Nicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten?

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1 Nicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten? Personal aus dem Ausland: Lösung für den Fachkräftemangel? Workshop am Dienstag, 16. Februar 2016 in der Handelskammer Hamburg Doris Röckendorf, Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

2 Ihr Thema:

3 Meine Themen: 1. Einige Rechtsgrundlagen 2. Einige Zahlen 3. Was noch zu bedenken ist 4. Ausblick

4 Rechtsgrundlagen I Auszug aus dem aktuellen Krankenpflegegesetz: (1) Wer eine der Berufsbezeichnungen 1 Führen der Berufsbezeichnungen 1. "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder 2. "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" führen will, bedarf der Erlaubnis. ( )

5 Rechtsgrundlagen I Deshalb: Bitte immer vor Aufnahme einer Tätigkeit bzw. Abschluss eines Arbeitsvertrages Kontakt mit der für die Anerkennung im Bereich der Gesundheitsfachberufe zuständigen Stelle in Hamburg aufnehmen: anerkennung-gesundheitsfachberufe@bgv.hamburg.de Persönliche Sprechzeiten montags u. dienstags von 9 12 Uhr, donnerstags von 13 bis 16 Uhr.

6 Rechtsgrundlagen I Auszug aus dem aktuellen Krankenpflegegesetz: 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis (1) Eine Erlaubnis nach 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller 1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat, 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, 3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und 4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. ( )

7 Rechtsgrundlagen I Auszug aus dem aktuellen Krankenpflegegesetz: 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis ( ) (3) Vorbehaltlich der Absätze 4 bis 6 und des 25 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums erworbene abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege geregelten Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn ( )

8 Rechtsgrundlagen II Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2515) Artikelgesetz, das 62 Artikel umfasst, in denen auch bestehende Gesetze und Verordnungen geändert wurden, z.b. das Krankenpflegegesetz, das Altenpflegegesetz und weitere bundesrechtlich geregelte Berufsgesetze Am 01. April 2012 in Kraft getreten.

9 Rechtsgrundlagen II Individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit heißt, dass die ausländische Berufsqualifikation mit der inländischen verglichen wird. Werden wesentliche Unterschiede festgestellt und können diese nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden, ist eine Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren: Antragsteller_innen haben ein Wahlrecht: Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang m. Abschlussgespräch Über die festgestellten wesentlichen Unterschiede ist ein rechts- mittelfähiger Bescheid innerhalb von 3 bzw. 4 Monaten nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen zu erlassen.

10 Rechtsgrundlagen III Auszug aus dem Aufenthaltsgesetz (Änderung durch Einfügung durch Art. 1 Nr. 8 G v I mwv ): 17 a: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Bildungsmaßnahme und einer sich daran anschließenden Prüfung für die Dauer von bis zu 18 Monaten erteilt werden, (.) (5) Einem Ausländer kann zum Ablegen einer Prüfung zur Anerkennung seiner ausländischen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäftigung in dem anzuerkennenden oder von der beantragten Befugnis zur Berufsausübung oder zum Führen der Berufsbezeichnung erfassten Beruf vorliegt, dieser Arbeitsplatz nach den Bestimmungen der 18 bis 20 von Ausländern besetzt werden darf und die Bundesagentur für Arbeit nach 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen. Die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung.

11 Und außerdem: Positivliste der Bundesagentur für Arbeit gem. 6 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 der Beschäftigungsverordnung Vermittlungsabsprachen der Arbeitsverwaltungen über Verfahren, Auswahl und Vermittlung für Kranken- und Altenpflegekräfte Sonderregelungen für Bürgerinnen und Bürger aus Albanien, Bosnien- Herzegovina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien vom bis , wenn ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorliegt. Besondere Beschäftigungserlaubnisse für Ausländerinnen und Ausländer mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung (z.b. berufsvorbereitende Praktika, Berufsausbildung) Aber: Ausländer- und Beschäftigungsrecht sind kompliziert! Lassen sie sich vorab durch die zuständigen Stellen, insb. Bundesagentur für Arbeit und Ausländerbehörde, beraten!

12 Zahlen Das Interesse ausländischer Fachkräfte im Gesundheitswesen an einer Beschäftigung in Hamburg wächst stetig: 2011: 93 Neuanträge /Jahr (8 pro Monat) 2012: 229 Neuanträge /Jahr (19 pro Monat) 2013: 284 Neuanträge /Jahr (23 pro Monat) 2014: 337 Neuanträge /Jahr (28 pro Monat) 2015: 360 Neuanträge /Jahr (30 pro Monat) 2016: bereits 59 in 1,5 Monaten (39 pro Monat) Anteil Pflegekräfte: fast 70 %

13 Was wir in Hamburg bieten: - Vorbereitungsmaßnahmen auf die Kenntnis- oder Eignungsprüfung (berufsbegleiten oder Vollzeit) - Eignungs- und Kenntnisprüfungen - Anpassungslehrgänge - Spezielle Sprachkurse (Fachsprache) - Stipendienprogramm - W.I.R. work and integration for refugees

14 Was noch zu bedenken ist: - Unser Gesundheitssystem - Unser Pflegeverständnis - Unsere Kultur - Unser Bildungssystem - Sprache/ Fachsprache - Wohnen - Familie, Freunde, Freizeit

15 Was noch geplant ist: - Projekt Wege in die Pflege speziell für Flüchtlinge mit guter Bleibeperspektive - Entsprechende ESF-Leistungsbeschreibungen für die neue Förderperiode in Vorbereitung

16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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