Protokoll der öffentlichen Gemeinderatssitzung Böbing

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1 Protokoll der öffentlichen Gemeinderatssitzung Böbing Sitzungstag: Montag, den 13. Juni 2016, 19:30 Uhr Sitzungsort: Sitzungssaal des Gemeindeamtes Böbing anwesend: Vorsitzender: 1. Bürgermeister Erhard Peter Schriftführer: Hannes Scheifele Gemeinderatsmitglieder: Angerer Doris Bair Christine entschuldigt Eder Robert 2. Bgm. Erhard Johann Hückl Franz Jungwirth Thomas Kees Wolfgang Leyerer Andrea entschuldigt Pichl Florian Schauer Josef Schmid Stephan entschuldigt Strunz Hubert

2 Seite 2 des Protokolls vom 13. Juni 2016 T a g e s o r d n u n g 1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom Vollzug des Baugesetzbuches und der Bayerischen Bauordnung A) Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf FlNr. 533/47, Seeweg, durch Fam. Killisperger, Werner-Manz-Str. 10, Böbing B) Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelgarage mit Holzlagerplatz, auf FlNr. 2225/70, durch Frau Alexandra Rieg, Scheibenweg 26 a, Böbing C) Antrag auf Nutzungsänderung eines Teiles des landw. Gebäudes in eine Schreinerei, durch Herrn Georg Schelle, Bromberg 4, Böbing D) Bauantrag von Herrn Tobias Kreutterer am Steig 11, Böbing auf Einbau einer weiteren Wohneinheit 3. Erlass einer Ortsgestaltungssatzung 4. Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung und Feststellung der Jahresrechnung Verschiedenes Wünsche, Anträge

3 Seite 3 des Protokolls vom 13. Juni 2016 Vor Eintritt in die Tagesordnung bat Bgm. Erhard noch um Aufnahme folgenden Tagesordnungspunktes Bauantrag von Herrn Tobias Kreutterer Am Steig 11, Böbing auf Einbau einer weiteren Wohneinheit Beschluss: 10 : 0 Der Aufnahme dieses TOP wird zugestimmt TOP 1/10 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom GR Kees machte darauf aufmerksam, dass unter Top 6 versehentlich nochmals der Satzungsbeschluss Thalmühlweg anstatt Schnalzblick aufgeführt sei. Dies ist zu ändern Beschluss: 10 : 0 Mit dieser Ergänzung wird das Protokoll der Sitzungsniederschrift vom einstimmig genehmigt. TOP 2/10 Vollzug des Baugesetzbuches und der Bayerischen Bauordnung a) Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf FlNr. 533/47, Seeweg, durch Fam. Killisperger, Werner-Manz-Str. 10, Böbing Beschluss: 10:0 Von Seiten des Gemeinderates werden gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen erhoben. b) Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelgarage mit Holzlagerplatz, auf FlNr. 2225/70, durch Frau Alexandra Rieg, Scheibenweg 26 a, Böbing Nach kurzer Beratung erging folgender Beschluss: 10:0

4 Seite 4 des Protokolls vom 13. Juni 2016 Von Seiten des Gemeinderates werden gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen erhoben. c) Antrag auf Nutzungsänderung eines Teiles des landw. Gebäudes in eine Schreinerei, durch Herrn Georg Schelle, Bromberg 4, Böbing Beschluss: 13:0 Der Gemeinderat erklärte, dass das Vorhaben aufgrund der eingereichten Unterlagen lediglich als Bauvoranfrage behandelt werden könne. Der Gemeinderat erklärt, dass er dem Antrag grundsätzlich zustimmen könne, wenn das Landratsamt den Antrag positiv beurteile und die Privilegierung gegeben ist. d) Bauantrag von Herrn Tobias Kreutterer am Steig 11, Böbing auf Einbau einer weiteren Wohneinheit Beschluss: 10 : 0. Von Seiten des Gemeinderates werden gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen erhoben. Vor Weitergabe des Bauplanes sind die erforderlichen 6 Stellplätze nachzuweisen. TOP 3/10 3. Erlass einer Ortsgestaltungssatzung Bürgermeister Erhard und Herr Scheifele erläuterten dem Gemeinderat den Entwurf der Ortsgestaltungssatzung. Der Gemeinderat besprach den vorgelegten Entwurf. Es wurden mehrere Änderungen eingefügt. Bzgl. der Werbeanlagen erklärte der Gemeinderat, dass hier ein grundsätzlicher Hinweis auf die Vorschriften der Bay. Bauordnung als ausreichend erachte. Bürgermeister Erhard und Herr Scheifele erläuterten ferner, dass die Ortsgestaltungssatzung auch Dachaufbauten wie Mobilfunkanlagen regeln. Die bisherige Stellplatzsatzung wird eingearbeitet. Nach weiterer kurzer Beratung erging folgender Beschluss: 10:0. Der Gemeinderat beschließt die Ortsgestaltungssatzung in der folgenden Form.

5 Seite 5 des Protokolls vom 13. Juni 2016 GEMEINDE Böbing ORTSGESTALTUNGSSATZUNG Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und der Freiflächen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes, von Werbeanlagen, Außenantennen, Mobilfunkübertragungsstationen, Solar- und Windkraftanlagen sowie Gestaltungsanforderungen an die unbebauten Grundstücksteile Präambel Teil A: Allgemeines 1 Geltungsbereich Inhaltsverzeichnis Teil B: Festsetzungen zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen 2 Dachauf- und anbauten Teil C: Antennen, Mobilfunk, Solar- und Windkraftanlagen 3 Funkempfangs- und Sendeanlagen 4 Mobilfunkübertragungsstationen, Solar- und Windkraftanlagen Teil D: Stellplätze 5 Nachweis, Herstellung und Ablösung von Stellplätzen Teil E: Werbeanlagen 6 Werbeanlagen Teil F: Schlussbestimmungen 7 Ausnahmen 8 Ordnungswidrigkeiten 9 Inkrafttreten Die Gemeinde Böbing erlässt aufgrund des Art. 81 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) BayRS I sowie des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern BayRS I folgende Satzung:

6 Seite 6 des Protokolls vom 13. Juni 2016 Präambel Die Gemeinde Böbing will mit vorliegender Ortssatzung die besonderen Gestaltungselemente des Böbinger Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes bewahren und eine nachhaltige Siedlungsentwicklung sicherstellen. Teil A: Allgemeines 1 Geltungsbereich (1) Geltungsbereich dieser Satzung ist das Gemeindegebiet von Böbing mit allen Ortsteilen. (2) Die Festsetzungen in bestandskräftigen Bebauungsplänen bleiben von dieser Gestaltungssatzung unberührt. Werden in einem Bebauungsplan von dieser Satzung abweichende oder weitergehende Festsetzungen getroffen, so sind diese maßgebend. Teil B: Festsetzungen zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen 2 Dachauf- und anbauten (1) Satteldachgauben sind nur bei Dächern mit mindestens 22 Dachneigung und Schleppgauben bei Dächern mit mindestens 45 Dachneigung zulässig. (2) Zwerchgiebel und außenwandbündige Gauben sind zulässig; die Summe der Breite aller Gauben auf einer Dachhälfte darf max. 1/3 der davorliegenden Trauflänge betragen. Vom First ist ein Mindestabstand von 40 cm in der Höhe einzuhalten. Teil C: Antennen, Mobilfunk, Solar- und Windkraftanlagen 3 Funkempfangs- und sendeanlagen Hinweis: Zu Funkempfangs- und sendeanlagen gehören Radio- und Fernsehantennen, Satellitenempfangsanlagen sowie alle weiteren Anlagen mit Ausnahme von Mobilfunkübertragungsanlagen, die dem Empfang und der Sendung von elektromagnetischen Wellen dienen.

7 Seite 7 des Protokolls vom 13. Juni 2016 (1) Funkempfangs- und Funksendeanlagen sind bei vergleichbarer Empfangsqualität unterhalb der Dachhaut oder bis max. 2 m über Dach zu montieren. (2) Bei Gebäuden mit mehreren Nutzungseinheiten sind Funkempfangsanlagen als Gemeinschaftsanlage zusammenzufassen. 4 Mobilfunkübertragungsstationen, Solar- und Windkraftanlagen (1) Die Errichtung von Mobilfunkübertragungsstationen innerhalb der Siedlungsbereiche ist unzulässig. (2) Die Errichtung von Mobilfunkübertragungsstationen im sonstigen Gemeindegebiet ist nur innerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Standorte zulässig. (3) Die Gestaltung der Mobilfunkübertragungsstationen und die Masthöhen sind den Belangen des Orts- und Landschaftsbildes unterzuordnen. (4) Windkraftanlagen sind innerhalb von Siedlungsbereichen unzulässig. (5) Die Standorte für die Errichtung von Windkraftanlagen in sonstigen Gebieten sind einvernehmlich mit der Gemeinde und der Genehmigungsbehörde festzulegen. (6) Freistehende Solaranlagen sind unzulässig. Teil D: Stellplätze (1) Richtzahlen 5 Nachweis, Herstellung und Ablösung von Stellplätzen 1. Die Anzahl der aufgrund Art. 47 BayBO herzustellenden Stellplätze ist nach den folgenden Richtzahlen zu berechnen: 1.1 Einfamilien-, Doppel- und Zweifamilienhäuser 1 Stellplatz je Wohneinheit bis 35m² 2 Stellplätze je Wohneinheit zwischen 35 m² -80 m² davon 1 Stellplatz in einer Garage 3 Stellplätze je Wohneinheit über 80m² davon 1 Stellplatz in einer Garage Der Stauraum vor Garagen wird nicht angerechnet 1.2 Mehrfamilien- und Reihenhäuser 1 Stellplatz je Wohneinheit bis 35m² 2 Stellplätze je Wohneinheit zwischen 35 m² -80m² davon 1 Stellplatz in einer Garage 3 Stellplätze je Wohneinheit über 80m² davon 1 Stellplatz in einer Garage

8 Seite 8 des Protokolls vom 13. Juni 2016 ab 6 WE Stellplätze in einer Tiefgarage Der Stauraum vor Garagen wird nicht angerechnet Im Übrigen gelten als Richtzahlen die Werte der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung zur Bayerischen Bauordnung. 2. Die Richtzahlen entsprechen dem durchschnittlichen Bedarf. Für bauliche Anlagen oder Nutzungen, die in den Richtzahlen nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermitteln. 3. Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für Anlieferungsverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden. 4. Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen. 5. Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Radfahrer, Mofafahrer oder ähnliches zu erwarten ist, ist auch ein ausreichender Platz zum Abstellen von Zweirädern nachzuweisen. 6. Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung und Verkehrsquelle getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich getrennter Nutzung möglich. (2) Stellplatznachweis 1. Mit dem Bauantrag ist durch die Bauvorlage nachzuweisen, dass die erforderlichen Garagen bzw. Stellplätze einschließlich der Zu- und Abfahrten vorhanden sind oder hergestellt werden. Sinngemäß müssen in den Plänen die Einstellplätze mit ihren Zu- und Abfahrten von den Grundstücken nach Größe, Lage und Anordnung zeichnerisch dargestellt werden. Stellplätze müssen im Lageplan auch enthalten sein. Die Flächen für die einzelnen Stellplätze sind zeichnerisch zu unterteilen. 2. Neben den zeichnerischen Darstellungen gemäß Abs. 1 ist in die Baubeschreibung jeweils eine Stellplatzberechnung, unter Angabe der Stellplatzzahl (Tiefgarage, oberirdisch, Besucher, etc.) und der für die Berechnung relevanten Faktoren (Nutzflächen, Beschäftigtenzahl, etc.) aufzunehmen. (3) Gestaltung von Stellplätzen und Stauräumen 1. Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen ist ein offener Stauraum in der erforderlichen Länge bei Pkw von mindestens 5 m einzuhalten.

9 Seite 9 des Protokolls vom 13. Juni 2016 Der Stauraum darf auf die Breite der Garage zur öffentlichen Verkehrsfläche weder eingefriedet noch sonst abgetrennt werden und muss ständig zum Abstellen von Kraftfahrzeugen freigehalten werden und darf auch nicht durch Ketten oder andere feste Einrichtungen abgegrenzt werden. 2. Abweichend von Nr. 1 darf der Abstand überdachter Stellplätze (Carports) von der öffentlichen Verkehrsfläche bei direkter Zufahrt 1 m betragen, wenn straßenseitig kein Tor angebracht ist und das bestehende Orts- und Straßenbild hierdurch nicht unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Sichtbe hinderne Verkleidungen zu öffentlichen Verkehrsflächen bei den Seiten wänden darf nicht angebracht werden. 3. Mehr als 4 zusammenhängende Stellplätze bzw. Garagen sind nur über eine gemeinsame Zu- bzw. Abfahrt an die öffentlichen Verkehrsflächen anzuschließen. 4. Besucherstellplätze müssen leicht und auf kurzem Wege erreichbar sein und dürfen grundsätzlich nicht in einer Tiefgarage nachgewiesen werden. (4) Ablösung der Stellplatz- und Garagenbaupflicht 1. Eine Ablösung gemäß Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO kommt nur in Betracht, wenn die Anlegung von Stellplätzen oder die Errichtung von Garagen auf dem Baugrundstück selbst oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstückes nicht möglich oder ortsplanerisch nicht vertretbar ist. 2. Der Stellplatz für Wohnungen in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet kann auch nicht teilweise durch Ablösung erbracht werden. Eine Ablösung entfällt darüber hinaus auch bei Einzelhandelsgeschäften mit mehr als 500 m² Verkaufsfläche sowie bei Gaststätten mit mehr als 100 Sitzplätzen und Vergnügungsstätten (z. B. Diskotheken, Spielhallen, etc.). 3. Der Ablösungsvertrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen. 4. Der Ablösungsbetrag wird pauschal auf je oberirdischem Stellplatz festgesetzt. Teil E:

10 Seite 10 des Protokolls vom 13. Juni 2016 Werbeanlagen 6 Für Werbeanlagen gelten die Bestimmungen der BayBO. Teil F: Schlussbestimmungen 7 Ausnahmen Von den Vorschriften der Satzung können Abweichungen nach Art. 63 Abs. 2 BayBO von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Böbing erteilt werden. Die Abweichung ist schriftlich darzustellen und zu begründen. 8 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen der Ortsgestaltungssatzung können gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO mit einem Bußgeld bis geahndet werden. 9 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) vom außer Kraft. Böbing, den Peter Erhard 1. Bürgermeister

11 Seite 11 des Protokolls vom 13. Juni 2016 TOP 4/10 4. Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung und Feststellung der Jahresrechnung 2015 Finanzausschussvorsitzender Eder berichtete, dass am vergangenen Montag die örtliche Rechnungsprüfung stattgefunden habe. Die Kassenführung war sehr lobenswert. Es wird angeregt, dass sämtliche Zahlungen an Vereine bzw. Organisationen aufgelistet werden. Damit könne man dann feststellen ob unnötige Zahlungen bzw. nicht mehr zeitgemäße Beiträge erfolgen würden. Ferner erklärte Gemeinderat Eder, dass von Seiten der Kassenverwaltung eine Liste mit den Über- und Außerplanmäßigen Ausgaben welche ungefähr 10% des Haushaltsansatzes überschreiten erstellt wurde. Dies Über- und Außerplanmäßigen Ausgaben sollen nun vom Gemeinderat gebilligt werden. Nach weiterer Beratung erging folgender Beschluss: 10:0. Der Gemeinderat billigt die anhand der vorgelegten Liste getätigten Über- und Außerplanmäßigen Ausgaben. Ferner erging folgender Beschluss: 10 : 0 Das Ergebnis des Abschlusses der Jahresrechnung der Gemeinde Böbing für das Haushaltsjahr 2015 wird wie folgt festgestellt: - im Verwaltungshaushalt mit ,32 Euro und - im Vermögenshaushalt mit ,44 Euro - im Gesamthaushalt ,76 Euro Entlastung zur Jahresrechnung 2015 Nach entsprechender Feststellung der Jahresrechnung 2015 ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung durchzuführen. Beschluss: 9 : 0 Der Gemeinderat Böbing beschließt gem. Art. 102 Abs. 3 die Entlastung der Verwaltung und des Bürgermeisters für die Haushaltsführung Erster Bürgermeister Erhard Peter enthielt sich der Stimme.

12 Seite 12 des Protokolls vom 13. Juni 2016 TOP 5/13 Verschiedenes, Wünsche und Anträge a) Bürgermeister Erhard, Peter informierte den Gemeinderat, dass das Hochwasser die Brücke am Kohlbach, Schönach Richtung Granerhof beschädigt habe. Hier müssten Ausbesserungsarbeiten erfolgen. Ebenso ist im Winter der Uferverlauf der Eyach, am Regenüberlaufbecken und weiter folgend zu bearbeiten. b) Bürgermeister Erhard gab folgende Termine bekannt: Nächste Gemeinderatsitzung am , Sitzung des Kinder- und Jugendausschusses am Montag, den Unterschrift Schriftführer Unterschrift 1. Bürgermeister

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