LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
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- Kristin Eberhardt
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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg- Vorpommern und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen A Problem und Ziel Gemäß 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I. S. 1077), zuletzt geändert am 7. Dezember 2011 (BGBl. I. S. 2582, 2589), sind die Oberlandesgerichte im Bezirk des Sitzes der Landesregierung erstinstanzlich unter anderem für sogenannte Staatsschutz-Strafsachen zuständig. Hierunter fallen insbesondere Verfahren wegen Straftaten mit terroristischem Hintergrund. Derartige Verfahren sind relativ selten. Der in Mecklenburg-Vorpommern für Staatsschutzsachen zuständige Strafsenat des Oberlandesgerichts Rostock hat in der Vergangenheit lediglich im Jahr 1996 ein entsprechendes - allerdings mit nur sehr geringem Sicherheitsrisiko verbundenes - Verfahren durchgeführt. Für den Fall, dass in Mecklenburg-Vorpommern künftig eine oder mehrere Verhandlungen in Staatsschutz-Strafsachen zu führen wäre oder wären, ist mit nicht unerheblichen Investitionskosten zur Gewährleistung der Sicherheit zu rechnen. Zudem erfordern derartige Verfahren spezialisierte Kenntnisse bei den zuständigen Richterinnen und Richtern. 1
2 Drucksache 6/713 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode B Lösung Mit dem vorliegenden Entwurf für ein Zustimmungsgesetz soll der Staatsvertrag gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Landesrecht transformiert werden. Durch den Staatsvertrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 16. Februar 2012 soll die Zuständigkeit für Staatsschutz-Strafsachen, die in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Rostock fallen, beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg konzentriert werden. Die Möglichkeit der Konzentration der Zuständigkeit für Staatsschutz-Strafsachen für mehrere Bundesländer wird gemäß 120 Absatz 5 Satz 2 GVG eröffnet. Sie kann nur im Wege eines Staatsvertrags der beteiligten Länder erfolgen. Die Bildung gemeinsamer Staatsschutzsenate geht ursprünglich auf Überlegungen der norddeutschen Bundesländer und auf eine Anregung von Frau Generalbundesanwältin a. D. Harms im Jahre 2006 zurück. Maßgeblich für den Beginn der Diskussion um eine entsprechende Kooperationsvereinbarung war seinerzeit unter anderem auch die Feststellung, dass wegen der seit den Anschlägen des 11. September 2001 gestiegenen Terrorgefahr und einer infolgedessen verstärkten Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden perspektivisch mit einem signifikanten Anstieg von Strafverfahren zu rechnen ist, die schwere Staatsschutzsachen zum Gegenstand haben und die deshalb in die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts fallen und vor den Staatsschutzsenaten der örtlich zuständigen Oberlandesgerichte zu verhandeln sind ( 120 Absatz 1 und 2 GVG). Der erwartete Investitions- und Absicherungsaufwand für die Durchführung solcher, mit erhöhten auch baulichen Sicherheitsvorkehrungen verbundenen Verfahren wurde und wird sehr hoch eingeschätzt. Dies zeigen Erfahrungswerte der Bundesländer, die mit der Verhandlung entsprechender Verfahren befasst waren und sind. Des Weiteren soll mit der Bildung gemeinsamer Staatsschutzsenate gewährleistet werden, dass Richterinnen und Richter mit besonderer Sachkunde und genügend Erfahrung zur Verfügung stehen. Bislang haben Hamburg und Bremen (Konzentration beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg), Rheinland-Pfalz und das Saarland (Konzentration beim Oberlandesgericht Koblenz) sowie Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt (Konzentration beim Kammergericht Berlin) von der Möglichkeit der länderübergreifenden Zuständigkeitskonzentration Gebrauch gemacht. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg verfügt über alle Voraussetzungen, um Verfahren in Staatsschutz-Strafsachen durchzuführen. Richterliche Erfahrung in derartigen Prozessen ist vorhanden. Des Weiteren verfügt das Hanseatische Oberlandesgericht über einen besonders gesicherten Verhandlungssaal, der sich in dem ebenfalls besonders gesicherten Strafjustizgebäude befindet. Zudem sind auch die Voraussetzungen für die Unterbringung besonders gefährlicher Angeklagter in der Untersuchungshaftanstalt am Standort Hamburg erfüllt. Die Untersuchungshaftanstalt verfügt über einen direkten Zugang zum Strafjustizgebäude. 2
3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/713 C Alternativen Ohne das zustimmende Gesetz wäre eine Umsetzung des Staatsvertrags nicht möglich und es würde bei der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Rostock für den Bereich Mecklenburg-Vorpommern bleiben. In diesem Fall besteht das Risiko, dass den Landeshaushalt gegebenenfalls erheblich belastende Investitionskosten für Sicherheitseinrichtungen treffen. D Notwendigkeit ( 3 Absatz 1 Satz 1 GGO II) Die Zustimmung zum Staatsvertrag kann gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur durch Gesetz erteilt werden. E Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen 1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Mit dem Staatsvertrag sind für Mecklenburg-Vorpommern keine Mehrkosten verbunden. Nur wenn tatsächlich ein Verfahren aus Mecklenburg-Vorpommern beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg anhängig wird, für das den Bund keine Erstattungspflicht nach 120 Absatz 7 GVG trifft, erfolgt die Erstattung der je Verhandlungstag angefallenen Personalkosten, der Verfahrenskosten, der Kosten des Vollzugs, der Entschädigungen und der Auslagen von Verfahrensbeteiligten. Einzelheiten zur konkreten Abrechnungsweise werden in einer gesonderten Kostenvereinbarung geregelt. Ohne den Staatsvertrag würden nicht nur diese Kosten in gleicher Höhe in Mecklenburg-Vorpommern anfallen. Darüber hinaus hätte Mecklenburg-Vorpommern gegebenenfalls erhebliche Investitionskosten zu tragen. Falls Kosten für das Land Mecklenburg-Vorpommern anfallen, werden die notwendigen Haushaltsmittel im Rahmen des Einzelplans 09 bereitgestellt. Einsparungen durch den Übergang der Zuständigkeit sind nicht möglich, da mangels Verfahrenseingängen die Personalbedarfsberechnung und damit die Stellenausstattung für das Oberlandesgericht keine entsprechenden Arbeitskraftanteile ausweist. Entsprechendes gilt für die Sachmittelausstattung. 2 Vollzugsaufwand Keiner. F Sonstige Kosten Keine. G Bürokratiekosten Keine. 3
4 Drucksache 6/713 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode DER MINISTERPRÄSIDENT Schwerin, den 30. April 2012 DES LANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN An die Präsidentin des Landtages Mecklenburg-Vorpommern Frau Sylvia Bretschneider Lennéstraße Schwerin Betr.: Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg- Vorpommern und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen Sehr geehrte Frau Präsidentin, als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung am 24. April 2012 beschlossenen Entwurf des vorbezeichneten Gesetzes mit Begründung. Ich bitte Sie, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Federführend ist das Justizministerium. Mit freundlichen Grüßen Erwin Sellering 4
5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/713 ENTWURF eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg- Vorpommern und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag (1) Dem am 16. Februar 2012 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 in Kraft tritt, wird im Gesetzund Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu verkünden. 5
6 Drucksache 6/713 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Begründung zu dem Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen A. Allgemeine Begründung Durch den Staatsvertrag wird die Zuständigkeit für Staatsschutz-Strafsachen, die in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Rostock fallen, beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg konzentriert. B. Einzelbegründung Zu Artikel 1 Die Bestimmung sieht die nach Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern erforderliche Zustimmung des Landtages zu dem Staatsvertrag vor. Nach Zustimmung durch den Landtag sowie Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern sind die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Staatsvertrag mit seinem Inkrafttreten Gesetzeskraft erlangen kann. Zu Artikel 2 Die Bestimmung regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes. Dieser ist auf den Tag nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern festgelegt. In Absatz 2 wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags hingewiesen. Artikel 4 des Staatsvertrags sieht vor, dass dieser mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft tritt. Die Tatsache, dass der Staatsvertrag in Kraft getreten ist, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben. 6
7 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/713 7
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