Vereinsarbeit mit Flüchtlingen und Asylbewerbern

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1 Vortragsskript zur Veranstaltung Vereinsarbeit mit Flüchtlingen und Asylbewerbern Referent: Horst Lienig Neuss, den 27. Juni 2016

2 Inhaltsübersicht Seite 1 VEREINSARBEIT MIT FLÜCHTLINGEN UND ASYLBEWERBERN Billigkeitsmaßnahmen bei vorübergehender Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern BMF-Schreiben vom Steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe BMF-Schreiben vom Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge BMF-Schreiben vom Verlieren Vereine die Gemeinnützigkeit, wenn.? 5 - Voraussetzungen der Steuervergünstigung 59 AO 6 - Voraussetzungen für Gemeinnützigkeit. 7 - Das Vereinshaus 7 - Zweck des Vereins 8 - Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge 10 I. Spenden vereinfachter Spendennachweis 10 II. Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge 12 III. Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung von Flüchtlingen 17 IV. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 19 V. Lohnsteuer 20 VI. Aufsichtsratsvergütungen 22 VII. Umsatzsteuer 22 VIII. Schenkungsteuer 22 Tätigkeiten von Flüchtlingen im Unternehmen 24 - So läuft ein Asylverfahren 24 - Tätigkeit von Asylbewerbern 25 - Tätigkeit von Geduldeten 26 - Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit 27 - Anspruch auf Mindestlohn 28 - Gemeinnützigkeitsrechtliche Auswirkungen 29 - Versicherungsfragen 29

3 Billigkeitsmaßnahmen bei vorübergehender Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern BMF-Schreiben vom a) in Zweckbetrieben steuerbegünstigter Körperschaften b) in Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts c) in Wohnungen von Vermietungsgenossenschaften sowie -vereinen im Sinne des 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG Vorübergehende Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern Aufnahme von Flüchtlingen gegen Entgelt in Jugendherberge Zweckbetrieben steuerbegünstigter Körperschaften BMF- Schreiben für 2014 bis 2018 steuerbegünstigter Zweckbetrieb 65 AO bzw. 66 AO USt-Befreiung 4 Nr. 18, 23 bzw. 24 UStG oder 7 % USt nach 12 Abs.2 Nr. 8 UStG Einrichtung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts Hoheitsbereich grundsätzlich kein Betrieb gewerblicher Art Wohnungen von Vermietungsgenossenschaften sowie -vereinen Steuerbefreiung bleibt erhalten Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die vorübergehende Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern, wenn die Entgelte dafür aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, folgende Billigkeitsregelungen: a) Vorübergehende Unterbringung in Einrichtungen steuerbegünstigter Körperschaften, die ausschließlich dem satzungsmäßigen Zweck der Körperschaft dienen (einschl. Zweckbetriebe und Vermögensverwaltung) Der Vorgang ist als Zweckbetrieb im Sinne des 65 AO bzw. im Sinne des 66 AO zu behandeln. 1

4 Finden auf Leistungen dieser Einrichtungen besondere steuerliche Vorschriften Anwendung (z. B. Umsatzsteuerbefreiung nach 4 Nummern 18, 23 bzw. 24 UStG oder Umsatzsteuerermäßigung nach 12 Absatz 2 Nummer 8 UStG), werden sie auch auf die Leistungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern angewendet. b) Vorübergehende Unterbringung in zum Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehörenden Einrichtungen Die Entgelte sind ohne Prüfung, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Bei Unterbringung in Einrichtungen eines Betriebs gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts richtet sich die steuerliche Behandlung grundsätzlich nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften. Bei Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind die Ausführungen unter Buchstabe a) zu beachten. c) Vorübergehende Unterbringung in Wohnungen von Vermietungsgenossenschaften sowie -vereinen im Sinne des 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG Der Vermietungsgenossenschaft ist die Steuerbefreiung aus Billigkeitsgründen auch zu gewähren, wenn juristische Personen des öffentlichen Rechts für die Bürgerkriegsflüchtlinge und Asylbewerber Genossenschaftsanteile erwerben und halten und den Mietoder Nutzungsvertrag mit der Genossenschaft abschließen. In den Fällen der Einweisung nach den Ordnungsbehördengesetzen der Länder steht dem Abschluss eines Miet- oder Nutzungsvertrages die Einweisungsverfügung gleich. Entsprechendes gilt für Vermietungsvereine im Sinne des 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG. Die vorstehenden Billigkeitsregelungen sind in den Veranlagungszeiträumen 2014 bis 2018 anzuwenden. Steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe BMF-Schreiben vom Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten im Hinblick auf die durch den Zustrom von Flüchtlingen hervorgerufene besondere und akute Situation hinsichtlich der Leistungen, die von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden, folgende, das BMF-Schreiben vom 20. November 2014 (- IV C 2 - S 2730/0-01 ( ) - BStBI I S. 1613) ergänzende Billigkeitsmaßnahmen: 2

5 a) Beteiligt sich eine steuerbegünstigte Körperschaft vorübergehend an der Unterbringung, Betreuung, Versorgung oder Verpflegung von Bürgerkriegsflüchtlingen oder Asylbewerbern und erhält diese Körperschaft dafür Entgelte aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften, wird es nicht beanstandet, wenn diese Einnahmen dem Zweckbetrieb zugeordnet werden. b) Es wird nicht beanstandet, dass umsatzsteuerliche Vorschriften, die auf vergleichbare Leistungen der jeweiligen Einrichtung an andere Leistungsempfänger (z. B. Obdachlose) bereits angewandt werden, auch auf Leistungen dieser Einrichtung, die der Betreuung und Versorgung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern dienen, angewendet werden (z. B. Umsatzsteuerbefreiung nach 4 Nr. 18,23,24 bzw. 25 UStG oder Umsatzsteuerermäßigung nach 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG), wenn Entgelte dafür aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften gezahlt werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des 4 Nr. 18 UStG, auch wenn Flüchtlinge nicht ausdrücklich zu dem nach der Satzung etc. des Leistenden begünstigten Personenkreis gehören. Unter die Steuerbefreiung des 4 Nr. 18 UStG fallen demnach auch Personalgestellungsleistungen zwischen begünstigten Einrichtungen untereinander zum Zwecke der Flüchtlingshilfe sowie die Lieferung von Speisen und Getränken in Flüchtlingsunterkünften, sofern die Einrichtung bereits bisher steuerfreie Mahlzeitendienste erbringt. c) Die umsatzsteuerliche Behandlung des Kostenersatzes durch Gebietskörperschaften an steuerbegünstigte Einrichtungen für den Bezug von Einrichtungsgegenständen und sonstigen Leistungen (z. B. Renovierung von Wohnungen) ist von der konkreten Ausgestaltung des Sachverhalts abhängig: aa) Erfolgt diese im Rahmen eines Gesamtvertrags z. B. über die Errichtung und den Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft, fallen diese Leistungen aus Billigkeitsgründen insgesamt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen unter die Steuerbefreiung des 4 Nr. 18 UStG. bb) Bei Vorliegen einer konkreten Lieferung z. B. von Möbeln unabhängig von einem Gesamtbetreibervertrag, unterliegt diese aber weiterhin nach 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich der Umsatzsteuer. Eine Steuerbefreiung nach 4 Nr. 18 UStG scheidet insoweit aus. In diesen Fällen kann unter den Voraussetzungen des 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG die Anwendung des er-mäßigten Steuersatzes in Betracht kommen. Die vorstehenden Billigkeitsregelungen sind in den Veranlagungszeiträumen 2014 bis 2018 anzuwenden. Beruft sich der leistende Unternehmer auf die im Billigkeitsweg zu gewährende Steuerbefreiung, hat dies für alle gleichartigen Leistungen einheitlich zu erfolgen. Für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen ist der Vorsteuerabzug nach 15 UStG systembedingt ausgeschlossen. 3

6 Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge BMF-Schreiben vom Sport mit Flüchtlingen Sachverhalt Entscheidung Bemerkungen Aufgrund der Vielzahl der Flüchtlinge, die derzeit nach Deutschland kommen, fordern zahlreiche Sportverbände, Sportkreise etc. die Vereine auf, sich entsprechend zu engagieren. 1. Die Sportverbände unterstützen Vereine durch Übernahme der Versicherungsbeiträge für Flüchtlinge und durch eine einmalige Anschubfinanzierung von 400 bis Der WLSB hat einen Fragen-Antworten-Katalog bereitgestellt. 3. Das Staatsministerium Baden-Württemberg hat ein Handbuch für die ehrenamtliche Flüchtlingshllfe mit den wichtigsten Fragen und Antworten erstellt. Wird die Gemeinnützigkeit eines Vereins gefährdet, wenn 1. die Flüchtlinge keine Mitglieder sind? 2. Sachmittel unentgeltlich abgegeben werden? 3. unentgeltliche Teilnahme am laufenden Sportbetrieb, Kursen, Freizeitangeboten ermöglicht wird? 4. der Verein oder eine Abteilung die Mitgliedsbeiträge übernimmt? Wir schaffen das sagt nicht nur unsere Bundeskanzlerin sondern auch viele Vereine, ob Sport, Kunst und Kultur, aus dem karitativen Bereich oder sonstige Vereine packen an, lassen nicht nur Worte sondern vor allem auch Taten folgen. Es ist phänomenal was inzwischen an Projekten, Maßnahmen, Initiativen auf den Weg gebracht wurde, die alle nur das eine Ziel haben, zu helfen. Und sofort stellen sich jede Menge Fragen vereinsrechtlicher und steuerrechtlicher Art: Heiligt der Zweck auch die Mittel? Darf ein gemeinnütziger Verein Gutes tun? Und wenn ja wem gegenüber den Flüchtlingen unmittelbar oder aber bestimmten Einrichtungen und Institutionen? Verschiedene Pressemeldungen quer durch die Republik haben Vereine aufhorchen lassen, da die Gemeinnützigkeit bei vielen Vereinen durch ihr Engagement für Flüchtlinge nicht so ohne weiteres von den Finanzämtern geduldet würde. Hierzu haben die Landesfinanzminister bei einem gemeinsamen Treffen mit Hinweis auf das BMF-Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge per dpa-meldung Entwarnung gegeben. 4

7 Verlieren Vereine die Gemeinnützigkeit, wenn.? Vereine müssen nicht den Verlust der steuerbegünstigenden Gemeinnützigkeit befürchten, wenn sie Flüchtlinge beitragsfrei als Mitglieder aufnehmen. Das haben die Finanzminister der Länder am Donnerstag, , bei ihrem Treffen in Berlin einstimmig beschlossen. Das Bundesfinanzministerium begrüßte dies. Bund und Länder arbeiteten zügig an einer rechtssicheren Lösung. Der nordrhein-westfälische Finanzminister Norbert Walter-Borjans (SPD) sagte, auf Initiative seines Landes sei klargestellt worden, dass Sportvereine, die Flüchtlingen kostenloses Training ermöglichten, nicht um ihre Gemeinnützigkeit fürchten müssten. dpa-meldung Hier werden Äpfel mit Birnen verglichen. Beitragsfreiheit muss die Satzung regeln. Die Satzung muss eine Bestimmung enthalten, ob Beiträge erhoben werden sollen. Die Satzung kann Beitragsbefreiung für bestimmte Personen, Personengruppen vorsehen. Kostenloses Training ist in Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke zu sehen. Förderung des Sports = insbesondere durch die Teilnahme am Übungsbetrieb, an Wettkämpfen Förderung Kunst und Kultur = insbesondere Teilnahme am Musizieren, an Museumsbesuchen Förderung der Jugendhilfe = insbesondere Teilnahme an Freizeitveranstaltungen Können die Finanzminister mal so eben den Vereinen einen Freibrief bezüglich der Gemeinnützigkeit erteilen? Können ja, ob solche Äußerungen aber im Zweifel einer rechtlichen Überprüfung standhalten, ist die Frage. Die Gemeinnützigkeit basiert auf zwei Grundlagen 1. der Mustersatzung für steuerliche Zwecke und 2. der tatsächlichen Geschäftsführung. Wenn zugelassen wird; dass Flüchtlinge unentgeltlich an einem Sport- oder Musikunterricht teilnehmen können, berührt das die tatsächliche Geschäftsführung. Die Regelung ob und in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden können oder müssen, verlangt 58 Nr. 2 BGB. Die Satzung soll Bestimmungen enthalten, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind. Die Beiträge brauchen dabei nicht für alle Mitglieder gleich hoch sein. Im Vereinsrecht gilt zwar der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder. Gleichwohl lässt es das Vereinsrecht aber zu, dass bestimmte Gruppen von Mitgliedern beitragsfrei gestellt werden oder aber geringere Beiträge zu zahlen haben, diese gestundet oder erlassen werden können. Hierzu bedarf es aber einer Satzungsregelung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen und zur Eintragung in das Vereinsregister an- 5

8 gemeldet werden muss. Beispiel für eine Beitragsbefreiung sind in vielen Vereinen die Ehrenmitglieder. Auch das BMF-Schreiben vom September 2015 nimmt klar und eindeutig Bezug zur jeweiligen Satzung der Vereine. Also lohnt es einmal mehr, sich mit grundsätzlichen Fragen der satzungsmäßigen Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit auseinanderzusetzen. Die steuerlichen Voraussetzungen der steuerbegünstigten Zwecke sind in den AO geregelt. Das Gesetz gewährt eine Steuervergünstigung nur, wenn die Körperschaft (Verein, Verband, Stiftung, ggmbh, gug, ggen) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. 6

9 Vereinsarbeit mit Flüchtlingen und Asylbewerbern Teil 1 7

10 Zweck des Vereins Kirchliche Zwecke 54 AO Der Die Körperschaft mit Sitz in verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige kirchliche Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. Zweck des Vereins Mildtätige Zwecke 53 AO Der Die Körperschaft mit Sitz in verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige kirchliche Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, 1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder 2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe i. S. des 28 SGB XII; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Erleichterung durch Ehrenamtsstärkungsgesetz 2013 Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt 60a Abs. 3 bis 5 entsprechend. 8

11 Zweck des Vereins Gemeinnützige Zwecke 52 AO Der Die Körperschaft mit Sitz in verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige kirchliche Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist. Förderung des Sports körperlicher Einsatz über das allgemein übliche Maß hinaus Förderung der Jugendhilfe Jugendbetreuung, Jugendpflege und Jugendfürsorge sowie Bildung und Erziehung von Jugendlichen Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschl. der Studentenhilfe planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und charakterlichen Formung junger Menschen Förderung Kunst und Kultur Förderung von Kulturwerten, kulturellen Einrichtungen sowie kulturellen Veranstaltungen Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Vor jeglichem Engagement und das gilt nicht nur im Zusammenhang mit der Vereinsarbeit mit und für Flüchtlinge muss der Verein prüfen, was er laut aktueller und gültiger Satzung darf und wo ggf. Handlungsbedarf besteht. BMF-Schreiben vom Das Bundesfinanzministerium hat unwahrscheinlich schnell reagiert und am in einem BMF-Schreiben auf fünf Seiten die nachfolgenden Verwaltungsregelungen getroffen, die zunächst für steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe von Flüchtlingen vom bis gelten. 9

12 Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach der Satzung nicht fördert. I. Spenden vereinfachter Spendennachweis II. Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen. III. Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung von Flüchtlingen sonstige vorhandene Mittel ohne anderweitige Bindungswirkung IV. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus de Betriebsvermögen Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme V. Lohnsteuer Arbeitslohnspende VI. Aufsichtsratsvergütungen Verzicht vor Fälligkeit VII. Umsatzsteuer keine Umsatzsteuerbefreiung VIII.Schenkungsteuer Befreiung für ausschließlich mildtätige Zwecke vom bis I. Spenden Vereinfachter Zuwendungsnachweis Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Nach 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 EStDV gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis auch, soweit bis zur Errichtung eines Sonderkontos Zuwendungen auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger geleistet wurden. Die nachstehenden Vereinigungen gelten als amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege: 1. Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. 2. Deutscher Caritasverband e. V. 3. Deutscher paritätischer Wohlfahrtsverband-Gesamtverband e. V. 10

13 4. Deutsches Rotes Kreuz e.v. 5. Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. 6. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V. 7. Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. 8. Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.v. 9. Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.v. 10. Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen 11. Sozialverband VdK Deutschland e.v, 12. Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.v. I. Spenden vereinfachter Spendennachweis Keine betragsmäßige Beschränkung gilt für Spenden auf Sonderkonten von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege. 1. Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. 2. Deutscher Caritasverband e. V. 3. Deutscher paritätischer Wohlfahrtsverband-Gesamtverband e. V. 4. Deutsches Rotes Kreuz e.v. 5. Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. 6. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V. 7. Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. 8. Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.v. 9. Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.v. 10. Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen 11. Sozialverband VdK Deutschland e.v, 12. Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.v. Haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet und zu Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine nach 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben werden. 11

14 Unter folgenden Voraussetzungen ist bei Spendensammlungen nicht steuerbegünstigter Spendensammler zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge über ein als Treuhandkonto geführtes Spendenkonto auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich: Die gesammelten Spenden werden auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen überwiesen. Nach 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 EStDV genügt als Nachweis in diesen Fällen der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking des Spenders zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs, der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts oder des PC-Ausdrucks bei Online-Banking des nicht steuerbegünstigten Spendensammlers. Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert ( 55 Absatz 1 Nummer 1 AO). Mildtätige Zwecke Verfolgt ein Verein nach 53 AO Mildtätige Zwecke, kann er Personen unterstützen, die entweder aus gesundheitlichen Gründen oder aber aus bestimmten finanziellen Gründen auf Hilfe anderer angewiesen sind. Erbringt eine Körperschaft ihre Leistungen an wirtschaftlich hilfebedürftige Personen, muss sie an Hand ihrer Unterlagen nachweisen können, dass die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen der unterstützten Personen die Grenzen des 53 Nr. 2 AO nicht übersteigen. Eine Erklärung, in der von der unterstützten Person nur das Unterschreiten der Grenzen des 53 Nr. 2 AO mitgeteilt wird, reicht allein nicht aus. Eine Berechnung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge sowie eine Berechnung des Vermögens sind stets beizufügen. Auf diesen Nachweis ist zu verzichten, wenn die Leistungsempfänger Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, WoGG, 27a BVG oder nach 6a BKKG beziehen. Bei Beantragung dieser Sozialleistungen prüft die zuständige Sozialbehörde sowohl die Vermögens- als auch die Einkommensverhältnisse der antragstellenden Personen. Verfügen sie über ausreichend finanzielle Mittel (Einkommen oder einzusetzendes Vermögen), dann werden die beantragten Leistungen nicht bewilligt. Es ist also ausreichend, wenn Empfänger der in 53 Nr. 2 Satz 6 AO benannten Leistungen ihren für den Empfangszeitraum maßgeblichen Leistungsbescheid oder eine Bescheinigung des Sozialleistungsträgers über den Leistungsbezug bei der Körperschaft einreichen. Die Körperschaft hat eine Ablichtung des Bescheids oder der Bestätigung aufzubewahren. 12

15 Beantragt eine Körperschaft die Befreiung von der Nachweispflicht nach 53 Nr. 2 Satz 8 AO, muss sie nachweisen, dass aufgrund ihrer besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen unterstützt werden. Auf die Nachweisführung kann verzichtet werden, wenn aufgrund der Art der Unterstützungsleistungen typischerweise davon auszugehen ist, dass nur bedürftige Menschen unterstützt werden. Hierbei sind die besonderen Gegebenheiten vor Ort sowie Inhalte und Bewerbungen des konkreten Leistungsangebotes zu berücksichtigen. Kleiderkammern, Suppenküchen, Obdachlosenasyle und die sog. Tafeln müssen i. d. Regel keine Nachweise erbringen. Dagegen reicht die pauschale Behauptung, dass die Leistungen sowieso nur von Hilfebedürftigen in Anspruch genommen werden, nicht aus. Werden z.b. bei einem Sozialkaufhaus Leistungen an jeden erbracht, der sie in Anspruch nehmen möchte, dann kommt eine Befreiung nicht in Betracht. Der Bescheid über den Nachweisverzicht kann befristet ergehen oder mit anderen Nebenbestimmungen ( 120 AO) versehen werden. Treten Änderungen im rechtlichen oder tatsächlichen Bereich ein, dann gelten die Absätze 3 bis 5 des 60a AO entsprechend. Dies gilt auch bei materiell-rechtlich fehlerhaften Bescheiden. (vgl. Nrn. 6 bis 8 des AEAO zu 60a). Gemeinnützige Zwecke Gemeinnützige Zwecke sind die Förderung von.. Wissenschaft und Forschung 52 Abs. 2 Nr. 1 AO Naturschutz und Landschaftspflege 52 Abs. 2 Nr. 8 AO Entwicklungszusammenarbeit 52 Abs. 2 Nr. 15 AO Heimatpflege, Heimatkunde 52 Abs. 2 Nr. 22 AO Religion 52 Abs. 2 Nr. 2 AO öffentlichem Gesundheitswesen 52 Abs. 2 Nr. 3 AO Jugend- und Altenhilfe 52 Abs. 2 Nr. 4 AO Kunst und Kultur 52 Abs. 2 Nr. 5 AO Wohlfahrtswesen 52 Abs. 2 Nr. 9 AO politisch, rassisch, religiös Verfolgte 52 Abs. 2 Nr. 10 AO Rettung aus Lebensgefahr 52 Abs. 2 Nr. 11 AO Katastrophenund Zivilschutz 52 Abs. 2 Nr. 12 AO Verbraucherberatung, Verbraucherschutz 52 Abs. 2 Nr. 16 AO Fürsorge für Strafgefangene 52 Abs. 2 Nr. 17 AO Gleichberechtigung von Frauen/Männern 52 Abs. 2 Nr. 18 AO Schutz von Ehe und Familie 52 Abs. 2 Nr. 19 AO Tierzucht Pflanzenzucht Kleingärtnerei Brauchtum Soldatenbetreuung Amateurfunken Modelflug Hundesport 52 Abs. 2 Nr. 23 AO Denkmalschutz 52 Abs. 2 Nr. 6 AO Völkerverständigung 52 Abs. 2 Nr. 13 AO Kriminalprävention 52 Abs. 2 Nr. 20 AO demokratischem Staatswesen 52 Abs. 2 Nr. 24 AO Erziehung, Volks- und Berufsbildung 52 Abs. 2 Nr. 7 AO Tierschutz 52 Abs. 2 Nr. 14 AO Sport Schach gilt als Sport 52 Abs. 2 Nr. 21 AO bürgerschaftlichem Engagement 52 Abs. 2 Nr. 25 AO 13

16 Sportverein und Gemeinnützigkeit Satzungszweck des Vereins ist die Förderung.. a) des Sports, insbesondere des Breitensports und der Gesundheit seiner Mitglieder; 52 Abs. 2 Nr. 21 AO b) der Kunst und Kultur; 52 Abs. 2 Nr. 5 AO Satzungsmäßige Zwecke müssen die Allgemeinheit fördern Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit Selbstlosigkeit 55 AO 1. Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke 2. keine Zuwendungen an Mitglieder 3. keine unverhältnismässig hohen Ausgaben Ausschließlichkeit 56 AO 1. Verein darf nur seine satzungsmäßigen Zwecke verfolgen 2. mehrere Zwecke sind zulässig 3. diese müssen aber in der Satzung stehen Unmittelbarkeit 57 AO 1. Verein muss die Zwecke selbst verwirklichen 2. Sport muss vom Verein angeboten werden 3. keine bloße Vermittlung von Sportangeboten Fehlt es an der Mildtätigkeit in der Satzung eines Vereins, verwirklicht dieser gemeinnützige Zwecke nach 52 AO und ist gemeinnützig soweit er mit den satzungsmäßigen Zwecken die Allgemeinheit fördert. Der 52 AO Abs. 2 AO nennt 25 unterschiedliche gemeinnützige Zwecke. Sofern der vom Verein verfolgte Zweck nicht in dieser Auflistung enthalten ist, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigen oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Der Verein muss seine Mittel grundsätzlich zeitnah für seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Ein Verein kann demzufolge mehrere Zwecke haben, die aber alle in der Satzung aufgeführt sein müssen, da sonst die Steuervergünstigung nicht greift. Für die Frage der zulässigen unmittelbaren Hilfe für Flüchtlinge muss die Satzung demzufolge die Mildtätigkeit ( 53 AO) oder aber die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge etc. enthalten. Nun könnte ein Sport- oder Musikverein auf die Idee kommen und neben der Förderung von Kunst und Kultur oder dem Sport noch die Mildtätigkeit in die Satzung aufzunehmen. Das wird in aller Regel aber an der bestehenden Satzung scheitern. Denn lässt diese bei einer Änderung des Zwecks des Vereins oder einer Zweckerweiterung keine abweichende Stimmenmehrheit zu, ist nach 33 Abs. 1 Satz 2 BGB die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. 14

17 Der Zweck steuert den Verein Zweck des Vereins Vereinsrecht: 21, 57 Abs. 1 BGB Gemeinnützigkeit: 59, 60, AO Oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit Zweck i.e.s. Zweckverwirklichung Vereinsrecht: 21 BGB nur ideeller Zweck keine wirtschaftliche Betätigung Gemeinnützigkeit: Katalog 52 Abs. 2 AO Zweckänderung ist keine Satzungsänderung Problem: Inhaltliche Neuausrichtung des Vereins Einstimmigkeit erforderlich: 33 Abs. 1 S. 2 BGB nur Steuerrecht: 60 Abs. 1 AO kann geändert werden! einfache Satzungsänderung: 33 Abs. 1 S. 1 BGB Beispiel: Förderung des Sports Jugendarbeit/Jugendhilfe Vereinsarbeit mit Flüchtlingen Vereine, die laut Satzung nicht folgende Zwecke verfolgen Förderung der Hilfe für Flüchtlinge 52 Abs. 2 Nr. 10 AO direkte Hilfe möglich wenn das nicht in der Satzung steht wenn das nicht in der Satzung steht Mildtätigkeit 53 AO direkte Hilfe möglich können lt. BMF-Schreiben vom gemeinnützigkeitsunschädlich seit bis zu Spenden aufrufen Tz. II. eigene Mittel verwenden Tz. III eigene Mittel weitergeben Tz. III 15

18 Welche Möglichkeiten lässt das BMF-Schreiben der Hilfe für Flüchtlinge den Vereinen offen, die satzungsmäßig nicht auf die Förderung der Flüchtlinge eingestellt sind? Spendenaufruf II. Spendenaufruf Ruft eine gemeinnützige Körperschaft zu Spenden auf, die nach ihrer Satzung weder mildtätige Zwecke noch die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge verfolgt (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), reicht es aus, wenn 1. die Spenden an eine steuerbegünstigte mildtätige Körperschaft oder inländische juristische Person des öffentlichen Rechts zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden. 2. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungen, die sie für die Hilfe für Flüchtlinge erhält und verwendet, bescheinigen. 3. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen. Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommenden Zwecke - wie insbesondere mildtätige Zwecke oder Förderung der Hilfe für Flüchtlinge - verfolgt (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für Flüchtlinge auf, gilt Folgendes: Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. In entsprechender Anwendung des AEAO zu 53, Nr. 11, kann bei Flüchtlingen auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden. Es reicht aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die zum Beispiel gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Förderung 16

19 der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungen, die sie für die Hilfe für Flüchtlinge erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen. II. Spendenaufruf Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag im Sinne des 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen Betrag der Zuwendung in Ziffern in Buchstaben Tag der Zuwendung Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen ja nein Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks/ der begünstigten Zwecke) nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes..., St.Nr...., vom... für den letzten Veranlagungszeitraum. nach 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den 51, 59, 60 und 61 AO wurde vom Finanzamt.., StNr.mit Bescheid vom nach 60a AO gesondert festgestellt. Wir fördern nach unserer Satzung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke).. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) Sonderaktion: Förderung zur Hilfe von Flüchtlingen Verwendungszweck verwendet wird. III. Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung von Flüchtlingen Neben der Verwendung der eingeforderten Spendenmittel (Abschnitt II) ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einsetzt. In entsprechender Anwendung des AEAO zu 53, Nr. 11, kann bei Flüchtlingen auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden. Beispiel: Ein gemeinnütziger Sportverein möchte Flüchtlingskinder fördern und Kosten für einen Sprachunterricht in Höhe von übernehmen. 17

20 Lösung: Verwendet der Sportverein vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen; d. h. hat der Sportverein entsprechende freie Rücklagen nach 62 Abs. 3 AO im Jahresabschluss gebildet, ist die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet. Beispiel: Ein gemeinnütziger Musikverein möchte Flüchtlingen den Besuch von Kino-, Theater- oder Musicalveranstaltungen bezahlen. Lösung: Auch hier ist die Gemeinnützigkeit nur dann nicht gefährdet, wenn die Kosten aus einer freien Rücklage entnommen werden. III. Unmittelbare Hilfe Neben der Verwendung der eingeforderten Spendenmittel ist es ausnahmsweise gemeinnützigkeitsunschädlich, wenn die Körperschaft sonstige Vereinsmittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einsetzt. Nach 62 Abs. 1 Nr. 3 AO können freie Rücklagen wie folgt gebildet werden: 1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung 10 % aus dem Überschuss des Zweckbetriebs 10 % aus dem Überschuss des wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 10 % der Einnahmen aus dem ideellen Bereich Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden. Beispiel: Ein Sportverein finanziert Sprachunterricht für Flüchtlinge Werden vorhandene Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung von Flüchtlingen stehen, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet, ist dies nach 58 Nummer 2 AO unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft. Beispiel: Der gemeinnützige Kleingartenverein möchte das in der Nähe liegende Flüchtlingsheim finanziell unterstützen. Der Jahresüberschuss aus dem laufenden Jahr beträgt Wie und mit welchem Betrag kann der Kleingartenverein Gutes tun? 18

21 Lösung: Nach 58 Nr. 2 AO kann eine gemeinnützige Körperschaft ihre Mittel teilweise (nicht überwiegend) einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft (gemeinnütziger Verein oder Verband, gemeinnützige Stiftung, gemeinnützige Unternehmergesellschaft, gemeinnützige GmbH) oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Kommune) zur Verwendung steuerbegünstigter Zwecke zuwenden. Der Kleingartenverein könnte also an die Stadt oder aber eine gemeinnützige Körperschaft mit Satzungszweck Mildtätigkeit oder Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weiterleiten. III. Teilweise Mittelverwendung Werden vorhandene Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung von Flüchtlingen stehen, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet, ist dies nach 58 Nummer 2 AO unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft. Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Steuerbegünstigter Zweckbetrieb wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 55 Abs. 1 Nr.1 AO Gemeinnützigkeitsunschädlich ist die teilweise Mittelweitergabe bis zu 50 % an andere gemeinnützige Körperschaft zur Verwendung steuerbegünstigter Zwecke 58 Abs. Nr.2 AO IV. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen sind entsprechend dem BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998 (BStBl l Seite 212) zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des sponsernden Steuerpflichtigen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht. 19

22 V. Lohnsteuer Arbeitslohnspende Aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gilt Folgendes: Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des 10b Absatz 1 Satz 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. V. Arbeitslohnspende Beispiel: Arbeitslohnspende Ein Arbeitgeber möchte sich ebenfalls an der Hilfe für Flüchtlinge beteiligen und ruft innerhalb der Belegschaft zu einer Arbeitslohnspende auf. Ein Arbeitnehmer verzichtet im Oktober 2015 auf 100 seines Bruttogehaltes von Lösung: ohne Verzicht mit Verzicht Bruttogehalt 3.000, ,00./. Lohnsteuer St.kl. I 454,66 428,08 Solidaritätszuschlag 25,00 23,54 Kirchensteuer 36,37 34,24 Krankenversicherung (AOK Ba-Wü) 246,00 246,00 Pflegeversicherung 35,25 35,25 Rentenversicherung 280,50 280,50 Arbeitslosenversicherung 45,00 45,00 Nettogehalt 1.877, ,39 Der Arbeitnehmer verzichtet zwar auf 100 Bruttolohn; aufgrund der geringeren Steuerbelastung sind es letztendlich nur 69,83. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen ( 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ( 41 b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG) anzugeben. 20

23 Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden. Arbeitslohnspende und Minijob Auch Minijobber können mit einer Arbeitslohnspende zur Hilfe für Flüchtlinge beitragen. Da solche Hilfen bisher nur steuerlich gefördert werden, hat die Minijobzentrale in ihrem Newsletter 8/2015 vom auf folgende Regelungen hingewiesen: V. Arbeitslohnspende Beispiel: Arbeitslohnspende und Minijob Ein Arbeitgeber möchte sich ebenfalls an der Hilfe für Flüchtlinge beteiligen und ruft innerhalb der Belegschaft zu einer Arbeitslohnspende auf. Ein Minijobber verzichtet im Januar 2016 auf 100 seines Bruttogehaltes von 450. Lösung: _ ohne Verzicht mit Verzicht 2 % LSt Stkl. VI StKl. VI Stkl. V Bruttogehalt 450,00 450,00 350,00 350,00./. 2 % Lohnsteuer 9,00 55,41 43,08 31,00 5,5 % Solidaritätszuschlag 0,00 zahlt 8 % Kirchensteuer 0,00 Arbeitgeber 13 % Krankenversicherung 58,50 15 % Rentenversicherung 67,50 Nettogehalt 450,00 394,59 306,92 319,00 Der Arbeitnehmer verzichtet zwar auf 100 Bruttolohn; aufgrund der geringeren Steuerbelastung sind es letztendlich je nach Steuerklasse nur 12,33 bzw. 24,41. Eine Spendenbescheinigung erhält der Minijobber nur bei pauschaler Lohnsteuer. Minijobpauschale Für Minijobs im gewerblichen Bereich muss der Arbeitgeber die Minijobpauschale in Höhe von 30 % (15 % RV, 13 % KV und 2 % LSt) und in Privathaushalten in Höhe von 12 % (jeweils 5 % RV und KV sowie 2 % LSt an die Bundesknappschaft abführen. Sozialversicherung Wird ein Teil der Vergütung eines Minijobbers im Rahmen einer Arbeitslohnspende einbehalten, ändert das nichts am beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Die Minijobpauschale wird aus der Gesamtvergütung (ohne Spende) zur Zahlung fällig. Gleiches gilt für die Umlagen. Lohnsteuer 21

24 Statt mit der pauschalen Lohnsteuer kann der Lohn aus dem Minijob aber auch nach individuellen Besteuerungsmerkmalen versteuert werden. Bei der steuerlichen Behandlung einer Arbeitslohnspende kommt es auf die jeweilige Art der Besteuerung an. Die Pauschalsteuer muss auch von der Spende berechnet werden, d. h. die Spende kann nur in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Führt der Arbeitgeber aus der Vergütung eines Minijobs die Lohnsteuer wie bei allen anderen Arbeitnehmern nach den Lohnsteuerklassen I VI an das Finanzamt ab, reduziert die Arbeitslohnspende die Lohnsteuer, ein weiterer Spendenabzug ist ausgeschlossen. VI. Aufsichtsratsvergütungen Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung, gelten die unter Abschnitt V genannten Grundsätze sinngemäß. Da es sich auf Seiten der Gesellschaft gleichwohl um Aufsichtsratvergütungen und nicht um Spenden handelt, bleibt die Anwendung des 10 Nummer 4 KStG davon unberührt. VII. Umsatzsteuer Das Umsatzsteuerrecht ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insbesondere durch die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) weitgehend harmonisiert. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die dort getroffenen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kennt keine Regelung, die es einem Mitgliedstaat zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, wenn auch nur zeitlich und sachlich begrenzt, gestatten würde, von den verbindlichen Richtlinienvorschriften abzuweichen. Sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach 3 Absatz 1b und Abs. 9a UStG sind daher ebenso wenig möglich wie eine Ausweitung der Steuervergütung nach 4a UStG. VIII. Schenkungsteuer Nach 13 Absatz 1 Nummer 17 ErbStG sind Zuwendungen von der Schenkungsteuer befreit, die ausschließlich mildtätigen Zwecken im Sinne des 53 AO gewidmet sind und sofern die Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist. FAZIT Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, die Gemeinnützigkeit von Vereinen, die sich für Flüchtlinge einsetzen, nicht zu gefährden. Niemand soll durch sein Engagement für die Menschen, die Deutschland immer noch in großer Zahl erreichen, steuerliche Nachteile be- 22

25 fürchten müssen. Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder stimmen derzeit die hierzu notwendigen bundesweit einheitlichen Verwaltungsanweisungen ab. Es steht Sportvereinen und allen anderen Vereinen selbstverständlich auch grundsätzlich frei, in ihren Satzungen zu regeln, ob und wie sie Beiträge von ihren Mitgliedern erheben wollen. So ist es durchaus denkbar, in den Satzungen oder in den darauf aufbauenden Beitragsordnungen zu regeln, bestimmte Mitgliedsgruppen (z. B. Ehrenmitglieder, Bedürftige, etc.) generell von der Beitragspflicht zu befreien. Flüchtlinge beitragsfrei in den Verein aufzunehmen, entspricht daher laut Bundesfinanzministerium in vielen Vereinen einer bereits mit anderen Bevölkerungsgruppen (Jugendliche, Kinder, Mehrkindfamilien etc.) gelebten Praxis. Wenn die Satzung oder Beitragsordnung derartige zivilrechtliche Regelungen allerdings nicht enthält, werden die Steuerverwaltungen der Länder dies nicht beanstanden. Dies hat die Finanzministerkonferenz vom so beschlossen. Was dürfen Vereine ohne Satzungszweck Mildtätigkeit tun? zu Spenden aufrufen Voraussetzungen 1. Spenden werden auf einem Treuhandkonto gesammelt 2. Spendenbescheinigung mit Hinweis auf Sonderaktion 3. Weiterleitung an eine mildtätige Einrichtung eigene Mittel verwenden Voraussetzungen 1. Finanzierung von Maßnahmen ohne Satzungszweck 2. nur ungebundene Mittel dürfen verwendet werden 3. Bildung einer freien Rücklage ist erforderlich eigene Mittel weitergeben Voraussetzungen 1. Ausnahme der Ausschließlichkeit 2. teilweise Mittelweitergabe (bis zu 50 %) möglich 3. an eine andere gemeinnützige Einrichtung 23

26 Tätigkeiten von Flüchtlingen in Unternehmen Ich zahle jetzt Steuern. und das macht mich glücklich! Betesayda Kidane Ich habe schließlich von Steuern profitiert, die andere gezahlt haben. Jetzt kommen meine Steuern anderen zugute. Das ist ein gutes Gefühl. Mit gerade mal 15 Jahren ist Betesayda Kidane allein von Äthiopien nach Deutschland geflohen. Inzwischen ist sie 19, hat eine abgeschlossene Berufsausbildung und arbeitet als Sozialassistentin. Soweit ein Bericht aus der Ausgabe 1/16 Deutschland aktuell der Bundesregierung. Integration beginnt mit Lernen Das fängt bei der Sprache an und setzt sich mit einer Ausbildung sei es mittels eines Studiums oder einer Lehre fort. Sowohl die Industrie aber vor allem das Handwerk fordern deshalb Erleichterungen beim Zugang zu einer Ausbildung in handwerkliche Berufe. Nur so ließe sich der Mangel an Nachwuchskräften bewältigen. So läuft ein Asylverfahren 24

27 Tätigkeit von Flüchtlingen Die Zulässigkeit der Tätigkeit hängt u.a. von dem ausländerrechtlichen Status und der (berechtigten) Aufenthaltsdauer ab. Die Grundkenntnis dieser Regelungen ist wichtig, da die unerlaubte Beschäftigung von Flüchtlingen eine Ordnungswidrigkeit oder gar eine Straftat darstellen kann. Anerkannte Asylberechtigte und zuerkannte Flüchtlingseigenschaft Keiner Einschränkung für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit oder abhängigen Beschäftigung unterliegen anerkannte Asylberechtigte oder Flüchtlinge, ggf. ist aber eine Erlaubnis der Ausländerbehörde für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erforderlich Tätigkeit von Asylbewerbern bis 3 Monate (ggf. 6 Monate) bis 15 Monate bis 48 Monate ab 4 Jahren Hospitation Hospitation Hospitation Hospitation Schule/Studium Schule/Studium Schule/Studium Schule/Studium kein Praktikum keine Ausbildung keine Beschäftigung Praktikum Erlaubnis ABH Betr. Ausbildung Erlaubnis ABH Beschäftigung Erlaubnis ABH/BA Vorrangprüfung Praktikum Erlaubnis ABH Betr. Ausbildung Erlaubnis ABH Beschäftigung Erlaubnis ABH/BA keine Vorrangprüfung Praktikum Erlaubnis ABH Betr. Ausbildung Erlaubnis ABH Beschäftigung Erlaubnis ABH/BA keine Selbständigkeit keine Selbständigkeit keine Selbständigkeit keine Selbständigkeit Asylsuchende und Personen mit Duldung Für alle anderen Ausländer, die nicht aus EU-Staaten stammen, gilt ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Sie dürfen nur dann eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, wenn ihr Aufenthaltstitel sie hierzu berechtigt. 25

28 Asylsuchenden und Personen mit einer ausländerrechtlichen Duldung ist die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht gestattet. Für sie kommt also nur die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung in Betracht. Solange Asylbewerber sich in einer Erstaufnahmeeinrichtung aufhalten müssen, kann Asylbewerbern erst nach Ablauf von 3 bzw. jetzt 6 Monaten die Aufnahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses durch die Ausländerbehörde erlaubt werden. Tätigkeit von Geduldeten bis 3 Monate (ggf. 6 Monate) bis 15 Monate bis 48 Monate ab 4 Jahren Hospitation Hospitation Hospitation Hospitation Schule/Studium Schule/Studium Schule/Studium Schule/Studium Praktikum Erlaubnis ABH Betr. Ausbildung Erlaubnis ABH keine Beschäftigung Praktikum Erlaubnis ABH Betr. Ausbildung Erlaubnis ABH Beschäftigung Erlaubnis ABH/BA Vorrangprüfung Praktikum Erlaubnis ABH Betr. Ausbildung Erlaubnis ABH Beschäftigung Erlaubnis ABH/BA keine Vorrangprüfung Praktikum Erlaubnis ABH keine Ausbildung Erlaubnis ABH Beschäftigung Erlaubnis ABH/BA keine Selbständigkeit keine Selbständigkeit keine Selbständigkeit keine Selbständigkeit Beschäftigungsverbot Beschäftigungsverbot Beschäftigungsverbot Beschäftigungsverbot Ausnahme für bestimmte Tätigkeiten Nach Ablauf der Wartefrist von 3 Monaten und vor Ablauf der 4 Jahre, entfällt das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit u. U. ganz, wenn bestimmte, regelmäßig hochqualifizierte Tätigkeiten aufgenommen werden. Beschäftigungsverbote Ausländern, die eine Duldung besitzen, aber nur um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen oder aber über die Identität oder Staatsangehörigkeit falsche Angaben gemacht haben, im Inland sind, dürfen keine Erwerbstätigkeit ausüben. 26

29 Betriebliche Ausbildung Bei der betrieblichen Ausbildung kann bei Asylbewerbern, eine Ausbildung ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach einer Frist von 3 Monaten aufgenommen werden. Geduldete dagegen können eine betriebliche Ausbildung ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit schon ab dem ersten Tag der Duldung aufnehmen. FAZIT Rechtzeitig mit der Bundesagentur für Arbeit oder Ausländerbehörde Kontakt aufnehmen. Tätigkeit von Asylbewerbern Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit Arbeitsmarktprüfung abstrakt keine negativen Auswirkungen auf Arbeitsmarkt Vorrangprüfung Bevorrechtigte Arbeitnehmer stehen nicht zur Verfügung Gleichwertigkeitsprüfung Arbeitsbedingungen sind gleichwertig ohne Vorrangprüfung z. B. bei Geduldeten nach 15 Monaten Arbeitsmarktprüfung abstrakt keine negativen Auswirkungen auf Arbeitsmarkt Vorrangprüfung Bevorrechtigte Arbeitnehmer stehen nicht zur Verfügung Gleichwertigkeitsprüfung Arbeitsbedingungen sind gleichwertig Hürde für die Tätigkeit von Flüchtlingen ist die Vorrangprüfung Gilt der Mindestlohn auch für Asylbewerber? Auch wenn von verschiedenen Seiten eine Lockerung oder gar Aufhebung des Mindestlohns für Asylbewerber und Flüchtlinge gefordert wird, so der Spitzenverband der 295 deutschen Land-kreise, Arbeitgeberverbände oder auch Stimmen aus der Politik, den Mindestlohn für Asylbewerber vorübergehend zu senken, bleibt es dabei, dass das Mindestlohngesetz derzeit keine weiteren Ausnahmen vorsieht auch nicht für Asylsuchende und Flüchtlinge. 27

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