Leistungen der Feuerwehr

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1 S a t z u n g über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr vom , zuletzt geändert durch Euro-Anpassungssatzung vom Der Rat der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid hat aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buch-staben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NW S. 666), 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG- vom (GV NW S. 122) in Verbindung mit 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) vom (GV. NW S. 712), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Leistungen der Feuerwehr (1) Die Gemeinde unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG). Einsätze in diesem Rahmen sind unentgeltlich, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt. (2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des 7 Abs. 1 FSHG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann. (3) Des weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. 2 Kostenersatz (1) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr Neunkirchen-Seelscheid und hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von 25 FSHG wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt: 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,

2 2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß 24 Abs. 1 Satz 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden ist, 5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldanlage außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, 7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 8. von demjenigen der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert. (2) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist. (3) Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. 3 Gebühren (1) Über die Erfüllung der Pflichtaufgaben hinaus kann die Feuerwehr freiwillige Leistungen übernehmen, soweit die Erfüllung der Aufgaben nach dem FSHG dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf die freiwilligen Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Übernahme der Durchführung solcher freiwilliger Leistungen erfolgt auf der Grundlage eines Auftrages oder im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag. (2) Bei Veranstaltungen, bei denen erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist, stellt die Feuerwehr bei Bedarf im Rahmen des 7 FSHG Brandsicherheitswachen. (3) Für freiwillige Leistungen der Feuerwehr im Sinne des Abs. 1 und für die Gestellung von Brandsicherungswachen werden Gebühren erhoben.

3 4 Berechnungsgrundlagen Der Kostenersatz und die Gebühren bestehen aus den Personalkosten, Fahrzeug- und Gerätekosten, Sachkosten sowie Zins- und Tilgungsleistungen. 5 Personalkosten (1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach 41 Abs. 2 FSHG, bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Leistungen der Feuerwehr aufgrund der Einsatzzeit. (2) Die Einsatzzeit bei Einsätzen nach 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum Gerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. (3) Die Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen richtet sich nach dem Einsatzbericht des Führers der Brandsicherheitswache. (4) Bei freiwilligen Hilfeleistungen werden die Personalkosten nach dem Einsatzbericht (5) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Stunde. Darüber hinaus wird jede weitere angebrochene Viertelstunde (6) Für die Dauer des Einsatzes nach 2 und bei freiwilligen Hilfeleistungen wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 26,00 EURO (7) Für alle Einsätze nach 2 in der Zeit von Uhr bis Uhr und an Sonn- und Feiertagen wird auf die Personalkosten ein Zuschlag von 50 v.h. erhoben. (8) Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 8,00 EURO

4 6 Fahrzeug- und Gerätekosten (1) Bei Einsätzen nach 41 Abs. 2 FSHG und freiwilligen Hilfeleistungen werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte aufgrund der Einsatzzeit, in der sie vom Feuerwehrgerätehaus abwesend sind, Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus. (2) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Stunde. Darüber hinaus wird jede weitere angebrochene Viertelstunde (3) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte außer bei Ölsperren enthalten. (4) Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach dem als Anlage beigefügten Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. 7 Sachkosten Die Sachkosten wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis zuzüglich 15 v.h. Verwaltungskostenzuschlag 8 Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen (1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des 1 private Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht. (2) Für die Beauftragung privater Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen werden Gebühren erhoben. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. (3) 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

5 9 Kosten- und Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach 2 Abs. 1 sind die dort genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Zur Zahlung der Gebühr für die in 1 Abs. 2 und 3 genannten Leistungen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 10 Entstehung und Fälligkeit (1) Der Kostenersatzanspruch nach 2 Abs. 2 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (2) Die Gebühr nach 3 entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Sie wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird. 11 Haftung Die Gemeinde haftet bei Leistungen im Sinne des 1 Abs. 2 und 3 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 12 Inkrafttreten a. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. b. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrgebührensatzung vom außer Kraft.

6 A n l a g e zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Neunkirchen-Seelscheid K o s t e n t a r i f Als Mindestbetrag gilt der Satz für eine Stunde. Ab der zweiten Einsatzstunde werden die Kosten für jede angefangene Viertelstunde Fahrzeuge Einsatzleitwagen (KdoW) Leiter der Feuerwehr je Stunde 25,00 Euro Einsatzleitwagen Löschzug Neunkirchen je Stunde 30,00 Euro Gerätewagen Gefahrgut Löschzug Neunkirchen je Stunde 35,00 Euro Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 20/16 Löschzug je Stunde 66,00 Euro Neunkirchen Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 Löschzug Neunkirchen je Stunde 40,00 Euro Mannschaftstransportfahrzeug Löschzug Seelscheid je Stunde 30,00 Euro Einsatzleitwagen Löschzug Seelscheid je Stunde 30,00 Euro Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 Löschzug Seelscheid je Stunde 61,00 Euro Rüstwagen RW 1 Löschzug Seelscheid je Stunde 40,00 Euro Löschgruppenfahrzeug LF 16 Löschzug Seelscheid je Stunde 66,00 Euro Geräte Tragkraftspritzen/TS je Stunde 15,00 Euro Notstromaggregat mit Zubehör je Stunde 15,00 Euro Hochdrucklüfter je Stunde 15,00 Euro Tauchpumpe, Umfüllpumpe und Auffangbehälter je Stunde 10,00 Euro Pressluftatmer je Stück 15,00 Euro Motorsäge Trennschleifer Hydraulisches Rettungswerkzeug (Schere/Spreizer) Hebe-/Dichtkissen Öl-Schlauchsperre je Tag 15,00 Euro

7 Handfeuerlöscher je Tag 7,00 Euro Kübelspritze je Tag 7,00 Euro Für Leistungen, die nicht in diesem Tarif aufgeführt sind, gelten die Gebührensätze vergleichbarer Tarifpositionen. Entsorgungskosten sowie Kosten, die durch den Einsatz von Fremdfirmen entstehen, werden nach den von der Gemeinde zu zahlenden Rechnungsbeträgen abgerechnet. Bekanntmachungsanordnung Der Wortlaut der vorstehenden Satzung stimmt mit dem Beschluss Rates der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom überein. Es wurde nach den Vorschriften des 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung BekanntVO-) vom (GV. NRW S. 516; SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW S. 481) verfahren. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass die Verletzung von Verfahrens und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Vorstand hat den Beschluss des Verwaltungsrates vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber den Gemeindewerken vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Neunkirchen-Seelscheid, den gez.: Helmut Meng Bürgermeister

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