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1 HUSEMANN EICKHOFF SALMEN & PARTNER GBR Rechtsanwälte NEWSLETTER 0/20 THEMEN Steuervereinfachungsgesetz 20 Steuererklärungsfristen Vermögen im Ausland Aktuelles Steuerrecht

2 Editorial Steuervereinfachungsgesetz 20 Kurzarbeit Achim Thomas Thiele Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht und Insolvenzrecht 2 Das Streben nach Übersichtlichkeit Das geltende Steuerrecht ist geprägt durch das Streben, der Vielfalt des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens gerecht zu werden. Damit verbunden ist oftmals auch eine unübersichtliche Kleinteiligkeit der anzuwendenden Steuergesetze mit der Folge einer steigenden Beanspruchung des Steuerzahlers bei der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten. Der vorliegende Gesetzentwurf zielt gemeinsam mit einer Reihe flankierender Maßnahmen darauf ab, die Steuerpraxis zu vereinfachen, vorhersehbarer zu gestalten und von unnötiger Bürokratie zu befreien. Mit diesen Worten wird der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zum Steuervereinfachungsgesetz 20 eingeleitet. Durch welche wesentlichen Maßnahmen die zukünftige Steuerpraxis vereinfacht werden soll, wird in dem Beitrag von Herrn Witteler dargestellt. Wie in jedem Jahr, so hat das Bundesministerium der Finanzen auch in 20 einen gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder über die Steuererklärungsfristen veröffentlicht. Zwar ergeben sich hieraus gegenüber der bisherigen Verwaltungspraxis keine Überraschungen. Die Finanzverwaltung NRW hat jedoch ein Verfahren entwickelt, das zur Lösung der Fristenproblematik beitragen soll. Die Husemann, Eickhoff, Salmen & Partner GbR beabsichtigt, an dem Verfahren, das Ihnen Frau Juszczak in seinen Grundzügen vorstellt, teilzunehmen. Neben geplanten steuerlichen Neuregelungen befasst sich dieser Newsletter mit Fragen der Doppelbesteuerung. Herr Dr. Jorg Fedtke erläutert steuerliche Problemfelder, die bei der Übertragung von im Ausland befindlichen Vermögen auftreten können. Abschließend informieren wir Sie noch über ausgewählte aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Der Referentenentwurf zum Steuervereinfachungsgesetz Am wurde vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Referentenentwurf zum Steuervereinfachungsgesetz 20 vorgelegt. Der Referentenentwurf soll im Jahr 20 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden und zum Großteil ab dem..202 in Kraft treten. Insgesamt handelt es sich um 4 Maßnahmen, die zur Steuerentlastung und zum Bürokratieabbau beitragen sollen. Nachfolgend stellen wir die wesentlichen geplanten Änderungen dar:. Anhebung des jährlichen Arbeitnehmer- Pauschbetrags von 920 Euro auf.000 Euro Die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags soll mit dem Ziel eines geringeren Nachweises an Werbungskosten durch den Steuerpflichtigen erfolgen. Das BMF rechnet aus dieser Maßnahme zwar mit Steuermindereinnahmen in Höhe von 330 Mio. EUR; der Vorteil besteht jedoch in dem Abbau von Bürokratieaufwand. 2. Verzicht auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten Je nachdem, ob Kinderbetreuungskosten privat veranlasst sind oder durch eine Berufstätigkeit begründet sind, werden diese steuerlich unterschiedlich behandelt: Im ersten Fall können sie unter Berücksichtigung weiterer Tatbestandsmerkmale als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Im zweiten Fall können sie grundsätzlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden. Diese Unterscheidung soll in Zukunft entfallen. Die Kinderbetreuungskosten sollen dann bei allen Steuerpflichtigen als Sonderausgaben in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, höchstens jedoch EUR pro Kind, abzugsfähig sein. 3. Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder Bei der Beantragung von Kindergeld für ein volljähriges Kind müssen gegenüber der Familienkasse die Einkünfte und Bezüge des Kindes angegeben werden. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung muss diese Ermittlung für den ggf. zu gewährenden Kinderfreibetrag wiederholt werden. Auf die Einkommensprüfung von volljährigen Kindern soll nach dem Referentenentwurf zukünftig verzichtet werden. Das BMF rechnet hieraus mit Mindereinnahmen in Höhe von 200 Mio. EUR. Die Neuregelung würde für den Steuerpflichtigen allerdings eine erhebliche Erleichterung bei der Zusammenstellung seiner Angaben für die Einkommensteuererklärung bedeuten. 4. Entfernungspauschale Nutzt ein Steuerpflichtiger für den Arbeitsweg abwechselnd öffentliche Verkehrsmittel und Pkw, sind heute umfangreiche Aufzeichnungen, Ermittlungen und Berechnungen erforderlich, um die zutreffende Höhe der Werbungskosten zu ermitteln. Durch Umstellung der aktuell notwendigen tageweisen auf eine jährliche Vergleichsrechnung würde für den Betroffenen die Notwendigkeit entfallen, entsprechende Aufzeichnungen zu führen und im Erklärungsvordruck darzulegen. 5. Veranlagung von Ehegatten Neben einer Reduzierung der Anzahl der Veranlagungsarten für Ehegatten soll insbesondere die Wahl zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung bindend mit der Einkommensteuererklärung verknüpft werden. Bisher konnte die Veranlagungsart bis zur Bestandskräftigkeit des Bescheids auf Antrag beliebig oft geändert werden. 6. Wegfall der Einbeziehung der abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte bei Spendenabzug und außergewöhnlicher Belastung Seit Einführung der Abgeltungsteuer müssen Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterlegen haben, im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht mehr angegeben werden. Dies führt grundsätzlich zu einer Vereinfachung bei der Ermittlung der Einkünfte des Steuerpflichtigen. Sollten außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, mussten die Kapitalerträge jedoch zur Ermittlung der zumutbaren Belastung angegeben werden. Bei der Geltendmachung von Spenden wurden die Kapitalerträge auf Antrag in die Berechnung des Höchstbetrages einbezogen. Dies soll nun wegfallen. Die Kapitalerträge sollen dann weder Einfluss auf die zumutbare Belastung noch auf den Höchstbetrag der Spenden haben. Die Regelung dient dazu, den bei Einführung der Abgeltungsteuer angestrebten Vereinfachungseffekt zu stärken. 7. Grenzen bei verbilligter Vermietung Beträgt zurzeit die Miete weniger als 56 % der ortsüblichen Miete, ist die Vermietung in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil aufzuteilen. Hieraus folgt eine Beschränkung des Werbungskostenabzugs auf den Anteil der entgeltlichen Vermietung. Darüber hinaus erfolgt eine Totalüberschussprognose, wenn die vereinbarte Miete zwischen 56 % und 75 % der ortsüblichen Miete liegt. Bei einer negativen Prognose sind die Werbungskosten ebenfalls nur anteilig abzugsfähig. Die Grenze von 56 % soll im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 20 auf 66 % angehoben werden. Weiterhin soll die Totalüberschussprognose entfallen, so dass bei einer Miete von mindestens 66 % immer Vollentgeltlichkeit angenommen wird. 8. Gebührenpflicht bei der verbindlichen Auskunft Für eine verbindliche Auskunft an die Finanzverwaltung werden Gebühren erhoben. Durch eine Neuregelung des 89 AO soll eine Bagatellgrenze eingefügt werden. Diese soll bei einem Gegenstandswert von EUR liegen, so dass die Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen ohne eine entsprechende Gebührenbelastung vollzogen werden können. Ist der Gegenstandswert nicht zu ermitteln und wird die Gebühr nach dem Zeitwert ermittelt, soll in Zukunft keine Gebühr mehr anfallen, wenn die Bearbeitungszeit weniger als 2 Stunden beträgt. Die daraus resultierende Kostenersparnis entspricht ungefähr der finanziellen Auswirkung der Bagatellgrenze von EUR. 9. Zeitnahe Betriebsprüfung Ziel der Bundesregierung ist, dass die Betriebsprüfungen künftig grundsätzlich gegenwartsnäher durchgeführt werden. In der Betriebsprüfungsordnung soll das Institut der zeitnahen Betriebsprüfung erstmals für Unternehmen und Steuerverwaltung definiert und ein bundeseinheitlicher Standard formuliert werden. Den Finanzämtern vor Ort werden somit hinreichende Möglichkeiten eingeräumt, gemeinsam mit den ausgewählten Unternehmen individuelle und pragmatische Lösungen zu erarbeiten, die zu einer größeren Gegenwartsnähe der Prüfungen führen. Der Bund der Steuerzahler hat zum Steuervereinfachungsgesetz bereits kritisiert, dass aus dem ambitionierten Projekt Steuervereinfachung der Bundesregierung nur noch ein winziges Reförmchen übrig geblieben ist. Es bleibt abzuwarten, welche Maßnahmen in welchem Umfang letztlich umgesetzt werden. Eine Beschlussfassung der Bundesregierung zum Steuervereinfachungsgesetz ist für Februar 20 vorgesehen. Das parlamentarische Verfahren schließt sich daran an. 3

3 Steuererklärungsfristen Abgabefristen der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 200 und deren Fristverlängerung Am hat das Bundesfinanzministerium den gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder über die Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 200 veröffentlicht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abgabe von Erklärungen zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer, zur Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer und zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung ist grundsätzlich der Sylvia Juszczak in Sofern die vorgenannten Steuererklärungen durch Angehörige des steuerberatenden Berufs angefertigt werden, wird die vorstehende Frist allgemein bis zum verlängert. Es bleibt den Finanzämtern jedoch vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Hiervon soll beispielweise Gebrauch gemacht werden, wenn für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderliche Erklärung verspätet oder nicht abgegeben wurde, hohe Abschlusszahlungen erwartet werden, sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat oder es die Arbeitslage der Finanzämter erfordert. Aufgrund begründeter Einzelfälle kann die Abgabefrist bis zum verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung ist nicht möglich. Erfahrungsgemäß werden Anträge auf Fristverlängerung bis Ende Februar von der Finanzverwaltung jedoch sehr restriktiv behandelt. 4 Initiative der Finanzverwaltung in NRW zur Verbesserung des Erklärungseingangs und zur Lösung der Fristenproblematik Mit einer Initiative der Finanzverwaltung NRW die von den kammern unterstützt wird - soll der zeitgerechte und kontinuierliche Eingang von Jahressteuererklärungen in steuerlich beratenen Fällen zukünftig optimiert werden. Als Pilotprojekt wurde hierzu ein auf freiwilliger Teilnahme basierendes Kontingentierungsverfahren entwickelt. Vermögen im Ausland Im Rahmen des Kontingentierungsverfahrens melden sich und Steuerberatungsgesellschaften freiwillig zur Teilnahme und teilen der für sie zuständigen Oberfinanzdirektion bis zum alle Mandanten nebst Steuernummer mit. Auf Basis der Gesamtzahl der in NRW von dem bzw. der Steuerberatungsgesellschaft zu erstellenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Feststellungserklärungen werden die relevanten Kontingente ermittelt. Zu den Stichtagen 30.9., 3.2. und werden den Teilnehmern die erreichten Abgabequoten mitgeteilt. Die Ziel-Abgabequoten sind: zum 30.9.: 40 % zum 3.2.: 75 % zum 28.2.: 00 % Werden die Zielquoten erreicht, führt dies pauschal und ohne Fristverlängerungsantrag für 25 % der von den n abzugebenden Jahressteuererklärungen zu einer allgemeinen Fristverlängerung bis zum des Zweitfolgejahres. Insoweit liegt eine begünstigende Abweichung von den gleichlautenden Fristenerlassen der Länder vor. Das Pilotprojekt bezieht sich auf Pflichtveranlagungen der Veranlagungszeiträume ab 200 und soll zunächst bis zum andauern. Die für Veranlagungszeiträume vor 200 zu erstellenden Steuererklärungen sowie Vorweganforderungen bleiben in diesem Verfahren unberücksichtigt. Teilnahme der Husemann, Eickhoff, Salmen & Partner GbR am Pilotprojekt Die Husemann, Eickhoff, Salmen & Partner GbR hat beschlossen, an dem Pilotprojekt teilzunehmen. Da das Pilotprojekt für eine begrenzte Teilnehmerzahl konzipiert ist, besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an dem Verfahren. Es bleibt insoweit abzuwarten, wie hoch die Resonanz durch die betroffenen und Steuerberatungsgesellschaften ausfallen wird. Steuerliche Risiken bei Konten und beweglichen Vermögensgegenständen im Ausland Der vielgereiste Dichterjurist J. W. von Goethe dachte sicherlich nur an die Abgabenlast im heimatlichen Weimar als er im Jahre 85 an den Staatswissenschaftler Prof. Georg Sartorius Freiherr von Waltershausen (Göttingen) schrieb: Ich mag mich sehr gern regieren und besteuern lassen, wenn man mir nur an der Öffnung meines Fasses die Sonne lässt (Brief vom 4./7..85). Da die Sonne bekanntlich auch im Ausland scheint, ist heute manch einer geneigt, auch ein Fass im Ausland aufzumachen: Die Eröffnung eines Bankkontos im Urlaubsort Biarritz, die Umschichtung eines Bankdepots bei einer kleinen Privatbank in London, der Kauf einer neuen Segelyacht für den Liegeplatz in Mallorca oder der Erwerb eines wertvollen Gemäldes, welches das Wohnzimmer des neuen Landhauses in der Toskana schmückt Kapitalvermögen ist heute hoch beweglich und die Möglichkeiten zahlreich, dieses im In- und Ausland gut und schnell anzulegen und hiermit schöne und nützliche Dinge zu erwerben. Nur selten machen sich Anleger bei solchen Maßnahmen allerdings darüber Gedanken, was passiert, wenn im Ausland gelegenes Kapitalvermögen und bewegliche Gegenstände etwa im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge verschenkt oder schlussendlich sogar vererbt werden. Die meisten Anleger wissen, dass ein Erwerb von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegen. Die (unbeschränkte) Steuerpflicht nach deutschem Recht tritt hiernach für den gesamten Erwerb regelmäßig dann ein, wenn beim Erwerb von Todes wegen der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld bzw. bei einer Schenkung unter Lebenden der Schenker oder der Beschenkte zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld ein Inländer ist. Nur selten ist aber bekannt, dass das deutsche Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerrecht oftmals keine Anrechnung ausländischer Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zulässt. Dies kann dazu führen, dass nicht nur der deutsche Fiskus sondern zugleich auch der ausländische Staat von der Übertragung des dort vorhandenen Kapitalvermögens und beweglicher Gegenstände profitiert und die Beteiligten somit doppelt zur Steuerzahlung herangezogen werden.? Wer in solchen Fällen einen Verstoß gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit wittert und auf die Hilfe der Gerichte hofft, sei gewarnt. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom (Aktenzeichen: C-67/08) u. a. ausgeführt, dass die europäischen Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um namentlich die sich aus der parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen und so die Anrechnung der Erbschaftsteuer zu ermöglichen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des Erben entrichtet wurde. Bei Investitionsplanungen und Gestaltung der (vorweggenommenen) Erbfolge ist also besondere Vorsicht geboten, wenn Konten und Depots im Ausland vorhanden sind. Erst wenn die Gefahren einer möglichen Doppelbesteuerung gebannt sind, scheint abgabenrechtlich auch im Ausland die Sonne. Dr. Jorg Fedtke LL.M. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handelsund Gesellschaftsrecht Neuer Internetauftritt der MOORE STEPHENS Deutschland AG Seit dem. Januar diesen Jahres hat MOORE STEPHENS Deutschland einen neuen Internetauftritt (siehe Dieser umfasst nicht nur die Anpassung an den geänderten Housestyle der internationalen Organisation, sondern ist das Ergebnis eines Entwicklungsprozesses unter Einbeziehung der Mitgliedskanzleien sowie einer spezialisierten Werbeagentur, die den neuen Auftritt unter MOORE STEPHENS - Das Nett-Work gemeinsam gestaltet und umgesetzt haben. Zudem wurde die Unternehmensbroschüre neu aufgelegt (ebenfalls abrufbar über die Homepage). Die Materialien unterstützen die Positionierung von MOORE STEPHENS in Deutschland als Ansprechpartner für Unternehmen und Unternehmer, für die der kleine zu klein und die Big Four Gesellschaften zu groß sind. Fokussiert wird die persönliche Beratung von Unternehmer zu Unternehmer, das enge Vertrauensverhältnis, die lokale Tätigkeit bei globalem Denkansatz und der ganzheitliche Betreuungsansatz. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zu anderen Anbietern liegt in dem Anspruch, pragmatische Lösungen zu finden. 5

4 Aktuelles Steuerrecht Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen Das BMF hat in einem umfangreichen Schreiben die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen oder zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter konkretisiert (BMF-Schreiben v IV C 6 - S 244/07/0004). Hierzu führte das BMF u.a. aus: Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung ist, dass der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird; dabei müssen Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Fremdvergleich). Die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formerfordernisse führt nicht alleine und ausnahmslos dazu, das Vertragsverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Darlehensvertrages ist jedoch ein besonderes Indiz gegen den vertraglichen Bindungswillen der Vertragsbeteiligten, das zur Versagung der steuerrechtlichen Anerkennung führen kann. Der Darlehensvertrag und seine tatsächliche Durchführung müssen die Trennung der Vermögensund Einkunftssphären der vertragsschließenden Angehörigen (z.b. Eltern und Kinder) gewährleisten. Eine klare, deutliche und einwandfreie Abgrenzung von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung der Darlehenszinsen muss in jedem Einzelfall und während der gesamten Vertragsdauer möglich sein. Ertragsteuerliche Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen ( 233a AO ) bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom (Az VIII R 33/07) entschieden, dass Erstattungszinsen nach 233a AO beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß 2 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. Durch das mittlerweile verabschiedete JStG 200 ist im 20 Abs. Nr. 7 EStG eine ausdrückliche Regelung getroffen worden, wonach erstattete Einkommensteuerzinsen i. S. d. 233a AO der Besteuerung unterliegen. Danach bleibt es auch rückwirkend bei der bisherigen Rechtsanwendung. Im Körperschaftsteuergesetz (KStG) ist eine solche Gesetzesänderung nicht vorgenommen worden. Daher vertritt die OFD Münster die Auffassung, dass das oben genannte BFH-Urteil keine Bedeutung für den Bereich der Körperschaftsteuer hat. Insbesondere wird aufgeführt, dass Kapitalgesellschaften steuerlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen und deshalb dem Grunde nach alle Einnahmen Betriebseinnahmen seien, was auch für Erstattungszinsen nach 233a AO gelte. Auch Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer zählen weiterhin zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Sollten Einsprüche gegen Körperschaftsteuerbescheide und Gewerbesteuermessbetragsbescheide mit der Begründung eingelegt werden, eine Erfassung der Zinsen sei rechtswidrig, ordnet die OFD an, keine Aussetzung der Vollziehung nach 36 AO zu gewähren. E-Bilanz wird um ein Jahr verschoben Ab 20 sollte für Unternehmen nach 52 Absatz 5 a EStG die Pflicht bestehen, für die nach dem beginnenden Wirtschaftsjahre die elektronische Bilanz sowie die elektronische Gewinn- und Verlustrechnung (vgl. 5 b Absatz EStG) zusammen mit den Steuererklärungen an die Finanzämter zu übermitteln. Um den Unternehmen ausreichend Gelegenheit zu geben, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung des Inhalts der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zu schaffen, wurde der erstmalige Anwendungszeitpunkt allerdings um ein Jahr verschoben. Der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ist nunmehr erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, elektronisch zu übermitteln. Im ersten Halbjahr 20 wird eine Pilotierung zur elektronischen Übermittlung des Inhalts der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung durchgeführt. Dabei sollen - auf freiwilliger Basis - ausgewählte Unternehmen den Inhalt ihrer Bilanz und ihrer Gewinn- und Verlustrechnung gemäß 5b Abs. EStG elektronisch übermitteln. Die Pilotierung wird dazu genutzt, das Verfahren und den amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu erproben und zu optimieren. (BMF-Schreiben v IV C 6 S 233- b/0/000) AKTUELLES Erweiterung des Partnerkreises der Husemann, Eickhoff, Salmen & Partner GbR Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Herr / und Herr / Stefan Thissen zum..20 als Partner in die Sozietät Husemann, Eickhoff, Salmen & Partner GbR aufgenommen worden sind. Herr Witteler ist am in die Sozietät eingetreten. Neben der steuerlichen Gestaltungsberatung ist Herr Witteler im Bereich von Unternehmenstransaktionen (M&A) sowie der Nachfolgeplanung tätig. Herr Thissen ist am in die Sozietät eingetreten und seitdem im Bereich der Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen, der Unternehmensbewertung sowie im Public Sector tätig. Zukünftig wird er verstärkt Mandanten in internationalen Steuerrechtrechtsfragen betreuen. Wir gratulieren Herrn Witteler und Herrn Thissen und freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit. Stefan Thissen AKTUELLES IFRS for SMEs Vor dem Hintergrund des jüngst verabschiedeten Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) hat sich die Frage gestellt, inwieweit sogenannte SMEs (kleine und mittelgroße Unternehmen) in Deutschland den Bedarf zur Anwendung von IFRS for SMEs (International Financial Reporting Standard for Small and Medium sized Entities) sehen. Das DRSC (Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v.) hat in Kooperation mit dem BDI sowie Frau Prof. Eierle (Universität Bamberg) und Herrn Prof. Haller (Universität Regensburg) hierzu eine Unternehmensbefragung durchgeführt. Im Ergebnis zeigte sich eine eher ablehnende Haltung der Unternehmen gegenüber dem IFRS for SMEs. Beispielsweise antworteten auf die Frage, ob sie mittelfristig eine Anwendung des IFRS for SMEs in Betracht ziehen würden, 4 % der Unternehmen mit Ja, hingegen 83 % mit Nein ; für 3 % war die Beurteilung nicht möglich. Impressum Herausgeber: Husemann, Eickhoff, Salmen & Partner GbR Lissaboner Allee Dortmund Verantwortlicher Redakteur: / Druck: Grafisches Zentrum Dortmund GmbH Hainallee Dortmund Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Sie ersetzen keine Rechtsberatung. Sollte jemand Entscheidungen auf die Inhalte dieses Newsletters stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. 6 7

5 Verbundene Unternehmen HUSEMANN EICKHOFF SALMEN & PARTNER GBR Rechtsanwälte Büro Dortmund: Lissaboner Allee Dortmund Tel.: Fax: Büro Berlin: Charlottenstraße Berlin Tel.: Fax: Büro München: Ottostr München Tel: Fax: Büro Köln: Gleueler Straße Köln Tel: Fax: Büro Arnsberg: Stembergstr Arnsberg Tel.: Fax: Lissaboner Allee Dortmund Tel.: Fax: HUSEMANN EICKHOFF SALMEN & PARTNER GMBH Steuerberatungsgesellschaft Lissaboner Allee Dortmund Tel.: Fax: Lissaboner Allee Dortmund Tel.: Fax: HENZE & PARTNER Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Gleueler Straße Köln Tel: Fax: Charlottenstraße Berlin Tel.: Fax:

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