mit Zustimmung der anderen auf die Durchführung des Versorungsausgleichs

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1 Leitsätze: Einem Rechtsanwalt steht die Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Satz 1 zum RVG zu, wenn ein Scheidungsfolgenvergleich sich nicht darin erschöpft, dass bei festgestellten Versorgungsanwartschaften die danach ausgleichsberechtigte Partei mit Zustimmung der anderen auf die Durchführung des Versorungsausgleichs verzichtet, sondern die Gesamteinigung darüber hinaus weitere zwischen den Parteien offene Rechtsprobleme regelt (hier: wechselseitiger Verzicht auf Zugewinnausgleich). Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , 20 WF 0080/09.

2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 20 WF 0080/ F 0642/07 AG Dresden Beschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenat - vom In der Familiensache Antragstellerin Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Beschwerdegegner gegen Antragsgegner Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Weitere Beteiligte: F Az.: Beschwerdeführer wegen Scheidung; hier: Vergütungsfestsetzung

3 hat der 20. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Richter am Oberlandesgericht Piel als Einzelrichter beschlossen: 1. Die Beschwerde der Staatskasse vom gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom F 642/07 - wird zurückgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. Die Parteien, denen für ein Scheidungsverbundverfahren jeweils ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, haben im Scheidungstermin einen Prozessvergleich geschlossen, mit dem sie wechselseitig auf Ansprüche wegen Zugewinnausgleichs und auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet haben. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin des Familiengerichts von den Vergütungsanträgen der beigeordneten Rechtsanwälte jeweils die Einigungsgebühr abgesetzt und sich zur Begründung auf den Wortlaut des einschlägigen Gebührentatbestandes (VV 1000 Abs. 1 Satz 1 zum RVG) berufen; danach scheidet die Gebühr aus, wenn der abgeschlossene Vergleichsvertrag "sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (beschränkt)". Auf die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten hat die Abteilungsrichterin die beanstandeten Kostenfestsetzungsbeschlüsse in dem vorgenannten Punkt aufgehoben und die Rechtspflegerin angewiesen, die Einigungsgebühr festzusetzen. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Bezirksrevisors ist zulässig, aber unbegründet.

4 II. Der Senat teilt zwar die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Einigungsgebühr nicht entsteht, wenn ein Scheidungsfolgenvergleich sich darin erschöpft, dass bei festgestellten Versorgungsanwartschaften die danach ausgleichsberechtigte Partei zugunsten der anderen auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet (und der andere Teil diesen Verzicht annimmt). Denn dann besteht weder Streit oder Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis (weil - auch zur Kenntnis der Beteiligten - feststeht, in welcher Weise der Versorgungsausgleich durchzuführen wäre), noch geht die getroffene vertragliche Regelung über einen Verzicht hinaus (was den Gebührentatbestand auch dann nicht auslöst, wenn der Vertrag - sachlich unzutreffend - von einem wechselseitigen Verzicht spricht). So liegt der Fall hier aber nicht, weil wesentlicher Bestandteil des Vergleichs vom über die zum Versorgungsausgleich getroffene Regelung hinaus ein wechselseitiger Verzicht der Parteien auf Zugewinnausgleichsansprüche war. Insoweit waren vor dem Vergleichsabschluss sowohl die beiderseitigen güterrechtlichen Ansprüche als auch - gerade aus diesem Grund - die Ausgleichsrichtung völlig offen. Zugleich hat die Antragstellerin auf eventuellen Zugewinnausgleich zu ihren Gunsten nur verzichtet, weil sie mit dem Vergleich umgekehrt ihre Rentenanwartschaften ungeschmälert behalten hat; der Antragsgegner hat wiederum auf die Übertragung von Versorgungsanrechten (jedenfalls auch) deshalb verzichtet, weil er durch den Vergleich vor einer güterrechtlichen Inanspruchnahme durch die Antragstellerin sicher war. Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich waren also auf der Ebene des Anspruchsverzichts wechselseitig miteinander verknüpft, und der abgeschlossene Vergleich diente - über den Verzicht des Antragsgegners auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu seinen Gunsten hinaus - wesentlich der Klärung wechselseitiger offener Ansprüche auf Zugewinnausgleich, wobei in diese Klärung im Rahmen eines Gesamtpakets auch die saldierten Rentenanwartschaften einbezogen worden sind.

5 Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass mit dem Vergleich nur eine Prozesspartei vollständig auf den ihr allein zustehenden Ausgleichsanspruch verzichtet und sich die Einigung hierin erschöpft hätte. Gerade dies setzt die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung (OLG Stuttgart, JurBüro 2006, 639; OLG Karlsruhe, OLGReport 2007, 72; OLG Hamm, OLGReport 2007, 230, 231, wo auch der hiesigen vergleichbare andere Konstellationen erörtert werden) indessen voraus. Da der hier zu beurteilende Sachverhalt damit nicht vergleichbar ist, muss die Beschwerde mithin zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf 56 Abs. 2 RVG. Piel

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