Finanzministerium. Der Minister

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1 Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Platz des Landtags Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE VORLAGE 16/ i c Seite 1 von 1 Aktenzeichen W VI 1 bei Antwort bitte angeben AB Ansprechpartner: Ralf Wehrmann Vorlage an den Ausschuss für Haushaltskontrolle des Landtags Nordrhein-Westfalen Telefon (0211) Sitzung des Ausschusses für Haushaltskontrolle vom Jahresberichtsbeitrag des Landesrechnungshofs zum "Neubau des Super C für die Rheinische-Westfälische Technische Hochschule Aachen" Bericht des Finanzministeriums Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, als Anlagen übersende ich Abdrucke dieses Schreibens und meiner Vorlage an den Ausschuss für Haushaltskontrolle des Landtags vom heutigen Tage mit der Bitte, die Abdrucke an die Mitglieder des vorgenannten Ausschusses weiterzuleiten. Mit freundlichen Grüßen Dienstgebäude und Lieferanschrift: Jägerhofstr Düsseldorf Telefon (0211) Telefax (0211) Anlagen: 120 Abdrucke Poststelle@fm.nrw.de wwwjm.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel U74 bis U79 Haltestelle Heinrich Heine Allee

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3 Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister :S v Vorlage an den Ausschuss für Haushaltskontrolle des Landtags Nordrhein-Westfalen Seite 1 von 8 Aktenzeichen VV VI 1 bei Antwort bitte angeben Sitzung des Ausschusses tür Haushaltskontrolle vom Jahresberichtsbeitrag des Landesrechnungshofs zum "Neubau des Super C tür die Rheinische-Westfälische Technische Hochschule Aachen" Bericht des Finanzministeriums Der Ausschuss tür Haushaltskontrolle hat in seiner Sitzung am über den Jahresberichtsbeitrag des Landesrechnungshofs zum "Neubau des Super C tür die Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen" beraten. In seinem Beschluss nimmt er den Jahresberichtsbeitrag des Landesrechnungshofs zur Kenntnis. Zudem erwartet er einen Bericht des Finanzministeriums über die getroffenen Maßnahmen bis zum Das Finanzministerium wird über den Stand des Verfahrens zur Erstellung einer Unterbringungsrichtlinie sowie über das Ergebnis der Prüfung der Einführung einer Kostenmiete berichten. 1. Erstellung einer Unterbringungsrichtlinie Das Finanzministerium nimmt den Beschluss des Ausschusses tür Haushaltskontrolle zum Anlass, das in Unterbringungsfragen praktizierte und mit den Ressorts abgestimmte Verfahren in Form einer Unterbringungsrichtlinie schriftlich zu fixieren. Der ausgearbeitete Entwurf der Unterbringungsrichtlinie sieht eine Regelung des Verfahrens zur Ermittlung von Flächenbedarfen und Festlegung von Verfahrensschritten sowie Beteiligungsvorgaben bei auftretendem geändertem Nutzerbedarf bei der Unterbringung der Dienststellen und Hochschulen vor. Dienstgebäude und Lieferanschrift: Jägerhofstr Düsseldorf Telefon (0211) Telefax (0211) Öffentliche Verkehrsmittel: U74 bis U79 Haltestelle Heinrich Heine Allee

4 Als nächster Verfahrensschritt ist eine Abstimmung des Richtlinienentwurfs auf Ressortebene unter der Beteiligung des Landesrechnungshofs vorgesehen. Das Finanzministerium wird den Ausschuss über das Ergebnis unterrichten. Seite 2 von 8 2. Empfehlungen des Landesrechnungshofs zu einer kostenorientierten Miete Der Ausschuss regt an, dass geprüft wird, "ob und auf welchem Wege den in den Beratungsberichten des Landesrechnungshofs (Landtagsvorlage 15/240 bzw. 14/3081) ausgesprochenen Empfehlungen zu einer kostenorientierten Miete Rechnung getragen werden kann". In seinem Beratungsbericht vom empfiehlt der Landesrechnungshof, "für das gesamte Vermieter-Mieter Verhältnis eine kostenorientierte Miete auf Basis der tatsächlich unter strikter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entstandenen Baukosten und der zu erwartenden Unterhaltungskosten einzuführen". Hierzu nimmt das Finanzministerium wie folgt Stellung: Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) hat nach 2 Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz (BLBG) die Aufgabe, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte tür Zwecke des Landes nach kaufmännischen Grundsätzen zu erwerben, zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu verwerten. Der BLB NRW übernimmt dabei tür das Land NRW die Eigentümerfunktion. Die Nutzer mieten die von ihnen genutzten Liegenschaften vom BLB NRW im Rahmen des Vermieter-Mieter-Modells an. Bei dem Vermieter-Mieter-Modell übernimmt der BLB NRW sowohl die Risiken als auch die Chancen, die sich aus seiner Mietkalkulation ergeben. Die Kalkulation der Miete zur Refinanzierung einer Maßnahme erfolgt nach festgelegten Kriterien und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie auf Basis des zum Zeitpunkt der Abgabe des Mietangebotes vorliegenden Planungsstandes. Der BLB NRW ist an sein Mietangebot gebunden und trägt das weitere Kostenrisiko. Er hat daher ein Interesse, die Miethöhe verlässlich zu kalkulieren. Kostensteigerungen die nach Abgabe des Mietangebots eintreten,

5 verändern die Miethöhe nicht. Der Nutzer hat die Möglichkeit, das ihm unterbreitete Angebot anzunehmen oder nicht. Er ist bei der Auswahl seines Vertragspartners grundsätzlich frei, muss aber dem BLB NRW die Möglichkeit zur Abgabe eines Angebots geben (Ziff 'I der Gemeinsamen Kabinettvorlage von Finanzministerium und Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 5. Dezember 2000). Seite 3 von 8 Der BLB NRW muss sich folglich der Konkurrenz mit anderen privaten Anbietern stellen. Ein Vergleich mit am freien Markt entsprechend entstehenden Unterbringungskosten ist möglich, da die Miete (z.b. für maximal 15 Jahre) im Vermieter-Mieter-Verhältnis schon vor Baubeginn feststeht und die jeweilige Belastung des Landeshaushalts ausweist. Zwar haben die Nutzer in der Vergangenheit nicht immer eine Vergleichsmiete ermittelt. Es ist aber davon auszugehen, dass die Nutzer das - nicht zuletzt wegen der Beanstandungen des Landesrechnungshofs - künftig tun werden. Das vom Landesrechnungshof favorisierte Modell der Kostenmiete bedeutet, dass die tatsächlich entstandenen und abgerechneten Herstellungskosten erst im Nachhinein in eine Miete umgerechnet werden. Der hiermit einhergehende Systemwechsel wäre im Vergleich zum Vermieter-Mieter-Modell mit keinen Verbesserungen, sondern mit erheblichen Nachteilen verbunden. So bietet die Kostenmiete zum Beispiel keinen wirtschaftlichen Anreiz, Kosten zu minimieren beziehungsweise einzuhalten. Weder der BLB NRW noch der Nutzer hätte ein Interesse an einer kostengünstigen Realisierung des Bauvorhabens, da die Miete später nach den tatsächlich angefallenen Kosten berechnet wird. Der BLB NRW erhält bei einer Kostenmiete in jedem Fall seine Baukosten über die Miete erstattet. Dabei ist es egal, wie belastbar die ursprüngliche Baukostenkalkulation - die zur Projektentscheidung und Etatisierung im Haushalt geführt hat - war. Der Nutzer ist ebenfalls nicht daran interessiert, Kosten einzusparen, da der Haushalt die tatsächlich angefallenen Baukosten über die Miete finanziert. Damit besteht für keine an dem Projekt beteiligte Seite ein wirtschaftlicher Anreiz,

6 Baukosten zu minimieren beziehungsweise in dem ursprünglich angedachten Rahmen zu halten. Seite 4 von 8 Darüber hinaus sind bei einer Kostenmiete die Unterbringungskosten bei Beginn des Projekts nicht transparent, sondern im hohen Maß intransparent. Denn Bauprojekte werden begonnen, ohne dass der Haushaltsgesetzgeber die spätere Miete und damit die tatsächliche Haushaltsbelastung kennt. Die für das Projekt benötigten Haushausmittel (Miete) stehen noch nicht zu Beginn der Maßnahme fest, sondern erst dann, wenn die tatsächlichen Baukosten ermittelt worden sind. Dies wird in der Regel erst ein bis zwei Jahre nach Nutzungsbeginn der Fall sein. Im Einzelfall auch viel später, wenn etwa ein langwieriger Rechtsstreit über eine Werklohnforderung vor Gericht anhängig ist. Für den Haushalt besteht daher im Vorfeld der Baumaßnahmen keine Einflussmöglichkeit auf die später tatsächlich entstehenden Kosten. Der Grundsatz der Haushaltsklarheit und -wahrheit ist damit bei der Etatisierung der Miete im Haushalt und der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes berührt, da zu diesem Zeitpunkt die tatsächlichen Baukosten und damit die spätere Miethöhe nicht verlässlich bekannt sind. Der Landesrechnungshof fordert ferner eine verursachungsgerechte Zuordnung der Kosten als Ausfluss des Grundsatzes der Sparsamkeit. Derjenige, der die Kosten verursacht, soll sie auch bezahlen. Verursacht der Nutzer gegenüber einem an Sparsamkeit ausgerichteten "Idealgebäude" höhere Kosten, muss er sie bezahlen. Verursacht der BLB NRW durch Fehlplanungen, mangelnde Kostenkontrolle etc. gegenüber dem "Idealgebäude" zusätzliche Kosten, muss er hierfür aufkommen. Zwischen dem Planungs- und Projektbeginn und der endgültigen Abrechnung liegen aber mehrere Jahre. Hinzu kommt, dass - selbst bei einer verursachungsgerechten Zuweisung von erhöhten Baukosten an den BLB NRW, Nutzer etc. - ein übermäßiger Anstieg der tatsächlichen Baukosten und eine Verantwortlichkeit für überhöhte Baukosten nur festgestellt werden können, wenn eine Parallelplanung des gesamten Projekts im Sinne einer best-case-betrachtung gemacht wird.

7 Die Forderung des Landesrechnungshofs nach einer verursachungsgerechten Zuordnung führt darüber hinaus am Ende der Baumaßnahme zu erheblichem Aufwand. Die beteiligten Stellen werden sich streiten, wer welche Kosten verursacht hat und sie tragen muss. Die Miete kann erst nach Abschluss des Streits und Kenntnis der tatsächlichen Baukosten (gegebenenfalls erst nach Rechtsstreitigkeiten mit Handwerkern etc.) ermittelt werden. Der Verwaltungsaufwand hierfür ist enorm. Letztlich zahlt aber das Land NRW, da der allgemeine Haushalt, der BLB NRW und die Mietbudgets der Nutzer vom Land NRW finanziert werden. Seite 5 von 8 Darüber hinaus wird der Begriff der notwendigen (Bau-)Kosten seitens des Landesrechnungshofs nicht eindeutig verwendet. Kosten setzen sich aus den Komponenten Menge und Preis zusammen. Während sich die Menge im Vorfeld zum Beispiel durch Standards, Raumbedarfe etc. vorgeben lässt, wie übrigens im Vermieter-Mieter Verhältnis auch heute schon praktiziert, ist der Preis erst nach der Durchführung einer entsprechenden Ausschreibung bekannt. Die Ausführungen des Landesrechnungshofs in verschiedenen Prüfungsmitteilungen lassen den Schluss zu, dass letzterer Gesichtspunkt in der Annahme über die Festlegung der notwendigen (Bau-)Kosten keine Berücksichtigung findet. Hinzu kommt, dass die Baukosten allein nicht entscheidend für die Miethöhe sind. Maßgeblich sind die weiteren Kosten wie Personalund Sachaufwand des BLB NRW, Folgekosten der Gebäude etc. Ein Abstellen allein auf die Baukosten ist aus kaufmännischer Sicht ( 2 BLBG) fehlerhaft, da die Baukosten immer nur einen Teil der Gesamtkosten ausmachen. An dieser Stelle soll ein weiterer Gesichtspunkt nicht unerwähnt bleiben. Mit seiner Darstellung zur Kostenmiete ist vom Landesrechnungshof die Frage nach dem "Wie" der Tragung der nicht durch die Kostenmiete gedeckten Ausgaben nicht beantwortet worden. Zur Deckung von Ausgaben stehen dem BLB NRW grundsätzlich nur die Mieteinnahmen zur Verfügung. Da der BLB NRW Kredite nur zur Finanzierung von Investitionen aufnehmen darf, führen aufgrund der Kostenmiete nicht ausreichende Mieten zum Verzehr des Eigenkapitals und machen im Ergebnis eine Zuführung aus dem Landeshaushalt erforderlich.

8 Abbildungen: Kostenfaktoren einer Investition Seite 6 von 8 Zinssatz = 3,5% Zinssatz = 4% K = Kapital; Baukosten einschi. Planungskosten K = Kapital; Baukosten e inschi. Planungskosten f :=; Finanzierungskosten F :;: Finanzierungskosten IH = Instandhaltungskosten IH = Instandhaltungskosten --j Zinssatz = 4,5% Zinssatz = 5% K = Kapital; Baukosten einschi. Planungskosten K = Kapital; Baukosten einschi. Planungskosten F = Finanzierungskosten F = Finanzierungskosten IH = Instandhaltungskosten IH = Instandhaltungskosten Zinssatz = 5,5% Zinssatz = 6% K = Kapital; Baukosten einschi. Planungskosten K = Kapital; Baukosten einschi. Planungskosten F = Finanzierungskosten F = FIf1anzierungskosten IH = Instandhaltungskosten IH = Installdhaltungskosten Den Abbildungen können die Finanzierungskosten, die Instandhaltungskosten und die Baukosten einer Investition entnommen werden. Die Abbildungen zeigen, dass der Anteil der Baukosten bezogen auf die Investition mit steigendem Zinssatz der Finanzierungskosten von 38% (bei einem Zinssatz von 3,5%) auf 22% (bei einem Zinssatz von 6%) sinkt. Das Verhältnis der

9 Finanzierungskosten zu den Baukosten steigt je nach Zinssatz der Finanzierungskosten von Faktor 1,36 bis hin zu Faktor 3,29. Es wird deutlich, dass bei einer Investition die Finanzierungskosten maßgebend sind. Die Instandhaltungskosten und die Baukosten sind in der Gesamtbetrachtung die kleineren Kostenfaktoren. Durch die grafische Darstellung wird deutlich, dass die Forderung des Landesrechnungshofs nach einer kostenorientierten Miete auf Basis der tatsächlichen Baukosten bei einer wirtschaftlichen Betrachtung gemäß 7 Landeshaushaltsordnung NRW zu kurz greift. Seite 7 von 8 Beim Vermieter-Mieter-Modell ist das anders. Wie bereits erwähnt, machen die Baukosten nur einen Teil der Gesamtkosten einer Investition aus. Prägend sind letztlich die Finanzierungskosten. L.etztere sind daher über die Gesamtlaufzeit im Blickfeld zu halten. um Erkenntnisse über eine zutreffende Kalkulation zu erhalten. Keinesfalls dürfen die Zinssätze "tagesaktuell" je Projekt nach dessen Fertigstellung festgelegt werden, da in diesem Fall einerseits die Gesamtkosten bei Projektbeginn nicht festliegen und andererseits zukünftige Haushalte bei einem zu geringen Zinssatz mit Risiken belastet werden. Bei dem gewählten Vermieter-Mieter-Modell ergibt sich die für den Haushalt geforderte Klarheit und Wahrheit von Anfang an über die vereinbarte Miete. Kalkulationsdifferenzen spiegeln sich in dem Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung des BLB NRW wider und können dort nachvollzogen werden. Da gravierende Fehlkalkulationen des BLB NRW zu Sonderabschreibungen führen. ist die Wirtschaftlichkeit der Baumaßnahme aus dem Jahresabschluss des BLB NRW ersichtlich. Damit besteht die Möglichkeit, auf den BLB NRW einzuwirken, belastbarere Mietangebote abzugeben. Das ist von Seiten des Finanzministeriums bei den Sonderabschreibungen der vergangenen Jahre auch geschehen, indem die Geschäftsführung zur Vermeidung von Sonderabschreibungen angehalten worden ist und ihr gleichzeitig die Auflage gemacht wurde, Kalkulatoren einzustellen. Der deutlich reduzierte Umfang der Sonderabschreibungen ist das Ergebnis dieser Bemühungen.

10 Bei einer Kostenmiete besteht kein Zwang, die Baukosten verlässlich zu schätzen, da später nicht die geschätzten Baukosten, sondern die tatsächlichen Baukosten Grundlage der Mietkalkulation sind. Bei einer Mietkalkulation auf der Basis der tatsächlichen Baukosten sind Sonderabschreibungen wegen gestiegener Baukosten und fehlerhafter Mietkalkulation kaum denkbar. Damit geht der Druck auf den BLB NRW, verlässliche Mietangebote abzugeben, verloren. Sei te 8 von 8

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