Newsletter November/Dezember 2011
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- Emma Gerstle
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1 Newsletter November/Dezember 2011 INHALT xistaugliche) ELStAM: Start Auffassung, der elektronischen dass eine Abschreibung Lohnsteuerkarte verschoben Steuervereinfachungsgesetz 2011 EU-Beitreibungsgesetz Umsatzgrenze für Ist-Versteuerung bleibt in Höhe von bestehen Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende 2011 Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach Verkauf einer vermieteten Immobilie Mietrechtsreformgesetz für 2012 angekündigt Anhebung der Minijob-Verdienstgrenze auf 450 geplant Abzugsfähigkeit von Depotverwaltungskosten EDITORIAL Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, das Jahr 2011 war vor allem von der Sorge um den Euro geprägt und hat steuerliche Fragestellungen in den Hintergrund treten lassen. Dennoch gab es auch im Jahr 2011 zahlreiche Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung. Die Steuergesetzgebung war in 2011 mit den Änderungen im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes, des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes und des EU-Beitreibungsgesetzes relativ ruhig. Ein größerer steuerlicher Reformansatz wie in der Koalitionsvereinbarung zwischen den Regierungsparteien vom in Aussicht gestellt fehlt indes weiterhin. Erneut mangelte es den Verantwortlichen an Mut und Willen zu grundlegenden Veränderungen, die insbesondere den Begriff Steuervereinfachungsgesetz mit mehr Inhalt füllen würden. Die Finanzverwaltung selbst hat durch den Beschluss vereinfachender Maßnahmen bei elektronischen Rechnungen gewisse Erleichterungen herbeigeführt. Blamiert hat sie sich allerdings bei der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte. Diese wurde wegen technischer Schwierigkeiten erneut um ein weiteres Jahr verschoben und soll nun 2013 eingeführt werden. Eine größere Umstellung für Unternehmer ist ferner mit Einführung der E-Bilanz zu erwarten. Hierzu liegt nun das endgültige BMF-Schreiben vor, das Klärung in Zweifelsfragen bringen soll. Redaktion: Dipl.-Kfm. Andreas Tränkler, WP/StB Ass. iur. Regina Thielen Redaktionsschluss der Ausgabe: Die Beiträge in dieser Ausgabe stellen nur eine Auswahl der aktuellen wirtschafts- und steuerrechtlichen Gesetzeslage dar. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können das individuelle persönliche Beratungsgespräch nicht ersetzen. Die Finanzgerichte haben in 2011 zahlreiche für Steuerpflichtige vorteilhafte Entscheidungen getroffen. Es bleibt zu hoffen, dass einige davon tatsächlich Auswirkungen entfalten und nicht umgehend durch eine entsprechende Gesetzesänderung wieder ausgeschaltet werden. Mit den besten Empfehlungen Andreas Tränkler Wirtschaftsprüfer Steuerberater
2 ELStAM: Start der elektronischen Lohnsteuerkarte verschoben Die bisherige Papierlohnsteuerkarte sollte ab durch ein elektronisches Abrufverfahren ersetzt werden. Die geplante Einführung der sog. elektronischen Lohnsteuerkarte ist aufgrund von Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens zeitlich erneut auf den verschoben worden. Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 gelten somit auch für das Jahr 2012 weiter. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer wie bisher auch dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011 aushändigen. Stimmen die dort eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht mehr, muss der Arbeitnehmer diese beim Finanzamt ändern lassen. Haben sich für 2012 Änderungen gegenüber der Lohnsteuerkarte 2010 ergeben, so können Arbeitnehmer die im Herbst 2011 erhaltenen sog. elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) dem Arbeitgeber mit der Bitte um Berücksichtigung vorlegen, wenn die darauf vermerkten Daten stimmen. Es ist aber zu beachten, dass das Informationsschreiben keinen Freibetrag ausweist. Stimmen die Daten was in der Praxis häufig der Fall ist nicht, so sollte der Arbeitnehmer entsprechende Korrekturen beim zuständigen Finanzamt beantragen und die berichtigten ELStAM dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Fehler treten häufig bei der Steuerklassenkombination III/V von Ehegatten und bei Behindertenpauschbeträgen auf. Steuervereinfachungsgesetz 2011 Nach einem längeren Gesetzgebungsverfahren ist am das Steuervereinfachungsgesetz nun ausgefertigt worden. Es umfasst in seiner finalen Fassung folgende wesentliche Änderungen (vgl. auch unseren Newsletter August/September/ Oktober 2011): Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags von 920 auf (gilt bereits für den Veranlagungszeitraum 2011). Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sind die Werbungskosten nur noch dann voll abziehbar, wenn die Miete mindestens 66 % (bisher 56 %) der ortsüblichen Vergleichsmiete erreicht. Erleichterte steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben. Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Erhalt kindbedingter Vergünstigungen wie Kindergeld und Kinderfreibeträge. Vereinfachte Berechnung der Entfernungspauschale bei Arbeitnehmern bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel. Rückwirkend für Umsätze ab dem wurden erheblich erweiterte Zulässigkeiten für elektronische Rechnungen eingeführt. Rechnungen und Gutschriften können demnach auch als , als PDF- oder Textdatei ( - Anhang oder Web-Download), per Computer- Telefax, Fax-Server (nicht aber Standard- Telefax) oder im Wege des Datenträgeraustauschs übermittel werden. Soll diese Form gewählt werden, muss der Leistungsempfänger dem Leistenden seine Zustimmung erteilen. Der Leistungsempfänger muss, wenn er den Vorsteuerabzug geltend machen will, die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleisten. Dazu bedarf es erheblicher organisatorischer Vorkehrungen. Es ist hierzu noch mit ausführlichen Verwaltungsanweisungen zu rechnen. Entgegen anderslautender BFH-Urteile wurde rechtsprechungsbrechend geregelt, dass zur Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen vor Beginn von Heilmaßnahmen oder dem Erwerb von medizinischen Hilfsmitteln ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ausgestellt worden sein muss. Dies soll rückwirkend für alle noch offenen Fälle gelten. In Katastrophenfällen wird ab 2012 ein vereinfachter Spendennachweis gesetzlich kodifiziert. Bei grunderwerbsteuerlich relevanten Sachverhalten wird künftig auch eine elektronische Anzeige durch Gerichte, Behörden und Notare an die Finanzämter zugelassen. EU-Beitreibungsgesetz Kernstück des Gesetzes ist die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen. Im Zuge der Beschlüsse zum EU- Beitreibungsgesetz wurden aber auch weitere relevante Gesetzesänderungen beschlossen
3 Kosten für Erststudium oder erstmalige Berufsausbildung auch in Zukunft keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sollen auch in Zukunft wie bereits in unserem Newsletter August/September/Oktober 2011 prognostiziert nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden können. Nachdem der BFH sich gegen die Ansicht der Finanzverwaltung gewandt hatte, wurde rechtsprechungsbrechend und rückwirkend ab 2004 eine Gesetzesänderung beschlossen, nach der die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für ein Erststudium oder die erstmalige Berufsausbildung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ausgeschlossen ist. Diese rückwirkende Änderung wird vom Gesetzgeber als zulässig erachtet, da sie lediglich eine Gesetzeslage wiederherstelle, die vor den neuen BFH-Entscheidungen einer gefestigten Praxis entsprochen habe. Schließlich habe der Gesetzgeber ja 2004 seinen Willen für ein Abzugsverbot klar zum Ausdruck gebracht. Zugleich wurde aber ab 2012 eine Erhöhung des maximalen Sonderausgabenabzugs für Ausbildungskosten von derzeit auf beschlossen, der aber bei den meisten Studenten und in Berufsausbildung befindlichen Personen ins Leere laufen dürfte. Sanierungsklausel in 8c Abs. 1a KStG Gemäß 8c Abs. 1a KStG führen Beteiligungserwerbe von mehr als 25 % bzw. 50 % nicht zum Verlustuntergang, wenn sie zu Sanierungszwecken erfolgt sind. Nach dem Beschluss der Europäischen Kommission vom stellt diese Regelung eine rechtswidrige Beihilfe dar (vgl. Newsletter April 2011). Vor dem Hintergrund der von der Bundesregierung gegen die Entscheidung der EU- Kommission erhobenen Klage vor dem Gericht der Europäischen Union sind nun Regelungen beschlossen worden, die im Falle des Obsiegens zu einer Weitergeltung der Sanierungsklausel führen sollen. Umsatzgrenze für Ist-Versteuerung bleibt in Höhe von bestehen Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich bereits dann anzumelden und an das Finanzamt abzuführen, wenn die Leistung an den Kunden erbracht wurde. Fällig wird die Umsatzsteuer nach Ablauf des Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraums unabhängig davon, ob der Kunde zu diesem Zeitpunkt schon gezahlt hat. Kleinere Unternehmen können davon abweichend die Istversteuerung wählen, das heißt, die Umsatzsteuer muss erst abgeführt werden, wenn der Kunde die Rechnung beglichen hat. Im Zuge der Wirtschaftskrise wurde zur Stützung kleinerer Unternehmen die Umsatzgrenze, bis zu der die Istversteuerung gewählt werden kann, von auf angehoben. Diese Anhebung war ursprünglich bis zum befristet. Es wurde beschlossen, die Befristung aufzuheben und die Umsatzgrenze für die Istversteuerung dauerhaft bei zu belassen. Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende 2011 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungsoder Herstellungskosten 410 nicht übersteigen, können seit dem im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wieder sofort abgeschrieben werden. Alternativ kann für diese Wirtschaftsgüter sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen über 150 und liegen auch die Poolabschreibung gewählt und diese Wirtschaftsgüter über 5 Jahre abgeschrieben werden. Das Wahlrecht zwischen Sofortabschreibung und Poolabschreibung ist hierbei wirtschaftsjahrbezogen einheitlich auszuüben. Die Wahl der Sofortabschreibung verhindert somit den Ansatz der Poolabschreibung für dasselbe Wirtschaftsjahr. Entscheidet sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung der GWG bis zu 410, gelten für Wirtschaftsgüter über 410 die allgemeinen Abschreibungsregeln. Damit kann der Vorteil einhergehen, dass Anlagegüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von über 410 aber nicht mehr als eventuell über eine kürzere Dauer als 5 Jahre abgeschrieben werden können (z. B. Laptops über 3 Jahre). Unternehmen mit vielen GWGs haben somit einen gewissen Gestaltungsspielraum zur Gestaltung des Jahresergebnisses
4 Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen: Kleine und mittlere Unternehmen können von der Möglichkeit einer Sonderabschreibung von bis zu 20 % profitieren. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft, können unter weiteren Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern. Anmerkung: Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen wurden bei Bilanzierenden ab 2011 wieder von auf bzw. von auf bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zurückgeführt. Die Gewinngrenzen bei Einnahme-Überschuss-Rechnern fallen ebenfalls auf zurück (vorher ). Investitionsabzugsbetrag: Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie erst noch anschaffen oder herstellen wollen unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung der vorgenannten Betriebsgrößenmerkmale für die Sonderabschreibung bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell gewinnmindernd abziehen. Diese Möglichkeit besteht für Investitionsvorhaben der kommenden 3 Geschäftsjahre. Der Abzugsbetrag darf maximal je Betrieb betragen. Unterbleibt die geplante Investition innerhalb der nächsten 3 Jahre oder sind die beabsichtigte Anschaffung/Herstellung und die später tatsächlich durchgeführte Investition nicht gleichartig, ist die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist. Dafür werden bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen. Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages setzt u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen (= betriebliche Nutzung zu mindestens 90 %). Des Weiteren muss das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benannt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angegeben werden. Unter diesen Voraussetzungen kann der Investitionsabzugsbetrag auch für einen betrieblichen Pkw in Anspruch genommen werden. Der Nachweis der über 90 %igen betrieblichen Nutzung ist über ein Fahrtenbuch zu führen. Anmerkung: Wird das Fahrzeug ausschließlich Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt dazu zählen auch angestellte GmbH-Geschäftsführer, wird die ausschließliche betriebliche Nutzung vom Finanzamt ohne weitere Prüfung anerkannt. Ungünstigere Bedingungen für Lebensversicherungen ab 2012: Erfolgt der Abschluss einer Lebensversicherung noch im Jahr 2011, beträgt der Garantiezinssatz 2,25 %. Bei Neuverträgen, die ab dem abgeschlossen werden, reduziert sich dieser auf nur noch 1,75 %. Des Weiteren gilt bei Lebensversicherungsverträgen, die seit 2005 abgeschlossen werden, der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und den entrichteten Beiträgen als steuerpflichtiger Ertrag. Erfolgt die Auszahlung nach Ablauf von 12 Jahren und nach Vollendung des 60. Lebensjahres nach Vertragsabschluss, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages steuerpflichtig. Diese Altersgrenze erhöht sich sozusagen als mittelbare Folge der Anhebung des Rentenalters von 65 auf 67 Jahre auf das 62. Lebensjahr, wenn der Vertrag erst in 2012 abgeschlossen wird. Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen (z. B. für eine Weihnachtsfeier) höchstens zweimal im Jahr Sachleistungen im Wert von bis zu 110 einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Bei Überschreiten der Freigrenze ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Zuwendungen können jedoch durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden und bleiben dann sozialversicherungsfrei
5 Geschenke an Geschäftsfreunde Gerne bedanken sich Unternehmer am Jahresende für die gute Zusammenarbeit bei ihren Geschäftspartnern mit kleinen Geschenken. Solche Sachzuwendungen an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind also z. B. Kunden, Geschäftsfreunde usw. dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang. Eine Ausnahme sind Geschenke im Wert von bis zu 10. Hier geht die Finanzverwaltung davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger. Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) versteuern. Hinweis: Dieser Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar. Der Empfänger ist von der Steuerübernahme zu unterrichten. Von dieser Regelung sind dann auch Geschenke bis zu 35 betroffen. Geschenke an Arbeitnehmer Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben den üblichen Zuwendungen auch ein Geschenk z. B. zum Jahresende überreichen, so kann er eine besondere Pauschalbesteuerung nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen (für seine Arbeitnehmer) als Betriebsausgaben ansetzen. Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen: Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, besteht künftig die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (sog. E-Bilanz) durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln, wenn diese nach den handels- oder steuerrechtli- chen Bestimmungen aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt werden. Damit wird die bisherige Abgabe in Papierform durch Datenfernübertragung ersetzt. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse des bilanzierenden Unternehmens. Die Regelung galt ursprünglich für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen. Der Anwendungszeitpunkt wurde zwischenzeitlich um ein Jahr verschoben und gilt nun für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen. Aber auch für das Wirtschaftsjahr 2012 wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung können also mindestens bis 2013 noch in Papierform abgegeben werden. Anmerkung: Trotz der erneuten Verschiebung des Abgabetermins auf elektronischem Wege sollten die betroffenen Steuerpflichtigen entsprechende Vorbereitungen treffen und sich auf die Umstellung gut vorbereiten. Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach Verkauf einer vermieteten Immobilie Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung einer privaten Mietimmobilie anfallen, können derzeit nicht mehr geltend gemacht werden, sofern die Immobilie verkauft wurde und der Erlös nicht zur Tilgung des Darlehens ausgereicht hat. Hingegen hat der BFH in Abkehr von seiner bis dahin geltenden Rechtsprechung entschieden, dass Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalbeteiligung (GmbH) i.s.v. 17 EStG, die auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, als Werbungskosten abgezogen werden dürfen (vgl. BFH, Urteil v VIII R 20/08). Hiernach stellte sich die Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf dem Bereich Vermietung und Verpachtung übertragen werden kann. Eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom bietet nun Anlass zu der Annahme, dass Schuldzinsen nach Verkauf des Grundstücks zumindest dann als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können, wenn die Veräußerung steuerbar ist, weil sie innerhalb der 10- jährigen Spekulationsfrist ( 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erfolgt ist. In einem derartigen Fall sei eine unterschiedliche Behandlung zu den betrieblichen Einkünften, bei denen ein Abzug als nachträgliche Betriebsausgaben regelmäßig möglich ist, nach Auffassung des Gerichts nicht zu rechtfertigen
6 Hinweis: Zwar ist das FG in seiner Entscheidung letztlich der bisherigen Rechtsprechung des BFH gefolgt; jedoch ist Revision unter dem Az. IX R 67/20 anhängig. Die endgültige Entscheidung steht somit noch aus. Mietrechtsreformgesetz für 2012 angekündigt Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz) veröffentlicht. Ziel des Gesetzes ist u. a. die Erleichterung energetischer Modernisierungen. Die Verteilung der Lasten auf Vermieter und Mieter soll dabei unter gleichzeitiger Wahrung des Mieterschutzes durchgeführt werden. Der Grundsatz, dass die Kosten von Modernisierungsmaßnahmen wie bisher mit jährlich 11 % auf die Miete umgelegt werden können, soll beibehalten werden. Dieser Grenzwert soll auch für energetische Modernisierungen gelten. Rein klimaschützende Maßnahmen oder etwa die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach, deren Strom der Vermieter in das öffentliche Stromnetz einspeist, muss der Mieter zwar dulden; sie berechtigen aber nicht zur Mieterhöhung. Anstelle der bisherigen Heizkosten sollen auch Kosten des Contracting (gewerbliche Wärmelieferung) auf den Mieter umgelegt werden können. Zum Schutz gegen sog. Mietnomaden ist vorgesehen, dass auch bei Zahlungsverzug bezüglich der Mietkaution wie bei Verzug mit der Miete die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung zulässig wird. Ferner soll die Durchsetzung von Räumungsurteilen erleichtert und dieses Verfahren beschleunigt werden. Schließlich soll die Reform die Umgehung des Kündigungsschutzes bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen, insbesondere nach dem Münchener Modell, verhindern. Anhebung der Minijob-Verdienstgrenze auf 450 geplant Verlautbarungen zufolge plant die Koalition eine Anhebung der Verdienstgrenze für Minijobber von 400 auf 450 und für sog. Midijobber die zwar nicht pauschale, aber reduzierte Sozialversicherungsbeiträge zahlen von 800 auf 850. Der Zeitpunkt für die Änderung ist allerdings noch offen. Ferner sollen Minijobber zukünftig voll rentenversi- chert sein und so auch Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erwerben sowie Riester-Förderung in Anspruch nehmen können. Der pauschale Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers soll dafür von 15 % um 4,6 Prozentpunkte steigen. Möglich ist aber weiterhin ein freiwilliger Verzicht, der eine Beibehaltung der bisherigen pauschalen Abgabe von insgesamt 30 % (davon 15 % Rentenversicherungsbeitrag) zzgl. Umlagen und Unfallversicherungsbeitrag ermöglicht. Der Umlagesatz U1 steigt ab Anfang 2012 aber von 0,6 % auf 0,7 %. Abzugsfähigkeit von Depotverwaltungskosten Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Kapitalerträgen im Privatvermögen anfallen, können nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Abzugsfähig sind demgegenüber gemäß 20 Abs. 4 S. 1 EStG nach wie vor Veräußerungskosten. Nach dem BMF-Schreiben vom (BStBl I S. 94, Rn. 93) ist es zulässig, aus einer im Rahmen eines Beratungs- oder Vermögensverwaltungsvertrags vereinbarten all-in-fee einen Transaktionskostenanteil als abzugsfähig zu behandeln, wenn er entsprechend ausgewiesen ist und soweit er 50 % der gesamten Gebühr nicht überschreitet. Die MT Treuhand München GmbH wünscht Ihnen und Ihren Familien sowie Ihren Mitarbeitern ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Start in ein erfolgreiches Jahr Wir freuen uns auf eine weiterhin gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit. IMPRESSUM MT Treuhand München GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Büro Grasbrunn Büro München Andreas-Häusler-Straße 3 Maximilianstraße 14 D Grasbrunn D München Telefon: 08106/ Telefon: 089/ Telefax: 08106/ Telefax: 089/ MT@Treuhand-Muenchen.de Sitz der Gesellschaft: Grasbrunn Amtsgericht: München HRB Geschäftsführer: Andreas Tränkler WP/StB - 6 -
BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
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