I.B.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen
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- Lorenz Winkler
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1 Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2015 Vereinigtes Königreich (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) Kanalinseln (Vogtei Guernsey, einschließlich Alderney und Sark, und Vogtei Jersey) Insel Man I. Auslieferung I.A. Vogtei Guernsey und Insel Man I.A.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778; 1991 II S. 916) in Verbindung mit dem Kapitel II des Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl II S. 118, 119; 2003 II S. 956) statt: - Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 23 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl II S. 1778). zu den Artikeln 1, 2, 3, 8, 9, 10, 12, 14, 21, 23, 27 und 28 des Übereinkommens sowie zu den Artikeln 8 und 9 des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl II S. 916; 2003 II S. 956). Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich. Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich. I.A.2. Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt. Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden. I.A.3. Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen. I.A.4. Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der britischen Regierung eingehen. Sie kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. I.B. Vogtei Jersey I.B.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778; 1991 II S. 916) statt:
2 - Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 23 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl II S. 1778). zu den Artikeln 1, 2, 3, 8, 9, 10, 12, 14, 21, 23, 27 und 28 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl II S. 916). Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten möglich ist. Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich. I.B.2. Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt. Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden. I.B.3. Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen. I.B.4. Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der britischen Regierung eingehen. Sie kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. II. II.A. Vollstreckungshilfe Insel Man II.A.1. Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl II S.1006, 1007; 1992 II S. 98) statt. - Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen (BGBl II S. 98). zu den Artikeln 3, 17 und 20 des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen (BGBl II S. 98). II.A.2. Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Deutschland einerseits und dem britischen Home Office (Equality, Rights and Decency Group, National Offender Management Service, Cross Border Transfer Section, Clive House, 4th Floor Post Point Petty France London SW1H 9EX) II.A.3. Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.
3 II.B. Kanalinseln II.B.1. Erkenntnisse über den Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor. III. Rechtshilfe III.A. Vogtei Guernsey und Insel Man III.A.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1992 II S. 1234; 2003 II S. 439; 2004 II S. 1194) statt. Bei der Anwendung des Abkommens sind zu beachten: - Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens (BGBl II S. 1799). zu den Artikeln 2, 3, 5, 11, 12, 15, 16, 21, 24 und 25 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl II S. 1234, 2003 II S. 439, 2004 II S. 1194). Rechtshilfe wird auch geleistet - in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeiten in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind, - bei der Verfolgung von Steuerstrafsachen auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Guernsey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen (BGBl II S. 973, 974; 2011 II S. 535) sowie des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch (BGBl II S. 957, 958; 2011 II S. 534). Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob Rechtshilfe in anderen fiskalischen Strafsachen seitens der Vogtei Guernsey sowie der Insel Man geleistet wird III.A.2. Rechtshilfeersuchen in Steuerstrafsachen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und den zuständigen Behörden der Vogtei Guernsey (Director of Income Tax States of Guernsey, Income Tax Treasury and Resources Department, 2 Cornet Street, St Peter Port, Guernsey, GY1 3AZ) und der Insel Man (Assessor of Income Tax, Government Office, Douglas, Isle of Man, IM1 PP) Sonstige Rechtshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Deutschland einerseits und den zuständigen Behörden der Vogtei Guernsey (HM Attorney General [Generalstaatsanwaltschaft Ihrer Majestät], St. James Chambers, St. Peter Port, Guernsey, GY1 PA) und der Insel Man (Office of the Attorney General, [Büro des Kronanwalts], Victory House, Prospect Hill, Douglas, Isle of Man, IM1 PP) Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von
4 den deutschen Justizbehörden unmittelbar an Interpol London oder an die britische Strafregisterbehörde übermittelt werden. Die in Artikel 13 Abs. 2 des vorbezeichneten Übereinkommens genannten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem britischen Home Office Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und den zuständigen Behörden der Vogtei Guernsey und der Insel Man III.A.3. Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen. III.B. Vogtei Jersey III.B.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1992 II S. 1234; 2009 II S. 1289) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 2009 II S. 1298) statt. Bei der Anwendung des Abkommens sind zu beachten: - Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens (BGBl II S. 1799). zu den Artikeln 2, 3, 5, 11, 12, 15, 16, 21, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu den Kapiteln II und III des Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl II S. 1234; 2009 II S. 1298). Rechtshilfe wird auch geleistet - in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeiten in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind, - bei der Verfolgung von Steuerstrafsachen auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Austausch in Steuerstrafsachen (BGBl II S. 578, 589; 2010 II S. 38). Die Leistung von Rechtshilfe in anderen fiskalischen Strafsachen, bei der Zustellung von Urkunden betreffend die Vollstreckung einer Strafe, die Eintreibung einer Geldstrafe oder Geldbuße oder die Zahlung von Verfahrenskosten sowie bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Beginns der Vollstreckung einer Strafe oder die Unterbrechung ihrer Vollstreckung erscheint nicht ausgeschlossen. III.B.2. Rechtshilfeersuchen in Steuerstrafsachen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und der zuständigen Behörden der Vogtei Jersey (The Minister for Treasury and Resources, PO Box 353, Cyril Le Marquand House, The Parade, St Helier JE4 8UL, Jersey)
5 Sonstige Rechtshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Deutschland einerseits und dem zuständigen Generalstaatsanwalt der Vogtei Jersey (HM Attorney General, Attorney General's Chambers, Royal Court House, Jersey, JE1 DD) Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar an Interpol London oder an die britische Strafregisterbehörde übermittelt werden. Die in Artikel 13 Abs. 2 des vorbezeichneten Übereinkommens genannten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem britischen Home Office Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und den zuständigen Behörden der Vogtei Guernsey und der Insel Man III.B.3. Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen. IV. IV.1. Sonstiges Deutsche Konsularbeamte in Großbritannien können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit gegebenenfalls eidlich vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen. Zuzustellende Schriftstücke müssen gegebenenfalls einen Hinweis darauf enthalten, dass verhängte Strafen bzw. Geldbußen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nicht vollstreckt werden können. Den Ersuchen um konsularische Zustellung müssen Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke beiliegen. Von der Festnahme eines britischen Staatsangehörigen ist das örtlich zuständige Konsulat unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten. IV.2 Das Vereinigte Königreich ist Mitglied der Interpol.
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