Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.

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1 Wiederholungsfragen Welche Konsequenzen hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für Dritte? Zu wessen Insolvenzmasse gehört ein mit einem Pfandrecht belasteter Gegenstand? Welches Schicksal nimmt ein bei Verfahrenseröffnung bereits rechtshängiger Prozess des Schuldners? Wie wirkt es sich aus, wenn bei einem gegenseitigen Vertrag vom anderen Teil vollständig vorgeleistet wurde? II. Der Anwendungsbereich der 103 ff. 1. Gegenseitiger Vertrag isd 320 ff BGB 2. Weder der Insolvenzschuldner noch der andere Teil hat die ihm obliegende Leistung vollständig erbracht. Maßgeblich sind (entgegen der hm!) nur Leistungen, die im Synallagma stehen: Bei mangelhafter Erfüllung wg. 433 I2 BGB keine vollständige Erfüllung des Verkäufers! Fehlt es an der Abnahme, hat Käufer aber schon gezahlt, so hat er bereits vollständig erfüllt (str.) Rechtsfolge: Wahlrecht des Verwalters, ob er die Leistung des anderen Teils bekommen (und vollständig bezahlen!) möchte oder ob er auf die Leistung des anderen Teils verzichtet und dafür auch seinerseits nicht mehr erfüllen muss (aber 103 II) III. Die Konsequenzen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Früher sog. Erlöschenstheorie : Alle Ansprüche aus dem Vertrag sollten infolge der Verfahrenseröffnung im Wege einer materiellrechtlichen Umgestaltung erlöschen, die Erfüllungswahl sollte zur Neuentstehung dieser Ansprüche führen Zweck: Masseschutz bez. Vorausabtretungen und Aufrechnungslagen P bezüglich akzessorischer Sicherheiten Heute sog. Theorie der Durchsetzungshemmung (BGHZ 150, 353): Ansprüche werden infolge der Verfahrenseröffnung undurchsetzbar.

2 IV. Die Ablehnung der Erfüllung, 103 II Ansprüche werden endgültig undurchsetzbar. Undurchsetzbarkeit hat keine materiellrechtlichen Folgen; insbes. bleibt der Rücktritt nach 323 BGB möglich. Der andere Teil hat Forderung wg. Nichterfüllung als Insolvenzforderung, 103 II 1 (nach hm Schadensersatz- forderung; aa Häsemeyer Rn ) Alte Bürotechnik 1 S hat von V vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des S 1000 Schreibmaschinen zum Preis von je 100,- gekauft. Pro Maschine macht V 20,- Gewinn. Keine der beiden Seiten hat bisher irgendwelche Leistungen erbracht. Verwalter J stellt sofort nach Verfahrenseröffnung fest, dass der Schreibmaschinenhandel des S keine Zukunft mehr hat. J lehnt die Erfüllung des Vertrages ab. Was kann V verlangen? I. Anspruch des V auf Zahlung aus 433 II 1. Anspruch entstanden 2. Mit Verfahrenseröffnung ist Durchsetzungshindernis entstanden? a) gegenseitiger Vertrag isv 103 (+) b) noch von keiner Seite vollständig erfüllt (+). 3. Wg. Erfüllungsablehnung durch J ist Anspruch im Insolvenzverfahren endgültig undurchsetzbar geworden II. Insolvenzforderung wg. Nichterfüllung gem 103 II 1. Berechnung des Erfüllungsinteresse: 1000 x 20 = als Insolvenzforderung! 2. Ein darüber hinausgehender Schaden wird nicht ersetzt (str.!) IV. Die Ablehnung der Erfüllung, 103 II InsO Alte Bürotechnik 2 S hat von V vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des S 1000 Schreibmaschinen zum Preis von je 100,- gekauft. V hat vor Verfahrenseröffnung bereits 200 Maschinen geliefert, die Bezahlung steht insoweit noch aus. Welche Ansprüche hat V, wenn J die Erfüllung des Vertrages ablehnt? Teilung des Vertrages, 105 (BGHZ 150, 353 für Bauvertrag): a) Für noch nicht gelieferte Maschinen: Ansprüche werden endgültig undurchsetzbar V erwirbt Forderung wg. Nichterfüllung als Insolvenzforderung, 103 II 1. b) Für bereits gelieferte Maschinen: Gegenleistungsanspruch ist nur Insolvenzforderung, 105 S. 1

3 V. Die Erfüllungswahl, 103 I Der andere Teil muss seine Leistung zur Masse erbringen. Gegenleistungsanspruch ist Masseverbindlichkeit, 103 I, 55 I Nr. 2. Verwalter haftet für die Erfüllung nach 61. Bevölkerungswachstum S produziert Kinderbetten. Die hierfür benötigten Schrauben bezieht er von V. Aus einem vor Verfahrenseröffnung geschlossenen Vertrag kann S noch die Lieferung von Schrauben zu günstigen Konditionen verlangen (1 Cent pro Schraube). Verwalter J wählt die Erfüllung des Vertrages. V muss die Schrauben an J liefern, V erwirbt Masseverbindlichkeit ( 55 I Nr. 2) ihv ,- V. Die Erfüllungswahl, 103 Abs. 1 InsO Stromfresser S produziert Aluminium und hat mit E einen Energielieferungsvertrag zu Sonderkonditionen geschlossen. Über das Vermögen des S wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Verwalter J möchte den Vertrag gern fortsetzen, um weiter produzieren zu können. Kann er das nur, wenn er auch die für die Lieferungen vor Verfahrenseröffnung ausstehenden Beträge voll begleicht? Aufspaltung des Vertrages, Für bereits erbrachte Stromlieferungen Ansprüche hieraus sind nur Insolvenzforderungen, 105 S Künftige Stromlieferungen Da Erfüllungsanspruch nicht erlischt, kann J nach Erfüllungswahl den Strom zu den alten Konditionen weiterbeziehen. Insoweit entstehen Masseverbindlichkeiten, 55 I Nr. 2. Behandlung von Lösungsklauseln, BGH NJW 2013, 1159 V. Die Erfüllungswahl, 103 Abs. 1 InsO Zukunftstechnologie S produziert Modelleisenbahnen. Vor Verfahrenseröffnung hatte er 1000 Lokomotiven an K verkauft; zu einem Leistungsaustausch war es noch nicht gekommen. S hatte die Ansprüche aus diesem Vertrag zur Sicherheit an Bank B abgetreten. Der über das Vermögen des S eingesetzte Verwalter J wählt die Erfüllung des Vertrages. Wem stehen die Forderungen gegen K zu? Da Erfüllungsanspruch nicht erlischt, könnte die Abtretung die Forderungen der Masse gegen K aus den nach Verfahrenseröffnung erbrachten Lieferungen erfassen. Weder 81 noch 91 stehen entgegen, da Abtretung bereits vor Eröffnung abgeschlossen! Rspr. spricht aber von originären Masseforderungen ( Qualitätssprungtheorie BGHZ 150, 353, 359) und lässt den Erwerb eines Sicherungsrechts nicht zu.

4 VI. Sonderregelungen 1. Kauf unter Eigentumsvorbehalt Vor Bedingungseintritt noch keine vollständige Erfüllung a) Schuldner als Verkäufer, 107 I Das insolvenzfeste Anwartschaftsrecht K kauft am einen PKW unter Eigentumsvorbehalt. Am 1.4. wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des S eröffnet, zu diesem Zeitpunkt standen noch zwei Raten in Höhe von je 1000,- aus. Kann Verwalter J die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen? Der Verwalter hat in der Vorbehaltsverkäuferinsolvenz gem. 107 I 1 kein Wahlrecht: Anwartschaftsrecht des Käufers ist insolvenzfest. VI. 1. Kauf unter Eigentumsvorbehalt b) Schuldner als Vorbehaltskäufer, 107 II Hochstapler S kauft von V einen Gabelstapler unter Eigentumsvorbehalt zum Preis von ,-. Die Geschäfte laufen schlecht, so dass S drei Monate später insolvent ist. Am Tag der Verfahrenseröffnung sind noch ,- offen. V tritt vom Vertrag zurück und verlangt den Gabelstapler sofort aus der Masse heraus. Insolvenzverwalter J hält das für unzulässig, da er den Gabelstapler doch für die Fortführung des Betriebes benötigt. Überlegungsfrist bis Berichtstermin ( 156, 29 I Nr. 1), 107 II 1 (i.ü. Ausübung nach Aufforderung unverzüglich, 103 II 2) VI. 1. Kauf unter Eigentumsvorbehalt b) Schuldner als Vorbehaltskäufer, 107 II Hochstapler - Fortsetzung Im Berichtstermin zeigt sich aber, dass der Betrieb nicht zu retten ist und abgewickelt werden muss. J erklärt daher ggü. V, dass er die weitere Erfüllung des Vertrages ablehne. Wie ist die Rechtslage? Aussonderungsrecht des V bez. Gabelstapler gem. 47 InsO (str. ob gesonderter Rücktritt erforderlich, hm (-) MüKo-InsO/ Ott/Vuia, 107 Rn. 17) Insolvenzforderung des V aus 103 II Rückforderungsanspruch des J bez. bereits gezahlter Raten (aufrechenbar gegen Anspruch aus 103 II, hm)

5 VI. 2. Vormerkungsgesicherte Ansprüche, 106 Vor Einigung und Eintragung noch keine vollständige Erfüllung Grundstückskauf in der Insolvenz S hat dem K vor Verfahrenseröffnung ein Grundstück verkauft und dem K eine Vormerkung bewilligt. J, der zum Verwalter über das Vermögen des S eingesetzt wurde, würde das Grundstück gern für die Masse nutzen. Kann er sich gegen den Anspruch des K auf Übereignung wehren? Der Verwalter hat gem. 106 I 1 kein Wahlrecht bez. vormerkungsgesicherter Ansprüche. Weder 81 noch 91 stehen dem Erwerb entgegen, vgl. 883 II BGB. Vorgemerkter Anspruch (auf Übereignung aus dem Kaufvertrag, 433 I BGB) des K ist insolvenzfest, VI. 3. Miet- und Pachtverträge isv a) Mietverträge über bewegliche Sachen (1) Insolvenz des Mieters 103, 105; Kündigungssperre des 112 (Schutz der Nutzungsmöglichkeit zb zur Fortführung des Betriebs) (2) Insolvenz des Vermieters grdsl. 103, 105; aber Sonderregelung in 108 I2 (Insolvenzfestigkeit des finanzierten Leasingvertrags, sofern Leasinggut zur Sicherheit übertragen wurde. Funktion: Schutz der Sicherungsabtretung der Leasingraten) VI. 3. Miet- und Pachtverträge isv b) Miete von Räumen und unbeweglichen Sachen a) 108 I1 Fortbestehen des Vertrages mit Wirkung für die Masse (1) Insolvenz des Vermieters: Gebrauchsüberlassung wird nun vom Verwalter geschuldet (Funktion: Mieterschutz) Sonderkündigungsrecht des Erwerbers nach 111 (2)Insolvenz des Mieters: Kündigungssperre f. Vermieter 112 Mietzins für Zeit nach Verfahrenseröffnung ist Masseverbindlichkeit (Vermieterschutz) 61 greift insoweit nicht, da Masseschuldcharakter nicht auf Rechtshandlung des Verwalters beruht (sog aufoktroyierte Masseverbindlichkeit). Sonderkündigungsrecht des Verwalters nach 109

6 VI. 4. Aufträge, Geschäftsbesorgungsverträge, Vollmachten sind Spezialregelungen ggü. 103, Erfasste Verträge erlöschen ohne Weiteres ex nunc, kein Wahlrecht des Verwalters (er kann allerdings eigene Aufträge od. Vollmachten erteilen) Sinn und Zweck: Schutz des Verwaltungsrechts des Verwalters

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