BEGRÜNDUNG zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 Gewerbegebiet Rohr östlich der Staatstraße 2012 in der Fassung vom
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- Birgit Peters
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1 GEMEINDE GÜNZACH LANDKREIS OSTALLGÄU BEGRÜNDUNG zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 Gewerbegebiet Rohr östlich der Staatstraße 2012 in der Fassung vom Entwurfsverfasser: Kreisplanungsstelle des Landkreises Ostallgäu, Postfach 12 55, Marktoberdorf Anlage 1: Rechtskräftiger Bebauungsplan der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 Gewerbegebiet Rohr östlich der Staatsraße Untersuchung Die nachfolgende Untersuchung ist Grundlage für die 2. Änderung des Bebauungsplanes und damit Bestandteil der Begründung. Der Untersuchungsbericht liegt in der Gemeindeverwaltung Günzach zur Einsichtnahme auf. Schalltechnische Untersuchung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 Gewerbegebiet Rohr östlich der Staatstraße in der Gemeinde Günzach. Bericht Nr /B vom der Fa. Tecum GmbH, Heisinger Straße 12, Kempten. 1. Geltungsbereich Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück mit der Fl.-Nr. 874/6 der Gemarkung Günzach. Die 2. Bebauungsplanänderung ändert den am in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 4 Gewerbegebiet Rohr östlich der Staatstraße 2012 sowie die am in Kraft getretene 1. Änderung des Bebauungsplanes. 2. Veranlassung und Bedarf Nach Aufstellung des Bebauungsplanes hat sich ergeben, dass in Günzach der Bedarf an gewerblichen Grundstücken nicht in dem geplanten Maß gegeben ist. Weiterhin sind die Vorhaltungskosten für die Gemeinde über nunmehr schon fast 10 Jahre erheblich. Zusätzlich stehen in Günzach fast keine bebaubaren Wohngrundstücke mehr zur Verfügung obwohl hier eine Nachfrage mit Bewerberliste vorhanden ist. Aufgrund der topographischen Gegebenheiten sind bauliche Entwicklungen in Günzach nur sehr eingeschränkt möglich. Die Gemeinde möchte jedoch auch die wohnbauliche Entwicklungen stärken und hat sich deshalb entschlossen die nicht verkäufliche Gewerbegebietsfläche in ein Allgemeines Wohngebiet abzuändern und somit auch die Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken zu befriedigen. 3. Planungsrechtliche Voraussetzungen Die Gemeinde Günzach hat einen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der mit Bescheid Nr der Regierung von Schwaben am genehmigt und durch Bekanntmachung am rechtswirksam wurde. Der Flächennutzungsplan wurde durch die Ortsplanungsstelle der Regierung von Schwaben und der Landschaftsplan vom Planungsbüro Dr. Zettler, Memmingen ausgearbeitet. Seite 1 von 7
2 Der Flächennutzungsplan wurde bisher fünfmal geändert, wobei die 2. Änderung den Planungsbereich betraf. Hierbei wurde eine Misch- und Wohngebietsfläche in eine gewerbliche Baufläche geändert und im Parallelverfahren ein Bebauungsplan mit der neuen Gebietsfestsetzung erstellt. Der Bebauungsplan Nr. 4 Gewerbegebiet Rohr östlich der Staatsstraße 2012 ist am durch Veröffentlichung in Kraft getreten. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes ist am durch Veröffentlichung in Kraft getreten. 4. Lage und Bestand Die 2. Änderung liegt im nördlichen Bereich des Bebauungsplanes Nr. 4 und umfasst das gesamte bisher unbebaute Gebiet nördlich des ausgebauten Haldenweges. Das Gebiet wird derzeit als landwirtschaftliches Intensivgrünland genutzt. Der Haldenweg schließt unmittelbar an die Staatsstraße 2012 an. In der Staatstraße wurde im Jahr 2003 eine Linksabbiegspur eingebaut sowie auf der westlichen Staatstraßenseite ein Geh- und Radweg gebaut, der Günzach mit dem Markt Obergünzburg verbindet. Zusammen mit der Linksabbiegespur wurde auch eine Überquerungshilfe aus dem Baugebiet zum neuen Radweg und der Bushaltestelle geschaffen. Im Westen grenzt das Plangebiet deshalb unmittelbar an die Staatsstraße 2012 an. Nördlich und westlich sind landwirtschaftliche Nutzflächen sowie eine lockere Mischgebietsbebauung des Ortsteiles Rohr gegeben, östlich schließt sich eine abgebaute und zwischenzeitlich teilweise aufgefüllte ehemalige Kiesgrube an, in der zwischenzeitlich auf einer Teilfläche eine Photovoltalkanlage errichtet wurde, der restliche Bereich wird als landwirtschaftliches Grünland genutzt. Der südliche Bebauungsplanteil südlich des mittig geführten Haldenweges ist zwischenzeitlich überwiegend mit gewerblichen Gebäuden entsprechend den rechtskräftigen Bebauungsplanfestsetzungen bebaut. Das Gelände des Änderungsgebietes fällt leicht von Süden nach Norden und von Osten nach Westen ab. Wertvolle naturhaushaltliche Gegebenheiten oder Schutzgebiete nach dem BayNatSchG sind im Plangebiet nicht gegeben und zu berücksichtigen. 5. Planung Die bisherige gewerbliche Baufläche nördlich des Haldenweges wird in ein Allgemeinen Wohngebiet geändert. Die Wohngebietsfläche wird über eine ca. 90 m lange Stichstraße mit Wendehammer vom bestehenden und ausgebauten Haldenweg aus erschlossen. Die beiden östlichsten Grundstücke werden über einen gemeinsamen Privatweg ebenfalls am östlichsten Planende vom Haldenweg aus erschlossen. Der Haldenweg ist unmittelbar an die Staatstraße und damit an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Ebenso sind zwischenzeitlich sehr gute Geh- und Radwegeanbindungen zum Hauptort Günzach gegeben. Durch den ausgebauten Haldenweg sind auch alle weiteren Ver- und Entsorgungsleitungen in unmittelbarer Nähe vorhanden und ein Anschluss des Wohngebietes auf kürzestem Weg möglich. Zur Abschirmung des Wohngebietes zum Gewerbegebiet ist nach Süden eine aktive Lärmschutzeinrichtung in Form einer Lärmschutzwand festgesetzt. Diese Lärmschutzwand hat eine Höhe von 2,00m über OK Haldenweg und weist zum Haldenweg eine 50cm breite Bepflanzungsfläche für Kletterpflanzen an der Lärmschutzwand auf. Zur Staatsstraße 2012 ist ein ca. 10 m breiter Grünstreifen ebenfalls als aktive Lärmschutzeinrichtung mit 2,50m Höhe über OK Staatstraße dargestellt. Je nach Erfordernis kann dieser Bereich in Form eines bepflanzten Walles, als Lärmschutzwand oder in Kombination von beiden ausgebildet werden. Die Festsetzungen zur baulichen Gestaltung der Gebäude entsprechen im wesentlichen den Festsetzungen aus den bisherigen rechtskräftigen Bebauungsplänen für Wohnbaugebiete im Gemeindegebiet. Hiernach können Gebäude mit 2 Vollgeschossen, wobei das 2. Vollgeschoss im Dach liegen muss, mit einem Kniestock mit 1,50m und einer Dachneigung von errichtet werden. Für die südliche Hauszeile zum Gewerbegebiet sind aus Immissionsschutzgründen nur Gebäude mit einem Vollgeschoss möglich bzw. zulässig. Seite 2 von 7
3 6. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung / Grünordnerisches Konzept Nachdem es sich um ein rechtskräftiges Bebauungsplangebiet handelt ist keine naturschutzrechtliche Eingriffsregelung abzuarbeiten, da der Eingriff schon zulässig war. Zudem wird durch die Umwidmung von Gewerbegebiet zum Allgemeinen Wohngebiet die Bodennutzung durch eine geringere Überbauung und Versiegelung wesentlich günstiger. Auch die sonstigen grünordnerischen Festsetzungen hinsichtlich der Eingrünung zur Staatstraße 2012 und innerhalb der Grundstücke wurden wesentlich verbessert und ausgeweitet. 7. Textliche Festsetzungen/Satzung Für den gesamten Bereich der 1. Änderung und Erweiterung werden die textlichen Festsetzungen bzw. Satzungsvorschriften des am in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 4 Gewerbegebiet Rohr östlich der Staatstraße 2012 und der am in Kraft getreten 1. Änderung des Bebauungsplanes mit zahlreichen Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der notwendigen Festsetzungen für ein Allgemeines Wohngebiet und von Immissionsschutzmaßnahmen übernommen bzw. gelten weiter. 8. Immissionsschutz 8.1 Landwirtschaftliche Immissionen Von den angrenzenden und benachbarten Grünlandfläche können bei der Bewirtschaftung Emissionen ausgehen, wie sie von einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zu erwarten sind. Diese sind unvermeidlich und müssen nach 906 BGB hingenommen werden. 8.2 Verkehrsimmissionen Das östliche Plangebietsteil (WA-Gebiet) wird Verkehrslärmimmissionen aus der Staatsstraße 2012 ausgesetzt. Diese Straße wies bei der letzten Verkehrszählung im Jahr 2000 eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von Kfz bei einem Güterverkehrsanteil von 8 % auf. Ausgehend von dieser Verkehrsbelastung ergeben sich nach Berechnungen des Gutachtens unter Beachtung der Verkehrsprognose bis zum Jahr 2020 gemäß Tabelle die nachfolgend beschriebenen Ergebnisse: Werte für Allgemeine Wohngebiete Tags Nachts Orientierungswerte nach DIN Immissionsgrenzwerte nach 16. BImSchV Bei der Bauleitplanung sind die Schalltechnischen Orientierungswerte (ORW) des Beiblattes 1 zur DIN Schallschutz im Städtebau als Bewertungsmaßstab heranzuziehen. Die in dieser Norm für Allgemeine Wohngebiete geltenden schalltechnischen Orientierungswerte sind in der Tabelle angegeben. Die Orientierungswerte sind jedoch keine Grenzwerte, sondern aus der Sicht des Schallschutzes im Städtebau erwünschte Zielwerte von denen nach den Umständen des Einzelfalles nach oben als auch nach unten abgewichen werden kann. Als Indiz dafür, wann mit schädlichen Umwelteinwirkungen durch Straßenverkehrslärm zu rechnen ist können die Grenzwerte (IGW) der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) herangezogen werden. Ohne aktive Schallschutzmaßnahme an der St 2012 wird im Bereich der westlichen Gebäudereihe tags der Orientierungswert der DIN für WA um bis zu 4 db(a) überschritten und der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV gerade erreicht. Seite 3 von 7
4 Nachts stellt sich die Geräuschsituation wegen des relativ hohen Lkw-Anteils auf der Straße noch etwas kritischer dar. Der Orientierungswert wird um 8 db(a) und der Immissionsgrenzwert um 4 db(a) überschritten. Zur Einhaltung der Orientierungswerte müsste die Wohnbebauung zur Straße Mindestabstände von tags ca. 50 m und nachts ca. 85 m aufweisen. Insbesondere die erhebliche Überschreitung des Immissionsgrenzwertes nachts macht die Ergreifung von aktiven Schallschutzmaßnahmen erforderlich, um im Wohngebiet gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten. Mit aktiven Schallschutzmaßnahmen kann im EG-Bereich der geplanten Wohnhäuser der Orientierungswert von 55 db(a) tags überwiegend deutlich unterschritten werden. Der höchste Pegel von 54 db(a) tritt am nordwestlichen Haus auf. Nachts wird im EG der Orientierungswert von 45 db(a) um 1 bis max. 3 db(a) überschritten. Der Immissionsgrenzwert von 59 db(a) wird aber noch nicht erreicht. Im OG-Bereich der Häuser kann die Lärmschutzeinrichtung nur einen geringeren Schutz entfalten. Dort wird der Orientierungswert tags um bis zu drei db(a) überschritten, der Immissionsgrenzwert aber noch nicht erreicht. Nachts liegen die Pegel aber um bis zu 7 db(a) über dem Orientierungswert und um bis zu 3 db(a) über dem Immissionsgrenzwert. Zur Einhaltung des Orientierungswertes tags bzw. des Immissionsgrenzwertes nachts im OG müsste die Lärmschutzeinrichtung eine Höhe von ca. 4 m aufweisen. Ab der zweiten Gebäudereihe werden die Orientierungswerte und die Immissionsgrenzwerte überall eingehalten. Zusammenfassend kann die geplante Lärmschutzeinrichtung an der St 2012 einen ausreichenden Schutz für den EG-Bereich der Wohnhäuser und für den OG-Bereich tags gewährleisten. Für den OG-Bereich sind nachts passive Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Es ist deshalb eine aktive Schallschutzmaßnahmen gemäß Darstellung im Plan mit 2,50m Höhe über Straßengradiente entlang der Staatsstraße mit jeweiligen Abknickungen am Nord- und Südende nach Osten unumgänglich, z.b. als Schallschutzwall oder wand oder auch in Kombination von beiden Elementen. Weiter müssen für die ausgebauten Dachgeschosse der westlichen Bauzeile passive Schallschutzmaßnahmen erfolgen, die in der Änderung der Satzung festgesetzt sind und wie folgt begründet werden: Bei den zu erwartenden Beurteilungspegeln von tags 58 db(a) und nachts 52 db(a) sind in der Regel bei üblicher massiver Bauweise der Häuser keine besonderen Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile zu stellen. Die Auslegung der Maßnahmen bleibt aber abhängig von der jeweiligen Gebäudekonstruktion anhand DIN 4109 /9/ dem Bauvollzug vorbehalten. Bei Beurteilungspegeln nachts von mehr als 45 db(a) ist nach DIN ungestörter Schlaf auch bei nur teilgeöffneten Fenstern oft nicht mehr möglich. Gemäß Untersuchung und Berechnungen sind davon folgende Fassaden der westlichen Häuser betroffen: EG-Bereich: Westfassaden und Nordfassade nördliches Haus an der St 2012 OG-Bereich: Nord-, West- und Südfassaden aller vier Häuser an der St 2012 Bei der Anordnung von zur Belüftung notwendigen Fenstern von Ruheräumen (Schlafund Kinderzimmer) an diesen Fassaden bzw. Dachflächen ist eine ausreichende Belüftung der Räume z. B. durch schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen zu gewährleisten (z. B. in Fenster integriert). Alternativ können auch vorgelagerte Verglasungen (Wintergärten, Loggien) zum Einsatz kommen. 8.3 Immissionen aus der Bebauung (südliches Gewerbegebiet) Zur Klärung der schalltechnischen Verträglichkeit des geplanten Wohngebietes mit dem bestehenden Gewerbegebiet südlich des Haldenweges wurden folgende Aspekte untersucht bzw. Ermittlungen durchgeführt: Seite 4 von 7
5 - Vorhandene Festsetzungen zu den Geräuschemissionen der Betreibe im rechtskräftigen Bebauungsplan, - Auflagen zum Lärmschutz in baurechtlichen Genehmigungsbescheiden, - Ermittlung der geräuschrelevanten Daten und Durchführung von Schallpegelmessungen (Emissionsmessungen) bei den Betrieben, - Ermittlung der Geräuschemissionen zusätzlich anhand von Literaturwerten und Berechnung der Geräuschimmissionen des Gewerbegebietes im Wohngebiet. Zusammengefasst ergibt sich zur Beurteilung der Geräuschsituation folgendes Ergebnis: Die Schallausbreitungsrechnungen zur Bestimmung der Beurteilungspegel und Spitzenpegel der betrachteten Schallquellen erfolgen nach DIN ISO /14/. Als Immissionsorte werden in der Einzelpunktberechnung das Wohnhaus auf Fl.-Nr. 876 (IO 1) und die südlichen drei Gebäude im geplanten Wohngebiet (IO 2 4) betrachtet (jeweils OG). Geräuschimmissionen der Autowaschanlage Posselt und der Fa. Rottach Immissionsort Beurteilungspegel [db(a)] Spitzenpegel [db(a)] tags nachts nachts IO IO IO IO Geräuschimmissionen des Gewerbegebietes unter Ansatz der flächenbezogenen Schallleistungspegel Immissionsort Beurteilungspegel [db(a)] tags nachts IO IO IO IO Die bestehenden Geräuschimmissionen der beiden betrachteten Betriebe bzw. des gesamten Gewerbegebietes liegen an den Gebäuden am Südrand des Plangebietes mit db(a) tags um 2 3 db(a) über dem Immissionsrichtwert der TA Lärm. In den Gartenbereichen der Häuser liegen die Beurteilungspegel noch deutlich über diesen Werten. Nachts wird der Immissionsrichtwert an IO 3 um 1 db(a) überschritten und an IO 2 und 4 erreicht. Der Spitzenpegel bei einer nächtlichen Lkw-Abfahrt bei der Fa. Rottach liegt an den geplanten Wohnhäusern um 4 db(a) über dem Immissionsrichtwert der TA Lärm. Tagsüber sind keine problematischen Spitzenpegel zu erwarten (keine Berechnung). In der zweiten Gebäudereihe von Süden aus gesehen sind keine kritischen Geräuschimmissionen des Gewerbegebietes mehr zu erwarten. Am Immissionsort 1 werden die Immissionsrichtwerte für MI deutlich unterschritten. Der Beurteilungspegel der SB-Waschanlage Posselt erreicht dort einen Wert von 48 db(a). Dies entspricht gerade dem Immissionsrichtwertanteil des Genehmigungsbescheides (siehe Abschnitt 6.4). Es wurden somit die rechtlich maximal zulässigen Immissionen berücksichtigt. Dem entspricht auch der angesetzte flächenbezogene Schallleistungspegel von 62,5 db(a)/m². Seite 5 von 7
6 Der Beurteilungspegel von 27 db(a) an IO 1 für die nächtliche Lkw-Abfahrt bei der Fa. Rottach entspricht exakt dem nach Bebauungsplan zulässigen flächenbezogenen Schallleistungspegel von nachts 45 db(a)/m². Durch den Bebauungsplan sind die nächtlichen Geräuschemissionen des Betriebes bereits beschränkt. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Geräuschimmissionen des Gewerbegebietes ohne weitere Schallschutzmaßnahmen tags und nachts am Südrand der geplanten Wohnbebauung zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm und damit zu erheblichen Belästigungen führen. Es sind deshalb aktive Schallschutzmaßnahmen erforderlich, die wie folgt begründet werden: Die Lärmschutzeinrichtungen am Haldenweg müssen eine Höhe von mindestens 2,0 m über Gradiente der Straße aufweisen, um die Geräuschimmissionen des Gewerbegebietes für den EG- und Gartenbereich der Wohnhäuser ausreichend abzuschirmen. Dabei kann es sich um eine Wand, einen Wall oder um eine Kombination aus beiden Maßnahmen handeln. Die Lärmschutzeinrichtung muss im Bereich der Erschließungsstraße unterbrochen werden. Dies ist aber vertretbar, da sich gegenüber ebenfalls die Erschließungsstraße des Gewerbegebietes befindet. Zum Schutz des OG-Bereiches der Wohnhäuser wäre eine mindestens 4 m hohe Schutzmaßnahme am Haldenweg erforderlich (an der Südseite der Wohngrundstücke!). Dies ist keine realistische Lösungsmöglichkeit. Da die Geräuschimmissionen des Gewerbegebietes aus Richtung Südwesten, Süden und Südosten zu erwarten sind, kommt des weiteren eine Grundrissgestaltung bei den Wohnhäusern kaum in Frage. Zu öffnende Aufenthaltsraumfenster müssten dann im Obergeschoss allein auf die Nordseiten der Häuser beschränkt werden. Als Lösung wird vorgeschlagen, die drei südlichen Häuser nur eingeschossig zu planen (im Ober- bzw. Dachgeschoss keine Aufenthaltsräume). Die Geräuschsituation unter Einrechnung der aktiven Schallschutzmaßnahme zeigen die Anlagen des Untersuchungsberichtes auf. Die auf ganze db(a) gerundeten Werte der Geräuschbelastung durch das Gewerbegebiet sind in der nachfolgenden Tabelle angegeben. Geräuschimmissionen des Gewerbegebietes mit Schallschutzmaßnahmen am Haldenweg, Höhe 2,0 m über Straße Immissionsort Geschoss Beurteilungspegel [db(a)] Spitzenpegel [db(a)] tags nachts nachts IO 2 EG OG IO 3 EG OG IO 4 EG OG Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden im Erdgeschoss tags und nachts um mindestens 2 db(a) unterschritten. Es ist somit noch eine Reserve für zusätzliche Geräuschimmissionen bzw. besondere Betriebszustände vorhanden. Im OG-Bereich wird der Immissionsrichtwert tags wie erwartet noch deutlich überschritten und nachts durch den Beurteilungspegel gerade erreicht. Der Spitzenpegel liegt im OG nachts noch erheblich über dem Immissionsrichtwert. Mit Vorsehung der aktiven Schallschutzmaßnahmen am Haldenweg können Konflikte zwischen der Gewerbe- und Wohnnutzung und damit eine mögliche Beschränkung des Bestandsschutzes der Betriebe bzw. der grundsätzlichen Nutzbarkeit des Gewerbegebietes vermieden werden. Die Bebauung am Südrand darf aber nur ein bewohntes Geschoss aufweisen (EG). Seite 6 von 7
7 9. Erschließung Die verkehrliche Erschließung und insbesondere die Anbindung an den überörtlichen Verkehr ist derzeit durch die bestehenden Straßen Haldenweg und die Staatsstraße 2012 schon gegeben. Wegen der Innerortslage des Ortsteiles Rohr wäre der notwendige Abstand Bebauung - Straße nicht einzuhalten, durch die Lärmschutzmaßnahmen wird jedoch ein Abstand von über 20 m zwischen Straßenrand und Bebauung erreicht. Oberflächenwasser ist möglichst auf dem Grundstück zu versickern oder über die vorgeschlagenen Sicker- und Rückhaltemulden zu führen. Diese Sickermulden werden mit einem Notüberlauf an die bestehende Regenentwässerung angeschlossen. Ebenso sind im Haldenweg schon sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen gegeben. Durch den vorbeiführenden Geh- und Radweg sind gute und sichere Anbindungen sowohl nach Günzach als auch zum Markt Obergünzburg auf kurzem Weg gegeben. Mit der Haltestelle ist überdies eine günstige öffentliche Verkehrsanbindung möglich. 10. Sonstiges Auf die bisherigen Satzungen und Begründungen zum Bebauungsplan Nr. 4 Gewerbegebiet Rohr östlich der Staatsstraße 2012 und der 1. Änderung des Bebauungsplanes wird verwiesen. Im Planungsgebiet sind keine Altlasten gegeben. Durch die bestehende Topographie ist am östlichen Planbereich möglicherweise mit wild abfließendem Hangwasser zu rechnen. Soweit im Rahmen der Erschließungsplanung keine Maßnahmen getroffen werden, sind derartige mögliche Wässer im Rahmen der Baugesuchsplanung zu berücksichtigen und Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Hinsichtlich der Bodenordnung ist nichts veranlasst, da die Gemeinde Günzach Eigentümerin des gesamten Grundstückes ist. 11. Karten Der Planbereich wurde im Februar 2003 vom Vermessungsamt Marktoberdorf als DFK-Grundlage zur Verfügung gestellt. Die Planzeichnung ist zur Maßentnahme nur bedingt geeignet. Es wird darauf hingewiesen, dass nach Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters (Bayerische Rechtssammlung F) jeder, der Arbeiten beabsichtigt oder durchführt, die den festen Stand oder die Erkennbarkeit von Vermessungszeichen gefährden, die Sicherung oder Versetzung der Vermessungszeichen beim staatlichen Vermessungsamt zu beantragen hat. Günzach, Marktoberdorf, GEMEINDE GÜNZACH KREISPLANUNGSSTELLE des Landkreises Ostallgäu Schröder, Erste Bürgermeisterin Frenz, Leiter der Kreisplanungsstelle Seite 7 von 7
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