Anmerkungen zur Klage des Freistaates Bayern und des Landes Hessen gegen den Bund-Länder-Finanzausgleich

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1 Anmerkungen zur Klage des Freistaates Bayern und des Landes Hessen gegen den Bund-Länder-Finanzausgleich Prof. Dr. Thomas Lenk Reformoptionen des bundesstaatlichen Finanzausgleichs Wissenschaftliche Tagung anlässlich des 20-jährigen Bestehens der Niederlassung Dresden des ifo Instituts am 09. Oktober 2013 in Dresden 1 Gliederung Ansatzpunkte im bundesstaatlichen Finanzausgleich 4. aktuelle 5. und Anregungen 2 1

2 Hintergrund zeitliche Befristung der geltenden Ausgleichsregelungen bis 2019 Berücksichtigung von Schuldenbremse und Fiskalpakt Anspruch an eine Neuordnung der Finanzverfassung, dass die von der Volkswirtschaft aufgebrachten und der öffentlichen Hand anvertrauten Mittel mit einem Höchstmaß ökonomischer Zweckmäßigkeit zur Wirkung kommen und dass der insgesamt verfügbare Steuerertrag auf der Grundlage einer klaren Abgrenzung der Finanzverantwortung nach dem Verhältnis ihres Steuerbedarfs [...] verteilt [wird] 1 Multifunktionale Zielsetzung o zweckmäßige Aufgaben- sowie Einnahmezuordnung auf die Gebietskörperschaften o geeignete Ausrichtung der Steuerpolitik o Konsolidierung der öffentlichen Haushalte 1 Kommission für die Finanzreform (1966). 3 Artikel 72 (2) GG: [ ] die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse [ ] Zentrale Fragestellungen 1. Ausgestaltung öffentlicher Aufgabenerfüllung 2. Bereitstellung und Finanzierung durch staatliche Institutionen 3. Regelung der Einnahmeverteilung im Bundesstaat 4. Nachhaltige Raumentwicklung 5. Wirtschaftliche Stabilität / intertemporaler Ausgleich 4 2

3 Bruttoinlandsprodukt pro Kopf Gliederung Ansatzpunkte im bundesstaatlichen Finanzausgleich 4. aktuelle 5. und Anregungen 6 3

4 gegen den Länderfinanzausgleich Fehlerhafte Maßstäbebildung Die formalen Vorgaben zur mehrstufigen Vorgehensweise zwischen Maßstäbegesetz und Finanzausgleichsgesetz wurden nicht hinreichend beachtet. Inhaltlich trifft das Maßstäbegesetz keine hinreichend detaillierten Vorgaben zur grundlegenden Ordnung des Länderfinanzausgleichs. Mangelhafte Ausformung des Finanzausgleichs Die Gewichtung der Einwohner der Stadtstaaten ( Stadtstaatenregelung ) entbehrt nach Grund und Umfang einer tragfähigen Rechtfertigung: Die Stadtstaatenregelung ist bereits dem Grunde nach verfassungswidrig, da sie einen abstrakten Mehrbedarf in den einnahmenorientierten Begriff der Finanzkraft integriert. Im Übrigen ist auch der einheitlich für alle Stadtstaaten mit 135 % gewählte Umfang weder der Höhe nach gerechtfertigt noch im Hinblick auf die Unterschiede der Stadtstaaten in sich schlüssig. Im Fall Berlins wird die Hauptstadtfunktion von den Ländern mitfinanziert. Dies ist nicht Aufgabe d es Länderfinanzausgleichs. Der Ansatz der Gemeindefinanzkraft ist mit 64 % zu hoch. Bei der Bestimmung des gemeindlichen Finanzbedarfs wird die finanzielle Eigenverantwortung der Kommunen nur unzureichend berücksichtigt. 7 gegen den Länderfinanzausgleich Mangelhafte Ausformung des Finanzausgleichs Die Sonderbedarfs - Bundesergänzungszuweisungen für die Kosten politischer Führung sind verfassungswidrig, weil sie bereits durch die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen abgegolten werden und es sich nicht um nur ausnahmsweise anzuerkennende abstrakte Sonderbedarfe handelt. Verfassungswidriges Zusammenwirken der Ausgleichsmechanismen Der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Grundsatz der Folgerichtigkeit, der eine konsequente Umsetzung einmal getroffener Systementscheidungen erfordert, ist verletzt. Die verschiedenen Stufen des Länderfinanzausgleichs sind nicht folgerichtig aufeinander abgestimmt. Ihr Zusammenwirken führt in der Summe zu einem für die Zahlerländer nicht mehr akzeptablem Übermaß, so dass eine verbotene Übernivellierung vorliegt. In verfassungswidriger Weise wird teilweise die ursprüngliche Finanzkraftrangfolge umgekehrt. Das gilt insbesondere durch die Kumulation von Stadtstaatenwertung und Bundesergänzungszuweisungen. Der hohe Grad der fiskalischen Angleichung führt zu erheblichen Fehlanreizen, da ggf. erzielte Steuermehreinnahmen zu einem zu hohen Anteil über den Ausgleich anderen Ländern zufließen. Die Gerechtigkeit des Ausgleichssystems ist dadurch erheblich in Frage gestellt. 8 4

5 Gliederung Ansatzpunkte im bundesstaatlichen Finanzausgleich 4. aktuelle 5. und Anregungen 9 Verteilungsvolumina Länderfinanzen Steuereinnahmen des Bundes der Länder der Gemeinden EU-Eigenmittel vom Gesamtsteueraufkommen Prozent vom FA von Ländersteuern Umsatzsteuerausgleich ,22% 3,1% 29% LFA ,32% 3,4% 31% allgemeine BEZ ,48% 11% Sonder-BEZ ,21% 29% ,24% 100% 10 5

6 Gemeinschaftliche Steuern Körperschaftsteuer/ 50 % nicht veranlagte Steuern vom Ertrag 50 % Bundessteuern Verbrauchsteuern (Branntwein-, Kaffee-, Mineralöl-, Schaumwein-, Strom-, Tabaksteuer) Solidaritätszuschlag Versicherungsteuer Kraftfahrzeugsteuer 16% Bund Umlage 44 % Kapitalertragsteuer 44 % 12 % 72% Lohnsteuer und veranlagte 42,5 % Einkommensteuer 42,5 % 53,4 % Umsatzsteuer 44,6 % 2,0 % Gemeinden Gemeindesteuern 15 % Länder Umlage Ländersteuern Vermögensteuer Erbschaftssteuer Verkehrssteuern 2% (soweit nicht von Bund u. Ländern gemeinsam) Biersteuer Spielbankabgabe etc. EU (Eigenmittel) Zölle, Abgaben, 1% MwSt- Eigenmittel, BSP- Eigenmittel Gewerbesteuer Grundsteuer örtliche Verbrauch- 9% u. Aufwandsteuer (Hundesteuer, Vergnügungsteuern) 11 Primäre Steuerverteilung: Artikel 107 I Grundgesetz (Finanzausgleich) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommenssteuer und der Körperschaftssteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, dass der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftssteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Kapitalertragsteuer 12 6

7 ... Lohnsteuerzerlegung Die Zerlegung der Lohnsteuer, die nach dem Wohnsitzprinzip stattfindet, führt zu einer systematischen Benachteiligung der wirtschaftsstarken Länder, und hier insbesondere der Länder mit relativ vielen Einpendlern. Da aus ökonomischer Sicht die Annahme nicht plausibel ist, dass öffentliche Güter lediglich am Wohn und nicht am Arbeitsort genutzt werden ist der aktuelle Mechanismus der Lohnsteuerzerlegung kaum zu begründen. Quelle: Feld/Kube/Schnellenbach: Optionen für eine Reform des bundesdeutschen Finanzausgleichs, Gutachten im Auftrag der FDP-Landtagsfraktionen der Länder BadenWürttemberg, Bayern und Hessen, Fassung vom 13. Mai 2013, S Steuern der Länder nach dem Aufkommen je Einwohner in v.h. des Durchschnitts 200 alte Bundesländer neue Bundesländer Stadtstaaten HE BW NW BY SH RP NI SL BB SN MV ST TH HH HB BE Quelle: Eigene Darstellung. 14 7

8 Primäre Steuerverteilung: Artikel 107 I Grundgesetz (Finanzausgleich) Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens jedoch für ein Viertel dieses Länderanteils, können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern und aus der Einkommensteuer und der Körperschaftssteuer je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen. 15 Ergänzungsanteile Durchschnitt Länder Einkommensteuer Körperschaftssteuer Gewerbesteuerumlage Ländersteuern Pro Einwohner Durchschnittswert pro Einwohner * Einwohnerzahl des Landes* Faktor 1 oder Faktor 2 > 97 % < 97 % Liegen unter dem Durchschnitt, bekommen Ergänzungsanteile Berechnung: F= * X , F= X* 35 6 *X+ 3 5 = = Summe oder 25 % des Länderanteils 16 8

9 Steuern der Länder nach dem Aufkommen + Umsatzsteuer je Einwohner in v.h. des Durchschnitts 200 alte Bundesländer neue Bundesländer Stadtstaaten HE BW NW BY SH RP NI SL BB SN MV ST TH HH HB BE Sekundäre Steuerverteilung: Bundesstaatlicher Finanzausgleich Stufe 1 Stufe 2 Länderfinanzausgleich (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 u. 2 GG i.v.m. 4 bis 10 FAG) Fehlbetrags-BEZ (Bundesergänzungszuweisungen nach Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG i.v.m. 11 Abs. 1 u. 2 FAG) horizontaler FA Steuereinnahmenorientierter Finanzausgleich Stufe 3 Sonderlasten-BEZ (Bundesergänzungszuweisungen nach Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG i.v.m. 11 Abs. 1 u. 3 bis 5 FAG) vertikaler FA bedarfsorientiertes Zuweisungssystem 18 9

10 gegen den Länderfinanzausgleich Fehlerhafte Maßstäbebildung Die formalen Vorgaben zur mehrstufigen Vorgehensweise zwischen Maßstäbegesetz und Finanzausgleichsgesetz wurden nicht hinreichend beachtet. Inhaltlich trifft das Maßstäbegesetz keine hinreichend detaillierten Vorgaben zur grundlegenden Ordnung des Länderfinanzausgleichs. Mangelhafte Ausformung des Finanzausgleichs Die Gewichtung der Einwohner der Stadtstaaten ( Stadtstaatenregelung ) entbehrt nach Grund und Umfang einer tragfähigen Rechtfertigung: Die Stadtstaatenregelung ist bereits dem Grunde nach verfassungswidrig, da sie einen abstrakten Mehrbedarf in den einnahmenorientierten Begriff der Finanzkraft integriert. Im Übrigen ist auch der einheitlich für alle Stadtstaaten mit 135 % gewählte Umfang weder der Höhe nach gerechtfertigt noch im Hinblick auf die Unterschiede der Stadtstaaten in sich schlüssig. Im Fall Berlins wird die Hauptstadtfunktion von den Ländern mitfinanziert. Dies ist nicht Aufgabe d es Länderfinanzausgleichs. Der Ansatz der Gemeindefinanzkraft ist mit 64 % zu hoch. Bei der Bestimmung des gemeindlichen Finanzbedarfs wird die finanzielle Eigenverantwortung der Kommunen nur unzureichend berücksichtigt. 19 Berechnung der Finanzkraftmesszahl Gemeindesteuern Finanzkraftmesszahl = Steuern der Länder + Anteil an der Einkommen- und Körperschaftsteuer + Anteil an der Gewerbesteuer + Vermögensteuer + Erbschaftsteuer + Biersteuer + Rennwett- und Lotteriesteuer (ohne Totalisatorsteuer) + Grunderwerbsteuer + Feuerschutzsteuer + Spielbankabgabe + Umsatzsteueranteil + Einnahmen aus Förderabgaben + Kraftfahrzeugsteuerkompensation - ggf. abzgl. Prämie Um 36% gekürzte(r) + Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer + Grundsteuer A (nach 8 Abs. 5 FAG) + Grundsteuer B (nach 8 Abs. 5 FAG) + Gewerbesteuer (nach 8 Abs. 5 FAG) - 50% der Gewerbesteuerumlage 20 10

11 zur Berücksichtigung der Gemeindefinanzkraft Maßstäbegesetz regelt, dass grundsätzlich alle Einnahmen von Ländern und Gemeinden sowie Gemeindeverbänden zu berücksichtigen [sind]. 8 Abs. 4 MaßStG ermöglichte einen Abschlag von 36 %, der politisch ausgehandelt wurde. Da die Länder dazu verpflichtet sind, ihre Kommunen aufgabenadäquat mit Finanzen über den kommunalen Finanzausgleich auszustatten, wäre eine 100 % Berücksichtigung der kommunalen Finanzkraft nur konsequent. 21 Berechnung der Ausgleichsmesszahl AMZ= Wobei: AMZ Länderst. Gemeindest. EW L EW G Länderst. Gemeindest. EW L + EW G EW L EW G = Finanzausgleichsmesszahl = Steuern der Länder im Finanzausgleich = Gemeindesteuern = veredelte Einwohnerzahl eines Bundeslandes, Stadtstaaten sind mit 1,35 gewichtet. = veredelte Einwohnerzahl Stadtstaaten sind mit 1,35 gewichtet dünnbesiedelte Länder MV 1,05, BB 1,03, ST 1,

12 Berechnung der relativen Position eines Landes: r i v = FKM i V AMZ i mit i Bundesrepublik Deutschland Ausgleichspflichtig Ausgleichsberechtigt 23 zur Hauptstadtfunktion Berlins und der Einwohnergewichtung im Länderfinanzausgleich Berlins Hauptstadtfunktion wurde bisher im bundesstaatlichen Finanzausgleich nicht berücksichtigt. Berlin, Bremen und Hamburg werden als Stadtstaaten im Finanzausgleich behandelt. Die Einwohner aller Stadtstaaten werden in der Berechnung mit 35% veredelt Veredelung regelmäßig auch bzgl. der dünnbesiedelten Länder hinterfragt zahlreiche Gutachten in der Vergangenheit BVerfGE 1986 (Leitsatz 7.) : vorgegebene strukturelle Eigenart der Stadtstaaten bedingt eine Einwohnergewichtung. einfachgesetzliche Festlegung der Wertung auf 135% ist sachgerecht, um die Andersartigkeit der Stadtstaaten gegenüber den Flächenstaaten im Länderfinanzausgleich zu berücksichtigen

13 Finanzkraft in v.h. der Ausgleichsmesszahl vor Länderfinanzausgleich alte Bundesländer neue Bundesländer Stadtstaaten HE BW NW BY SH RP NI SL BB SN MV ST TH HH HB BE Quelle: Eigene Darstellung. 25 Ausgleichstarif beim Länderfinanzausgleich 26 13

14 Finanzkraft in v.h. der Ausgleichsmesszahl nach Länderfinanzausgleich 200 alte Bundesländer neue Bundesländer Stadtstaaten HE BW NW BY SH RP NI SL BB SN MV ST TH HH HB BE Quelle: Eigene Darstellung. 27 Sekundäre Steuerverteilung: Bundesstaatlicher Finanzausgleich Stufe 1 Stufe 2 Länderfinanzausgleich (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 u. 2 GG i.v.m. 4 bis 10 FAG) Fehlbetrags-BEZ (Bundesergänzungszuweisungen nach Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG i.v.m. 11 Abs. 1 u. 2 FAG) horizontaler FA Steuereinnahmenorientierter Finanzausgleich Stufe 3 Sonderlasten-BEZ (Bundesergänzungszuweisungen nach Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG i.v.m. 11 Abs. 1 u. 3 bis 5 FAG) vertikaler FA bedarfsorientiertes Zuweisungssystem 28 14

15 Finanzkraftmesszahl nach Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen in v.h. der Ausgleichsmesszahl 200 alte Bundesländer neue Bundesländer Stadtstaaten HE BW NW BY SH RP NI SL BB SN MV ST TH HH HB BE Quelle: Eigene Darstellung. 29 gegen den Länderfinanzausgleich Mangelhafte Ausformung des Finanzausgleichs Die Sonderbedarfs - Bundesergänzungszuweisungen für die Kosten politischer Führung sind verfassungswidrig, weil sie bereits durch die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen abgegolten werden und es sich nicht um nur ausnahmsweise anzuerkennende abstrakte Sonderbedarfe handelt. Verfassungswidriges Zusammenwirken der Ausgleichsmechanismen Der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Grundsatz der Folgerichtigkeit, der eine konsequente Umsetzung einmal getroffener Systementscheidungen erfordert, ist verletzt. Die verschiedenen Stufen des Länderfinanzausgleichs sind nicht folgerichtig aufeinander abgestimmt. Ihr Zusammenwirken führt in der Summe zu einem für die Zahlerländer nicht mehr akzeptablem Übermaß, so dass eine verbotene Übernivellierung vorliegt. In verfassungswidriger Weise wird teilweise die ursprüngliche Finanzkraftrangfolge umgekehrt. Das gilt insbesondere durch die Kumulation von Stadtstaatenwertung und Bundesergänzungszuweisungen. Der hohe Grad der fiskalischen Angleichung führt zu erheblichen Fehlanreizen, da ggf. erzielte Steuermehreinnahmen zu einem zu hohen Anteil über den Ausgleich anderen Ländern zufließen. Die Gerechtigkeit des Ausgleichssystems ist dadurch erheblich in Frage gestellt

16 zur Finanzkraftreihenfolge BVerfGE vom Finanzkraftreihenfolge bis allgemeine Bundesergänzungszuweisungen eingehalten Werden durch den Gesetzgeber Sonderbedarfs- Bundesergänzungs-zuweisungen beschlossen, können diese zeitweise zu Veränderungen der Finanzkraftreihenfolge führen; das Nivellierungsverbot greift insoweit nicht. 31 Verbleibende Steuereinnahmen nach LFA und BEZ 2010/2011 ohne Sonder-BEZ, Steuereinnahmen der Länder in der Abgrenzung des Finanzausgleichsgesetzes mit tatsächlichen Einnahmen bei Grunderwerbsteuer und 7 Abs. 3 FAG zuzüglich Kfz-Steuer-Kompensation; Steuern der Gemeinden nach Kassenstatistik Steuereinnahmen* in v.h. je Einwohner der Flächenländer in EUR In % Flächenländer Zahlerländer ,60% Hessen ,50% Bayern ,20% Baden-Württemberg ,40% Empfängerländer Flächenländer West ohne NRW ,00% Niedersachsen ,60% Nordrhein-Westfalen ,60% Rheinland-Pfalz ,90% Saarland ,80% Schleswig-Holstein ,70% Flächenländer Ost ,60% Brandenburg ,80% Mecklenburg-Vorpommern ,70% Sachsen ,20% Sachsen-Anhalt ,60% Thüringen ,60% Stadtstaaten Stadtstaaten ,12% Berlin ,90% Quelle: eigene Darstellung Bremen ,20% in Anlehnung an Schulte, JöFin 2012 Hamburg ,40% 32 16

17 Sekundäre Steuerverteilung: Bundesstaatlicher Finanzausgleich Stufe 1 Stufe 2 Länderfinanzausgleich (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 u. 2 GG i.v.m. 4 bis 10 FAG) Fehlbetrags-BEZ (Bundesergänzungszuweisungen nach Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG i.v.m. 11 Abs. 1 u. 2 FAG) horizontaler FA Steuereinnahmenorientierter Finanzausgleich Stufe 3 Sonderlasten-BEZ (Bundesergänzungszuweisungen nach Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG i.v.m. 11 Abs. 1 u. 3 bis 5 FAG) vertikaler FA bedarfsorientiertes Zuweisungssystem 33 Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen 11 FAG Bundesergänzungszuweisungen (3) Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen berichten dem Stabilitätsrat jährlich im Rahmen von Fortschrittsberichten Aufbau Ost über ihre jeweiligen Fortschritte bei der Schließung der Infrastrukturlücke und die Verwendung der erhaltenen Mittel zum Abbau teilungsbedingter Sonderlasten. Die Berichte werden bis spätestens 15. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres vorgelegt und mit einer Stellungnahme der Bundesregierung im Stabilitätsrat erörtert

18 Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen ab 2005 zum Abbau teilungsbedingter Sonderlasten Mrd. Euro Zuweisungen zum Abbau der Infrastrukturlücke ehemaliges IfG Zuweisungen für unterprop. komm. Steuerkraft reale Werte nach jährlicher Inflation von 2% Jahr Abs. 3a FAG strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige für die Jahre 2012 und 2013: Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen für die Jahre ab 2014: Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Euro, Euro, Euro, Euro, Euro; Euro, Euro, Euro, Euro, Euro

19 11 Abs. 4 FAG Kosten politischer Führung Berlin Brandenburg Bremen Mecklenburg-Vorpommern Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Euro, Euro, Euro, Euro, Euro, Euro, Euro, Euro, Euro, Euro. 37 gegen den Länderfinanzausgleich Mangelhafte Ausformung des Finanzausgleichs Die Sonderbedarfs - Bundesergänzungszuweisungen für die Kosten politischer Führung sind verfassungswidrig, weil sie bereits durch die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen abgegolten werden und es sich nicht um nur ausnahmsweise anzuerkennende abstrakte Sonderbedarfe handelt. Verfassungswidriges Zusammenwirken der Ausgleichsmechanismen Der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Grundsatz der Folgerichtigkeit, der eine konsequente Umsetzung einmal getroffener Systementscheidungen erfordert, ist verletzt. Die verschiedenen Stufen des Länderfinanzausgleichs sind nicht folgerichtig aufeinander abgestimmt. Ihr Zusammenwirken führt in der Summe zu einem für die Zahlerländer nicht mehr akzeptablem Übermaß, so dass eine verbotene Übernivellierung vorliegt. In verfassungswidriger Weise wird teilweise die ursprüngliche Finanzkraftrangfolge umgekehrt. Das gilt insbesondere durch die Kumulation von Stadtstaatenwertung und Bundesergänzungszuweisungen. Der hohe Grad der fiskalischen Angleichung führt zu erheblichen Fehlanreizen, da ggf. erzielte Steuermehreinnahmen zu einem zu hohen Anteil über den Ausgleich anderen Ländern zufließen. Die Gerechtigkeit des Ausgleichssystems ist dadurch erheblich in Frage gestellt

20 Finanzkraftmesszahl nach allen Bundesergänzungszuweisungen in v.h. der Ausgleichsmesszahl alte Bundesländer neue Bundesländer Stadtstaaten HE BW NW BY SH RP NI SL BB SN MV ST TH HH HB BE Quelle: Eigene Darstellung. 39 Gliederung Ansatzpunkte im bundesstaatlichen Finanzausgleich 4. aktuelle 5. und Anregungen 40 20

21 Demografische Entwicklung Bevölkerung Deutschlands nach Bundesländern bis 2060 Ergebnisse der 12. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung nach Ländern, Variante 1-W1 ("mittlere" Bevölkerung, Untergrenze) [2009 = 100%] 41 Schuldenbegrenzende Regelungen Bund: Neuverschuldung von max. 0,35 % des BIP ab 2016 Länder: Nullverschuldungsgebot ab Altschuldenproblematik 1 Vgl. Art. 109 Abs. 3 GG

22 Schuldenbegrenzende Regelungen Abbildung: Schulden der Länder beim nicht-öffentlichen Bereich (EUR/Einw.) BY BW HE NI RP NW SH SL SN MV TH BB ST HH BE HB Quelle: Eigene Darstellung nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (2012) originäre Steuerkraft in Euro/Einw SN BAY HH BW HE NRW RP NI SH B HB Saar BB MVTH ST Schuldenstand in Euro/Einw. Universität Leipzig Prof. Dr. Thomas Lenk

23 Gliederung Ansatzpunkte im bundesstaatlichen Finanzausgleich 4. aktuelle 5. und Anregungen 45 zur Berücksichtigung der Gemeindefinanzkraft Maßstäbegesetz regelt, dass grundsätzlich alle Einnahmen von Ländern und Gemeinden sowie Gemeindeverbänden zu berücksichtigen [sind]. 8 Abs. 4 MaßStG ermöglichte einen Abschlag von 36 %, der politisch ausgehandelt wurde. Da die Länder dazu verpflichtet sind, ihre Kommunen aufgabenadäquat mit Finanzen über den kommunalen Finanzausgleich auszustatten, wäre eine 100 % Berücksichtigung der kommunalen Finanzkraft nur konsequent

24 zur Hauptstadtfunktion Berlins und der Einwohnergewichtung im Länderfinanzausgleich Berlins Hauptstadtfunktion wurde bisher im bundesstaatlichen Finanzausgleich nicht berücksichtigt. Berlin, Bremen und Hamburg werden als Stadtstaaten im Finanzausgleich behandelt. Die Einwohner aller Stadtstaaten werden in der Berechnung mit 35% veredelt Veredelung regelmäßig auch bzgl. der dünnbesiedelten Länder hinterfragt zahlreiche Gutachten in der Vergangenheit BVerfGE 1986 (Leitsatz 7.) : vorgegebene strukturelle Eigenart der Stadtstaaten bedingt eine Einwohnergewichtung. einfachgesetzliche Festlegung der Wertung auf 135% ist sachgerecht, um die Andersartigkeit der Stadtstaaten gegenüber den Flächenstaaten im Länderfinanzausgleich zu berücksichtigen. 47 zur Finanzkraftreihenfolge BVerfGE vom Finanzkraftreihenfolge bis allgemeine Bundesergänzungszuweisungen eingehalten Werden durch den Gesetzgeber Sonderbedarfs- Bundesergänzungs-zuweisungen beschlossen, können diese zeitweise zu Veränderungen der Finanzkraftreihenfolge führen; das Nivellierungsverbot greift insoweit nicht

25 zur anreizgerechten Ausgestaltung des Länderfinanzausgleichs Die These geht von hohen Grenzbelastung im Rahmen des Länderfinanzausgleichssystems aus modellhaft Finanzstatistik 2012 offenbart: von den finanzausgleichsrelevanten Steuermehreinnahmen Baden-Württemberg 27 % und Bayern 8 % als höhere Ausgleichszahlung abgeben mussten. Aufgrund des enormen Steuerwachstums dieser beiden Länder sanken für Hessen die Ausgleichszahlungen sogar um 477 Mio. Euro trotz Steuermehreinnahmen in Höhe von 533 Mio. Euro. 49 BIP und Finanzkraft 2010/2011 gegenüber 1995/96 Zuwachs BIP Zuwachs verbleibende Steuern in % in % Flächenländer Zahlerländer Bayern +46,1 +44,4 Baden-Württemberg +40,5 +40,4 Hessen +39,1 +34,1 Empfängerländer Flächenländer West ohne NRW +32,8 +32,2 Nordrhein-Westfalen +32,0 +29,1 Flächenländer Ost +38,0 +25,1 Flächenländer insgesamt +37,5 +25,1 Überdurchschnittliches Wirtschaftswachstums führt zu höheren Steuereinnahmen des jeweiligen Landes und seiner Gemeinden Quelle: Hubert Schulte, JöFin

26 Reform des bundesstaatlichen Finanzausgleichs Aufrechterhaltung des kooperativen Föderalismus: Solidaritätsgemeinschaft aus finanzstarken und -schwachen Ländern Vereinigung von steuerpolitischen Neuregelungen und Schuldenbremse Lösung der Gerechtigkeitsdebatte 51 Primärfunktion des LFA - Distribution Sicherung einheitlicher Mindeststandards öffentlicher Leistungserbringung wirtschaftliche Stabilisierung Grundausstattung / Mindestausstattung als Basis für wirtschaftliche Entwicklung zusätzliche Impulse zur wirtschaftlichen Entwicklung und besonderer Bedarfe Wirtschaftsförderung Hochschul- und Forschungsfinanzierung 52 26

27 Reform des bundesstaatlichen Finanzausgleichs Angesichts der bestehenden Entwicklung eines anspruchsvollen und zugleich inhaltlich und zeitlich voraussetzungsvollen Prozesses rechtzeitige Bestimmung eines geeigneten Gesprächsund Dialogformats pdf 27

28 Völkerschlacht bei Leipzig Im Herbst 1813 erreichten mit der Völkerschlacht vor den Toren Leipzigs die sogenannten Befreiungskriege gegen die napoleonischen Truppen ihren Höhepunkt. Vom 16. bis 19. Oktober fügten die Alliierten Österreich, Preußen, Russland und Schweden dem französischen Heer die entscheidende Niederlage zu und brachen damit die Vorherrschaft Napoleons in Europa. Auf dem Wiener Kongress 1814/1815 ordneten die politischen Vertreter von rund 200 europäischen Staaten, Körperschaften, Herrschaften und Städten die Kräfteverhältnisse auf dem Kontinent neu. Mit bis zu beteiligten Soldaten aus über einem Dutzend Nationen ging die Völkerschlacht bei Leipzig als die größte Feldschlacht der Weltgeschichte bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts in die Geschichtsbücher ein. Das Völkerschlachtdenkmal Am 18. Oktober 1913 wurde das Monument eingeweiht. Es ist mit seiner 91 Meter hohen Aussichtsplattform eines der größten Denkmale Europas. Das Völkerschlachtdenkmal markiert den Höhepunkt im Schaffen des Berliner Architekten Bruno Schmitz, der zuvor bereits das Kyffhäuserdenkmal, das Kaiser-Wilhelm-Denkmal an der Porta Westfalica sowie das Denkmal am Deutschen Eck entworfen hatte. Die plastischen Arbeiten gestalteten die Bildhauer Christian Behrens (u. a. Reichstag Berlin, Ratskeller Leipzig) und Franz Metzner (u. a. Weinhaus Rheingold Berlin). Das Völkerschlachtdenkmal umfasst mit seinen Außenanlagen eine Fläche von rund Quadratmetern. Heute beherbergt es ein Besucherzentrum und ein Museum. 55 am 18. Oktober Jahre Finanzausgleichsverhandlungen 20 Jahre Finanzwissenschaft in Leipzig Veranstaltungsort Universität Leipzig Auditorium Maximum Neues Augusteum Augustusplatz Leipzig 28

29 am 18. Oktober 2013 ab 13 Uhr Grußwort der Universität Leipzig Prorektor Prof. Dr. Claus Altmayer Begrüßung von Seiten des Lehrstuhls Prof. Dr. Thomas Lenk Wirtschaftsstandort Deutschland: Das Erreichte nicht verspielen!? Prof. Dr. Dr. h.c. Bert Rürup Von der Idee zur politischen Umsetzung Politische Projekte mit finanzwissenschaftlicher Begleitung Fortschreibung des Kommunalen Finanzausgleichs in Hessen Dr. Ulrich Keilmann (Hessisches Ministerium der Finanzen) Perspektivische Neuordnung der föderalen Finanzverfassung unter besonderer Berücksichtigung der Kommunen Dr. Kirsten Witte, Dr. René Geißler (Bertelsmann-Stiftung) ab 17 Uhr Ausrichtung der öffentlichen Finanzen in Zeiten der Schuldenbremse und des internationalen Steuerwettbewerbes Prof. Dr. h.c. Peer Steinbrück 57 Anmerkungen zur Klage des Freistaates Bayern und des Landes Hessen gegen den Bund-Länder-Finanzausgleich Prof. Dr. Thomas Lenk Prorektor für Entwicklung und Transfer Ritterstraße 26, Leipzig Phone:

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