniorenboote ausserhalb der Kurse und Trainings des SCNI

Reglement für die Benützung der clubeigenen Juniorenboote ausserhalb der Kurse und Trainings des SCNI Segelclub Neuhaus-Interlaken Reglement SCNI-REG-004 Reglement für die Benützung der clubeigenen Juniorenboote ausserhalb der Kurse und Trainings des SCNI ÄNDERUNGEN 05.01.06 P. Willen 02.12.07 P. Willen

Mehr

Verkehrssicherheit E-Bikes

Verkehrssicherheit E-Bikes Verkehrssicherheit E-Bikes Mit Sicherheit leichter ans Ziel Mit Power Rad fahren Elektrofahrräder boomen. Die Verkaufszahlen nehmen rasant zu, seit 2005 verdoppeln sie sich jährlich. Rasant sind auch die

Mehr

Alles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung

Alles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung Alles was Recht ist Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht Übersicht Strafrechtliche Haftung Was ist Fahrlässigkeit? Voraussetzung der Haftung für andere freiwillige Selbstgefährdung

Mehr

Fahrzeugvorschriften in der Landwirtschaft

Fahrzeugvorschriften in der Landwirtschaft Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Fahrzeugvorschriften in der Landwirtschaft 26. Januar 2017 Armin Jost Themenübersicht Vorschriften von gestern bis heute

Mehr

RECHT FÜR RADFAHRER RHOMBOS

RECHT FÜR RADFAHRER RHOMBOS RECHT FÜR RADFAHRER RHOMBOS Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte

Mehr

Kinder sehen und verstehen

Kinder sehen und verstehen Kinder sehen und verstehen Theoretische u. Praktische Übungen für f r Schulanfänger nger und Vorschulbereich (Kindergärten) rten) Erste Klassen Stadt Frankfurt am Main, Straßenverkehrsamt Abteilung 36.2

Mehr

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Freiheitsentziehende Maßnahmen stehen im Spannungsfeld zwischen: Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Menschenwürde des Betroffenen

Mehr

Ordnungsbussenverordnung (OBV)

Ordnungsbussenverordnung (OBV) Ordnungsbussenverordnung (OBV) Änderung vom 17.08.2005 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 1 wird gemäss Beilage geändert. II Diese Änderung

Mehr

Begriffsbestimmung: Sonderrechte befreien von der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrs- Ordnung ( StVO ).

Begriffsbestimmung: Sonderrechte befreien von der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrs- Ordnung ( StVO ). Die erfolgreiche Tätigkeit der Feuerwehr hängt neben anderen Umständen, entscheidend von der Zeit ab. Um Zeit zu gewinnen, muß sichergestellt sein, dass sie die Einsatzstelle ohne verkehrsbedingte Verzögerungen

Mehr

Eingriffsmöglichkeiten

Eingriffsmöglichkeiten Eingriffsmöglichkeiten Elterliches Sorgerecht Strafbarkeit Kinder Jugendliche Heranwachsende Eingriffsrechte Regelungen / Schulordnungen Art. 6 GG (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze

Mehr

Reglement Schulweg- und Busorganisation der Primarschule Altendorf

Reglement Schulweg- und Busorganisation der Primarschule Altendorf Reglement Schulweg- und Busorganisation der Primarschule Altendorf gültig ab 01.08.2012 Reglement Schulweg- und Busorganisation der Primarschule Altendorf, genehmigt vom Schulrat am 06.11.12 Seite 1 Inhalt

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2223 Urteil Nr. 145/2002 vom 15. Oktober 2002 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 22 3 des Gesetzes vom 21. November 1989 über

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Strafrecht Allgemeiner Teil Strafbarkeitsvoraussetzungen Prof. Wohlers 31.08.2010 Seite 1 Straftatbestände des BT als Ausgangspunkt der Strafbarkeitsprüfung Art. 111 StGB: "Wer vorsätzlich einen Menschen

Mehr

Radfahrausbildung Rhein-Kreis Neuss Das verkehrssichere Fahrrad Am Straßenverkehr darf man nur mit einem verkehrssicheren Fahrrad teilnehmen. Die zehn unten aufgeführten Teile müssen am Fahrrad angebracht

Mehr

Schulwegsicherheit Eine Infoveranstaltung der Elternräte und der Stadtpolizei

Schulwegsicherheit Eine Infoveranstaltung der Elternräte und der Stadtpolizei Schulwegsicherheit Eine Infoveranstaltung der Elternräte und der Stadtpolizei Übersicht 1. Warum Kinder den Schulweg zu Fuss zurücklegen sollten 2. Nachteile von Elterntaxis 3. Wahrnehmung von Schulanfängern

Mehr

Weisungen über die Schulwege Rothenburg

Weisungen über die Schulwege Rothenburg Gemeinderat Telefon 041 288 81 71 Stationsstrasse 4 Telefax 041 288 81 12 6023 Rothenburg gemeindeverwaltung@rothenburg.ch Weisungen über die Schulwege Rothenburg Sammlung der Rechtsgrundlagen der Gemeinde

Mehr

5 Haftungsrecht in der Pflege

5 Haftungsrecht in der Pflege 5 Haftungsrecht in der Pflege Es muss nur ein kurzer Moment der Unachtsamkeit oder aber auch des Unwissens herrschen und schon kann ein Schaden entstehen. Sei es, dass der Patient wegen eines falschen

Mehr

Vorschriften fürs Fahrrad und Ausrüstung

Vorschriften fürs Fahrrad und Ausrüstung Vorschriften fürs Fahrrad und Ausrüstung 1 Glocke Bremsen Velohelm Schlusslicht Scheinwerfer Frontstrahler Vignette (31. Mai...) Schloss Rückstrahler Reifen Pedale mit Rückstrahlern Dynamo Obligatorische

Mehr

rechtliche Grundlagen / relevante Gesetzestexte (Auszug)

rechtliche Grundlagen / relevante Gesetzestexte (Auszug) Tagung INSOS Schweiz vom 16. Mai 2017 Teilhabe an der vernetzten Welt: Chancen und Herausforderungen digitaler Medien im institutionellen Kontext rechtliche Grundlagen / relevante Gesetzestexte (Auszug)

Mehr

Weisungen über das Erfassen von Daten zu Strassenverkehrsunfällen im Strassenverkehrs unfall-register gemäss Unfallaufnahmeprotokoll (UAP)

Weisungen über das Erfassen von Daten zu Strassenverkehrsunfällen im Strassenverkehrs unfall-register gemäss Unfallaufnahmeprotokoll (UAP) Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA CH-3015 Bern, ASTRA Weltpoststrasse 5, 3015 Bern Standortadresse: Weltpoststrasse 5, 3015 Bern

Mehr

Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht. 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd , Altleiningen Jutta Elz

Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht. 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd , Altleiningen Jutta Elz Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd 15.10.2011, Altleiningen Jutta Elz Aufsichtspflicht ist die Pflicht, dafür zu sorgen, dass weder der zu Beaufsichtigende

Mehr

E-Bikes. Mit Sicherheit leichter ans Ziel

E-Bikes. Mit Sicherheit leichter ans Ziel E-Bikes Mit Sicherheit leichter ans Ziel Mit Power Rad fahren Elektrofahrräder boomen. Die Verkaufszahlen nehmen rasant zu, jährlich werden ca. 50 000 E-Bikes verkauft. Rasant sind auch die Geschwindigkeiten,

Mehr

Sicherheitstagung 2010

Sicherheitstagung 2010 Sicherheitstagung 2010 Die Stellung der verantwortlichen Personen aus dem Blickwinkel des Verwaltungsrechts, des Strafrechts und des Zivilrechts VStG??? StGB Materiengesetze Verordnungen Bescheide ABGB

Mehr

Verordnung über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger

Verordnung über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger Verordnung über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger (TAFV 2) 741.413 vom 16. November 2016 (Stand am 15. Januar 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz

Mehr

Velo! Velo? lez-roulez-d-2016.indd

Velo! Velo? lez-roulez-d-2016.indd Velo! Velo? lez-roulez-d-2016.indd 1 07.12.15 Velo! Velo? Ein Frage-Antwort-Spiel für Radfahrende Du kannst alleine oder in Gruppen spielen. Die Spielregeln bestimmst du! lez-roulez-d-2016.indd 2 07.12.15

Mehr

ORTSRECHT in Glienicke/Nordbahn. Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen

ORTSRECHT in Glienicke/Nordbahn. Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen ORTSRECHT in Glienicke/Nordbahn Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen Benutzungsordnung der Gemeindebibliothek Glienicke/Nordbahn Bei Fragen und Hinweisen zuständiger Fachbereich der Gemeindeverwaltung:

Mehr

KINDERUNFALLSTATISTIK

KINDERUNFALLSTATISTIK KINDERUNFALLSTATISTIK In der vorliegenden Statistik werden die uns von der Dienstabteilung für Verkehr gemeldeten Kinderunfälle bis zum vollendeten. Lebensjahr dargestellt. Im Jahr wurden Total 8 (+) Unfälle

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS POLITISCHE GEMEINDE FLUMS Reglement für den Schülerinnen- und Schülertransport der Schule Flums (Tansportreglement) Der Gemeinderat der Schule Flums erlässt, gestützt auf Art. 20 Bst. a des Volksschulgesetzes

Mehr

Art. 55 ZGB. Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.

Art. 55 ZGB. Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. Der Organbegriff im Gesellschaftsrecht (Art. 55 ZGB) und die Verantwortlichkeit der Organe Prof. Dr. Bettina Hürlimann-Kaup Vortrag vom 30. November 2016 Prof. Bettina Hürlimann-Kaup 30. November 2016

Mehr

Kind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund. Manfred Dähler.

Kind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund. Manfred Dähler. Kind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund Manfred Dähler Inhalt I. Einführung II. Kind und Haftpflichtrecht III. Kind und Haftungsbegründung

Mehr

Übersicht über die Haftung für waldtypische Gefahren

Übersicht über die Haftung für waldtypische Gefahren Übersicht über die Haftung für waldtypische Vortrag für die Waldregion 4 Tom Zuber-Hagen Leiter Rechtsdienst VD 1 Allgemeine Haftungsvoraussetzungen Vertragliche Haftung Ausservertragliche Haftung 1. Anspruchsgrundlage

Mehr

Arbeitsrechtlicher Rückgriffsanspruch bei grobem Behandlungsfehler

Arbeitsrechtlicher Rückgriffsanspruch bei grobem Behandlungsfehler Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e.v. XXVII. Kölner Symposium am 14. November 2015 In den folgenden Texten wird der besseren Übersichtlichkeit wegen regelmäßig nur eine Geschlechtsform

Mehr

Verkehrs- und Sicherheitsinstruktion. Stadt St.Gallen

Verkehrs- und Sicherheitsinstruktion. Stadt St.Gallen Verkehrs- und Sicherheitsinstruktion Stadt St.Gallen Das Instruktorenteam Kreis Ost Edi Neuschwander edi.neuschwander@stadt.sg.ch Kreis Zentrum Géraldine Thalmann géraldine.thalmann@stadt.sg.ch Kreis West

Mehr

Vom Sanktionenrecht zur Präventionsrecht

Vom Sanktionenrecht zur Präventionsrecht Fachgruppe Reform im Strafwesen Vom Sanktionenrecht zur Präventionsrecht Tagung zum Thema Fürsorge oder Prävention? vom 8./9. September 2017 an der Paulus Akademie Zürich Dr. Niklaus Richter am Schweizerischen

Mehr

Ordnungsbussenverordnung

Ordnungsbussenverordnung Ordnungsbussenverordnung (OBV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 1 wird gemäss Beilage geändert. II Diese Verordnung tritt am

Mehr

Radfahrstrecke. Geschwister Devries Grundschule in Uedem

Radfahrstrecke. Geschwister Devries Grundschule in Uedem Radfahrstrecke Geschwister Devries Grundschule in Uedem Die Strecke 1. Anfahren Meursfeldstraße Fahrrad unter Beachtung der Fußgänger und des Querverkehrs über die Fahrbahn schieben Fahrrad am Fahrbahnrand

Mehr

Fahrradsicherheit für Geflüchtete und Zugewanderte. Arbeitsblätter Deutsch

Fahrradsicherheit für Geflüchtete und Zugewanderte. Arbeitsblätter Deutsch Fahrradsicherheit für Geflüchtete und Zugewanderte Arbeitsblätter Deutsch ARBEITSBLATT Deutsch Information Verkehrsregeln allgemein Es gilt Rechtsverkehr. Mit dem Fahrrad ist am rechten Fahrbahnrand zu

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE SEFTIGEN RICHTLINIEN. über die. Ausrichtung von Beiträgen an die Schülertransportkosten

EINWOHNERGEMEINDE SEFTIGEN RICHTLINIEN. über die. Ausrichtung von Beiträgen an die Schülertransportkosten EINWOHNERGEMEINDE SEFTIGEN RICHTLINIEN über die Ausrichtung von Beiträgen an die Schülertransportkosten VOM 5. DEZEMBER 07 SEFTIGEN RICHTLINIEN SCHÜLERTRANSPORTKOSTEN SEITE Inhaltsverzeichnis Geltungsbereich...

Mehr

Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Verkehrsregelnverordnung (VRV) Verkehrsregelnverordnung (VRV) Änderung vom 17.08.2005 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 1 wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 1 1 Der Fahrzeugführer

Mehr

Diese Richtlinie ergänzt die gesetzlichen Vorgaben der Signalisationsverordnung SSV für die Parkierung. Sie gilt auf allen Strassen im Kanton Luzern.

Diese Richtlinie ergänzt die gesetzlichen Vorgaben der Signalisationsverordnung SSV für die Parkierung. Sie gilt auf allen Strassen im Kanton Luzern. Verkehr und Infrastruktur (vif) Anwendungsbereich Diese Richtlinie ergänzt die gesetzlichen Vorgaben der Signalisationsverordnung SSV für die Parkierung. Sie gilt auf allen Strassen im Kanton Luzern. Grundsätze

Mehr

Klausurbesprechung im Propädeutikum SS 2015 Modul 55100

Klausurbesprechung im Propädeutikum SS 2015 Modul 55100 Klausurbesprechung im Propädeutikum SS 2015 Modul 55100 1 SACHVERHALT Folie 2 2 Aufgabe 1: Hat E einen Schadensersatzanspruch gegen P? Gehen Sie in Ihrem Gutachten falls nötig hilfsgutachterlich auf alle

Mehr

Alles was recht ist Alles was Recht ist

Alles was recht ist Alles was Recht ist Alles was recht ist Alles was Recht ist Prof. Peter Mösch Payot, Mlaw LL.M peter.moesch@hslu.ch Luzern 28. Mai 2019 Themen - Kindes- und Jugendrecht: Grundlagen - Rechtsbeziehungen von Eltern und Jugendlichen

Mehr

REGLEMENT. über die Benützung des Hallenbades Triesen

REGLEMENT. über die Benützung des Hallenbades Triesen REGLEMENT über die Benützung des Hallenbades Triesen Nr. 18 Stand: 28.04.2009 REGLEMENT über die Benützung des Hallenbades Triesen Das Hallenbad ist Eigentum der Gemeinde Triesen. 1. Eigentum / Zweck Die

Mehr

Velo E-Bike langsame Klasse (25 km/h) E-Bike schnelle Klasse (45 km/h)

Velo E-Bike langsame Klasse (25 km/h) E-Bike schnelle Klasse (45 km/h) Ausstattungsvorschriften Velos / E-Bikes Schweiz Stand Januar. 2017 Velo E-Bike langsame Klasse (25 km/h) E-Bike schnelle Klasse (45 km/h) Gesetzliche Bezeichnung Fahrräder VTS, Art. 24 Leicht-Motorfahrräder

Mehr

Strassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 12. November 2014

Strassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 12. November 2014 Strassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 12. November 2014 30. Januar 2014 30. Januar 2014 Vorstellung Reto Leiser Gerichtspräsident am Bezirksgericht Aarau seit 01.04.2014 Mitglied Lizenzkommission

Mehr

Betrieb unter außergewöhnlichen Umständen

Betrieb unter außergewöhnlichen Umständen Betrieb unter außergewöhnlichen Umständen Außergewöhnliche Umstände beim Betrieb von Seilbahnen: technische Störungen/Gebrechen (äußere) witterungsbedingte Einwirkungen: Wind/Sturm, Gewitter, Blitzschlag,

Mehr

3.1. Kindergarteneintritt und Einschulung

3.1. Kindergarteneintritt und Einschulung 3.1. Kindergarteneintritt und Einschulung BG 22 BG 25 Eintritt und Dauer 1. Kinder, die vor dem Stichtag das 4. Altersjahr zurückgelegt haben, können auf Beginn eines der beiden folgenden Schuljahre in

Mehr

H. Die Jugendlichen und das Strafrecht. I. Der strafrechtliche Schutz der Jugendlichen

H. Die Jugendlichen und das Strafrecht. I. Der strafrechtliche Schutz der Jugendlichen H. Die Jugendlichen und das Strafrecht I. Der strafrechtliche Schutz der Jugendlichen Die Persönlichkeit von Jugendlichen geniesst nicht nur zivilrechtlichen Schutz und den des öffentlichen Arbeitsrechts.

Mehr

Personenrecht: Übung Nr. 1

Personenrecht: Übung Nr. 1 Personenrecht: Übung Nr. 1 Prof. Andrea Büchler HS 2017 Seite 1 Fall 1 Fall 1: Einstieg in die Falllösung Welche gesetzlichen Normen sind vorliegend relevant? HS 2017 Seite 3 Fall 1: Einstieg in die Falllösung

Mehr

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. Oktober 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 52 18. November 2013 Verfügung II. Strafkammer

Mehr

Merkblatt mit Informationen und Empfehlungen zum Umgang mit Abstimmungs- und Wahlunterlagen in Heimen

Merkblatt mit Informationen und Empfehlungen zum Umgang mit Abstimmungs- und Wahlunterlagen in Heimen Kanton Zug Direktion des Innern Direktion des Innern, Postfach 146, 6301 Zug T direkt 041 728 39 23 naemi.bucher@zg.ch Zug, 20. März 2017 buae DI DIS 52548,03 Merkblatt mit Informationen und Empfehlungen

Mehr

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund Die Einwohnergemeindeversammlung Freienwil beschliesst gestützt auf Art. 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes

Mehr

BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit

BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Sachverhalt: Anton befährt nachts gegen drei Uhr eine kaum befahrene, im Wesentlichen

Mehr

vom 13. September 1988 (Stand 1. Juni 2013)

vom 13. September 1988 (Stand 1. Juni 2013) Nr. Haftungsgesetz (HG) vom. September 988 (Stand. Juni 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom. Juli 986, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen * Zweck

Mehr

Wann darf ich Mofa fahren?

Wann darf ich Mofa fahren? Wann darf ich Mofa fahren? A) Wenn ich 14 Jahre alt bin. B) Wenn ich einen gültigen Fahrausweis besitze. C) Wenn ich mit den Füsse bis zum Boden komme und mindestens 45 kg schwer bin. Wann darf ich Mofa

Mehr

Zwangsmassnahmen im Massnahmenvollzug in der Schweiz: rechtlicher Rahmen UPK Basel: 13. Februar 2014

Zwangsmassnahmen im Massnahmenvollzug in der Schweiz: rechtlicher Rahmen UPK Basel: 13. Februar 2014 Zwangsmassnahmen im Massnahmenvollzug in der Schweiz: rechtlicher Rahmen UPK Basel: 13. Februar 2014 Grundsätze Die verschiedenen Haftarten Zivilrechtliche Haft: Fürsorgerischer Freiheitsentzug (FFE) (397a

Mehr

Verantwortlichen von Führungskräften. für Handlungen ihrer Mitarbeiter

Verantwortlichen von Führungskräften. für Handlungen ihrer Mitarbeiter Verantwortlichen von Führungskräften in Unternehmen für Handlungen ihrer Mitarbeiter Vergleichende Untersuchung zum französischen und deutschen Strafrecht von Benno Maria Hilgers Freiburg im Breisgau 2000

Mehr

Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund

Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Bahnhofstrasse 15 6002 Luzern Telefon 041-228 51 55 Telefax 041-210 65 73 buwd@lu.ch www.lu.ch Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 741.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1996 Nr. 148 ausgegeben am 27. September 1996 Verordnung vom 16. Juli 1996 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Strassensignalisation

Mehr

+12% Tödliche Fahrradunfälle: 462 = 10,3% aller im Straßenverkehr Getöteten. 12% ohne Scheinwerfer/Rücklicht. 40% ohne Licht unterwegs

+12% Tödliche Fahrradunfälle: 462 = 10,3% aller im Straßenverkehr Getöteten. 12% ohne Scheinwerfer/Rücklicht. 40% ohne Licht unterwegs Verletzte Radfahrer im Alter bis 15 Jahre: Gesamt: 11.067 Leicht verletzt: 9.519 Schwer verletzt: 1.524 Quelle: Statistisches Bundesamt - Destatis Gefährlicher Stadtverkehr Unfälle mit Radfahrer-Beteiligung

Mehr

Aufstellen von Geschwindigkeitsanzeigen am Strassenrand

Aufstellen von Geschwindigkeitsanzeigen am Strassenrand 11.04.2000 Aufstellen von Geschwindigkeitsanzeigen am Strassenrand Quelle Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu Laupenstrasse 11 CH-3008 Bern Kontaktperson Christian A. Huber Tel. 031

Mehr

Satzung über die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes in der Großen Kreisstadt Kitzingen (Wohnmobilstellplatzbenutzungssatzung - WBS) vom

Satzung über die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes in der Großen Kreisstadt Kitzingen (Wohnmobilstellplatzbenutzungssatzung - WBS) vom STADT KITZINGEN Satzung über die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes in der Großen Kreisstadt Kitzingen (Wohnmobilstellplatzbenutzungssatzung - WBS) vom 19.05.2016 Inkrafttreten: 01.06.2016 Stand: 01.06.2016

Mehr

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung Materielles Recht Formelles Recht I. Unterscheidung II. materielles Recht: formelles Recht: Regelung der Rechtsbeziehungen/ Rechtslage Regelung des Verfahrens und der Organisation von Behörden und Gerichten

Mehr

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen vom 7. Dezember 1959 (Stand 1. Januar 2013)

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen vom 7. Dezember 1959 (Stand 1. Januar 2013) Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 6. Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz)*

Mehr

PRIVATRECHT. Inhaltsübersicht. 1. Privatrecht. 2. Personenrecht. 3. Vertrag

PRIVATRECHT. Inhaltsübersicht. 1. Privatrecht. 2. Personenrecht. 3. Vertrag PRIVATRECHT Inhaltsübersicht 1. Privatrecht 2. Personenrecht 3. Vertrag 1. Rechtsquellen Bund Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 SR 210 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Mehr

Rechtsobjekte Rechtsobjekte werden durch die Rechtsordnung einem Rechtssubjekt in Form der Nutzung oder Verwertung zugeordnet.

Rechtsobjekte Rechtsobjekte werden durch die Rechtsordnung einem Rechtssubjekt in Form der Nutzung oder Verwertung zugeordnet. 20 Zivilrecht Deliktsfähigkeit Die Fähigkeit, sich durch schuldhaftes Handeln verantwortlich zu machen. Die Deliktsfähigkeit befasst sich mit der Frage nach der Verantwortung für ein Handeln, das zu einem

Mehr

Signalisationsverordnung

Signalisationsverordnung Signalisationsverordnung (SSV) Änderung vom 28. September 2001 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 1 wird wie folgt geändert: Art. 2a Zonensignalisation

Mehr

über die Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen

über die Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen 78.3 Beschluss vom 6. August 988 über die Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr; gestützt

Mehr

Quo vadis automa,siertes Autofahren - Mögliche Ha:ungsrisiken

Quo vadis automa,siertes Autofahren - Mögliche Ha:ungsrisiken Quo vadis automa,siertes Autofahren - Mögliche Ha:ungsrisiken 6. GMTTB-Jahrestagung vom 14. / 15. April 2016 Rechtsanwältin Cordula E. Niklaus Fürsprecherin LL.M. Persönliches Cordula E. Niklaus, Fürsprecherin,

Mehr

Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften; Vernehmlassung

Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften; Vernehmlassung T +41 31 326 66 04 E urs.scheuss@gruene.ch Bundesamt für Strassen Raphael Kraemer 3003 Bern 24. Januar 2019 Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften; Vernehmlassung Sehr geehrte Damen

Mehr

Fragen und Antworten für das Geländespiel. Fragen

Fragen und Antworten für das Geländespiel. Fragen Fragen und Antworten für das Geländespiel Fragen 1) Was ist Mobilität? 2) Welches Fortbewegungsmittel ist am sichersten? 3) Gibt es mehr Kinder oder mehr Autos in München? 4) Welches öffentliche Verkehrsmittel

Mehr