mit Zustimmung der anderen auf die Durchführung des Versorungsausgleichs
|
|
- Theodor Beck
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Leitsätze: Einem Rechtsanwalt steht die Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Satz 1 zum RVG zu, wenn ein Scheidungsfolgenvergleich sich nicht darin erschöpft, dass bei festgestellten Versorgungsanwartschaften die danach ausgleichsberechtigte Partei mit Zustimmung der anderen auf die Durchführung des Versorungsausgleichs verzichtet, sondern die Gesamteinigung darüber hinaus weitere zwischen den Parteien offene Rechtsprobleme regelt (hier: wechselseitiger Verzicht auf Zugewinnausgleich). Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , 20 WF 0080/09.
2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 20 WF 0080/ F 0642/07 AG Dresden Beschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenat - vom In der Familiensache Antragstellerin Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Beschwerdegegner gegen Antragsgegner Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Weitere Beteiligte: F Az.: Beschwerdeführer wegen Scheidung; hier: Vergütungsfestsetzung
3 hat der 20. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Richter am Oberlandesgericht Piel als Einzelrichter beschlossen: 1. Die Beschwerde der Staatskasse vom gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom F 642/07 - wird zurückgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. Die Parteien, denen für ein Scheidungsverbundverfahren jeweils ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, haben im Scheidungstermin einen Prozessvergleich geschlossen, mit dem sie wechselseitig auf Ansprüche wegen Zugewinnausgleichs und auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet haben. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin des Familiengerichts von den Vergütungsanträgen der beigeordneten Rechtsanwälte jeweils die Einigungsgebühr abgesetzt und sich zur Begründung auf den Wortlaut des einschlägigen Gebührentatbestandes (VV 1000 Abs. 1 Satz 1 zum RVG) berufen; danach scheidet die Gebühr aus, wenn der abgeschlossene Vergleichsvertrag "sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (beschränkt)". Auf die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten hat die Abteilungsrichterin die beanstandeten Kostenfestsetzungsbeschlüsse in dem vorgenannten Punkt aufgehoben und die Rechtspflegerin angewiesen, die Einigungsgebühr festzusetzen. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Bezirksrevisors ist zulässig, aber unbegründet.
4 II. Der Senat teilt zwar die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Einigungsgebühr nicht entsteht, wenn ein Scheidungsfolgenvergleich sich darin erschöpft, dass bei festgestellten Versorgungsanwartschaften die danach ausgleichsberechtigte Partei zugunsten der anderen auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet (und der andere Teil diesen Verzicht annimmt). Denn dann besteht weder Streit oder Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis (weil - auch zur Kenntnis der Beteiligten - feststeht, in welcher Weise der Versorgungsausgleich durchzuführen wäre), noch geht die getroffene vertragliche Regelung über einen Verzicht hinaus (was den Gebührentatbestand auch dann nicht auslöst, wenn der Vertrag - sachlich unzutreffend - von einem wechselseitigen Verzicht spricht). So liegt der Fall hier aber nicht, weil wesentlicher Bestandteil des Vergleichs vom über die zum Versorgungsausgleich getroffene Regelung hinaus ein wechselseitiger Verzicht der Parteien auf Zugewinnausgleichsansprüche war. Insoweit waren vor dem Vergleichsabschluss sowohl die beiderseitigen güterrechtlichen Ansprüche als auch - gerade aus diesem Grund - die Ausgleichsrichtung völlig offen. Zugleich hat die Antragstellerin auf eventuellen Zugewinnausgleich zu ihren Gunsten nur verzichtet, weil sie mit dem Vergleich umgekehrt ihre Rentenanwartschaften ungeschmälert behalten hat; der Antragsgegner hat wiederum auf die Übertragung von Versorgungsanrechten (jedenfalls auch) deshalb verzichtet, weil er durch den Vergleich vor einer güterrechtlichen Inanspruchnahme durch die Antragstellerin sicher war. Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich waren also auf der Ebene des Anspruchsverzichts wechselseitig miteinander verknüpft, und der abgeschlossene Vergleich diente - über den Verzicht des Antragsgegners auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu seinen Gunsten hinaus - wesentlich der Klärung wechselseitiger offener Ansprüche auf Zugewinnausgleich, wobei in diese Klärung im Rahmen eines Gesamtpakets auch die saldierten Rentenanwartschaften einbezogen worden sind.
5 Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass mit dem Vergleich nur eine Prozesspartei vollständig auf den ihr allein zustehenden Ausgleichsanspruch verzichtet und sich die Einigung hierin erschöpft hätte. Gerade dies setzt die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung (OLG Stuttgart, JurBüro 2006, 639; OLG Karlsruhe, OLGReport 2007, 72; OLG Hamm, OLGReport 2007, 230, 231, wo auch der hiesigen vergleichbare andere Konstellationen erörtert werden) indessen voraus. Da der hier zu beurteilende Sachverhalt damit nicht vergleichbar ist, muss die Beschwerde mithin zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf 56 Abs. 2 RVG. Piel
Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11
Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer
MehrLeitsätze: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , 20 WF 0675/05
Leitsätze: 1. Künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche verjähren auch dann, wenn sie bereits tituliert sind, nicht erst nach 30 Jahren, sondern in der regelmäßigen, durch den jeweiligen späteren Fälligkeitszeitpunkt
MehrLeitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom , Az.: 20 WF 0556/06
Leitsatz: Der Gegenstandswert eines Verfahrens auf Zuweisung der Ehewohnung für die Trennungszeit gemäß 1361 b BGB bemisst sich nach dem einjährigen Mietwert ( 100 Abs. 3 Satz 1 KostO); demgegenüber scheidet
MehrDie Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren
Leitsatz: Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren unterliegt im Anwaltszwang. OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 25. März 2013, Az.:
MehrOberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10
Leitsatz: Bei einer kurzen Ehe i.s.v. 3 Abs. 3 VersAusglG muss der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter Beachtung der Frist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG gestellt werden. Oberlandesgericht
MehrLeitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat-, Beschluss vom , Az.: 20 UF 636/07
Leitsatz: Anwartschaften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind auch hinsichtlich zusätzlicher Leistungs- komponenten, für die ein individuelles Deckungskapital gebildet worden ist, grundsätzlich
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 19. Juni 2013, Az. 20 WF 573/13
Leitsatz: Ist in einem sorgerechtlichen Verfahren (hier: 1628 BGB) ein berufsmäßig tätiger Verfahrensbeistand bestellt und wird im Verlauf dieses Verfahrens dessen Gegenstand durch förmlichen Gerichtsbeschluss
MehrLeitsatz: Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Umgangsvereinbarung nach Instanzende vor Rechtskraft der Entscheidung.
Leitsatz: Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Umgangsvereinbarung nach Instanzende vor Rechtskraft der Entscheidung. 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 21 WF 1142/07 2 F 489/06 AG Hoyerswerda
MehrGesetze/Vorschriften: 5 I, 18 II VersAusglG 63, 64 Nr. 1 SGB VI
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Betrachtung der Geringfügigkeit sind allein die Kapitalwerte der Rentenanwartschaften. Denn nach 5 Abs. 1 VersAusglG, 63, 64 Nr. 1 SGB VI sind Entgeltpunkte maßgebliche
MehrLeitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem
Leitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem 01.09.2009 selbständige Familiensachen, sind also keine Folgesachen.
MehrOberlandesgericht Braunschweig 2 W 18/11 8 O 884/08 (078) Landgericht Braunschweig. Beschluss. In dem Beschwerdeverfahren
Leitsätze: 1. Eine Zahlung, die der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt von seinem Mandanten oder einem Dritten auf den Teil der Geschäftsgebühr erhalten hat, der auf die Verfahrensgebühr
MehrOLG Schleswig - 15 WF 9/08 -
OLG Schleswig Beschluss vom 03.03.2008-15 WF 9/08 - Tenor Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Itzehoe vom 28. Dezember 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht
MehrZur Berechtigung eines Abänderungsbegehrens, wenn der Unterhaltsberechtigte
Leitsatz: Zur Berechtigung eines Abänderungsbegehrens, wenn der Unterhaltsberechtigte eine Titulierung seines Anspruchs in dynamischer Form verlangt hatte, der Verpflichtete den Titel jedoch in statischer
MehrB e s c h l u s s. Geschäftszeichen: 3 WF 36/08 30 F 418/06 Amtsgericht Salzgitter. In der Familiensache. der X, Klägerin,
Geschäftszeichen: 3 WF 36/08 30 F 418/06 Amtsgericht Salzgitter B e s c h l u s s In der Familiensache der X, Klägerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Y Beklagten, Verfahrensbevollmächtigte:
MehrLeitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschl. v. 09.10.2006, 20 WF 739/06
Leitsatz: Die einer bedürftigen Partei gewährte Prozesskostenhilfe kann auch dann nicht auf die Kosten einer außergerichtlichen Mediation erstreckt werden, wenn diese auf Anregung des Prozessgerichts zur
MehrLeitsatz. OLG Dresden, 20. Zivilsenat, Beschluss vom 26. Juli 2012, Az. 20 WF 554/12
Leitsatz Keine Terminsgebühr, wenn das Familiengericht mit Einverständnis der Beteiligten in einer Versorgungsausgleichssache ohne Durchführung eines Termins entscheidet. 1. Die Entstehung der Terminsgebühr
MehrLeitsätze: OLG Dresden,24. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 24 UF 0054/08
Leitsätze: 1. Der Umgang von Großeltern mit dem Enkel schadet dem Kind, wenn die Großeltern die Eltern der Enkel für erziehungsunfähig halten, diese Überzeugung auch nach außen vertreten, sich aber gleichzeitig
MehrZur Berechnung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren,
Leitsätze: Zur Berechnung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren, wenn der Antragsteller Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II ist und sein Nettoeinkommen deshalb von
MehrB E S C H L U S S. In dem Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: Chemnitz, 07.12.2009 2 Ca 2146/09 ArbG Bautzen B E S C H L U S S In dem Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 126/12 = 63 F 1095/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrRechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten
Leitsatz zu 20 UF 1153/11 Rechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten Ein Anrecht eines Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, auch wenn die für eine Regelaltersrente maßgebende Wartezeit
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat Beschluss vom , Az.: 24 WF 116/09
Leitsatz: Im PKH-Verfahren kann ein Antragsteller nicht geltend machen er zahle seinem Lebensgefährten Unterhalt. Er kann aber als besondere Belastung den Betrag geltend machen mit dem sein Einkommen nach
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 5. Juni 2014, Az.: 20 WF 439/14
Leitsatz: Während eines anhängigen Scheidungsverfahrens durch das Familiengericht eingeleitete Kindschaftsverfahren können nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eines Ehegatten in den Scheidungsverbund
MehrLeitsatz: OLG Dresden, Az.: 23 UF 239/10, Beschluss vom
Leitsatz: Trotz Vorliegens einer Geringfügigkeit im Sinne von 18 VersAusglG ist der Versorgungsausgleich durchzuführen, wenn der Ausgleichspflichtige neben dem Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert
MehrLeitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschl. v , 20 WF 574/08
Leitsatz: Ein unterhaltsrechtliches Anänderungsbegehren, mit dem eine nachträgtliche Befristung von zunächst unbefristet titulierten nachehelichem Ehegattenunterhalt verlangt wird, ist trotz 36 Abs.1 Nrn
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren
16 Ta 307/06 14 Ca 7078/05 Arbeitsgericht Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren Rechtsanwalt L. S., S. str. 12, E.,
MehrOBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 2 W 26/14 OLG Naumburg 11 T 207/13 LG Magdeburg 202 M 4438/11 AG Magdeburg In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg
MehrLeitsätze: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom 13.01.2009, 20 WF 0003/09.
Leitsätze: 1. Der im Hauptsacheverfahren nach 121 ZPO beigeordnete Rechtsanwalt ist für ein späteres Prozesskostenhilfeüberwachungsverfahren nicht allein aufgrund des gesetzlichen Umfangs der ihm früher
MehrLeitsatz: OLG Dresden, Vergabesenat, Beschluss vom , Az.: WVerg 0003/11
Leitsatz: Lassen die Ausschreibungsunterlagen die Abgabe eines Angebots zu, so wird ein Bieter hieran nicht dadurch gehindert, dass das ausgeschriebene Leistungsprofil nicht den anerkannten Regeln der
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
13 Ca 9002/12 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte B. B-Straße,
MehrBGB 1603 Abs. 2; BAföG 2 Abs. 1 Nr. 1; BBiG 29. Der Besuch einer Berufsfachschule gehört zur allgemeinen Schulausbildung.
L e i t s a t z BGB 1603 Abs. 2; BAföG 2 Abs. 1 Nr. 1; BBiG 29 Der Besuch einer Berufsfachschule gehört zur allgemeinen Schulausbildung. OLG Dresden, Beschluss vom 3. März 2003-10 WF 0122/03 2 Oberlandesgericht
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
3 Ca 551/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren U P - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r und Beschwerdeführer: Rechtsanwälte F gegen Firma Taxi und
MehrAktenzeichen: 11 W 368/02. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 W 368/02 Leitsatz: Nicht der Nominalbetrag der Hypothek, sondern die Höhe der valutierten Forderung bestimmt den Streitwert, wenn der Hypothekengläubiger auf Duldung der Zwangsvollstreckung
MehrLeitsatz: Vorschriften: 485 ZPO 3 ZPO. Suchbegriffe: selbständiges Beweisverfahren Streitwert
Leitsatz: Im selbständigen Beweisverfahren bestimmt der objektive Wert der behaupteten Mängel den Streitwert nicht die Vorstellung des Antragstellers von den Mangelbeseitigungskosten. Vorschriften: 485
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 W 5/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 15/02 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn M... P..., Klägers, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss. In der Familiensache. Antragstellerin, Antragsgegner,
9 UF 217/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 30 F 384/00 Amtsgericht Lübben 017 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M... S...,..., Antragstellerin, - Prozessbevollmächtigte:
MehrLeitsätze: OLG Dresden, Beschluss vom , Az.: 24 UF 0880/10
Leitsätze: Gegen eine Unterhaltsforderung ist eine Aufrechnung nicht zulässig. Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltsforderung auf einen Dritten gesetzlich übergegangen ist und dem Unterhaltsschuldner
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
15 UF 26/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 43 F 37/05 Amtsgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau R K Antragstellerin, - Prozessbevollmächtigte:
MehrLandgericht Essen Beschluss
7 T 305/15 LG Essen 4 UR 11 613/15 AG Bottrop Beglaubigte Abschrift L. Landgericht Essen Beschluss In dem Beratungshilfeverfahren betreffend der Angelegenheit "Abmahnungen wegen angeblich unerlaubter Verwertung
MehrOberlandesgericht Karlsruhe. Beschluss
Aktenzeichen: 20 WF 58/17 3 F 359/13 AG Bruchsal Oberlandesgericht Karlsruhe 20. ZIVILSENAT - SENAT FÜR FAMILIENSACHEN Beschluss In der Familiensache B. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
21 Ca 4666/10 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren B. B-Straße, B-Stadt - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte C. C-Straße,
Mehr1835, 1836 a, 1908 i, 1908 e BGB, 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG, UStG
1835, 1836 a, 1908 i, 1908 e BGB, 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG, UStG Leitsatz: Der Anspruch des Berufsbetreuers auf Erstattung seiner Auslagen umfaßt auch die auf die Auslagen entfallende Umsatzsteuer (Aufgabe
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 217/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 F 407/05 Amtsgericht Fürstenwalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend die Minderjährigen J, S und Sk, hier wegen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin
MehrB e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...
Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 509/10 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren U G - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S & L - Beschwerdeführer -
MehrLeitsätze: OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom 30. Juni 2010, Az.: 24 WF 558/10
Leitsätze: 1. Die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ergibt sich für den Antragsgegner im Regelfall bereits infolge der notwendigen förmlichen Beweisaufnahme
MehrOLG Dresden, 24. Zivilsenats Familiensenats, Beschluss vom , Az, 24 WF 0801/10
Leitsatz Auch wenn die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Beginn eines Verfahrens in Betracht gekommen wäre, kann eine erst später beantragte Beiordnung nicht mehr erforderlich sein, wenn sich das gerichtliche
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren auf Festsetzung der anwaltlichen Vergütung im PKH-Verfahren
16 Ta 363/05 3 Ca 2295/04 Arbeitsgericht Oberhausen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren auf Festsetzung der anwaltlichen Vergütung im PKH-Verfahren Rechtsanwalt S. I., X. Straße
MehrIn Sachen. gegen. Beschluss:
Oberlandesgericht München Az.: 11 W 457/14 4 O 826/13 LG Passau In Sachen Klägerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Beklagter und Beschwerdegegner wegen Forderung hier:
MehrRechtsvorschriften: 121 Abs. 4 ZPO, 45, 48 RVG, Nr VV RVG
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 33/17 16 Ca 4585/16 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 18.04.2017 Rechtsvorschriften: 121 Abs. 4 ZPO, 45, 48 RVG, Nr. 3400 VV RVG Orientierungshilfe: Ist vom Gericht ein
MehrOberlandesgericht Karlsruhe. 12. Zivilsenat. Beschluss
Geschäftsnummer: 12 W 29/11 9 O 334/10 Landgericht Mannheim 06. Mai 2011 Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Beschluss In Sachen C. M. - Kläger / Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte: gegen
MehrBeschluss. Brandenburgisches Oberlandesgericht. 10 UF 183/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 130/06 Amtsgericht Fürstenwalde
10 UF 183/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 130/06 Amtsgericht Fürstenwalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen W R,
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 31. Januar 2013, Az.: 20 WF 36/12
Leitsatz: Eltern schulden ihren minderjährigen Kindern einen Verfahrenskostenvorschuss auch dann, wenn sie ihn zwar nicht in einer Summe zahlen können, aber nach 115 Abs. 1 ZPO für eine eigene Verfahrensführung
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
3 Ca 8802/07 A (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I J - Klägerin - Prozessbevollmächtigte/r und Beschwerdeführer: Rechtsanwälte P, B, W gegen Firma
MehrOberlandesgericht Dresden. Beschluss. t~l_. Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/ Landesdirektion Leipzig. des Vergabesenats. vom
Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/028-11 Landesdirektion Leipzig Beschluss des Vergabesenats vom 30.09.2011 In der Vergabesache Antragstellerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigte:
MehrBeschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 173/13 1 Ca 722/13 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum:
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 173/13 1 Ca 722/13 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 08.04.2014 Rechtsvorschriften: 63, 68 GKG Leitsatz: Keine Festsetzung eines überschießenden Vergleichswertes,
MehrOberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom ,Az.: 20 UF 244/10
Leitsatz: Einstweilige Anordnungen zur Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen gemäß 1631b BGB sind nach 58 ff. FamFG mit der Beschwerde anfechtbar. Sie unterliegen nicht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 153/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 306/06 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren E GmbH &
MehrLeitsätze. BGB 1587 b V; 1587 a II Nr. 5
1 Leitsätze BGB 1587 b V; 1587 a II Nr. 5 1. Auch bei Übertragung oder Begründung angleichungsdynamischer Rentenanwartschaften erfolgt die Berechnung des Höchstbetrages gemäß 1587 b Abs. 5 BGB mit dem
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Ausfertigung Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 W 15/12 = 4 T 704/10 Landgericht Bremen In der Beschwerdesache B e s c h l u s s [ ], Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte:
MehrAz.: 11 W 1377/01. Leitsatz
Az.: 11 W 1377/01 Leitsatz Haben die Parteien sich vor Gericht materiell rechtlich dadurch verglichen, dass der Beklagte ein bestimmtes Verhalten verspricht, der Kläger darauf die Klage zurücknimmt und
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 25/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 39/07 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau C S, - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrAz.: 11 W 1293/01. Leitsatz:
Az.: 11 W 1293/01 Leitsatz: Wer einen einen Ehegatten seines Darlehensnehmers auf sittenwidrige Art und Weise als Mit-Darlehensnehmer verpflichtet, haftet aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Ersatz
MehrLeitsatz zu dem Beschluss des Vergabesenats vom (WVerg 0003/05)
Leitsatz zu dem Beschluss des Vergabesenats vom 14.03.2005 (WVerg 0003/05) 116 Abs. 2 GWB ist in Kostenangelegenheiten nicht anwendbar. - 2 - Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: WVerg 0003/05 1/SVK/138-04
MehrFür die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Reisekosten ist der Sitz der Partei, nicht der ihres Haftpflichtversicherers maßgeblich. 91 Abs. 2 S.
Leitsatz: Für die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Reisekosten ist der Sitz der Partei, nicht der ihres Haftpflichtversicherers maßgeblich. 91 Abs. 2 S. 1 ZPO Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat,
MehrLeitsatz: Oberlandesgericht Dresden, Vergabesenat, Beschluss vom , WVerg 0001/06
Leitsatz: Die von Verfahrensbeteiligten an einem Vergabenachprüfungsverfahren nach 128 Abs. 1 GWB zu tragenden Kosten verjähren entweder binnen drei Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres der Fälligstellung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 400/10 BESCHLUSS vom 19. Januar 2011 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2011 durch den Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 238/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 795/05 Amtsgericht Strausberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend das Kind F F, hier: wegen der Festsetzung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 582/03 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der L GmbH,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 199/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 34 F 141/05 Amtsgericht Oranienburg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K T, - erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 219/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 F 113/03 Amtsgericht Zehdenick 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn S G, Antragstellers, - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrOberlandesgericht Dresden 20 WF 794/01 114 ZPO, 1565, 1566 BGB. Leitsatz:
Oberlandesgericht Dresden 20 WF 794/01 114 ZPO, 1565, 1566 BGB Leitsatz: Prozesskostenhilfe kann für einen Scheidungsantrag, in welchem keine Härtegründe vorgetragen sind, vor Ablauf des Trennungsjahres
MehrLeitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Beschluss vom , Az: 23 WF 0453/10
Leitsatz: 1. Die Verweisung in 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG, die der alten Rechtslage in 56g Abs. 1 Satz 4 FGG entspricht, soll lediglich die einfache Zahlbarmachung im Verwaltungswege ermöglichen, nicht aber
MehrBeschluss: Gründe: LANDESARBEITSERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 104/18 11 Ca 729/18 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:
LANDESARBEITSERICHT NÜRNBERG 11 Ca 729/18 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 02.11.2018 Rechtsvorschriften: Nrn. 1000, 1003 VV RVG Inhaltsangabe: Beantragt die Partei Prozesskostenhilfe-Erstreckung auch
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 UF 88/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 4 F 31/05 Amtsgericht Schwedt Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S B, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt
MehrLandgericht Ravensburg. Beschluss
Geschäftsnummer: 3 T 49113 1 c 117113 Amtsgericht Bad Saulgau 02. August 20 13 Landgericht Ravensburg 3. Zivilkammer Beschluss In Sachen Anne-Bärbel Kohn Böcklinstraße 3, 73033 Göppingen ' - Gläubigerin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 109/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 261/05 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren gem. 126
MehrOBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: Verg 18/10 Z3-3-3194-1-41-06/10 Vergabekammer Südbayern Im Namen des Volkes! Beschluss verkündet am 23.9.2010 die Urkungdsbeamtin Justizangestellte Der Vergabesenat
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 Wx 11/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 (b) T 274/01 Landgericht Frankfurt (Oder) 6 XVII D 2145 Amtsgericht Eberswalde betreffend: Brandenburgisches Oberlandesgericht Herrn W... D..., geboren
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb366_13 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 366/13. VersAusglG 16, 18
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb366_13 letzte Aktualisierung: 4.3.2014 BGH, 8.1.2014 - XII ZB 366/13 VersAusglG 16, 18 Feststellung der Artgleichheit von Versorgungsanrechten i. S. d.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
5 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 556/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren der J W, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12
Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss
MehrNr. 1003, 1001 Abs. 1 S. 1 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ca 2066/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 30.08.2016 Rechtsvorschriften: Nr. 1003, 1001 Abs. 1 S. 1 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG Orientierungshilfe: Im vorliegenden
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer
MehrLeitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat Familiensenat Beschluss vom 07.02.2011, 20 WF 1311/10
Leitsatz: 16 Nr. 4 RVG ist auf das vorgerichtliche Beratungshilfeverfahren nicht analog anwendbar. Gewährt ein Rechtsanwalt daher pflichtgemäß Beratungshilfe in mehreren unterschiedlichen Familiensachen,
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 W 4/13 = 6 OH 28/06 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache [ ], Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: gegen 1. [ ],
Mehr58 Abs. 2 RVG, 15a RVG OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt Entscheidungsdatum: 17.10.2012
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 33/15 = 62 F 92/15 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, [ ] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrBeschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 2 Ta 42/13 5 Ca 790/12 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum:
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 42/13 5 Ca 790/12 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: 13.03.2013 Rechtsvorschriften: VV-RVG Nr. 1003 Satz 2, VV-RVG Nr. 3104 Leitsatz: Zur Höhe der Einigungsgebühr für nicht
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 169/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 97 F 144/02 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss des minderjährigen Kindes T... P..., In der Familiensache - Prozessbevollmächtigte:
MehrBeschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 6 Ta 186/16 4 Ca 270/16 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum:
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Ta 186/16 4 Ca 270/16 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 27.03.2017 Rechtsvorschriften: RVG VV Nr. 1000, 1003 Orientierungshilfe: Beantragt die Partei PKH auch
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 24. Zivilsenat, Beschluss vom 1. August 2011, 24 WF 588/11
Leitsatz: Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als auch in der Umgangsrechtsangelegenheit bestellt worden ist, hat auch dann einen Anspruch, für beide Angelegenheiten nach 158 FamFG
Mehr2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.
Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 216/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 52 F 127/02 Amtsgericht Neuruppin 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau E H, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 183/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 293/01 Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn F P, Antragsteller, - Prozessbevollmächtigte:
MehrBei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein Anspruch auf Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils der Betriebsrente
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb148_06 letzte Aktualisierung: 08.10.2008 BGH, 02.07.2008 - XII ZB 148/06 BGB 1587 g Abs. 1, 1587 i Abs. 1 Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein
Mehr