1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen?
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- Günter Dieter
- vor 7 Jahren
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1 4. Fall Das gute Erbstück Nachdem F das Fahrrad des H an den Nachbarn seinen Bruders verkauft hat, verspürt er weiteren Tatendrang, um das Konto des H zu füllen. Am liebsten möchte er den ganzen Tag irgendwelche Räder des H aus dem Schuppen verkaufen. Aus diesem Grund sendet er eine weitere SMS an einen befreundeten Kneipenwirt K und bietet diesem ein Fahrrad des H zum Kauf an. Diesmal handelte es sich jedoch um ein Rad aus dem Jahre 1890, dass H noch von seiner Oma geerbt hat und von dem K weiß, dass es dem H gehört. Das Fahrrad hat unter Sammlern einen Wert von ca. EUR 2.000,00. Der K ist bereit, einen Preis von EUR 500,00 zu zahlen. Der F ist sich nicht ganz sicher. Zum einen erinnert er sich daran, dass der H mal geäußert hat, dass Fahrrad auf jeden Fall verkaufen zu wollen; auch zu einem Preis von EUR 500,00. Auf der anderen Seite kommen ihm aber Bedenken, das der H dies nicht dem F selber gegenüber erklärt hat. Nach einigem Überlegen wird F tätig. F und K einigen sich schnell auf einen Preis von EUR. 500,00. K bezahlt sofort in bar und erhält das Fahrrad. Als H von dem Vorfall erfährt, ist er völlig am Boden zerstört und erbost über das Verhalten des F. 1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen? 2. Was ist, wenn H nie geäußert hätte, dass Fahrrade verkaufen zu wollen, aber nach einem Blick auf seine Kontoauszüge seine Meinung ändert und nun doch den Erlös aus dem Fahrradverkauf haben will? 3. Angenommen, F zerreißt sich bei einer Vorführfahrt seine Jeans. Hat er Ansprüche wegen des Schadens gegen H?
2 Lösung Fall 4 Frage 1 I. Anspruch des F gegen H gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der durch die SMS entstandenen Kosten gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung Zunächst müsste F eine Geschäftsbesorgung getätigt haben. Unter einer Geschäftsbesorgung i.s.d. 677 BGB versteht man die Erledigung einer jeden Angelegenheit mit wirtschaftlichen Folgen. Hierunter fallen rechtsgeschäftliche, als auch tatsächliche Handlungen. F hat das Fahrrad des H an den K verkauft, so dass ein rechtsgeschäftliches Handeln mit wirtschaftlichen Folgen vorliegt. F hat folglich ein Geschäft i.s.d 677 BGB geführt. 2. Fremdheit des Geschäfts Ferner müsste das Geschäft für F auch fremd gewesen sein. Das Geschäft ist fremd, wenn es äußerlich erkennbar in einen fremden Rechts- und Interessenskreis gehört. Die Fahrräder des H sind in dessen Schuppen abgestellt, so dass schon nach dem äußeren Erscheinungsbild der Verkauf dieser Räder in den Rechts- und Interessenskreis des H fällt. Dies ist dem K auch bekannt. Mithin hat F ein objektiv fremdes Geschäft geführt. 3. Fremdgeschäftsführungswille Weiterhin müsste F das objektiv fremde Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen geführt haben. Der Fremdgeschäftsführungswillen ist das Bewusstsein und der Wille, ein fremdes Geschäft für einen anderen zu führen. Beim objektiv fremden Geschäft wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Vorliegend wusste F, dass H Eigentümer des Fahrrades war und wollte auch ein Fahrrad des H verkaufen. Mithin handelte er mit Fremdgeschäftsführungswillen. 4. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung Ferner müsste F ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung gehandelt haben. Es liegt weder eine vertragliche, noch eine gesetzliche Legitimation vor. Mithin handelte F ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung. 5. Vorraussetzungen des 683 S. 1 BGB Berechtigung Die Berechtigung kann sich aus mehreren Umständen ergeben. Zum einen kann die Übernahme dem Interesse und Willen des Geschäftsherrn entsprechen, 683 S. 1 BGB. Dem Interesse entspricht dabei die Geschäftsführung, wenn sie objektiv nützlich ist. Hingegen ist beim Willen in erster Linie der wirkliche, d.h. der geäußerte Wille zu berücksichtigen. Wichtig ist, dass der Wille nicht, wie hier, dem Geschäftsführer gegenüber geäußert werden muss. Es reicht vielmehr aus, wenn der Geschäftsherr seinen Willen irgendwie erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, gleichgültig ob der Geschäftsführer davon Kenntnis haben kann oder nicht. Dies ergibt sich aus dem Charakter des 683. Dieser ist eine Schutzvorschrift zugunsten des Geschäftsherrn, um ungewollte Einmischungen zu verhindern. Es kann ihm daher nicht zugemutet werden, gegenüber jedem denkbaren Geschäftsführer seine Vorstellungen bekannt zu geben. Zudem ist der Wille selbst dann maßgeblich, wenn er unvernünftig ist und den objektiven Interessen widerspricht. Aufgrund dessen, dass der F hier von dem tatsächlichen Willen des H Kenntnis hatte, ist auch nur dieser zu berücksichtigen. Wie bereits dargelegt ist es nicht erforderlich, dass der H dies dem F gegenüber geäußert hat. Erst, wenn der Geschäftsherr keinen ausdrücklichen Willen geäußert hat, ist auf den mutmaßlichen abzustellen, der sich in der Regel aus dem objektiven
3 Interesse ermittelt. Es stellt sich jedoch die Frage, wie sich Interesse und Wille zueinander verhalten, wenn sie differieren. Der Wortlaut des 683 S. 1 BGB verlangt, dass beide Merkmale gegeben sein müssen. Das ist anerkannt für die Fälle, in denen die Geschäftsführung zwar objektiv nützlich ist, jedoch vom Geschäftsherrn ausdrücklich nicht erwünscht ist. Zweifelhaft ist allerdings der hier vorliegende, umgekehrte Fall, in dem die Geschäftsführung objektiv unnütz, jedoch vom Geschäftsherrn ausdrücklich gewollt ist. a) Eine Ansicht Eine Ansicht stellt auf den Wortlaut des Gesetzes ab. Danach ist die Geschäftsführung nur berechtigt, wenn die Übernahme dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht Folgt man dieser Ansicht, so kann bei objektiver Betrachtungsweise ein fehlender objektives Interesse nicht durch die Tatsache ersetzt werden, dass die Übernahme der Geschäftsführung dem wirklichen Willen entsprach. Hiernach liegt eine unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Dem F steht nach dieser Auffassung kein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB zu. b) Andere Ansicht Nach a.a. wird vertreten, dass der wirkliche Wille vorrangig sein soll. Wenn sich der wirkliche Wille feststellen lässt, soll das objektiv vorliegende Interesse im Wege einer teleologischen Reduktion nicht mehr geprüft werden. Dieser Ansicht folgend bestünde ein Anspruch des F gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB. Der wirkliche Wille des H sprach gerade gegen den Verkauf des Fahrrades. c) Stellungnahme Für die erste Ansicht spricht der Wortlaut des Gesetzes. Dieser stellt das objektive Interesse und den wirklichen Willen des Geschäftsherrn auf eine Stufe. Hiergegen spricht jedoch der Grundsatz der Privatautonomie. Die Privatautonomie ist das Prinzip, dass in einer freien Gesellschaft jeder frei seinen Willen bilden, äußern und diesem Willen entsprechend handeln kann. Für diesen Willen ist jeder vollständig und grundsätzlich unbegrenzt verantwortlich. Sie entstammt dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Aufgrund dessen ist der zweiten Auffassung zu folgen. II. Ergebnis Ein Anspruch des F gegen H gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB besteht.
4 Frage 2 I. Anspruch des H gegen F auf Herausgabe des Kaufpreises gem. 681 S. 2, 667 BGB. H könnte gegen F einen Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises gem. 681 S. 2, 667 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung Zunächst müsste F eine Geschäftsbesorgung getätigt haben. Unter einer Geschäftsbesorgung i.s.d. 677 BGB versteht man die Erledigung einer jeden Angelegenheit mit wirtschaftlichen Folgen. Hierunter fallen rechtsgeschäftliche, als auch tatsächliche Handlungen. F verkaufte das Fahrrad des H an den K, so dass ein rechtsgeschäftliches Handeln mit wirtschaftlichen Folgen vorliegt. F hat mithin ein Geschäft i.s.d 677 BGB geführt. 2. Fremdheit des Geschäfts Ferner müsste das Geschäft für F auch fremd gewesen sein. Ein objektiv fremdes Geschäft liegt vor, wenn ein Geschäft äußerlich erkennbar einem fremden Rechts- und Interessenskreis angehört. Die Fahrräder des H sind in dessen Schuppen abgestellt, so dass schon nach dem äußeren Erscheinungsbild der Verkauf dieser Räder in den Rechts- und Interessenskreis des H fällt. Mithin hat F ein objektiv fremdes Geschäft geführt. 3. Fremdgeschäftsführungswille F müsste mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben. Dieser wird beim objektiv fremden Geschäft vermutet und liegt hier vor (s.o.). 4. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung Ferner müsste F ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung gehandelt haben. Es liegt weder eine vertragliche, noch eine gesetzliche Legitimation vor. Mithin handelte F ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung. 5. Voraussetzungen des 683 S. 1 BGB Zudem müssten die Voraussetzungen des 683 S. 1 BGB vorliegen. Demnach müsste die Geschäftsführung des F dem Interesse und wirklichen oder mutmaßlichen Willen des H entsprechen. F wusste, dass H das Fahrrad niemals verkaufen würde. Die Geschäftsführung durch F widersprach somit dem wirklichen Willen des H. Fraglich ist jedoch, ob hier nicht eine Genehmigung i.s.d. 684 S. 2 BGB in Betracht kommt. Eine solche kann ausdrücklich oder aber auch konkludent erfolgen. Ausdrücklich hat H die Geschäftsführung nicht genehmigt. Mithin kommt nur eine konkludente Genehmigung in Betracht. Diese kann hier darin gesehen werden, dass H den F aufforderte, ihm den Erlös aus dem Kaufvertrag heraus zu gegeben. Hierdurch erklärte er konkludent, dass er das Geschäft genehmigen möchte. Mithin liegen die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vor. 6. Rechtsfolge: Herausgabe des Kaufpreises gem. 681 S. 2, 667 BGB H hat gegen F einen Anspruch auf das durch die Geschäftsführung erlangte. Unter erlangt i.s.d. 667 BGB versteht man dabei jeden Vorteil, den der Beauftragte im inneren Zusammenhang mit der Geschäftsführung erhält. II. Ergebnis H hat gegen F einen Anspruch auf Herausgabe des kompletten Erlöses aus dem Verkauf des
5 Fahrrades. Anmerkung: Selbstverständlich besteht nach einer Genehmigung durch den Geschäftsherrn dem Geschäftsführer der Anspruch aus 683 S. 1 BGB zu, vgl. 684 S. 2 BGB
6 Frage 3 I. Anspruch des F gegen H gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens an der Hose gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB haben. 1. Voraussetzungen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag Zunächst müssten die Voraussetzungen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen. Dies ist, wie bereits dargestellt, der Fall. 2. Rechtsfolge: Aufwendungsersatz gem. 670 BGB F hat gegen H gem. 670 BGB einen Anspruch auf Ersatz der ihm durch die Geschäftsführung entstandenen Aufwendungen. Hierunter fallen alle freiwilligen Vermögensopfer. F zerreißt sich bei der Probe- und Vorführfahrt des Fahrrads die Hose. Er erleidet somit eine unfreiwillige Vermögenseinbuße, namentlich einen Schaden. Es stellt sich somit die Frage, ob dem Geschäftsführer im Rahmen des 670 BGB auch Schäden zu ersetzten sind. Nach allgemeiner Meinung sind im Rahmen des 670 BGB auch Schäden zu ersetzen, sofern sich in dem aufgetretenen Schaden das typische Risiko der übernommenen Geschäftsführung verwirklicht hat (sog. risikotypische Begleitschäden). Dies ist dann der Fall, wenn mit der Ausführung des Auftrags seiner Natur nach besondere Umstände vorliegen, die für beide Parteien eine erkennbare Gefahr für den Beauftragten darstellen. F zerreißt sich an dem Fahrrad bei einer Fahrt die Hose. Es erscheint jedoch fraglich, ob dies ein typisch mit dem Kauf eines Fahrrads verbundenes Risiko ist. Es liegen in der Geschäftsführung keinerlei besondere Umstände vor, die für beide Parteien eine erkennbare Gefahr für F darstellen. Es handelt sich bei der zerrissenen Hose somit nicht um einen Schaden, der seiner Natur nach typisch für die übernommene Geschäftsführung ist. 3. Ergebnis Ein Anspruch des F gegen H gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB auf Ersatz des durch die zerrissene Hose entstandenen Schadens besteht nicht.
Lösung Fall 3. Frage 1
Lösung Fall 3 Frage 1 I. Anspruch des F gegen H gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der durch die SMS entstandenen Kosten gem. 677, 683 S.1, 670 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung
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