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1 Gemeinde Hunzenschwil Kanton Aargau Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (Integration von Bestimmungen zu Mobilfunkantennen sowie der harmonisierten Baubegriffe und Messweisen) Bericht gemäss Art. 47 RPV Öffentliche Auflage 5600 Lenzburg 6280 Hochdorf 4665 Oftringen 5734 Reinach 5703 Seon 5034 Suhr Sägestrasse 6a Bellevuestr. 27 Perry Center Marktplatz 2 Oberdorfstr. 11 Tramstr. 11 Tel. 058 / Fax 058 / Flury Planer + Ingenieure AG Dipl. Kult. Ing. ETH/SIA Planer, Pat. Ingenieur Geometer info@fluryag.ch Januar 2014 tb_hunzenschwil_ivhb_oeffauflage_140120/ ahi

2 Teiländerung BNO gem. IVHB, Gemeinde Hunzenschwil; Planungsbericht Art. 47 RPV Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Anlass Auftrag und Zielsetzung Grundlagen Planungsablauf und Mitwirkung Ausgangslage und Rahmenbedingungen Erläuterung der Anpassungen Mobilfunkantennen Bemerkungen zu den einzelnen IVHB-Baubegriffen und zur Messweise Weitere Anpassungen im Rahmen der Teiländerung Ergebnis der kant. Vorprüfung Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens Ergebnis der öffentlichen Auflage... 7 Beilagen Synoptische Darstellung der Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung

3 Teiländerung BNO gem. IVHB, Gemeinde Hunzenschwil; Planungsbericht Art. 47 RPV Seite 2 1 Anlass Die Gemeinde Hunzenschwil möchte aufgrund der vom Bundesamt für Raumplanung erlassenen Grundlagen, betreffend der Standortfrage von Mobilfunkantennen, die gesetzlichen Grundlagen auf kommunaler Stufe ergänzen und die Bau- und Nutzungsordnung entsprechend anpassen. Zudem beabsichtigt die Gemeinde in diesem Zuge die Interkantonalen Vereinbarungen über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB), welche die Definitionen und Messweisen der Baugesetzgebung vereinheitlichen und für welche der Kanton Aargau im September 2011 die gesetzliche Grundlage geschaffen hat, in der Anpassung der Bau- und Nutzungsordnung zu berücksichtigen. 2 Auftrag und Zielsetzung Die Teiländerung soll die bestehende, rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Hunzenschwil an die sich geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Hierfür sind Regelungen bezüglich der Zulässigkeit von Standorten für Mobilfunkantennen zu berücksichtigen und die IVHB umzusetzen. Bezüglich der Umsetzung der IVHB sind insbesondere die neuen Höhendefinitionen (Gesamthöhe, Fassadenhöhe) sowie die Festlegung dieser neuen Bauhöhen in den verschiedenen Zonen zu bedenken und ggf. in ihren Werten anzupassen. 3 Grundlagen Neben den kantonalen Grundlagen sowie der übergeordneten Gesetzgebung wurden insbesondere folgende Grundlagen verwendet: - Bauzonen- und Kulturlandplan Gemeinde Hunzenschwil, vom 6. April 2011; - Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Hunzenschwil, vom 6. April Planungsablauf und Mitwirkung Der vorgesehene Zeitplan wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat erarbeitet: 1. Auftragserteilung August Vorarbeiten, Grundlagenerhebung, Datenübernahme, August / Sept Startsitzung mit Gemeinderat 3. Erstellen der Entwürfe Okt Jan Diskussion der Entwürfe mit der Gemeinde laufend 5. Bereinigung der Unterlagen, Planungsbericht, Verabschiedung der Januar / Februar 2013 Planunterlagen durch den Gemeinderat z.hd. der kant. VP 6. Kantonale Vorprüfung Februar / März Bereinigung der Unterlagen, Planungsbericht, Verabschiedung d. Planunterlagen März Sept durch den Gemeinderat z.hd. der abschliessenden kant. VP 8. Abschliessende Kantonale Vorprüfung Oktober Mitwirkungsverfahren November / Dez Öffentliche Auflage gem. 24 BauG 30 Tage Februar ev. Einwendungsverhandlungen und Einwendungsentscheide durch März 2014 den Gemeinderat 12. Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung Juni anschl. Publikation 30 Tage anschliessend 14. Genehmigungseingabe an den Kanton anschliessend 15. Genehmigungsverfahren (Genehmigung durch den Regierungsrat) Ca. 2-4 Monate

4 Teiländerung BNO gem. IVHB, Gemeinde Hunzenschwil; Planungsbericht Art. 47 RPV Seite 3 5 Ausgangslage und Rahmenbedingungen Mobilfunkantennen: Die Gemeinde Hunzenschwil ist bestrebt aufgrund ortplanerischer Interessen eine Regelung in die Bau- und Nutzungsordnung bezüglich der Standortsteuerung von Mobilfunkanlagen zu integrieren. Diese Regelung soll den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung unterstehen und bei der Standortabwägung insbesondere Aspekte des Landschaft- und Ortsbildschutzes sowie der Siedlungsentwicklung ( 26 EG UWR) berücksichtigen. IVHB: Gemäss 64 BauV sind die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB in die allgemeinen Nutzungspläne der Gemeinden zu integrieren bzw. die Begriffe sind entsprechend anzupassen. Die Gemeinde Hunzenschwil verfolgt diese Integration der Begriffe und Messweisen im Rahmen der Teiländerung der BNO bezüglich der oben genannten Mobilfunkantennen. 6 Erläuterung der Anpassungen 6.1 Mobilfunkantennen Im neu eingeführten 52b der geänderten BNO der Gemeinde Hunzenschwil werden Antennenanlagen definiert sowie Gebietsausscheidung im Sinne der Nutzungsplanungen vorgenommen, die insbesondere Aspekte des Landschafts- und Ortsbildschutzes berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass hierunter nur Antennen fallen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und somit optisch wahrgenommen werden können und so einen direkten Einfluss auf das Ortsbild haben. Es handelt sich bei den Bestimmungen daher nicht um einen generellen Ausschluss von Antennenanlagen sondern um eine Einschränkung der Standortwahl zum Schutz des Ortsbildes bzw. der Landschaft. Dementsprechend ist die Gestaltung der Antennenanlagen von Bedeutung. Der Gemeinde ist bewusst, dass mit den vorgenommenen Festlegungen auch innerhalb von Wohnzonen Mobilfunkanlagen erstellt werden können, soweit kein Standort in einer Gewerbe- bzw. Industriezone möglich ist ( 52b Abs. 4 BNO) und nur so die Versorgung mit draht- und kabellosen Telekommunikationsanlagen gewährleistet werden kann. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit Mobilfunkanlagen wird daher davon ausgegangen, dass auch künftig Anlagen im südlichen Bereich des Siedlungsgebietes, welcher durch reine Wohnzonen und Wohn- und Gewerbezonen geprägt ist, erstellt werden. Dabei sind vorgängig allerdings die Koordinationsmöglichkeiten mit bestehenden Anlagen zu prüfen. Bei einem entsprechenden Prüfergebnis sind neue Anlagen an bestehenden Standorten zu erstellen. Die übergeordneten Gesetze und Verordnungen, wie die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), bleiben unberührt. Gemäss fachlicher Stellungnahme der Abteilung Raumentwicklung des Kantons Aargau vom 8. März 2013 (BVURO ) wurden die folgenden Absätze dieses Berichtes ergänzt.

5 Teiländerung BNO gem. IVHB, Gemeinde Hunzenschwil; Planungsbericht Art. 47 RPV Seite 4 Für eine umfassende Interessenabwägung, insbesondere der Aspekte des Landschaftsund Ortbildschutzes, der Wahrung des Charakters und der Qualität des Quartierbilds (ideelle Immissionen) und der Siedlungsentwicklung ( 26 EG UWR), sind Abdeckungskarten der Versorgungsqualität der vorhandenen Mobilfunknetzvarianten unverzichtbar. Weil Mobilfunkfelder über die menschlichen Sinne nicht wahrgenommen werden können und die Leistungsfähigkeit eines Mobilfunknetzes nicht einfach evaluiert werden kann, wird durch Mobilfunkversorgungskarten die Charakteristik eines Mobilfunknetzes transparent nachgewiesen, beziehungsweise dokumentiert und für den Menschen voraussehbar gemacht. Die Mobilfunkversorgungsqualität ist ein Argument unter vielen Argumenten in der umfassenden Interessenabwägung. 1. Die Coverage-Karte zeigt, ob ein Servicegebiet versorgt ist oder nicht (weisse Flecken). 2. Die Handover-Karte zeigt, in welchen Zonen ein Handygespräch, abhängig von der Feldstärke, von einer zur nächsten Zelle weiter vermittelt wird. 3. Die Best Server Karte zeigt, welcher Mobilfunksendestandort das stärkste Signal an jedem Punkt des ganzen Servicegebietes produziert. 4. Die Re-Coverage Karte zeigt die Orte eines Servicegebietes, an dem das Signal von mehr als einer Mobilfunksendeanlage empfangen werden kann. 5. Die Simultaneous-Coverange-Analysis-Karte zeigt die Stärke des Re-Coverage. Eine Re-Coverage-Karte zeigt nur wo mehrfaches Coverage existiert, jedoch nicht die Stärke des Re-Coverage. 6. Die Power-Sum Karte zeigt die totale Radiosignal-Energie bzw. Feldstärke, die an einem Ort von allen aktiven Mobilfunksendeanlagen empfangen werden kann. 7. Die Margin-Karte zeigt die Abweichung der nötigen Versorgungsfeldstärke an einem Ort. Die nötige Versorgungsfeldstärke wird durch den Betreiber strategisch festgelegt. 8. Die Traffic-Prediction-Karte zeigt den Zusammenhang zwischen dem Verkehrsaufkommen offeriert durch die Handynutzer in dem Mobilfunknetzwerk und der Kapazität von jeder Mobilfunksendeanlage im Netzwerk. Es wird also die geschätzte Verkehrsdichte innerhalb dem Servicegebiet herangezogen (Handynutzer pro Quadratkilometer). Auch die Übertragungskapazität die ein Handynutzer anfordert, wird hier berücksichtigt. 9. Die Interference-Prediction-Karte ist eine der schwierigsten Simulationen, die ein Plannungstool ausführen kann. Die Interferenzprädiktion soll grundsätzlich mit speziellen Interferenzmodellen gerechnet werden und nicht mit Radioplanungsmodellen. Die Karte zeigt die Orte, wo sich die Wellen von den Handys und den Mobilfunksendeanlagen überlagern. In diesen Zonen kann keine Verbindung zwischen Sender und Empfänger aufgebaut werden, oder eine bestehende Verbindung wird unterbrochen bzw. die Verbindungsqualität ist schlechter. Um den Charakter und die Qualität eines Wohnquartiers zu wahren, können die modernen Pipeantennen verwendet werden. Anstatt drei einzelne Antennenkörper mehr oder weniger entfernt von einem Antennenmast zu installieren kann die Pipeantenne mit ihrem dünnen zylindrischen Antennenkörper auf das Mastende installiert werden. Die Pipeantenne ist einem runden Kamin ähnlich. Die Antennen können tief und knapp über den Dächern der bestehenden Häuser installiert werden. Mit einer passenden Einfärbung und allenfalls einer Kaschierung der Antennen und des Stahlmastes durch Glasfaserkunst-

6 Teiländerung BNO gem. IVHB, Gemeinde Hunzenschwil; Planungsbericht Art. 47 RPV Seite 5 stoffabdeckungen (GFK) können sie weiter ästhetisch verbessert werden ("intelligent ins Quartierbild eingepasste Makrostandorte"). Mikrozellen können noch einfacher ins Ortsbild eingepasst werden. Dabei werden sogenannte Stabantennen verwendet. Da die Sendeleistung dieser Antennesysteme geringer ist, sind anstatt eines Makrostandorts für ein grossflächiges Siedlungsgebiet deshalb mehrere Mikrozellen. Die Mikrozelle ist ein Stab mit einer Länge von 1 m und einem Durchmesser von 5 cm. Die Antennenkörper können in Leuchtreklamen und Vergleichbarem integriert werden. Mikrozellennetze sind teilweise der Altstadt Aarau und Bern verwendet worden und decken qualitativ hochstehend ab. Gemäss Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) müssen die durch den Bundesrat abschliessend festgeschriebenen Grenzwerte eingehalten werden. Bei klassischen Makrostandorten mit hohen Stahlmasten können durch die grössere Distanz zu den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) höhere Sendeleistungen bewilligt werden. Je näher die Antennenkörper bei den OMEN montiert werden, desto weniger Sendeleistung kann umweltschutzrechtlich bewilligt werden. Bei den umliegenden OMEN eines Makrostandorts wie auch der Mikrozellen wird der Grenzwert durch die Bewilligungspraxis der Betreiber, unabhängig von der gewählten technischen Lösung, komplett ausgeschöpft. Man spricht hier von Leistungshortung. Eine Koordination der Standorte ist unter diesen Umständen nur möglich, wenn die Mobilfunkbetreiber freiwillig gegenseitig Sendeleistung abtreten. Durch den Einsatz von Mikrozellen wird das Bundesumweltrecht nicht verschärft. Zudem kann mit beiden Netzbauweisen das Bundesfernmeldegesetz, welches unter anderem eine qualitativ hochstehende Mobilfunkversorgung verlangt, erfüllt werden. Eine Amateurfunksendeanlage mit mehren Antennen kann vom Erscheinungsbild ebenfalls als sehr störend wahrgenommen werden. Zudem empfängt sie nicht nur Signale sondern sendet die Signale zum Teil weit über Europa hinaus. Für Amateurfunkanlagen sind somit Ausnahmen zu bewilligen. 6.2 Bemerkungen zu den einzelnen IVHB-Baubegriffen und zur Messweise Die wichtigsten Änderungen in Kürze sind: - Massgebendes Terrain: abschliessendes kant. Recht. - Gebäude: abschliessendes kant. Recht, Begriff und Definition Gebäude müssen übernommen werden. - Kleinbauten / Anbauten: neu zwei (ähnliche) Definitionen in der BauV (Hinweis: Wintergärten haben kein Abstandsprivileg mehr). In der BNO werden keine ergänzenden Anpassungen vorgenommen, da die Bestimmungen in der übergeordneten BauV ausreichen. - Unterirdische Bauten/Unterniveaubauten (früher Tiefbauten): abschliessendes kant. Recht. Es werden keine ergänzenden und abweichenden Festlegungen getroffen, da die Bestimmungen des kant. Recht ausreichend sind. - Fassadenflucht / Fassadenlinien / projizierte Fassadenlinien: abschliessendes kant. Recht. - Vorspringende Gebäudeteile: abschliessendes kant. Recht.

7 Teiländerung BNO gem. IVHB, Gemeinde Hunzenschwil; Planungsbericht Art. 47 RPV Seite 6 - Rückspringende Gebäudeteile: neu eingeführte Definition, für BNO Hunzenschwil kein Normierungsbedarf, es werden keine Bestimmungen dazu festgelegt. - Gebäudelänge: ähnliche Definition wie bisher; keine Anpassung der bisher festgelegten Gebäudelängen. - Gebäudebreite: neu eingeführte Definition, es werden wie bisher keine max. Gebäudebreiten festgelegt. - Gesamthöhe: neu eingeführte Definition, dabei wird unterschieden in Gesamthöhe Schrägdach und Attika. Die Gesamthöhe entspricht den Werten der bisherigen Firsthöhe. Damit wird dem Ortsbild der Gemeinde Hunzenschwil gebührend Rechnung getragen. - Fassadenhöhe: neu eingeführte Definition, bisherige Gebäudehöhe wird auf die neue Fassadenhöhe umgerechnet. Dabei wird unterschieden in Fassadenhöhe giebelseitig sowie traufseitig und talseitig, um dem Ortsbild der Gemeinde Hunzenschwil Rechnung zu tragen. - Kniestockhöhe: kant. abschliessende Messweise, es werden keine abweichenden Festsetzungen getroffen. - Lichte Höhe: kant. abschliessendes Recht. Es wird eine Anpassung der ehemaligen Raumhöhe von 2.30 auf 2.40m vorgenommen, um die Höhe den heutigen Bedürfnissen und gängigen Standards anzupassen. - Vollgeschoss: ähnliche Definition wie bisher, durchschnittliche Höhe gemäss 22 BauV max m. - Untergeschoss: abschliessendes kant. Recht, für Überschreitung der Untergeschosse gelten nicht mehr die beiden Masse von 80 cm (Ebene) und 1.20 m (Hang) sondern ein Durchschnittsmass. Eingehende Abklärungen an Beispielobjekten haben ergeben, dass die bestehenden nach altem Recht erstellten Gebäude weiterhin rechtmässig bleiben. - Dachgeschoss: abschliessendes kant. Recht, die Masse von 24 BauV sind anzuwenden. Darüberhinaus sind Mansarden- und Tonnendächer zulässig (neu: 52a). Um unerwünschten Vorteilen durch diese Dachformen vorzubeugen, gelten Dachgeschosse mit Mansarden und Tonnendächer aber als Vollgeschosse. - Attikageschoss: abschliessendes kant. Recht. - Grenzabstand: keine anderen Regelungen als bisher erforderlich. - Gebäudeabstand: ähnliche Definition wie bisher, kein Handlungsbedarf; - Baulinien und Baubereiche: Festlegung erst in den Sondernutzungsplanungen erforderlich. - Anrechenbare Grundstücksfläche: abschliessendes kant. Recht, Abkürzung neu agsf. - Ausnützungsziffer: abschliessendes kant. Recht, Abkürzung neu für anrechenbare Geschossfläche (anstatt Bruttogeschossfläche, BGF) agf. - Baumassenziffer, Überbauungsziffer: in BNO Hunzenschwil keine festgelegt, kein Handlungsbedarf; - Grünflächenziffer: festgelegte Grünflächenziffern können beibehalten werden, kein Handlungsbedarf.

8 Teiländerung BNO gem. IVHB, Gemeinde Hunzenschwil; Planungsbericht Art. 47 RPV Seite Weitere Anpassungen im Rahmen der Teiländerung Einfamilienhauszone Wannenrain E1W: Im Rahmen des neu eingeführten 6 Abs. 5 wird für das Gebiet die Errichtung von Attikageschossen ausgeschlossen. Kernzone: 9 Abs. 1 wird ergänzt. Es sind neu nur noch Verkaufsnutzungen bis zu einer Nettoladenfläche von max. 500m 2 pro Laden zulässig. Zentrumszone: 10 Abs. 1 wird ergänzt. In der Zentrumszone sind neu nur noch Verkaufsnutzungen bis einer Nettoladenfläche von 1 500m 2 pro Standort zulässig. Mittels eines entsprechenden Sondernutzungsplanes können allerdings auch bis zu 3 000m 2 Nettoladenfläche bewilligt werden. Als Standort gilt ein zusammenhängendes, über denselben Anschluss an eine Kantons-, Gemeinde- oder Sammelstrasse erschlossenes Gebiet (vgl. Richtplan S 3.1). Industrie- und Gewerbezone Rüteli: 17 Abs.2 wird angepasst. Demnach sind zusätzlich zu den Nutzungen, welche gemäss 13 und 18 BNO in der Gewerbe- bzw. Industriezone gestattet sind, Fachmärkte zulässig. Die Summe der einzelnen Nettoladenflächen in dem Gebiet darf allerdings m 2 nicht überschreiten. Reduktion von Grenz- und Gebäudeabständen: 39 Abs. 3 wird aufgehoben, da gemäss neuen Baugesetz die Abstände zwischen Mehrfamilienhäusern reduziert werden dürfen. 7 Ergebnis der kant. Vorprüfung Mit Datum vom 8. März 2013 hat die Abteilung Raumentwicklung (ARE) bezüglich der Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Hunzenschwil eine fachliche Stellungnahme erstellt (BVUO ). Die hierin enthaltenen Hinweise sowie die Ergebnisse der gemeinsamen Besprechung vom 29. August 2013 wurden wo möglich in den Entwurf der Teiländerung der BNO bzw. in den vorliegenden Planungsbericht eingearbeitet. Mit Datum vom 17. Oktober 2013 hat die Abteilung Raumentwicklung (ARE) bezüglich der Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Hunzenschwil ihren abschliessenden Vorprüfungsbericht erstellt. 8 Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens Das Mitwirkungsverfahren zur vorliegenden Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Hunzenschwil fand vom 16. November bis 16. Dezember 2013 statt. Während der Auflagefrist sind keinerlei Mitwirkungsbeiträge beim Gemeinderat Hunzenschwil eingegangen. 9 Ergebnis der öffentlichen Auflage

9 Teiländerung BNO gem. IVHB, Gemeinde Hunzenschwil; Planungsbericht Art. 47 RPV Seite 8 Lenzburg, Januar 2014 Flury Planer + Ingenieure AG O. Flury A. Hiller

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