Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Umweltethik an der Universität Augsburg vom 08. Februar 2012;

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1 Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Umweltethik an der Universität Augsburg vom 08. Februar 2012; geändert durch Satzung vom 24. Juli 2013 [*] Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 43 Abs. 5 des Bayerischen Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006, zuletzt geändert durch 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011, erlässt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung: Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Akademischer Grad 3 Zweck des Masterstudiengangs 4 Zulassung zum Studium, Qualifikation 5 Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit 6 Konzeption des Masterstudienganges 7 Prüfungsausschuss 8 Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen * 9 Anrechnung von Kompetenzen 10 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen 11 Formen von Modulprüfungen 12 Modalitäten von Modulprüfungen 13 Leistungspunkte und Noten 14 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß 15 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht II. Masterprüfung 16 Gliederung der Masterprüfung und Verteilung der Leistungspunkte 17 Zeitraum der Prüfungen, Fristenregelung und erneutes Ablegen von Leistungskontrollen 18 Masterarbeit 1

2 19 Bewertung der Masterarbeit 20 Abschluss des Masterstudiengangs 21 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement III. Schlussbestimmungen 22 Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit 23 Nachteilsausgleich 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung 2

3 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich (1) 1 Die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Umweltethik regelt die Studiengangskonzeption, die fachbezogenen Prüfungen sowie die Prüfungsanforderungen. 2 Prüfungen im Sinne dieser Prüfungsordnung sind studienbegleitende Leistungskontrollen. 3 Die Prüfungsordnung regelt insbesondere: 1. die Anzahl der Studiensemester, nach der das Studium in der Regel beendet sein soll (Regelstudienzeit); 2. Fristen für die Ablegung der einzelnen Prüfungen; 3. die Wiederholbarkeit von Prüfungen; 4. die erforderlichen Lehrveranstaltungen und ihren Umfang; 5. die Form der Prüfungen und ihren Umfang; 6. die Ermittlung der Prüfungsergebnisse sowie der Noten für den Studienabschluss. Die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Umweltethik ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung der Universität Augsburg (APrüfO). Die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Umweltethik wird durch ein Modulhandbuch konkretisiert, das durch den Prüfungsausschuss für den Masterstudiengang Umweltethik beschlossen und auf den Internetseiten des Zentralen Prüfungsamts der Universität Augsburg bekannt gegeben wird. 2 Akademischer Grad Auf Grund einer nach dieser Prüfungsordnung bestandenen Masterprüfung wird der akademische Grad "Master of Arts (M.A.)" verliehen. 3 Zweck des Masterstudiengangs 1 Der Masterabschluss stellt einen weiteren berufs- und forschungsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Umweltethik dar, der auf den mit einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss, in der Regel auf dem Bachelorgrad, erworbenen Kompetenzen aufbaut. 2 Durch den Masterabschluss wird festgestellt, ob der Kandidat/die Kandidatin das für seine/ihre künftige Tätigkeit fundierte Fachwissen erworben hat und fähig ist, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig und kritisch zu arbeiten und auch die interdisziplinären Zusammenhänge zu überblicken. * 4 Zulassung zum Studium, Qualifikation (1) Die Qualifikation für den Masterstudiengang Umweltethik wird durch einen ersten in- oder ausländischen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss mit einer Gesamtnote von 2,5 oder besser nach der Allgemeinen Prüfungsordnung der Universität Augsburg in ihrer jeweils 3

4 gültigen Fassung oder einen sonstigen, diesem gleichwertigen in- oder ausländischen Abschluss mit einer gleichwertigen Gesamtnote nachgewiesen. 1 Bewerber und Bewerberinnen, die die nach Abs. 1 erforderliche Gesamtnote nicht erreichen, wird auf ihre erzielte Gesamtnote eine Verbesserung von jeweils 0,2 angerechnet für - ein Praktikum im Bereich Ethik, Umweltschutz oder ethischer Öffentlichkeitsarbeit mit einer Dauer von mindestens vier Wochen und einem Umfang von mindestens 30 Wochenstunden, - den Vortrag eines Referats an einer mindestens zweitägigen Konferenz im Themenbereich Ethik oder Umweltschutz, - einen Auslandsaufenthalt mit einer Dauer von mindestens drei Monaten im Rahmen der Programme Weltwärts, Missionar auf Zeit, JeV oder ähnlicher Programme, - ein mindestens einjähriges Engagement in einem Verein, einer Nichtregierungsorganisation oder einer Partei, der/die im Themenbereich Umweltschutz, Tierschutz, Friedensarbeit oder politischer Meinungsbildung aktiv ist, - eine Berufstätigkeit von mindestens drei Monaten im Bereich Umwelt oder ethischer Öffentlichkeitsarbeit. 2 Mit der Bewerbung sind Nachweise vorzulegen, aus denen die Art der Tätigkeit, der Umfang und der Bezug zu den jeweils aufgeführten Bereichen erkennbar wird. 3 Maximal ist eine Verbesserung der Gesamtnote um 0,4 möglich. 1 Bewerber und Bewerberinnen, die in einem Studiengang nach Abs. 1 alle Prüfungsleistungen erbracht haben, werden unter der auflösenden Bedingung in den Masterstudiengang Umweltethik zugelassen, dass sie den Abschluss eines Studiengangs nach Abs. 1 mit der dort aufgeführten Gesamtnote bis zum Ende des auf die erstmalige Immatrikulation in den Masterstudiengang Umweltethik folgenden Semesters nachweisen. 2 Der Nachweis der Erbringung der Prüfungsleistungen nach Satz 1 erfolgt durch eine Bestätigung der jeweiligen Hochschule bzw. der entsprechenden sonstigen Einrichtung des Bewerbers oder der Bewerberin. (4) Bewerber und Bewerberinnen, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, haben die erforderlichen ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß der Immatrikulationssatzung und der Prüfungsordnung DSH der Universität Augsburg in der jeweils gültigen Fassung nachzuweisen. (5) 1 Über die Vergleichbarkeit der Studiengänge sowie über die Gleichwertigkeit der an ausländischen Hochschulen erworbenen Hochschulabschlüsse und der Gesamtnote sowie über die Verbesserung der erzielten Gesamtnote entscheidet der Prüfungsausschuss; Art. 63 BayHSchG gilt entsprechend. 2 Der Prüfungsausschuss kann die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen konsultieren. 3 Eine Gesamtnote ist gleichwertig, wenn bei einem Vergleich der beiden Notensysteme mindestens die gleiche Notenstufe erreicht wurde. 5 Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Anfertigung der Masterarbeit und des Ablegens aller Prüfungen vier Semester. Prüfungen werden studienbegleitend absolviert; die Masterarbeit wird in der Regel nach dem 4

5 Ende des dritten Semesters abgefasst. 1 Der Studiengang ist modular konzipiert. 2 Ein Modul stellt eine zeitliche und thematische Zusammenfassung von Stoffgebieten dar und kann sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen bzw. formen zusammensetzen, die zu den auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikationen führen, welche in Lernzielen beziehungsweise Kompetenzbeschreibungen festgelegt sind und geprüft werden. 3 Module werden mit Modulprüfungen gemäß 11 abgeschlossen. 4 Ein Modul kann die Inhalte eines Semesters oder mehrerer Semester umfassen. 5 Auf der Grundlage von bestandenen Modulen werden Leistungspunkte vergeben. (4) Die Zahl der insgesamt zu erwerbenden Leistungspunkte beträgt 120. (5) Das Studium kann jeweils zum Sommersemester und zum Wintersemester aufgenommen werden. (6) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt zwischen 50 und 54 Semesterwochenstunden. * 6 Konzeption des Masterstudienganges Das Studium des Masterstudienganges Umweltethik gliedert sich in folgende Modulgruppen: M1: Ethik, Umweltethik, Materiale Ethik, M2: Mensch, Natur, Kultur, M3: Umwelt, Recht, Ökonomie, M4: Mensch, Raum, Umwelt, M5: Risikoproduktion, Konfliktdynamik und globale Gerechtigkeit, M6: Schöpfung und Weltende, Spiritualität, M7: Umwelterziehung, Umweltbildung, M8: Freies Modul, M9: Mastermodul. 7 Prüfungsausschuss (1) 1 Der Fakultätsrat der Katholisch-Theologischen Fakultät wählt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen auf die Dauer von zwei Jahren. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Professoren und/oder Professorinnen und einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin. 4 Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin sowie einen Schriftführer oder eine Schriftführerin. 5 Der oder die Vorsitzende muss dem Kreis der Professoren oder Professorinnen angehören. 6 Über jede Sitzung wird ein Beschlussprotokoll geführt. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und trifft alle für die Organisation und Durchführung der Prüfungen erforderlichen Entscheidungen. 5

6 1 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Er beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen; Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden den Ausschlag. 4 Alternativ zur Präsenzsitzung können bei Bedarf Beschlüsse nach Maßgabe der vorausgehenden Bestimmungen auch im Umlaufverfahren gefasst werden. (4) 1 Der Vorsitzende/die Vorsitzende leitet die Sitzungen. 2 Er/sie lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses schriftlich unter Einhaltung einer mindestens dreitägigen Ladungsfrist ein. 3 Der Prüfungsausschuss kann in widerruflicher Weise die Erledigung von einzelnen Aufgaben auf den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin übertragen. 4 Zu diesen übertragbaren Aufgaben gehören: die Bestellung von Prüfern/Prüferinnen, die Genehmigung der Themen von Masterarbeiten, die Verlängerung der Bearbeitungszeit von Masterarbeiten, die Anerkennung von Leistungen, die nachträgliche Zulassung zu Prüfungen. 5 Im Übrigen ist der Vorsitzende/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen; hierüber hat er den Prüfungsausschuss zu informieren. (5) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. (6) Gibt sich der Prüfungsausschuss keine Geschäftsordnung, so gelten die Bestimmungen für die Erweiterte Universitätsleitung der Universität Augsburg. (7) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass Ort und Termin für alle Prüfungen rechtzeitig ortsüblich bekanntgegeben werden. (8) Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist jeweils schriftlich Protokoll zu führen. 8 Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer bzw. Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen. 1 Prüfer/Prüferinnen können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz sowie nach der Hochschulprüferverordnung (HSchPrüferV) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen Befugte werden. 2 Als Beisitzer/Beisitzerin kann jedes Mitglied der Universität Augsburg herangezogen werden, das im jeweils zu prüfenden Fach bzw. Themengebiet einen entsprechenden oder einen fachlich einschlägigen Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat. 6

7 * 9 Anrechnung von Kompetenzen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden angerechnet, die erbracht wurden in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit im Rahmen eines Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Bayern im Rahmen von sonstigen Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nrn. 1 und 2 BayHSchG, in speziellen Studienangeboten nach Art. 47 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG oder an der Virtuellen Hochschule Bayern, in Studiengängen an ausländischen Hochschulen, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). (4) (5) 1 Kompetenzen, die im Rahmen sonstiger weiterbildender Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nr. 3 BayHSchG oder außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, können angerechnet werden, wenn sie gleichwertig sind. 2 Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen dürfen höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen ersetzen. 1 Die Anrechnung erfolgt auf Antrag des oder der Studierenden an den Prüfungsausschuss. 2 Im Antrag müssen die zur Anrechnung gestellten Studienzeiten, Studienleistungen oder Prüfungsleistungen oder die außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen hinreichend beschrieben werden, um die erworbene Kompetenz beurteilen zu können. 3 Weiter sind Nachweise über deren Erwerb oder ihre Ablegung vorzulegen; hierzu kommen insbesondere in Betracht: Nachweise über den erfolgreichen Abschluss von Studiengängen oder Modulen, Studiengangs- oder Modulbeschreibungen, Zertifikate oder Praktikumsnachweise. 4 Der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen oder Prüfungsleistungen ist unzulässig, nachdem das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der korrespondierenden Studienleistung oder Prüfungsleistung festgestellt ist. 1 Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss. 2 Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten, soweit diese im Einzelfall günstigere Bestimmungen enthalten. 3 Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen gehört werden. 4 Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach Abs. 1 nicht gegeben sind, obliegt dem Prüfungsausschuss (Beweislastumkehr). 5 Wird die Anrechnung versagt, so ist dies zu begründen. 1 Wird die Anrechnung versagt, kann die betroffene Person eine Überprüfung der Entscheidung durch die Universitätsleitung beantragen, soweit die Anrechnung nicht einen 7

8 Studiengang betrifft, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird; die Hochschulleitung gibt der für die Entscheidung über die Anrechnung zuständigen Stelle eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags. 2 5a Abs. 1 Satz 2 und 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt. 10 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Ablegung von Prüfungen nach dieser Prüfungsordnung ist die Immatrikulation in dem Masterstudiengang Umweltethik. 1 Der oder die Studierende besitzt nur dann einen Anspruch auf Prüfung, wenn er oder sie sich ordnungsgemäß zur jeweiligen Prüfung angemeldet hat. 2 Die Anmeldung zur Teilnahme an den jeweiligen Prüfungen erfolgt im elektronischen Prüfungsverwaltungssystem der Universität Augsburg. 11 Formen von Modulprüfungen (1) 1 Modulprüfungen erfolgen studienbegleitend in schriftlicher, in mündlicher, in einer kombinierten schriftlich-mündlichen Form und in Form einer Portfolioprüfung. 2 Als Prüfungsform gilt auch die regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen eines Moduls nach Abs Modulprüfungen in schriftlicher Form sind: Klausuren ( Minuten), Seminararbeiten (ca. 15 Seiten), Hausarbeiten (ca. 15 bis 25 Seiten). 2 In Modulprüfungen in schriftlicher Form erfolgt die schriftliche Bearbeitung einer Aufgabenstellung in der vorgegebenen Bearbeitungszeit. 3 Gegenstand der Bewertung einer Modulprüfung in schriftlicher Form ist die schriftliche Prüfungsleistung des oder der Studierenden. 1 Modulprüfungen in mündlicher Form können sein: mündliche Prüfungen (20-30 Minuten), Referate (30-60 Minuten). 2 In Modulprüfungen in mündlicher Form erfolgt die mündliche Beantwortung einer Aufgabenstellung innerhalb der festgesetzten Prüfungsdauer, ggf. nach einer festgesetzten Bearbeitungszeit. 3 Gegenstand der Bewertung einer Modulprüfung in mündlicher Form ist die mündlich vorgetragene Beantwortung des oder der Studierenden. (4) 1 In einer kombinierten schriftlich-mündlichen Prüfung erfolgt auf der Grundlage einer einheitlichen Aufgabenstellung deren schriftliche Bearbeitung innerhalb einer festgesetzten Bearbeitungszeit sowie eine mündliche Darstellung der schriftlichen Ausführungen innerhalb einer vorgegebenen Prüfungsdauer. 2 Die Bearbeitungszeit beträgt zwischen einer Woche und sechs Monaten; die Dauer der mündlichen Darstellung beträgt zwischen 15 Minuten und einer Stunde. 3 Gegenstand der einheitlichen Bewertung einer kombinierten schriftlich-mündlichen Modulprüfung ist die schriftliche und die mündliche Prüfungsleistung des oder der Studierenden. 8

9 (5) (6) (7) 1 In einer Portfolioprüfung eines Moduls werden nach Vorgabe des Prüfers oder der Prüfer bzw. der Prüferin oder der Prüferinnen in gegenseitigem Zusammenhang stehende unselbständige Leistungen (Teilleistungen) zur Umsetzung einer einheitlichen Aufgabenstellung erbracht. 2 Diese Beiträge können schriftliche Ausarbeitungen, mündliche Beiträge oder praktische Leistungen sein, deren Umfang einzeln unterhalb der Rahmen nach Abs. 2 bis 4 liegen, und diesen Rahmen zusammen nicht überschreiten. 3 Gegenstand der einheitlichen Bewertung einer Portfolioprüfung sind alle Teilleistungen des oder der Studierenden; hierbei erfolgt keine schematische Einzelbetrachtung der einzelnen Leistungen sondern eine Gesamtwürdigung aller Leistungen im Zusammenhang. 1 Eine regelmäßige Teilnahme liegt vor bei einer Anwesenheit von 80 % in den Lehrveranstaltungsterminen des jeweiligen Moduls. 2 Der Dozent oder die Dozentin der Lehrveranstaltung/en stellt die Anwesenheit zu Beginn und zum Ende der jeweiligen Veranstaltungsterminen fest. 3 Gründe für ein nicht zu vertretendes Versäumnis einer Lehrveranstaltung können nicht geltend gemacht werden; 17 Abs. 4 und 5 bleiben unberührt. 1 Die möglichen Prüfungsformen in den Modulen werden in der Modultabelle in 16 Abs. 2 dargestellt. 2 Die konkrete Form und der Umfang von Modulprüfungen werden für jedes Semester im Modulhandbuch festgesetzt und spätestens sechs Wochen vor Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters bekannt gegeben; erforderliche Änderungen können bis spätestens eine Woche vor Beginn der Vorlesungszeit bekannt gegeben werden ; 1 Abs. 3 bleibt unberührt. 3 Die Bearbeitungsdauer, der Umfang und der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung wie auch der Umfang der geforderten Bearbeitung von Modulprüfungen und Leistungsnachweisen ist so zu bemessen, dass der für das jeweilige Modul in der Anzahl der zu erwerbenden Leistungspunkte ausgedrückte Arbeitsaufwand aus Präsenz in den vorgesehenen Lehrveranstaltungen, deren Vor- und Nachbereitung sowie die Vorbereitung und Durchführung der Modulprüfung eingehalten wird. 12 Modalitäten von Modulprüfungen (1) 1 Für Modulprüfungen in schriftlicher Form bestellt der Prüfungsausschuss zwei Prüfer/Prüferinnen. 2 Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden, sind von zwei Prüfern/Prüferinnen zu bewerten. 3 Die Beurteilung soll spätestens vier Wochen nach Durchführung der jeweiligen schriftlichen Prüfung vorliegen. 1 Die Prüfung in mündlicher Form wird von einem Prüfer/einer Prüferin in Gegenwart eines fachkundigen Beisitzers/einer fachkundigen Beisitzerin oder von mehreren Prüfern/Prüferinnen durchgeführt. 2 Ein Prüfer/eine Prüferin oder der Beisitzer/die Beisitzerin fertigt über die mündliche Prüfung ein Protokoll an, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstände und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer/der Prüferinnen oder des Prüfers/der Prüferin und des Beisitzers/der Beisitzerin, des Kandidaten/der Kandidatin sowie besondere Vorkommnisse. 3 Das Protokoll ist von den Prüfern/Prüferinnen oder vom Prüfer/von der Prüferin und dem Beisitzer/der Beisitzerin zu unterschreiben. 1 Kombinierte schriftlich-mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer/einer Prüferin oder mehreren Prüfern/Prüferinnen durchgeführt. 2 Wird die kombinierte schriftlich-mündliche Prüfung nur von einem Prüfer/einer Prüferin durchgeführt, ist für den mündlichen Teil der kombinierten schriftlich-mündlichen Prüfung ein Beisitzer oder eine Beisitzerin beizuziehen. 3 Ein Prüfer/eine Prüferin oder der Beisitzer/die Beisitzerin fertigt über den mündlichen Teil ein Protokoll an, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstände und Ergebnis 9

10 der Prüfung, die Namen der Prüfer/der Prüferinnen oder des Prüfers/der Prüferin und des Beisitzers/der Beisitzerin, des Kandidaten/der Kandidatin sowie besondere Vorkommnisse. 4 Das Protokoll ist von den Prüfern/Prüferinnen oder vom Prüfer/von der Prüferin und dem Beisitzer/der Beisitzerin zu unterschreiben. (4) (5) (6) 1 Portfolioprüfungen werden von einem Prüfer/einer Prüferin oder mehreren Prüfern/Prüferinnen durchgeführt. 2 Wird die Portfolioprüfung nur von einem Prüfer/einer Prüferin durchgeführt, sind für mündliche Teile der Portfolioprüfung ein Beisitzer oder eine Beisitzerin beizuziehen. 3 Ein Prüfer/eine Prüferin oder der Beisitzer/die Beisitzerin fertigt über den mündlichen Teil ein Protokoll an, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstände und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer/der Prüferinnen oder des Prüfers/der Prüferin und des Beisitzers/der Beisitzerin, des Kandidaten/der Kandidatin sowie besondere Vorkommnisse. 4 Das Protokoll ist von den Prüfern/Prüferinnen oder vom Prüfer/von der Prüferin und dem Beisitzer/der Beisitzerin zu unterschreiben. 1 Der Prüfer/die Prüferin bestimmt die für die jeweilige Prüfung zugelassenen Hilfsmittel und sorgt dafür, dass für jeden Raum eine ausreichende Zahl von Aufsichtspersonen tätig ist. 2 Über schriftliche und mündliche Leistungskontrollen ist ein Protokoll anzufertigen. 3 Der Aufsichtsführende/die Aufsichtsführende hat die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. 4 In das Protokoll sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Bedeutung sind. 1 Erscheint ein Student/eine Studentin verspätet zu einer Modulprüfung, kann die versäumte Zeit nicht nachgeholt werden. 2 Das Verlassen des Prüfungsraumes ist nur mit Erlaubnis des oder der Aufsichtsführenden zulässig. 13 Leistungspunkte und Noten (1) 1 Prüfungsleistungen werden gemäß der in 15 APrüfO festgelegten Prädikate und Notenstufen benotet. 2 Prüfungsleistungen können auch nur mit dem Urteil bestanden oder nicht bestanden bewertet werden. 1 Der erfolgreiche Studienfortschritt wird durch die Vergabe von Leistungspunkten gemessen. 2 Leistungspunkte werden grundsätzlich für den erfolgreichen Abschluss von Modulen vergeben. 3 Module werden mit einer Modulprüfung abgeschlossen. 4 Die Modulprüfung besteht aus einer Prüfungsleistung in Form von 11 Abs. 2 bis 6. 5 Die Inhalte sowie die Anforderung an das Bestehen der Modulprüfung beziehen sich auf die Lehrveranstaltungen und formen des Moduls. 6 Die Modulprüfung kann in Ausnahmefällen auch aus mehreren Teilprüfungen in Form von 11 Abs. 2 bis 6 bestehen. 7 Die Inhalte sowie die Anforderungen an das Bestehen einer Modulprüfung, die aus mehreren Teilprüfungen besteht, beziehen sich auf die jeweilige Lehrveranstaltung bzw. form. 8 In der Modultabelle in 16 Abs. 2 wird die Anzahl der möglichen Teilprüfungen je Modul dargestellt. 9 Die Zuordnung der Teilprüfungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen und -formen sowie die Gewichtung werden für jedes Semester im Modulhandbuch festgesetzt. 10 Die Festsetzungen nach Satz 9 sind spätestens sechs Wochen vor Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters bekannt zu geben; erforderliche Änderungen können bis spätestens eine Woche vor Beginn der Vorlesungszeit bekannt gegeben werden; 1 Abs. 3 bleibt unberührt. 1 Die Leistungspunkte sind ein Maß für den Arbeitsaufwand, der für den Studenten bzw. die Studentin mit der Erbringung des jeweiligen Moduls verbunden ist. 2 Ein Leistungspunkt entspricht dabei einer Workload des Studierenden von 25 bis 30 Stunden. 3 Leistungspunkte sind erbracht, 10

11 * (4) (5) M wenn die benotete Leistung oder im Falle von Teilprüfungen alle benoteten Teilleistungen eines Moduls mit mindestens ausreichend bewertet worden sind bzw. die unbenotete oder im Falle von Teilprüfungen alle unbenoteten Teilleistungen eines Moduls mit bestanden bewertet worden sind. 1 Die Modulnote des jeweiligen Moduls ist die Note des Prüfers/der Prüferin der jeweiligen Prüfungsleistung. 2 Bei mehreren Prüfern/Prüferinnen wird die Modulnote bzw. die Note der Teilmodulprüfung mittels der Einzelbewertungen der Prüfer/Prüferinnen berechnet. 3 Jeder Prüfer/jede Prüferin bewertet die Prüfungsleistung nach den in 15 APrüfO festgelegten Prädikaten und Notenstufen. 4 Aus den Einzelbewertungen der Prüfer/Prüferinnen wird das arithmetische Mittel berechnet. 5 Bei Abweichung des arithmetischen Mittels von den Notenstufen gemäß 15 APrüfO wird auf die jeweils nächstgelegene Notenstufe gemäß 15 APrüfO abgerundet oder aufgerundet; liegt das arithmetische Mittel genau in der Mitte wird auf die bessere Notenstufe gemäß 15 APrüfO abgerundet. 6 Bei mehreren Teilmodulprüfungen berechnet sich die Modulnote aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der benoteten Teilmodulprüfungsleistungen des Moduls. 1 Die Bewertung der einzelnen Module wird im elektronischen Prüfungsverwaltungssystem der Universität Augsburg bekannt gemacht. 2 Eine Zustellung von Einzelbescheiden erfolgt nicht. 3 Die Studenten/Studentinnen sind verpflichtet, sich anhand der Bekanntmachungen über ihre erzielten Leistungen zu informieren. 14 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat/die Kandidatin ohne triftige Gründe zu einem Prüfungstermin, zu dem er/sie sich schriftlich angemeldet hat, nicht erscheint bzw. nach Ablauf eines Prüfungsausschuss festgelegten Termins zurücktritt.. (4) (5) 1 Gründe für das Versäumnis oder den Rücktritt müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2 Im Fall der Verhinderung durch Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. 3 In begründeten Zweifelsfällen kann der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangen. 4 Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so tritt die Rechtsfolge des Abs. 1 nicht ein. 1 Versucht der Kandidat/die Kandidatin das Ergebnis einer einzelnen Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend bewertet. 2 Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben, stellt eine Täuschung dar, sofern der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. 3 Der Prüfling ist auch dann von der Prüfung auszuschließen, wenn er oder sie sich die Zulassung zur Prüfung erschlichen hat. 4 Ein Kandidat/eine Kandidatin, der bzw. die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich stört, kann vom jeweiligen Prüfer/von der jeweiligen Prüferin oder von den Aufsicht führenden Personen von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. 5 In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend bewertet. 1 In schweren Fällen der Täuschung kann der Prüfungsausschuss das gesamte Modul als nicht ausreichend bewerten. 2 Bei wiederholten und/oder besonders schweren Fällen der Täuschung kann die gesamte Masterprüfung als nicht bestanden gewertet werden. 1 Wurde die Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass eine Täu- 11

12 schung über das Nichtbestehen der Voraussetzung beabsichtigt war und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2 Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze. 15 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht (1) 1 Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben können, so ist auf Antrag oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder allen Kandidaten/Kandidatinnen die Prüfung oder ein einzelner Teil derselben wiederholt wird. 2 Beanstandungen des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich vom Kandidaten/von der Kandidatin, in jedem Fall vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer oder der Prüferin geltend gemacht werden. Nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag Einsicht in seine/ihre Prüfungsarbeiten gewährt. 1 Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfer/bei der Prüferin zu stellen. 2 Der Prüfer/die Prüferin bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. II. Masterprüfung 16 Gliederung der Masterprüfung und Verteilung der Leistungspunkte (1) Die Masterprüfung soll eine differenzierte Beurteilung des Kandidaten/der Kandidatin und die Feststellung ermöglichen, dass der Kandidat/die Kandidatin in den Prüfungsfächern des Masterstudiengangs Umweltethik über angemessene Kompetenzen und das entsprechende Fachwissen verfügt. 1 Für das Bestehen des Masterstudiengangs sind Modulprüfungen in folgenden Modulen zu erbringen. 2 Soweit in der nachfolgenden Aufstellung nichts anderes angegeben, werden die Module mit nur einer Prüfungsleistung abgeschlossen. 12

13 * Modulgruppe Modulbezeichnung Signatur LP SWS mögliche Lehrformen mögliche Prüfungsformen M1: Ethik, Umweltethik, Materiale Ethik M2: Mensch, Natur, Kultur M3: Umwelt, Recht, Ökonomie M4: Mensch, Raum, Umwelt M5: Risikoproduktion, Konfliktdynamik und globale Gerechtigkeit M6: Schöpfung und Weltende, Spiritualität M7: Umwelterziehung, Umweltbildung M8: Freies Modul Pflichtmodul M1a: Ethik, Umweltethik, Materiale Ethik Basismodul PM1 Aufbaumodule Pflichtmodul M2a: Mensch, Natur, Kultur PM2a Pflichtmodul M2b: Mensch, Natur, Kultur Pflichtmodul M3a: Umwelt, Recht, Ökonomie Pflichtmodul M3b: Umwelt, Recht, Ökonomie Wahlpflichtmodul M4a: Mensch, Raum, Umwelt Wahlpflichtmodul M5a: Risikoproduktion, Konfliktdynamik und globale Gerechtigkeit Wahlpflichtmodul M6a: Schöpfung und Weltende, Spiritualität Wahlpflichtmodul M7a: Umwelterziehung, Umweltbildung PM2b Seminararbeit PM3a PM3b Vertiefungsmodule Seminararbeit WPM1 WPM2 WPM3 WPM4 Freies Modul FM1 Mastermodul Vorlesung, Seminar, Hauptseminar, Oberseminar, Übung, Grundkurs Vorlesung, Übung, Grundkurs Seminar, Hauptseminar, Oberseminar Vorlesung, Übung, Grundkurs Seminar, Hauptseminar, Oberseminar Vorlesung, Seminar, Hauptseminar, Oberseminar, Übung, Grundkurs Vorlesung, Seminar, Hauptseminar, Oberseminar, Übung, Grundkurs Vorlesung, Seminar, Hauptseminar, Oberseminar, Übung, Grundkurs Vorlesung, Seminar, Hauptseminar, Oberseminar, Übung, Grundkurs Vorlesung, Seminar, Hauptseminar, Oberseminar, Übung, Grundkurs Klausur, Portfolio, Hausarbeit Mündliche Prüfung Mündliche Prüfung Hausarbeit Hausarbeit Hausarbeit Hausarbeit Portfolio M9: Mastermodul Pflichtmodul M9a: Masterarbeit MA 30 Oberseminar, Kolloquium Masterarbeit Gesamt

14 * Insgesamt sind für den Masterstudiengang 120 Leistungspunkte wie folgt zu erbringen: 16 Leistungspunkte aus Modulen der Modulgruppe M1, 14 Leistungspunkte aus Modulen der Modulgruppe M2, 14 Leistungspunkte aus Modulen der Modulgruppe M3, 28 Leistungspunkte aus Modulen der Modulgruppen M4, M5, M6, M 7. Die 28 Leistungspunkte sind aus 2 der Modulgruppen M4, M5, M6 und M7 zu erbringen. 18 Leistungspunkte aus Modulen der Modulgruppe M8, 30 Leistungspunkte im Mastermodul. (4) 1 Die einzelnen, im Rahmen der Module zu besuchenden Lehrveranstaltungen werden für jedes Semester im Modulhandbuch festgesetzt und spätestens sechs Wochen vor Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters bekannt gegeben; erforderliche Änderungen können bis spätestens eine Woche vor Beginn der Vorlesungszeit bekannt gegeben werden; 1 Abs. 3 bleibt unberührt. 2 Das Gleiche gilt für die Festsetzung weiterer Wahlpflichtmodule. 17 Zeitraum der Prüfungen, Fristenregelung und erneutes Ablegen von Leistungskontrollen (1) Jede(r) immatrikulierte Student bzw. Studentin hat zielgerichtet zu studieren und an den Prüfungen in den für ihn einschlägigen Modulen seines/ihres Fachsemesters teilzunehmen und sich entsprechend dem vom Prüfungsausschuss festgelegten Verfahren anzumelden. (4) 1 Zu den Modulen aus den Pflicht- und Wahlpflichtbereichen muss das erneute Ablegen einer Prüfung innerhalb von 6 Monaten gewährleistet werden. 2 Zu Modulen aus dem Wahlbereich werden innerhalb von 6 Monaten ausreichend Prüfungsmöglichkeiten angeboten. 3 Erneute Prüfungen sind zum jeweils nächstmöglichen Prüfungstermin abzulegen. 4 Innerhalb der in Abs. 3 und 4 angeführten Fristen können alle Prüfungen zu jedem Termin abgelegt werden, zu dem sie angeboten werden. 5 Die Anmeldung erfolgt wie bei der erstmaligen Anmeldung. 6 Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung oder der bestandenen Masterarbeit ist nicht zulässig. 1 Bis zum Ende des 4. Fachsemesters sind alle für das Erlangen des Masterabschlusses notwendigen Leistungspunkte und Prüfungsleistungen zu erbringen. 2 Werden innerhalb dieser vier Fachsemester die notwendigen Leistungspunkte und Prüfungsleistungen nicht erbracht, so ist der Masterstudiengang erstmals nicht bestanden. 1 Werden innerhalb von insgesamt 6 Fachsemestern die geforderten 120 Leistungspunkte und die hierfür erforderlichen studienbegleitenden Leistungskontrollen nicht erfolgreich erbracht, so ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden. 2 Die jeweiligen Studenten/Studentinnen erhalten nach Abschluss des 6. Fachsemesters einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Masterprüfung. 3 Überschreitet ein Student/eine Studentin die im Satz 1 genannte Frist, weil er/sie nicht alle Prüfungstermine seit seiner/ihrer erstmaligen Teilnahme wahrgenommen hat, kann ihm/ihr eine Nachfrist zur Wahrung weiterer Prüfungstermine in diesen Fällen nur gewährt werden, wenn für jeden der nicht genutzten Termine Gründe vorliegen, die er/sie nicht zu vertreten hat. 4 Die Gründe müssen dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und mit Beweismitteln glaubhaft gemacht werden. 5 Der Prüfungsausschuss legt die formalen 14

15 Anforderungen an die Beweismittel und deren Vorlage fest. 6 Er kann im Einzelfall die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attestes verlangen, das Beginn und Ende der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit aufweisen muss. (5) Anträge auf Fristverlängerung wegen Überschreitens der in Abs. 4 genannten Frist müssen unverzüglich gestellt und beim Prüfungsausschuss eingereicht werden. (6) Für die Festlegung von Fristen ist der jeweilige Zeitpunkt der Ablegung einer Prüfungsleistung maßgeblich; erforderliche Korrekturzeiten werden nicht eingerechnet. 18 Masterarbeit * (1) 1 Die Modulgruppe M9: Mastermodul beinhaltet die Anfertigung der Masterarbeit. 2 Die Masterarbeit ist Bestandteil der Masterprüfung und soll zeigen, dass der Kandidat/die Kandidatin in der Lage ist, ein Problem aus dem Studiengang selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 1 Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Arbeit darf sechs Monate nicht übersteigen. 2 Der Zeitpunkt der Themenstellung und der Zeitpunkt für die Abgabe der Masterarbeit wird beim Zentralen Prüfungsamt aktenkundig gemacht. 3 Nach der Ausgabe des Themas kann dieses im Einvernehmen zwischen dem Kandidaten oder der Kandidatin und dem die Arbeit betreuenden Prüfer oder der die Arbeit betreuenden Prüferin modifiziert werden; der Beginn der Bearbeitungszeit wird hiervon nicht berührt. 4 Darüber hinaus kann das Thema nur einmal und nur aus Gründen, die der Kandidat/die Kandidatin nicht zu vertreten hat, mit Einwilligung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses binnen einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des Themas zurückgegeben werden. 5 Bei Wiederholung der Masterarbeit ist eine Rückgabe des Themas nicht zulässig. 1 Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit in Ausnahmefällen verlängern. 2 Zeiten, in denen nach ärztlichem Zeugnis Arbeitsunfähigkeit besteht, oder in denen aus sonstigen, vom Kandidaten bzw. von der Kandidatin nicht zu vertretenden und vom Prüfungsausschuss anerkannten Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist, werden auf die Bearbeitungszeit nicht angerechnet. 3 Nicht rechtzeitig eingereichte Masterarbeiten werden mit "nicht ausreichend" bewertet. (4) Eine mit nicht ausreichend bewertete Masterarbeit kann einmal wiederholt werden, wobei für die Wiederholung ein neues Thema zu wählen ist. (5) Für das Mastermodul werden 30 Leistungspunkte vergeben. 19 Bewertung der Masterarbeit (1) 1 Die Bewertung der Masterarbeit erfolgt in der Regel durch den die Arbeit betreuenden Prüfer/die Arbeit betreuende Prüferin sowie in der Regel durch einen weiteren Prüfer/eine weitere Prüferin. 2 Wird die Masterarbeit mit nicht ausreichend bewertet, so ist sie von einem zweiten Prüfer/einer zweiten Prüferin zu beurteilen. 3 Bei mehreren Prüfern/Prüferinnen wird die Note der Masterarbeit mittels der Einzelbewertungen der Prüfer/Prüferinnen berechnet. 4 Jeder Prüfer/jede Prüferin bewertet die Masterarbeit nach den in 15 APrüfO festgelegten Prädikaten und Notenstufen. 5 Aus den Einzelbewertungen der Prüfer/Prüferinnen wird das arithmetische 15

16 * Mittel berechnet. 6 Bei Abweichung des arithmetischen Mittels von den Notenstufen gemäß 15 APrüfO wird auf die jeweils nächstgelegene Notenstufe gemäß 15 APrüfO abgerundet oder aufgerundet; liegt das arithmetische Mittel genau in der Mitte wird auf die bessere Notenstufe gemäß 15 APrüfO abgerundet. Die Bewertung der Masterarbeit soll innerhalb von vier Monaten nach Abgabe der Arbeit erfolgen. * Die Masterarbeit ist bestanden, wenn eine Bewertung mit mindestens ausreichend erfolgt ist. (4) Eine zu spät eingereichte Masterarbeit wird mit nicht ausreichend bewertet. 20 Abschluss des Masterstudiengangs (1) Der Masterstudiengang ist bestanden, wenn alle Module gemäß 16 Abs. 3 bestanden sind, die Masterarbeit mindestens mit der Endnote ausreichend bewertet ist und somit alle geforderten 120 Leistungspunkte erreicht sind. 1 Die Gesamtnote für den Abschluss des Masterstudiengangs entspricht dem arithmetischen Mittel der mit Leistungspunkten gewichteten Modulgruppennoten der Modulgruppen gemäß 16 Abs Die Gesamtnote wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; Ziffern ab der dritten Dezimalstelle bleiben unberücksichtigt. Die Modulgruppennote ist das arithmetische Mittel der mit Leistungspunkten gewichteten Modulnoten der Module der entsprechenden Modulgruppen gemäß 16 Abs. 2. (4) 1 Sofern innerhalb einer Modulgruppe mehr Leistungspunkte erbracht werden, als erforderlich sind, werden unter Berücksichtigung der erforderlichen Leistungspunkte nur die jeweils am besten bewerteten Module herangezogen. 2 Wenn durch das letzte noch zu berücksichtigende Modul die Leistungspunkte der Modulgruppe überschritten werden, wird die Bewertung dieses Moduls nur noch anteilig mit den noch erforderlichen Leistungspunkten in die Berechnung der Modulgruppennote einbezogen. * (1) 21 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement 1 Nach erfolgreichem Abschluss des Studiengangs ist ein vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis auszustellen. 2 Der Studiengang, die Module, die Modulgruppen, die Modulnoten, die Modulgruppennoten, die Gesamtnote, das Thema der Masterarbeit und deren Benotung sind darin gesondert aufzuführen. 1 Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin eine Masterurkunde ausgehändigt, welche das Datum des Zeugnisses trägt. 2 Darin wird die Verleihung des akademischen Mastergrades "Master of Arts" beurkundet. 3 Außerdem erhält der Kandidat/die Kandidatin zusätzlich ein Diploma Supplement in englischer Sprache. 4 Bestandteil des Diploma Supplements ist eine Grading Table für den Masterstudiengang. 5 Die Grading Table enthält eine tabellarische Aufstellung über die prozentuale Verteilung der von den Absolventen/Absolventinnen des Masterstudiengangs Umweltethik im angegebenen Zeitraum erzielten Gesamtnoten; der hierbei heranzuziehende Zeitraum soll mindestens vier Semester 16

17 betragen. Als Zeugnisdatum ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. III. Schlussbestimmungen 22 Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit Die Inanspruchnahme der Schutzfristen entsprechend den 3, 4, 6 und 8 MuSchG sowie entsprechend den Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und der Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2006 BGBl I S 2748) in der jeweils geltenden Fassung wird ermöglicht. 23 Nachteilsausgleich 1 Zur Wahrung ihrer Chancengleichheit ist auf die besondere Lage behinderter Prüfungskandidaten/- kandidatinnen in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. 2 Der Prüfungsausschuss soll auf schriftlichen Antrag des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung festsetzen, in welcher Form ein behinderter Prüfungskandidat bzw. eine behinderte Prüfungskandidatin seine/ihre Prüfungsleistung erbringt bzw. eine Arbeitszeitverlängerung bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit gewähren. 3 Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist vom Kandidaten/von der Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis zu führen, aus dem hervorgeht, dass er/sie wegen einer länger andauernden oder ständigen Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen. 4 Der Antrag ist der Meldung zur Prüfung beizufügen. 5 Wird der Antrag später eingereicht, gilt er nur für zukünftige Prüfungen. 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung (1) 1 Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 Sie gilt für Studierende, die sich ab dem Sommersemester 2012 erstmals für den Masterstudiengang Umweltethik an der Universität Augsburg einschreiben. 1 Mit Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung tritt die Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Umweltethik der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Augsburg vom 17. September.2002 und die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Umweltethik an der Universität Augsburg vom 3. November 2010, geändert durch Satzung vom 9. Februar 2011, außer Kraft. 2 Sie gelten noch jeweils für Studierende, die ihr Studium nach diesen Bestimmungen aufgenommen haben. 1 Abweichend von Abs. 1 und 2 können Studierende, die ihr Studium in den in Abs. 2 genannten Studiengängen im Wintersemester 2010/2011 oder später aufgenommen haben, auf schriftlichen Antrag an das Zentrale Prüfungsamt der Universität Augsburg bis zum 13. Februar 2012, ihre Masterprüfung nach dieser Prüfungsordnung ablegen. 17

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