Scheidung bei Gesellschafter-Geschäftsführern - Konsequenzen im Versorgungsausgleich

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1 Scheidung bei Gesellschafter-Geschäftsführern - Konsequenzen im Versorgungsausgleich 10. März Willis Towers Watson. All rights reserved.

2 Agenda 1. Relevanz 2. Begriffe Anwendungsbereich des VersAusglG (Ob der Einbeziehung) Arten des Ausgleichs (Wie der Einbeziehung) Wertausgleich Schuldrechtlicher Ausgleich Typische Gestaltungslösungen Auskunftsverfahren 2

3 Relevanz Wirtschaftliche Auswirkungen auf Gesellschaft und Ausgleich erfolgt grundsätzlich bezogen auf den Stichtag Ehezeitende. Ausgleich in den jeweiligen Versorgungssystemen kann schon bei der Teilung finanzielle Auswirkungen für die Gesellschaft haben Administrative Anforderungen Auskunftspflichten der Gesellschaft als Versorgungsträger sind gegenüber dem früheren Recht deutlich ausgeweitet worden 3

4 Begriffe (1/2) Auszugleichendes Versorgungsanrecht Ehezeit: Gesetzlich definiert als Zeit Jede dem Versorgungsausgleich unterfallende Versorgungszusage. Bei innenfinanzierten Pensionszusagen ist die Pensionszusage und nicht die Rückdeckungsversicherung maßgeblich (z.b. BGH vom XII ZB 166/13)! Einschränkung: Für die Wertermittlung wird in der Praxis bei rückdeckungsakzessorischen Zusagen und nur bei diesen auf die Rückdeckungsversicherung abgestellt, was bislang so weit ersichtlich nicht beanstandet wird Von Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde Bis zum Ende des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten vorausgeht Ehezeitanteil Der in der Ehezeit erworbener Teil des Versorgungsanrechts 4

5 Begriffe (2/2) Ausgleichswert Hälfte des Wertes des Ehezeitanteils ( 1 Abs. 2 VersAusglG) Bei Anrechten, die dem BetrAVG unterfallen, kann der Wertausgleich unstreitig auf Kapitalwertbasis erfolgen Bei Anrechten beherrschender, die dem BetrAVG nicht unterfallen, ist dies streitig, wird aber überwiegend befürwortet. Eine Teilung auf Rentenebene würde die Belastung der Gesellschaft verändern Ausgleichspflichtiger Ausgleichsberechtigter Derjenige, der ein zu teilendes Versorgungsanrecht erworben hat, hier der Der andere Ehegatte 5

6 Anwendungsbereich des VersAusglG (Ob der Einbeziehung) Rentenzusagen Stets in den VA einzubeziehen Kapitalzusagen Bei Anrechten, die dem BetrAVG unterfallen (keine beherrschende Stellung) stets einzubeziehen Bei Anrechten, die dem BetrAVG nicht unterfallen (beherrschende Stellung des ): Nur einzubeziehen, wenn und solange das Anrecht auf eine Rente gerichtet ist Kein Einbezug von vorneherein auf Kapital gerichteter Anrechte. Folge: Zuordnung zum Zugewinnausgleich Kein Einbezug von Rentenanrechten mit Kapitalwahlrecht, wenn das Kapitalwahlrecht vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung über den VA (vor dem OLG) ausgeübt wurde (BGH vom XII ZB 701/13). Dann: Zugewinnausgleich Bloße Absicht, ein Kapitalwahlrecht auszuüben, ist nicht ausreichend. Entscheidend ist die tatsächliche Ausübung (BGH vom XII ZB 75/89)! 6

7 Arten des Ausgleichs (Wie der Einbeziehung) Ausgleichsreife: Hinreichende Verfestigung des Anrechts Fehlt, wenn in der Zusage eines beherrschenden keine Unverfallbarkeit vorgesehen ist oder wenn deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt sind Endgehaltspläne (BT-Drs. 16/10144, Seite 63): Ausgleichsreif ist die Versorgungsleistung auf Basis des Gehalts zum Ehezeitende Steigerungen der Versorgungsleistung durch nachehezeitliche Einkommensdynamik sind grundsätzlich in einem separat vorzunehmenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen Wird bei beherrschenden z.t. wegen Vorbehalten in der Zusage angezweifelt Grundlage: BT-Drs. 16/11903, Seite 55 ( Verfallsklauseln, Widerrufsvorbehalte, Bedingungen ) Bei Anrechten nach BetrAVG stehen dieselben nicht steuerschädlichen Vorbehalte der Ausgleichsreife unstreitig nicht entgegen Wenn Ausgleichsreife besteht: Wertausgleich bezogen auf das Ende der Ehezeit Wenn Ausgleichsreife fehlt: Schuldrechtlicher Ausgleich, d.h. Ansprüche, die erst im Versorgungsfall geltend gemacht werden können 7

8 Wertausgleich Grundsatz: Interne Teilung (1/2) Vorgabe Zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist ab Rechtskraft der Entscheidung über den VA ein eigenständiges Anrecht einzurichten. Dieses ist unabhängig vom Anrecht des Es entfällt nicht, wenn der auf sein Anrecht verzichtet Invalidenleistungen werden (falls zugesagt) ausgelöst, wenn die Ausgleichsberechtigte die gesundheitlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt Teilungskosten können auf die Ehegatten verlagert werden Gerichte akzeptieren Kostenansätze von bis 500 EUR pro Anrecht pauschal Höhere Kosten können geltend gemacht werden, wofür Gerichte aber vielfach Nachweise verlangen Gesellschaft Entstehen eines zusätzlichen Anrechts, das administriert werden muss Umlage von Teilungskosten oberhalb von 500 EUR mit erheblichem Begründungs-aufwand verbunden Verlust seines anteiligen Anrechts ab Rechtskraft der Entscheidung über den VA Versorgungsbedarf noch gedeckt? Kein Rückfall bei Vorableben des Ausgleichsberechtigten (endgültige Trennung der Versorgungsschicksale beim Wertausgleich) Lohnsteuerneutralität: 3 Nr. 55a EStG Kostenumlage muss gesetzlich zwingend beide Ehegatten betreffen Damit hat auch bei Kostenumlage die hälftigen Teilungskosten zu tragen 8

9 Wertausgleich Grundsatz: Interne Teilung (2/2) Vorgabe Gesellschaft Zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist ein Anrecht einzurichten, das grundsätzlich den Regeln des zu teilenden Anrechts folgt Insbesondere ist eine entsprechende Sicherung zu gewähren Das Anrecht des Ausgleichsberechtigten muss eine vergleichbare Wertentwicklung haben Risikoleistungen können gegen Kompensation entfallen Entsprechende Sicherung: Verpflichtung zum Abschluss einer RDV für den Ausgleichsberechtigten kann das Unternehmen wirtschaftlich zusätzlich belasten Notwendig ist wohl eine ausdrückliche Anordnung im Entscheidungstenor Soweit keine Rückdeckungsakzessorik vorliegt, ist argumentierbar, dass RDV nicht beim selben Versicherer und im selben Tarif erfolgen muss, da die Sicherung nicht identisch sein muss Vergleichbare Wertentwicklung als Risiko der Gesellschaft bei rückdeckungsakzessorischen Zusagen Tarifgeneration der Rückdeckungsversicherung Entfall der Risikoleistungen erleichtert Versicherbarkeit des Ausgleichsberechtigten 9

10 Wertausgleich Ausnahme: Externe Teilung Vorgabe Die Gesellschaft zahlt den Ausgleichswert als Kapitalwert an einen anderen Versorgungsträger: Bezugsgegenstand ist der versicherungsmathematische Zeitwert. Die Gesellschaft als Versorgungsträger zahlt den Ausgleichswert als Kapitalwert an einen anderen Zielversorgungsträger, der dem Ausgleichsberechtigten ein Versorgungsanrecht einrichtet Der Ausgleichsberechtigte wählt den Zielversorgungsträger Externe Teilung erfolgt nie gegen den Willen der Gesellschaft Bei beherrschendem kann Gesellschaft externe Teilung einseitig bei Ausgleichswerten bis zu EUR (2016) verlangen, bei nicht beherrschendem bis EUR (2016) Gesellschaft Sofortiger Mittelabfluss nach Rechtskraft der Entscheidung über den VA Höhe der abfließenden Mittel ist nur bei rückdeckungsakzessorischen Zusagen identisch mit hälftigem ehezeitanteiligem Deckungskapital der RDV, im Übrigen wird er nach anderen Kriterien ermittelt Risiko der Unterdeckung Verlust seines anteiligen Anrechts ab Rechtskraft der Entscheidung über den VA (wie interne Teilung) Versorgungsbedarf noch gedeckt? Kein Rückfall bei Vorableben des Ausgleichsberechtigten (wie interne Teilung) Grundsätzliche Lohnsteuerneutralität: 3 Nr. 55b EStG; Erfordernis der Zustimmung des Ausgleichspflichtigen, wenn der Ausgleichsberechtigte einen für den Ausgleichspflichtigen nicht lohnsteuerneutralen Zielversorgungsträger wählt: 15 Abs. 3 VersAusglG 10

11 Schuldrechtlicher Ausgleich Zu Lebzeiten des ausgleichspflichtigen Anspruch nach 20, 22 VersAusglG Gesetzl. Anspruch des Ausgleichsberechtigten gegen den Kann frühestens geltend gemacht werden, wenn die Versorgung bezieht und der Ausgleichsberechtigte die Altersgrenze der GRV erreicht hat oder er Leistungen aus einem dem VA unterfallenden Anrecht bezieht oder er Invalide ist Abtretung des Anspruchs des gegen Gesellschaft in Höhe der Ausgleichsrente an den Ausgleichsberechtigten (Regelfall in der Praxis) Gesellschaft Abtretung ist zu beachten, der Ausgleichsberechtigte erhält die Zahlung aus abgetretenem Recht brutto für netto Lohnsteuer und ggf. SV- Beiträge sind weiterhin auf die gesamte betriebl. Versorgungsleistung des ausgleichspflichtigen abzuführen i.ü. keine Auswirkung Verlust der Betriebsrente im Umfang des Anspruchs des Ausgleichsberechtigten Steuer: Korrektur über 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG SV-Beiträge und vergleichbare Aufwendungen (PKV!) berück-sichtigt das Familiengericht bei der Festlegung des Ausgleichswerts Rückfall der abgetretenen betrieblichen Versorgungsleistung an den bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten 11

12 Schuldrechtlicher Ausgleich Nach Ableben des ausgleichspflichtigen Anspruch nach 25 VersAusglG Gesetzl. Anspruch des Ehegatten gegen die Gesellschaft Ausgleichsberechtigter muss Altersgrenze der GRV erfüllen oder eine Leistung aus einem dem VA unterfallenden Anrecht beziehen oder invalide sein Es ist nicht erforderlich, dass der ausgleichspflichtige selbst vor seinem Ableben Leistungen bezogen hat Anspruchsausschluss z.b. bei erneuter Ehe des Ausgleichsberechtigten sofern Wiederverheira-tungsklausel oder nach neuem Recht vereinbartem schuldr. VA Abzug von Witwenrente (an neuen Ehegatten des ) falls zu zahlen Gesellschaft Gesetzliche Zahlungspflicht an Ausgleichsberechtigten Lohnsteuer und ggf. SV-Beiträge sind abzuführen, da nun eigener gesetzlicher Anspruch der Ausgleichsberechtigten Witwenleistung um Zahlungen an Ausgleichsberechtigte zu kürzen Von bestehenden RDVen nicht abgedeckt, wenn keine Leistung an echte Witwe zu erbringen ist! Beim selbst (-), da verstorben Bei einer etwaigen Witwe/Witwer: Kürzung der Witwenrente im Umfang des Anspruchs des Ausgleichsberechtigten 12

13 Typische Gestaltungslösungen (1/5) Lösung Vollständiger oder teilweiser Ausschluss des VA insgesamt oder hinsichtlich des -Anrechts Anforderungen an Vereinbarungen: Grundsatz: Notarielle Form, Ausnahmsweise aber Protokollierung durch Gericht in Verfahren über den VA ausreichend Gerichtliche Inhalts- und Ausübungskontrolle Gesellschaft Folgen eines VA werden insgesamt oder teilweise vermieden VA wird insgesamt oder teilweise vermieden Regelmäßig wird eine Kompensation vereinbart, die der zu erbringen hat. Andernfalls Risiko der Unwirksamkeit der Vereinbarung zum Ausschluss des VA, soweit der Ausschluss nicht ausnahmsweise durch die besondere Situation der Ehe-gatten oder den praktizierten Ehetyp gerechtfertigt ist Ausgleichsberechtigte muss zur Zustimmung bewogen werden 13

14 Typische Gestaltungslösungen (2/5) Lösung Vereinbarung des schuldrechtlichen VA nach neuem Recht Situation: -Anrecht ist ausgleichsreif, Ziel ist es, den Wertausgleich mit seinen Auswirkungen auf die Gesellschaft zu vermeiden Anforderungen an Vereinbarung wie beim Ausschluss des VA Gesellschaft Folgen des Wertausgleichs werden insgesamt vermieden Folgen des schuldrechtlichen VA werden ausgelöst. Einschränkung: Anspruch nach 25 VersAusglG ist gemäß 25 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen, wenn der schuldrechtliche VA wegen einer Vereinbarung nach neuem Recht erfolgt. Gesellschaft kann auf den Entfall des Anspruchs nach 25 VersAusglG verzichten In der Praxis kann der Verzicht auf diesen Anspruchsentfall der Preis dafür sein, dass der Ausgleichsberechtigte die Vereinbarung akzeptiert und so ein Wertausgleich vermieden wird Wie bei schuldrechtlichem VA: Zu Lebzeiten des : Verlust der Betriebsrente im Umfang des Anspruchs des Ausgleichsberechtigten Rückfall der abgetretenen betrieblichen Versorgungsleistung an den bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten Nach Ableben des : Bei einer etwaigen Witwe/Witwer: Kürzung der Witwenrente im Umfang des Anspruchs des Ausgleichsberechtigten 14

15 Typische Gestaltungslösungen (3/5) Lösung Vollständige oder teilweise Abfindungen nach 23, 24 VersAusglG bei fehlender Ausgleichsreife Situation: Anrecht ist nicht ausgleichsreif, der spätere schuldrechtliche VA soll vermieden werden Anforderungen an Vereinbarung wie bei Ausschluss des VA Gesellschaft Keine der schuldrechtliche VA wird vollständig oder teilweise vermieden hat die Abfindung aus seinem (bereits versteuerten) Vermögen zu zahlen Abfindungshöhe wird ausgehend vom Wert der Bruttobetriebsrente ermittelt, von der nur SV-Beiträge (und vergleichbare Aufwendungen wie Beiträge zur PKV) abgezogen sind, nicht aber Steuern. Maßgeblich ist der Zeitwert bezogen auf den Zeitpunkt der Abfindung (BT-Drs. 16/10144, Seite 65, 66) Die Abfindung ist an einen Zielversorgungsträger zu zahlen, nicht an die Ausgleichsberechtigte selbst 15

16 Typische Gestaltungslösungen (4/5) Lösung Lösungen aus der Pensionszusage heraus? Ziel: Anrecht beseitigen, um den VA zu vermeiden Ansatz 1: Verzicht des auf die Pensionszusage Ansatz 2: Abfindung der Pensionszusage Gesellschaft Ansatz 1 (Verzicht): Steuerlich zulässiger Verzicht (grds. Future Service): Pensionsrückstellung ist im Umfang des Verzichts gewinnerhöhend aufzulösen Verzicht auf Past Service wäre grds. verdeckte Einlage Ansatz 2 (Abfindung): Steuerlich zulässige Abfindung (in der Zusage vorgesehen; Berechnungsverfahren präzise, eindeutig und schriftlich definiert): Pensionsrückstellung ist im Umfang der Abfindung gewinnerhöhend aufzulösen Abfindungsbetrag ist an auszuzahlen Abfindung während eines laufenden VA- Verfahrens verstößt gegen 29 VersAusglG und kann Schadenersatzpflicht der Gesellschaft auslösen Bei nicht beherrschendem zudem 3 BetrAVG beachten Ansatz 1: Steuerlich. zulässiger Verzicht auf Future Service wirkt sich i.d.r. auf VA nicht aus Ansatz 2: Abfindung erhöht abhängig vom Zeitpunkt ihrer Zahlung das Vermögen i.r. d. Zugewinnausgleichs Rechtsprechung korrigiert z.t. Verschiebungen, die nicht im Zugewinn erscheinen, über VA 16

17 Typische Gestaltungslösungen (5/5) Lösung Lösungen aus der Pensionszusage heraus? Ziel: Versorgungsniveau herbeiführen, das ohne den VA bestanden hätte = Zusageverbesserung nach VA Gesellschaft Keine VGA, wenn Erdienbarkeit noch gegeben Auswirkungen einer Zusageerhöhung (Anstieg der Rückstellung ) Zusage steigt an 17

18 Auskunftsverfahren Überblick Familiengericht Versorgungsträger stellt Anfrage, prüft und entscheidet gibt Auskunft und setzt Entscheidung um Auskunftsverlangen: Betroffenes Anrecht Daten zur Ehezeit Sonstige Vorgaben Wertermittlung/Auskunft: Ehezeitanteil des Anrechts als Rentenbetrag oder Kapitalwert oder andere versorgungssystemspez. Bezugsgröße Vorschlag für Ausgleichswert (inklusive Kostenabzug) Aussage, ob vom Versorgungsträger externe Teilung favorisiert wird Übersicht über Berechnungsweg/-grundlagen und ggf. die für die Teilung maßgebliche Regelung Ggf. korrespondierender Kapitalwert Prüfung Entscheidung Vollzug der Teilung intern extern 18

19 Auskunftsverfahren Veränderungen gegenüber dem früheren Recht Veränderungen betreffen den Versorgungsträger, d.h. die Gesellschaft Inhaltliche Ausweitung der Auskunftspflichtigen: Anders als im früheren Recht reicht es nicht mehr aus, die erreichbare Versorgung mitzuteilen. Nach VersAusglG hat der Versorgungsträger den Ehezeitanteil zu ermitteln Versorgungsträger hat einen Vorschlag zur Ermittlung des Ausgleichswerts zu unterbreiten Grundsätzlich bestehen Spielräume, ob die Teilung auf Renten- oder auf Kapitalwertbasis erfolgen soll (höchstrichterlich noch nicht entschieden) In der Praxis ist in vielen Fällen eine enge Abstimmung mit dem Lebensversicherungsunternehmen zu empfehlen, bei dem die Rückdeckungsversicherung besteht Versorgungsträger hat die Entscheidung des Gerichts nach Rechtskraft umzusetzen Änderung der Rechtsstellung im Versorgungsausgleichsverfahren Anders als nach dem früheren Recht ist der Versorgungsträger stets am Verfahren über den VA beteiligt Versorgungsträger kann Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen, soweit sie das bei ihm bestehende Anrecht betrifft. Finanzielle Auswirkungen zu seinen Lasten sind hierfür nicht Voraussetzung 19

20 Ihr Ansprechpartner Dr. Andreas Hufer Rechtsanwalt Wettinerstraße Wiesbaden Deutschland T +49 (0) andreas.hufer@willistowerswatson.com 20

21 Wichtige Hinweise Die Inhalte dieser Präsentation und die Ihnen von Willis Towers Watson überlassenen Materialien sind genereller Natur. Sie stellen weder eine Bewertung von konkreten Einzelfällen dar, noch kann eine solche aus ihnen abgeleitet werden. Sie beruhen auf subjektiven Einschätzungen unseres Hauses und Trendaussagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Die Überlassung der Inhalte und Unterlagen begründet keine Haftung von Willis Towers Watson gegenüber den Empfängern oder gegenüber Dritten. Sämtliche Inhalte dieser Präsentation und alle Unterlagen sind das geistige Eigentum von Willis Towers Watson. Jedwede weitere Verwendung, inhaltsähnliche Darstellung oder Weitergabe an Dritte, gleich in welcher Form, bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von Willis Towers Watson. 21

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