Haftungsrechtliche Gefahren bei Bildveröffentlichungen im Internet

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1 Haftungsrechtliche Gefahren bei Bildveröffentlichungen im Internet Inhaltsverzeichnis A. Zusammenfassung und Empfehlung B. Rechtliche Ausführungen I. Urheberrecht II. Persönlichkeitsrecht C. Weiterführende Quellen D. Anhang A. Zusammenfassung und Empfehlung Jede Veröffentlichung von Bildern im Internet birgt die Gefahr, dass der Inhaber der Webseite haftungsrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt ist. Unter anderem besteht ein urheberrechtlicher Schutz an fremden Bildern, der bei der Veröffentlichung beachtet werden muss. Genauso kann das Persönlichkeitsrecht einer Person in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild verletzt werden, wenn ihr Abbild der Öffentlichkeit unbefugt zugänglich gemacht wird. Solche Verstöße können dazu führen, dass das Bild von der Webseite entfernt werden muss und der Verletzte die Zahlung von Schadensersatz verlangen kann oder der erlangte Gewinn an ihn herausgegeben werden muss. Im schlimmsten Fall kann sogar eine Haftstrafe drohen. Trotzdem muss nicht gänzlich auf Bildveröffentlichungen verzichtet werden, da der urheberrechtliche Schutz nach einer bestimmten Zeit erlischt und das Persönlichkeitsrecht ebenfalls Ausnahmevorschriften enthält, die eine Veröffentlichung erlauben. Wenn der Inhaber der Webseite selbst der Urheber des Bildes ist und dieses keine rechtsverletzenden Inhalte aufweist, stellen sich regelmäßig keine rechtlichen Probleme. Bei fremden Bildern sollte aber darauf geachtet werden, dass der Inhaber des Nutzungsrechts der Veröffentlichung zustimmt oder der urheberrechtliche Schutz bereits abgelaufen ist. Dies wird allerdings aufgrund der langen Schutzdauer nur bei alten Lichtbildern der Fall sein. Wenn lebende Personen abgebildet werden, sollte ebenfalls deren Zustimmung in die Veröffentlichung eingeholt werden, um Verletzungen des Rechts am eigenen Bild vorzubeugen. Das 1

2 gleiche gilt für die Zustimmung der Angehörigen, wenn seit dem Tod des Abgebildeten noch keine zehn Jahre vergangen sind. Ausnahmevorschriften enthalten 23 und 24 des Kunsturhebergesetzes (KUG). Eine solche Zustimmung kann in der Praxis häufig nur gegen Zahlung eines Entgelts erlangt werden. Jedenfalls aus Beweisgründen ist die Einholung einer schriftlichen Einwilligung zu empfehlen. Im Arbeitsverhältnis soll darüber hinaus nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sogar stets eine schriftliche Einwilligung von Mitarbeitern erforderlich sein, bevor Bilder von ihnen veröffentlicht werden. Insofern wäre eine Einwilligung in anderer Form unwirksam und nicht ausreichend. B. Rechtliche Ausführungen Webseiten werden regelmäßig mit Bildern versehen, um inhaltliche Aussagen hervorzuheben und die Seite interessanter zu gestalten. Bei der Auswahl der Bilder ist jedoch Vorsicht geboten, da die Veröffentlichung zu einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme führen kann, etwa wenn gegen ein fremdes Urheber- oder Leistungsschutzrecht verstoßen wird oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer anderen Person verletzt wird. Im Folgenden werden daher in Grundzügen die Gefahren aufgezeigt, die im Zusammenhang mit Bildveröffentlichungen auftreten können. Dieser Gefahren muss sich der Inhaber einer Webseite bei deren Gestaltung bewusst sein, um eine Haftung zu vermeiden. Bezug genommen wird insbesondere auf das Urheberrecht an Lichtbildern und das Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts am eigenen Bild. Strafrechtliche Vorschriften wie die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach 201a des Strafgesetzbuches (StGB) werden an dieser Stelle dagegen nicht behandelt. Auf deren Existenz soll aber an dieser Stelle durch Wiedergabe des Normtextes verwiesen werden (s. Anhang). I. Urheberrecht Fotographien stehen als Lichtbilder unter dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Die gestalterische Qualität ist hierfür unerheblich, sämtliche Arten von Bildern genießen ein bestimmtes Maß an urheberrechtlichem Schutz. Lediglich für die Dauer des Schutzes macht es einen Unterschied, ob das Bild eine sogenannte persönliche geistige Schöpfung ist, also das Ergebnis eines Schaffensvorgangs, die eine gewisse Gestaltungshöhe aufweist. Bei Bildern, die diese Schwelle überschreiten, handelt es sich um Lichtbildwerke, deren Schutz erst 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers endet ( 64 UrhG). Einfache Lichtbilder sind dagegen nur über ein sog. Leistungsschutzrecht geschützt, welches 50 Jahre ab Herstellung bzw. Erscheinen des Bildes gilt ( 72 Abs. 3 UrhG). 2

3 Dem Schöpfer des Bildes steht grundsätzlich ein umfassendes Nutzungsrecht zu, er darf also festlegen, ob und wie sein Werk veröffentlicht und verwertet werden soll. Auch Bearbeitungen und sonstige Umgestaltungen des Werkes sind ohne Einwilligung des Urhebers unzulässig. Aufgrund dieser Rechte darf der Urheber eines Lichtbildes unter anderem entscheiden, ob das Bild im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird ( 19a UrhG). Wird ein geschütztes Bild ohne die Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht, kann dieser von dem Seitenbetreiber verlangen, dass das Bild beseitigt und auch in Zukunft nicht wieder veröffentlicht wird (sog. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch). Daneben ist der Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen zur Zahlung von Schadensersatz oder zur Herausgabe des Gewinns verpflichtet, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat. Die vorsätzliche Verletzung kann sogar eine Straftat darstellen, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird ( 106 UrhG). Eine Rechtsverletzung liegt bei Fehlen einer Einwilligung des Rechteinhabers nur dann nicht vor, wenn das Urheberrechtsgesetz für die jeweilige Nutzungshandlung eine entsprechende, sogenannte Schrankenregelung enthält, die eine bestimmte Verwendung des Werkes ohne Erlaubnis gegebenenfalls aber gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zulässt. Solche Schrankenregelungen, die getreu ihrem Namen die Rechte des Urhebers einschränken, finden sich insbesondere in Abschnitt 6 ( 44-63a) des Urheberrechtsgesetzes, auf den an dieser Stelle verwiesen werden soll. Eine besondere Bedeutung hat für Hochschulen dabei beispielsweise 52a UrhG, der unter bestimmten Voraussetzungen eine öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung erlaubt. Dieser urheberrechtliche Schutz gilt in gleichem Maße für Bilder, die im Internet frei zugänglich sind. Durch die bloße Veröffentlichung begibt sich ein Urheber nicht seiner Rechte. Deshalb ist vor Verwendung fremder Bilder stets zu prüfen, ob die nötigen Nutzungsrechte (insb. für Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung) vorliegen, da man sich sonst einem erheblichen Abmahnrisiko aussetzt. Im Zweifel ist auf die Verwendung zu verzichten oder auf selbst erstellte Bilder zurückzugreifen. II. Persönlichkeitsrecht Neben einer Urheberrechtsverletzung kann eine Bildveröffentlichung im Internet auch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Hierbei geht es nicht um den Schutz des Schöpfers des Bildes, also des Fotographen, sondern um die auf einem Foto abgebildete Person und ihr Recht am 3

4 eigenen Bild. Insofern regeln insbesondere 22 und 23 KUG, unter welchen Voraussetzungen eine Veröffentlichung zulässig ist. Gemäß 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der Betroffenen verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Ein Bildnis im Sinne des KUG ist die Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person in einer für Dritte erkennbaren Weise. Das Recht am eigenen Bild ist also berührt, sofern es um Bild- oder Videoaufnahmen geht, auf denen Personen in identifizierbarer Weise festgehalten sind. Für die Erkennbarkeit ist es bereits ausreichend, wenn der Abgebildete begründeten Anlass für die Annahme hat, er könnte von Dritten erkannt werden, wobei die Erkennbarkeit nach der gängigen Formel der Rechtsprechung nur für einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis bestehen muss. Zu beachten ist allerdings, dass das Recht am eigenen Bild im Sinne des KUG noch nicht die Herstellung der Aufnahmen verbietet, sondern nur deren Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung. Im Einzelnen ist unter Verbreitung jede Art der Verbreitung körperlicher Exemplare eines Bildnisses zu verstehen. Erfasst ist daher jede Form der körperlichen Weitergabe des Originals oder von Vervielfältigungsstücken, die das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme birgt. Zurschaustellung ist hingegen jede Art der Sichtbarmachung eines Bildnisses, ohne dass das Publikum die Verfügungsgewalt über das Bildnis erhält. Öffentlich erfolgt eine Zurschaustellung, wenn sie gegenüber einer Mehrzahl von Personen erfolgt, es sei denn, dass der Kreis der Personen bestimmt abgegrenzt ist und die Personen durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind. Insofern steht zumindest das KUG der bloßen visuellen Aufzeichnung einer Person nicht im Wege. Allerdings ist anerkannt, dass darüber hinausgehend das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Einzelfall auch schon die bloße Aufnahme verbieten kann. Das generelle Einwilligungserfordernis des KUG gilt also erst, wenn entsprechende Fotos oder Videos veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden sollen. Dies betrifft insbesondere Veröffentlichungen von Bildnissen im Internet. Es gibt allerdings auch Ausnahmen von diesem generellen Einwilligungserfordernis, die insbesondere der Wahrung der Pressefreiheit und der Befriedigung des Informationsinteresses der Allgemeinheit dienen. Diese finden sich in 23 Abs. 1 Nr. 1-4 KUG. Liegt eine der dort benannten Ausnahmekonstellationen vor, dürfen Bildnisse auch ohne Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden, sofern nicht berechtigte Interessen der Betroffenen dadurch verletzt werden. 4

5 Von besonderer praktischer Relevanz sind dabei die Ausnahmen für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (Nr. 1), für Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (Nr. 2) oder für Bilder von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (Nr. 3). Bei den letzten beiden Varianten (Aufnahmen von Landschaften/Versammlungen) ist jedoch zu beachten, dass die Abbildung einer bestimmten Person gerade nicht im Vordergrund stehen darf, sondern es primär um die Darstellung der Landschaft beziehungsweise der Versammlung als solcher gehen muss. Entscheidend ist dabei der Gesamteindruck, den das jeweilige Bild dem Betrachter vermittelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Ausnahme für Abbildungen von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen nur für Vorgänge gilt, die in der Öffentlichkeit stattfinden. Bei den Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte kommt es hauptsächlich darauf an, ob die Abbildung der betroffenen Person dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient, wobei dies weit zu verstehen ist und alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse umfasst. Klassische Anwendungsbeispiele dieser Ausnahme sind Veröffentlichungen von Fotos von Prominenten, Politikern und anderen Personen, die im Fokus der Öffentlichkeit stehen. Dennoch geht sie auch darüber hinaus und kann Abbildungen von Personen erfassen, die nur (vorübergehend) aufgrund besonderer Ereignisse in der Öffentlichkeit Beachtung finden. Sofern davon jedoch normale Privatpersonen betroffen sind, kommt dem Schutz ihres Privatlebens eine größere Bedeutung zu als bei Personen des öffentlichen Lebens, was bei der Abwägung der betroffenen Interessen zu berücksichtigen ist. Da diese Ausnahmetatbestände allesamt unter dem Vorbehalt stehen, dass durch die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung keine berechtigten Interessen der Betroffenen verletzt werden, ist stets eine Interessenabwägung vorzunehmen, in der ermittelt wird, ob eine Veröffentlichung nicht zu unterbleiben hat, wie dies zum Beispiel meist bei Aufnahmen der Fall ist, die intime oder sehr private Situationen abbilden. Greift keine Ausnahme ein, bleibt es bei dem Grundsatz, dass eine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig ist. Das KUG stellt keine speziellen formellen Anforderungen an die Einwilligung. Nur in 22 Abs. 2 KUG findet sich eine Regelung zur Einwilligung, wonach diese im Zweifel als erteilt gilt, wenn der Abgebildete für die Abbildung eine Entlohnung erhielt. Es entspricht der herrschenden Meinung, dass die Einwilligung deshalb formfrei möglich ist, sodass die Erteilung der Einwilligung im Hinblick auf das Recht am eigenen Bild mündlich oder sogar nur konkludent, d. h. stillschweigend durch entsprechendes Verhalten, erfolgen kann. Eine konkludente Einwilligung kann regelmäßig bejaht werden, wenn aus 5

6 Sicht des Einwilligungsempfängers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände davon ausgegangen werden kann, dass der Abgebildete die Anfertigung der Aufnahme in Kenntnis ihres Zweckes gebilligt hat. Dabei ist zu beachten, dass die Einwilligung so konkret wie möglich auf die geplanten Verwendungen und deren Ausgestaltungen abzielen sollte. Denn im Zweifel wird angenommen, dass der Abgebildete die Einwilligung nur in dem Umfang erteilt hat, wie dies zur Erfüllung des Aufnahmezwecks erforderlich war. Eine lediglich allgemein formulierte Einwilligung wird dementsprechend nicht ausreichend sein. Vielmehr müssen dem Betroffenen bei Erteilung der Einwilligung Art, Umfang und Zweck der Verwendung seines Bildnisses bekannt sein. Die Beweislast für den Umfang der Einwilligung trägt derjenige, der das Bildnis nutzt. Außerdem ist eine Einwilligung nur dann wirksam, wenn sie freiwillig erteilt wird. Auch wenn aus rechtlicher Sicht schriftliche und mündliche oder gar konkludente Einwilligungen im Hinblick auf das Recht am eigenen Bild grundsätzlich gleichwertig sind, ergibt sich rein praktisch jedoch insofern ein Unterschied, als derjenige, der die Veröffentlichung der Aufzeichnungen vornimmt, beweispflichtig für das Vorliegen der Einwilligung und deren Umfang ist. Aus diesem Grund ist stets die Einholung einer schriftlichen Einwilligung anzuraten, in der möglichst klar die Verwendungszwecke beschrieben werden. Außerdem sind im Arbeitsverhältnis Besonderheiten zu beachten. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom , Az. 8 AZR 1010/13) soll eine entsprechende Einwilligung im Arbeitsverhältnis aufgrund der Bedeutung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Arbeitnehmer nämlich nur wirksam sein, wenn sie schriftlich erteilt wurde. Insofern kommt der Schriftform im Arbeitsverhältnis also sogar konstitutive Wirkung zu. Der Schutz des Rechts am eigenen Bild durch das KUG endet erst 10 Jahre nach dem Tod des Abgebildeten, zuvor haben noch die Angehörigen das Recht, über die Veröffentlichung zu bestimmen. Zu beachten ist, dass eine Vermutung für die Zustimmung besteht, wenn der Abgebildete eine Entlohnung für die Abbildung erhalten hat. Liegt keine Zustimmung oder kein Ausnahmefall vor, kann der Verletzte Beseitigung der Veröffentlichung und Unterlassung für die Zukunft verlangen und im Fall eines Schadens Ersatz fordern. Zudem kann er die Lizenzgebühr, die üblicherweise zu zahlen wäre, von dem Nutzer des Bildes verlangen, auch wenn der Betroffene mit einer kommerziellen Verwertung seines Bildnisses ursprünglich nicht einverstanden gewesen wäre. 6

7 C. Weiterführende Quellen S. vertiefend zum Recht am eigenen Bild auch noch: Klein: Das haben wir auf Band Zu den persönlichkeitsrechtlichen Problemen bei der audiovisuellen Aufzeichnung von Personen, DFN-Infobrief Recht (3/2015) März 2015 Klein: Wer schreibt, der bleibt Bundesarbeitsgericht verlangt im Arbeitsverhältnis Schriftform für Einwilligungen in Bildnisveröffentlichungen, DFN-Infobrief Recht (9/2015) September 2015 D. Anhang 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (Stand: ) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, 2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, 3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder 4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat, 1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder 2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft. (4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen. (5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 74a ist anzuwenden. Münster, August 2016 Forschungsstelle Recht im DFN Die Forschungsstelle Recht ist ein Projekt an der WESTFÄLISCHEN WILHELMS-UNIVERSITÄT, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM), Zivilrechtliche Abteilung unter Leitung von Prof. Dr. Thomas Hoeren, Leonardo-Campus 9, D Münster, recht@dfn.de 7

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