WEB 2.0 UND DATENSCHUTZ, Informationste c h n o l o g ie WAS GEHT UNS DAS AN?

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1 WEB 2.0 UND DATENSCHUTZ, WAS GEHT UNS DAS AN?

2 ICH BIN MEHR WERT Homepage Newsletter Foren Cloudprotesting Fanpage Facebook Twitter

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4 Definition Dabei geht es im Kern darum, mithilfe von webbasierter Software, wie Blogs, Wikis, oder Chats, Projekte neu zu koordinieren, vorhandenes Wissen im Unternehmen effizienter zu managen und die Kommunikation nach außen und innen besser zu gestalten. Quellen: Keylens, Wikipedia Bedeutung:

5 Zahlen, Daten, Fakten Mitglieder sozialer Netzwerke in DE (in Prozent der Internetnutzer) Facebook Stayfriends VZ-Netzwerke Wer kennt wen Xing Google+ Twitter Lokalisten My Space Jappy 9% 6% 6% 5% 5% 3% 27% 23% 19% 51% Unternehmenssicht Laut einer aktuellen Studie setzen fast die Hälfte (47%) der deutschen Unternehmen Social Media ein 15% planen die Nutzung konkret vor allem Handel und Dienstleistungsgewerbe sind aktiv Hauptanwendungsfelder sind Marketing, Öffentlichkeitsarbeit und Werbung Nutzung ist unabhängig von Unternehmensgröße Vor allem große Unternehmen gehen von einer weiter steigenden Bedeutung von Social Media aus Quelle: BITKOM, Forsa, bitkom.org Statista Quelle: BITKOM: Social Media in deutschen Unternehmen, Mai 2012

6 Potenzial Vor allem für große Unternehmen ist das mit web2.0 / Enterprise 2.0 verbundene kulturelle Umdenken eine große Herausforderung. Sowohl die Führungsrollen als auch die Mitarbeiterfunktionen ändern sich von Grund auf. Wer zum Beispiel nicht bereit ist, als Führungskraft Herrschaftswissen zu teilen oder als Mitarbeiter mehr Verantwortung zu übernehmen, wird in der neuen Arbeitswelt scheitern. Larissa Haida, Autorin, WirtschaftsWoche Risiken:

7 Technische Risiken - Sicherheit, Verfügbarkeit, Kompatibilität etc. Soziale Risiken - Entgrenzung/ Auflösung von Arbeits- und Freizeit - Durchbrechen von Kommunikationswegen / Probleme der Mitarbeit untereinander - Mangel an Akzeptanz des Mediums etc. 7 Rechtliche Risiken - Arbeitsrecht - Datenschutzrecht - Urheberrecht - Wettbewerbsrecht - Strafrecht

8 Es geht nicht nur um Überwachung, LuV und Arbeitsorganisation -inhalt Interessenvertretung Kommunikation und Kooperation Qualifikation und Qualifizierungs- möglichkeiten gesundheitliche Belastung und Beanspruchung Wirkung Arbeitsplatz- und Beschäftigungs- sicherheit Arbeitszeit Einkommen Führungsstil und -entwicklung Persönlichkeits und Datenschutz

9 Aktuelle Urteile Ein Vorgesetzter schreibt seiner Azubine bei Facebook Schlaf süss keine sexuelle Belästigung, kein außerordentl. Kündigungsgrund (ArbG Köln ) Eine Frau stimmte beleidigenden Facebook-Äußerungen ihres Mannes über ihre Arbeitgeberin durch Betätigung des gefällt-mir -Buttons zu keine Zurechnung, kein außerordentl. Kündigungsgrund (ArbG Dessau-Roßlau ) 9

10 Aktuelle Urteile Seinen Arbeitgeber in Facebook als Wi**er, kleiner Schei*aufen Doofmann oder faules Schwein zu bezeichnet, wenn man etliche betriebsangehörige Facebook- Freunde hat rechtfertigt eine Kündigung (u.u. auch eine außerordentliche) (ArbG Hagen ) Seinen Arbeitgeber als Drecksladen oder armseligen Saftladen im Rahmen eines geschlossenen Chats zu bezeichnen. rechtfertigt laut 1. Instanz keinen Unterlassungsanspruch! (ArbG Bochum ) Aber laut 2. Instanz eine Kündigung (LAG Hamm, Okt. 2012) 10

11 Einführung dienstlicher Social Media Software im Betrieb: Der Arbeitgeber muss angeben, welche dienstliche Nutzung vorgesehen ist und welche Auswertungen geplant sind (mitbestimmungspflichtig!) Es müssen die Zwecke festgelegt werden, für die Daten gespeichert werden (Zweckbindungsgrundsatz der Datenschutzgesetze) Wird das System von außen betrieben oder verwaltet: Vertrag über Auftragsdatenverarbeitung 11

12 Was darf der AG kontrollieren, wenn er Social Media Software einführt? 32 Abs. 1 BDSG Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn erforderlich für Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses Zur Aufdeckung von Straftaten nur, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Datenverarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. 12

13 Ein Wort zu Verhaltensregeln (Social Media Guidelines): oft wird die Beachtung aller Rechtsvorschriften bei dienstlicher Nutzung ist dies zu allgemein. Es müssen konkretere Angaben gemacht werden, z.b.: Was muss ich beachten, wenn ich Bilder poste (Urheberrecht, DS-Recht ) ich mich über Produkte/ Dienstleistungen des Unternehmens äußere (Wettbewerbsrecht ) ich mich über Projekte oder sogar Kunden äußere (Geheimnisverrat, Schadensersatz, Strafrecht/Beleidigungen ) vorgegeben 13 Social Media Tschibo:

14 Ein Wort zu Social Media Monitoring (Überwachung der Aktivitäten durch spezielle Software) Achtung: 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG Datenerhebung aus öffentlich zugänglichen Quellen Für Arbeitnehmerdaten ist 32 BDSG vorrangig! Und: Es gilt weiterhin der Grundsatz der Direkterhebung beim Betroffenen 14 Check dein Profil, bevor es andere tun

15 Arbeitnehmerdatenschutz: Es geht um ein Grundrecht Datenschutz ist kein Selbstzweck. Vielmehr geht es um die Sicherung und Verwirklichung eines Grundrechts, das unmittelbar aus der Menschenwürde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit folgt. 22. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz 2009, S. 15 Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und der Persönlichkeitsschutz sind gerade im Arbeitsleben zunehmend gefährdet aufgrund immer leitungsfähigerer technischer Systeme zur Datenspeicherung, -verarbeitung und -nutzung und zur Überwachung; des Kontrollwahns und der Sammelwut von Arbeitgebern und einer Kultur des Misstrauens in manchen Unternehmen; der Abhängigkeit von Arbeitnehmern im Beschäftigungsverhältnis; des Fehlens eines Gesetzes zum Arbeitnehmerdatenschutz.

16 Unversehrtheit, Respekt, Freiheit, Selbstbestimmung: Aufträge an ver.di ver.di tritt für die Wahrung und Verwirklichung der Menschenrechte, für die Achtung der Menschenwürde ein. ver.di-satzung 5 Abs. 2 Dieser Auftrag verpflichtet uns für den Daten- und Persönlichkeitsschutz, für die Achtung der Privatsphäre auch und gerade in der Arbeitswelt zu streiten. Alle Menschen haben das Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit, auf menschenwürdige Arbeits- und Lebensbedingungen, auf Anerkennung und Respekt Das heißt z.b. auch: Leben und Arbeiten ohne Bespitzelung. haben das Recht zu einem selbstbestimmten Leben Dazu gehört das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. müssen die Freiheit haben, ihre politischen Rechte auszuüben, öffentlich ihre Meinung zu äußern Dies geht nur ohne Angst vor permanenter Überwachung. Zitate aus: Grundsatzerklärung der ver.di

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