Strassenverkehrsrechtstagung
|
|
- Stephan Färber
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Strassenverkehrsrechtstagung Juni 2016
2 21. Juni 2016 DIE RECHTLICHE TRAGWEITE DER MANIPULATIONEN VON AUTO-ABGASTESTS FÜR DEN AUTOKÄUFER Prof. Dr. Arnold Rusch LL.M., Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer, Rechtsanwalt und Notar
3 ABLAUF Problemstellung Sachverhalt Vertragsstruktur: Beteiligte; Sachgewähr/Garantie Denkbare Schadensposten Lösungen Unrealistische Lösungsansätze Realistische Lösungsansätze
4 SACHVERHALT NOX-Problematik Vorwurf: manipulierte Abgastests aufgrund von eingebauter Schummelsoftware Sachverhalt von VW eingestanden Problemlösung: Softwaremassnahme, teilweise verbunden mit Hardwaremassnahme CO2-Problematik Vorwurf: manipulierte Verbrauchmessungen aufgrund von überhöhtem Reifendruck, Diesel in Motorenöl usw. Sachverhalt von VW bestritten Problemlösung: keine notwendig, gegebenenfalls steuerrechtliche Neuklassifizierung der Fahrzeuge
5 VERTRAGSSTRUKTUR AMAG Retail Endabnehmer Volkswagen Konzern AMAG Import Selbständiger Vertragshändler Endabnehmer
6 VERTRAGSSTRUKTUR Hersteller Endabnehmer/Käufer Verkäufer
7 SCHADENSPOSTEN Schwächerer Motor Höherer Verbrauch (Diesel/Harnstoff, «AdBlue») Schäden aufgrund des Nutzungsausfalls Wertverlust Kosten der Anpassungen im Rahmen des Rückrufs Kosten und Schäden nach Ablauf der Garantie
8 VERJÄHRUNG Art. 210 Abs. 1, 6 OR 1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat. 6 Der Verkäufer kann die RECHTSWISSENSCHAFTLICHE Verjährung FAKULTÄT nicht geltend machen, wenn ihm eine UNIVERSITÄT absichtliche FREIBURG Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30- jährige Frist gemäss Absatz 3.
9 UNREALISTISCHE LÖSUNGSANSÄTZE Drittschadensliquidation Bei obligatorischer Gefahrentlastung, indirekter Stellvertretung und Obhutsverhältnissen. Die anspruchsberechtigte AMAG liquidiert den Schaden des Kunden bei Volkswagen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Leistungsnähe des Dritten (Endkunden) zum Vertrag; Schutzwürdiges Interesse des Gläubigers am Einbezug des Dritten in den vertraglichen Schutzbereich; Erkennbarkeit der Leistungsnähe und des schutzwürdigen Interesses; Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der jeweiligen vertraglichen Haftungsnorm.
10 Drittschadensliquidation
11 Drittschadensliquidation
12 REALISTISCHE LÖSUNGSANSÄTZE Vertrauenshaftung Rechtliche Sonderverbindung Begründung schutzwürdigen Vertrauens Unzumutbarkeit des Vertragsschlusses Treuwidrige Enttäuschung des Vertrauens Schaden Gutgläubigkeit Natürliche und adäquate Kausalität
13 Vertrauenshaftung
14 REALISTISCHE LÖSUNGSANSÄTZE Anwendung des Art. 210 Abs. 6 OR auf Garantien Garantiedauer: Mangel muss innert dieser Frist auftreten, um von der Garantie abgedeckt zu sein Verjährungsfrist: von der Garantie abgedeckter Mangel kann innert dieser Frist geltend gemacht werden Garantiedauer bestimmt, Verjährung unbestimmt Bundesgericht: Verjährung nach Art. 210 OR, d.h. zehnjährige Verjährungsfrist bei absichtlicher Täuschung (Art. 210 Abs. 6 OR) Art. 41 Abs. 2 OR Schaden Sittenwidrigkeit Natürliche und adäquate Kausalität Absicht
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Drittschadensliquidation
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 29.01.2010: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Drittschadensliquidation Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914
MehrGrundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Funktionen der Generalklausel des 242 BGB. Anwendungsbereiche des 242 BGB
, Funktionen der Generalklausel des 242 BGB Konkretisierung und Ergänzung Ermächtigung und Fortentwicklung Begrenzung und Korrektur im Einzelfall ( Notventil ) Teil 10, Nr. 2 Anwendungsbereiche des 242
MehrProf. Dr. Ignacio Czeguhn Sommersemester Fall 6: Kein klarer Fall
Sachverhalt Richterin Klara Fall (K) aus Köln ist zum 1. März 2015 an das Landgericht Berlin gewechselt. Um in einer angenehmen Lage, ruhig und doch zentrumsnah zu wohnen, hat sie sich ein Haus auf der
MehrGewährleistung und Haftung im VW-Abgasskandal
Gewährleistung und Haftung im VW-Abgasskandal ARNOLD F. RUSCH/ANGELO SCHWIZER Inhaltsverzeichnis I. Was ist passiert?... 188 II. Regelung der Sachgewähr in den Verträgen... 189 III. Decken die Garantien
MehrGrundlagen zum Konzernrecht HS2016
Grundlagen zum Konzernrecht HS2016 Konzernhaftungen Alex Christen, MLaw, Rechtsanwalt alex.christen@iwr.unibe.ch Universität Bern Institut für Wirtschaftsrecht VORBEMERKUNGEN I. Aufbau des Referats II.
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Schadensersatz
Fall 23 Anspruch der K gegen B auf Schadensersatz? 433 433 433 Kunden K E-GmbH B Schadensersatz A. Vertragliche bzw. vertragsähnliche Ansprüche I. Anspruch aus 280 I, 437 Nr. 3, 434 BGB Denkbar wäre ein
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 2012 X-CEN-TEK GmbH & Co. KG AGB s ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 1 Geltungsbereich, Kundeninformationen Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen X-CEN-TEK
MehrProf. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) zugunsten Dritter.
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 23 Beteiligung von Dritten: Vertrag zugunsten Dritter, mit für Dritte, Haftung Dritter nach 311 Abs. 3 BGB Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz),
MehrFall 4: Chemische Verbindung
Rechtswissenschaftliches Institut Universität Zürich Rechtswissenschaftliches Institut Lehrstuhl von der Crone Rämistrasse 74/3 CH-8001 Zürich Telefon +41 44 634 48 71 Telefax +41 44 634 43 97 www.rwi.uzh.ch/vdc
MehrWIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT
Achtes Kapitel Grundlagen des Schuldrechts 27 Das Schuldverhältnis Pflichtenbeziehung Sonderverbindung zweier oder mehrerer Personen Relatives Rechtsverhältnis 28 Pflichten aus dem Schuldverhältnis A.
MehrVerabsolutierte Relativität
Verabsolutierte Relativität Die Rechtsstellung des Dritten im Umfeld von Verträgen Harald Bärtschi PD Dr. iur., Rechtsanwalt (Zürich/New York), LL.M. (Yale) Schulthess S 2009 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS LITERATURVERZEICHNIS
MehrPferdekaufvertrag. zwischen. und. wird folgender Pferdekaufvertrag geschlossen: ... Name des Pferdes
Pferdekaufvertrag zwischen......... - nachfolgend Verkäufer genannt und......... - nachfolgend Käufer genannt wird folgender Pferdekaufvertrag geschlossen: 1 Gegenstand 1. Der Verkäufer verkauft dem Käufer
MehrHAFTUNG FÜR MÄNGELANSPRÜCHE BEIM KAUFVERTRAG
MERKBLATT Fairplay KAUFRECHT HAFTUNG FÜR MÄNGELANSPRÜCHE DIE HÄUFIGSTEN FRAGEN DER UNTERNEHMEN Der Kauf ist wohl das bedeutendste Umsatzgeschäft, bei dem Gegenstände gegen Geld ausgetauscht werden. Der
MehrVertragsgestaltung: Der Kaufvertrag. Dr. Naoki D. Takei
Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag Dr. Naoki D. Takei Inhalt/ Arten Inhalt: Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer gegen Bezahlung des Kaufpreises den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm daran Eigentum
MehrRüge und Verjährung im Baugewerbe
17. Informationstagung der Fachkommission Haftpflicht vom 30. Mai 2016 Rüge und Verjährung im Baugewerbe Dr. iur. Thomas Siegenthaler Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Scherler + Siegenthaler
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 7: Gedankliche Vorüberlegungen: Was möchte S? Ersatz der 250,- Euro für die Reparatur Sind diese 250,- Euro ein Mangelfolgeschaden oder Mangelschaden? ist wichtig, um
MehrÜbungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018 Fall 7 Der Traum vom Eigenheim 26. April 2018 Dr. Tina Huber-Purtschert (tina.huber-purtschert@uzh.ch) Übersicht über den Sachverhalt
MehrDie Bedeutung des Grundsatzes von Treu und Glauben beim Ersatz reiner Vermögensschäden
Die Bedeutung des Grundsatzes von Treu und Glauben beim Ersatz reiner Vermögensschäden DISSERTATION der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich zur Erlangung der Würde eines Doktors der
MehrVerschulden. eine Übung von RA Dr. R. Bachmann, LL.M. Kinderhüten unter Nachbarinnen: BGE 137 III 539
Verschulden eine Übung von RA Dr. R. Bachmann, LL.M. Kinderhüten unter Nachbarinnen: BGE 137 III 539 D. kam aus der Waschküche und telefonierte als A.X. in die Glatt fiel. 1 Die Eltern von A.X. wollen
MehrArzneimittelhaftung und Gentechnikhaftung als Beispiele modernen Risikoausgleichs
MELTEM GÖBEN Arzneimittelhaftung und Gentechnikhaftung als Beispiele modernen Risikoausgleichs MIT RECHTSVERGLEICHENDEN AUSBLICKEN ZUM TÜRKISCHEN UND SCHWEIZERISCHEN RECHT PETER LANG Europäischer Verlag
MehrZUSICHERUNG UND FREIZEICHNUNG
ZUSICHERUNG UND FREIZEICHNUNG Erich Rüegg BAUR HÜRLIMANN AG Zürich und Baden 1 http://www.bhlaw.ch Teil 1: Zusicherung Übersicht Eigenschaftsvereinbarungen Zusicherung Selbständige Garantie Unselbständige
MehrDie Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen das LKW-Kartell in Österreich. Wien, 10. Jänner 2017
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen das LKW-Kartell in Österreich Wien, 10. Jänner 2017 RA Dr. Stephan Polster, M.A. RA Dr. Ingo Kapsch Das LKW-Kartell Die Eckdaten Kartellanten MAN, Volvo/Renault,
MehrEinheit SR 5: Schadensersatz und Dritte
Einheit SR 5: Schadensersatz und Dritte 1. Drittschadensliquidation - Generelle Charakterisierung - Zufällige Schadensverlagerung (Geschädigter hat Schaden, andere Person hat formell den Anspruch) - keine
MehrV. (ZDK) Stand: 05/2008. I. Zahlung
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) Stand: 01/2002 Allgemeine Geschäftsbedingungen
MehrRechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung
3. Keine Einrede des Verkäufers 439 III BGB erfasst Fälle des 275 II, III BGB Unverhältnismäßigkeit der Kosten Verjährung, 214 ivm 438 BGB III. Rechtsfolgen, 439 BGB IV. Freie Wahl zwischen Nachbesserung
MehrSystemgarantie bei Bauwerkverträgen. Beat Flach
Systemgarantie bei Bauwerkverträgen Beat Flach Kurzeinführung Vertragsentstehung Der Werkvertrag Gewährleistung nach Obligationenrecht Gewährleistung nach SIA Norm 118 Systemgarantie Fazit Folie 2 Kurzeinführung
MehrAktuelle Rechtsthemen
Rechtsanwalt Tim Lieber, LL.M. Aktuelle Rechtsthemen BDS - Rohrtag 2018, Van der Valk Airporthotel Düsseldorf 01. März 2018 Rechtsfall Käufer Rohre in 254 SMO, Werkstoff Nr. 1.4547 Rohrhandel GmbH - Materialkosten
MehrHaftungsrisiken für bauausführende Unternehmen
Haftungsrisiken für bauausführende Unternehmen 1 1. Gewährleistung 2. Schadenersatz 3. Prüf- und Warnpflicht 4. Rücktrittsrecht 5. Kostenvoranschlag 1. Gewährleistung 2 Gewährleistung - Grundlagen 1. entgeltlicher
Mehr8. Einheit. Konkurrenz der Gewährleistung mit Irrtum. Konkurrenz der Gewährleistung mit Irrtum (2) Konkurrenz der Gewährleistung mit Nichterfüllung
Irrtum Sache ist schon bei Abschluss des Kaufvertrages mangelhaft Irrtum des Erwerbers darüber kann Eigenschaftsirrtum sein grsl nur bei einer Speziessache Gattungskauf: bei Vertragsabschluss steht noch
MehrInhaltsübersicht Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht
TEIL 1: Die Rechtsgeschäftslehre des BGB 1. Kapitel: Die Privatautonomie 1 Begriff, Funktionen und rechtliche Verfassung der Privatautonomie... 1 I. Der Begriff der Privatautonomie... 1 II. Die Funktionen
Mehr195 Regelmässige Verjährungsfrist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Ass.-Prof. Dr. Christiana Fountoulakis PRvgl II, WS 2005/2006 1 Zur Sachmängelgewährleistung: Deutschland: Gesetzesbestimmungen des BGB n.f. (mit Relevanz für die im Unterricht besprochenen Fälle) Revidiertes
MehrH (Händler als Vermittler)
Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 (Exkurs, 23.5.2010) Exkurs: Eigenhaftung Dritter und Schutzwirkung zugunsten Dritter 1. Fallgruppen: Eigenhaftung Dritter: Erweiterung auf Schuldnerseite V
MehrÜbungsfall 3: Sachverhalt
Übungsfall 3: Sachverhalt Haus gehört zur Hälfte F, zur anderen Hälfte wurde M nach Gesetz (F und fünf Kinder) beerbt. Haus hat Schönheitsfehler (Brand, Grünfläche). F kennt diese, anders als die Kinder.
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
Zivilrecht SchuldR-BT Seite 1 von 7 Übersicht zum Gewährleistungsrecht beim Sachkauf, 434 ff. Anspruchsvoraussetzungen (Aufbauschemata) Grundsatz: Hauptpflicht des Verkäufers zur mangelfreien Lieferung,
Mehrzur verbindlichen Bestellung eines fabrikneuen Kraftfahrzeugs/Anhängers
Zusatzvereinbarung zur verbindlichen Bestellung eines fabrikneuen Kraftfahrzeugs/Anhängers Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.v. (ZDK) zwischen Frau/Herrn/Firma
MehrVom Volksfest zum ausserordentlichen Grossereignis Mängel im Werkvertrag welches sind die grundlegenden Fragen?
Vom Volksfest zum ausserordentlichen Grossereignis Mängel im Werkvertrag welches sind die grundlegenden Fragen? Pierre Perritaz Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht 1 Inhalt: I. Im Allgemeinen II. Sonderfall:
MehrNomos. Auswirkungen des Art. 35a der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 auf die zivilrechtliche Haftung von Ratingagenturen
Schriften zum Gesellschafts-, Bank- und Kapitalmarktrecht 62 Veronika Wimmer Auswirkungen des Art. 35a der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 auf die zivilrechtliche Haftung von Ratingagenturen Nomos Schriften
MehrGrundlagen des Vertragsrechts Probleme bei der Vertragsabwicklung Leistungsstörungsrecht
85 2. Rücktritt oder Minderung Grundsätzlich nachrangig gewährt 437 dem Käufer zwei Gestaltungsrechte, die aber nur wahlweise ausgeübt werden dürfen: Rücktritt oder Minderung. Hinsichtlich des Rücktritts
MehrSchuldrecht AT. Dr. Knut Werner Lange. von. o. Professor an der Universität Bayreuth. 5. Auflage 2018
Schuldrecht AT von Dr. Knut Werner Lange o. Professor an der Universität Bayreuth 5. Auflage 2018 Vorwort...V Literaturverzeichnis... XIII Kapitel 1. Das Schuldverhältnis... 1 A. Einführung in das Recht
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 9: Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) Werkvertrag (Fall 38) Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) - Sachverhalt Autohändler V erwirbt von einem
MehrVertragshaftung - Rechtsinstitute. Bürgerliches Vermögensrecht II. Positive Vertragsverletzung. Positive Vertragsverletzung (pvv) Gesetztes Recht
Vertragshaftung - Rechtsinstitute Bürgerliches Vermögensrecht II Professor Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie Unmöglichkeit Verzug Schlechtleistung
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 1 Geltungsbereich, Kundeninformationen Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Josef Kohnen & Sohn GmbH & Co. KG, Kohnen online
MehrGewährleistung und Haftung bei abgasmanipulierten Fahrzeugen
Gewährleistung und Haftung bei abgasmanipulierten Fahrzeugen 1299 ARNOLD F. RUSCH * ANGELO SCHWIZER ** Der Abgasskandal von Volkswagen und weiteren Herstellern deckt diverse Probleme des Zivilrechts und
MehrPferdekaufvertrag / Kauf auf Probe
Pferdekaufvertrag / Kauf auf Probe [Die TIR übernimmt für die Vollständigkeit der Vertragsvorlage keine Garantie oder Haftung. Das vorliegende Vertragsformular dient als Mustervorlage und ist als Ausgangsbasis
Mehr0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts
0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts Gesetzliches Leistungsstörungsrecht bei Verletzung aller Pflichten außer der Mangelfreiheit 280 ff. direkt
MehrWie finde ich aus 437 Nr. 3 die richtige Anspruchsgrundlage heraus?
Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 (immer vorrangig) Nacherfüllung gem. 437 Nr. 1, 439 Rücktritt gem. 437 Nr. 2, 440, 323, 326
MehrBGB I: Vertragsrecht
Kompass Recht BGB I: Vertragsrecht Schuldrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil von Dr. Michael Beurskens 1. Auflage BGB I: Vertragsrecht Beurskens schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE
MehrIst eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437
Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 (immer vorrangig) gem. 437 Nr. 1, 439 Rücktritt gem. 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V Minderung gem.
MehrÜbungen OR AT II FS Prof. Dr. Ulrike Babusiaux Fall 1
Übungen OR AT II FS 2014 Prof. Dr. Ulrike Babusiaux Fall 1 Überblick über das Vorgehen Sachverhaltsabschnitt 1: Korrespondenz zwischen Nora und PP AG Sachverhaltsabschnitt 2: Organisation der Reise Sachverhaltsabschnitt
MehrRepetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Vor- und außervertragliche Pflichtverletzungen
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 28.01.2010: Vor- und außervertragliche Pflichtverletzungen Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914
MehrMMZ IV (Modul 55103) Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht
MMZ IV (Modul 55103) Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht Der RegE eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung v. 11. März 2016 (BRat-Drs. 123/16)
MehrBrandschutz im Schiffbau Aspekte des internationalen Gewährleistungs-und Produkthaftungsrechts
Prof. Dr. Tobias Lenz Rechtsanwalt und Partner der Anwaltssozietät Friedrich Graf von Westphalen & Partner Direktor des Instituts für Haftungs-und Versicherungsrecht der Rheinischen Fachhochschule Köln/University
MehrI. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN zum Gebrauchtwagenverkauf der KFZ Fachwerkstatt Siegfried Geldner I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers 1. Der Käufer ist an die Bestellung
MehrSchadensrecht ( 249 ff.) I. Einführung. Was regeln die 249 ff.? die 249 ff. regeln den Inhalt zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche
Schadensrecht ( 249 ff.) I. Einführung Was regeln die 249 ff.? die 249 ff. regeln den Inhalt zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Gelten die 249 ff. für alle Arten von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen?
MehrDüsseldorfer Rechtswissenschaftliche Schriften 147. Alexander Belk. Die Haftung für die Verletzung der Aufklärungspflicht über die Rechtsform.
Düsseldorfer Rechtswissenschaftliche Schriften 147 Alexander Belk Die Haftung für die Verletzung der Aufklärungspflicht über die Rechtsform Nomos Düsseldorfer Rechtswissenschaftliche Schriften Herausgegeben
MehrBegriff der Verantwortlichkeit der Organe Abgrenzung der Organverantwortlichkeit gegenüber der
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit Begriff der Verantwortlichkeit der Organe Abgrenzung der Organverantwortlichkeit gegenüber der Haftung der Gesellschaft für ihre Verbindlichkeiten (siehe Art. 620 OR)
MehrENQUETE 29. Juni 2011 DIGITALE DIVIDENDE. Zivilrechtliche Auswirkungen von Störungen für Händler und Hersteller
ENQUETE 29. Juni 2011 DIGITALE DIVIDENDE Zivilrechtliche Auswirkungen von Störungen für Händler und Hersteller Univ.-Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger 1 Gewährleistung Voraussetzungen trifft stets den
MehrTextsynopse zum kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht
Die Änderungen zum 1.1.2018 im Überblick Von Prof. Dr. Markus Artz, Wiss. Mitarbeiter Dennis Pielsticker, Bielefeld* In der nachfolgenden Tabelle werden die künftigen Änderungen im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht
MehrDer Kauf eines PKW und die Geltendmachung von Mängelrechten
Der Kauf eines PKW und die Geltendmachung von Mängelrechten Einleitung Sie meinen, Sie haben bei dem Kauf Ihres Autos ein Schnäppchen gemacht, stellen dann aber fest, dass das Fahrzeug kaputt ist und Sie
MehrVerzicht auf die Verjährungseinrede
Verzicht auf die Verjährungseinrede 1 23 Einleitung 2 23 1 Zum neuen Titel Der Titel meines Vortrags im Tagungsprogramm lautet: «Verjährungsverzicht». «Drei berichtigende Worte des Gesetzgebers und ganze
MehrDie Verjährung. I. Zahlungsansprüche:
Die Verjährung Wenn Gläubiger (z.b. wenn der Handwerker Geld will) die Verjährungsproblematik nicht beachten, können sie böse Überraschungen erleben. Es ist besonders ärgerlich, wenn aufgrund der Verjährung
MehrVertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Fallbeispiel: Der klassische Salatblattfall Mutter M betritt gemeinsam mit ihrem Kind K den Gemüseladen
MehrKLK FFM /Saarbrücken RA Dr. Amer Issa
Neuregelungen in 439 und 475 BGB n.f.: 439 III n.f. regelt jetzt die sog. Einbaufälle. Der Käufer kann vom Verkäufer bei Kauf einer mangelhaften Sache, die er einbaut bzw einbauen lässt, im Rahmen der
MehrDer Makler zwischen allen Stühlen. IVD Profitreffen, Karlsruhe 14. März 2016
Dr. Alexander Hoff Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Der Makler zwischen allen Stühlen. Der Makler zwischen Sorgfaltspflichten, Beratungspflichten und Haftung. IVD Profitreffen, Karlsruhe 14. März
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist
MehrKapitel 1) Einführung 17 A. Gegenstand der Arbeit 17 B. Gang der Untersuchung 18
Inhaltsverzeichnis Kapitel 1) Einführung 17 A. Gegenstand der Arbeit 17 B. Gang der Untersuchung 18 Kapitel 2) Grundlagen 21 A. Rechtslage in Deutschland zum 31.12.2001 21 I. Sachmängelgewährleistung 21
MehrBEWEISSICHERUNG BEI BAUMÄNGELN DURCH NOTARIELLE FESTSTELLUNGS- URKUNDE?
www.haeusermann.ch BEWEISSICHERUNG BEI BAUMÄNGELN DURCH NOTARIELLE FESTSTELLUNGS- URKUNDE? BEWEISSICHERUNG BEI BAUMÄNGELN DURCH NOTARIELLE FESTSTELLUNGSURKUNDEN? www.haeusermann.ch Seite 2 INHALTSÜBERSICHT
MehrDas Rechtsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer
Julia Reinsch Das Rechtsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 1. Teil: Grundlagen 19 /. Kapitel: Einleitung 19 A. Begrifflichkeiten 22 B.
MehrL E K T O N 4. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
ÜBUG : Das bürgerliche Recht in der Bundesrepublik ist sehr liberal. s gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit: Geschäftspartner können die Vertragsbedingungen grundsätzlich frei aushandeln. Auch vorformulierte
MehrVerbrauchsgüterkauf 474 ff. BGB
Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 2 Seite 1 von 7 Verbrauchsgüterkauf 474 ff. BGB Anwendungsbereich 474 I BGB Das allgemeine Kaufrecht wird durch die 474 ff. BGB modifiziert. Gesetzgeberischer
MehrKostenfalle bei Gewährleistungsmängeln. Aktuelles Urteil: Ausgangssituation
Kostenfalle bei Gewährleistungsmängeln SWM 27.04.2009 Aktuelles Urteil: Im Falle der Lieferung mangelhafter Sachen ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Ein- und Ausbaukosten der Mangelsache zu tragen,
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile Unverbindliche Empfehlung des Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) Stand: 01/2002 I. Zahlung 1.
MehrUpdate Vertriebsrecht
Update Vertriebsrecht Nr. 2 April 2017 Der Bundesrat hat am 9. März 2017 das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung (BT-Drs. 18/11437) gebilligt. Die
MehrDas Neue Gewährleistungsrecht
Das Neue Gewährleistungsrecht RL über den Verbrauchsgüterkauf 1999/44/EG GewRÄG Seit 1.1.2002 in Kraft, Für Verträge nach 31.12.2001. Ass.Prof.Dr.Peter Jordan, 1 Zeitpunkt für Vorhandensein des Mangels
MehrRisikoallokation und Risikoabsicherung beim Unternehmenskauf
Dr. Matthias Bruse, LL.M. Rechtsanwalt und Partner P+P Pöllath + Partners, München Dr. Matthias Bruse, LL.M. P+P Pöllath + Partners 3 Risikoallokation und Risikoabsicherung beim Unternehmenskauf Der nachfolgende
MehrDie Haftung von Experten gegenüber Dritten für Fehler im Due Diligence Report
Matthias Merkelbach Die Haftung von Experten gegenüber Dritten für Fehler im Due Diligence Report Reichweite, Grenzen und Ausschlussmöglichkeiten Nomos Inhaltsverzeichnis Einführung 23 1. Teil: Due Diligence,
MehrRechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache
Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr.1, 439 BGB über eine Sache II. Kaufsache muss bei Gefahrübergang mit einem Sach-/Rechtsmangel gem. 434, 435 BGB behaftet
MehrÜbung im Zivilrecht für Anfänger. Übungsstunde am Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 06.05.2008 4. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Fall Bei der großen Party
MehrFall 10: Die Haftung des Abschlussprüfers
Fall 10: Die Haftung des Abschlussprüfers 1 I. Sinn und Zweck der Haftung II. Auftraggeberhaftung III. Dritthaftung IV. Berufsrechtliche Haftung IV. Internationaler Vergleich VI. Thesenförmige Zusammenfassung
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Car Management Arat (CMA)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Car Management Arat (CMA) 1. Geltungsbereich 1.1 Die Leistungen der CMA werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht.
MehrAussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 17 O 43/15 Hannover, 22. April 2016 Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss In dem Rechtsstreit der Frau H. Sch., Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Kanzlei
MehrAllianz Autowelt Kaufvertrag für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug
Seite 1 von 2 Allianz Autowelt Kaufvertrag für ein gebrauchtes Für den Käufer: Vorbemerkung: Dieser Vertrag ist für den privaten Verkauf gebrauchter e gedacht. Ist ein Unternehmer Verkäufer, ist der vertraglich
MehrÜbungen für Fortgeschrittene: Klausur Nr. 2 Winter Die Berufung hat Erfolg, wenn sie zulässig ist sowie die Klage zulässig und begründet war.
Die Berufung hat Erfolg, wenn sie zulässig ist sowie die Klage zulässig und begründet war. I. Zulässigkeit der Berufung 1. Statthaftigkeit In Betracht kommt Statthaftigkeit gem. 511 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr.
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 8: K B auf Herausgabe der Makler-Courtage I. Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB (+) Denkbar ist zunächst ein Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB. 1. Schuldverhältnis
MehrSEAT VersicherungsService
SEAT VersicherungsService dass Ihre SEAT Garantieverlängerung bei Verkauf Ihres Fahrzeuges auf den Erwerber übergeht? Nutzen Sie dies als zusätzliches Verkaufsargument, um den Verkaufspreis für Ihr Fahrzeug
MehrDas neue Kaufrecht: Von Gewährleistungsrechten bis hin zu Garantien!
Das neue Kaufrecht: Von Gewährleistungsrechten bis hin zu Garantien! Referent: Matthias Brombach, Fachanwalt int. Wirtschaftsrecht IHK Saarbrücken 05. März 2018 Inhalte Vertragsanbahnung und Abschluss
MehrNICHTERFÜLLUNG EINER SCHULDPFLICHT (ÜBERBLICK)
NICHTERFÜLLUNG EINER SCHULDPFLICHT (ÜBERBLICK) NICHTERFÜLLUNG IM ENGEREN SINN SCHLECHTERFÜLLUNG MOMENTANE NICHTERFÜLLNG (Nacherfüllung möglich, Spätleistung) DEFINITIVE NICHTERFÜLLUNG (Nichtleistung) NACHTRÄGLICHE
MehrHaste Makes Waste. Das neue VVG in der Schweiz und das baldige Ende von Gini/Durlemann. Lars Gerspacher 24. Januar 2008
Haste Makes Waste Das neue VVG in der Schweiz und das baldige Ende von Gini/Durlemann Lars Gerspacher 24. Januar 2008 Aufbau Kurzer Rückblick Gini/Durlemann Die wichtigsten Konsequenzen des Entscheides
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
L. Die Selbstvornahme im Kaufrecht Käufer beseitigt Mangel selbst ohne angemessene Fristsetzung Ausschluss des Rücktritts- und Minderungsrechts und des Anspruchs auf SE statt der Leistung kein Anspruch
MehrInstitut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Verträge I
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Verträge I Schuldverhältnisse durch wechselseitige Vereinbarung das Gegenleistungsprinzip Typische Verträge Verträge zur Eigentumsübertragung
MehrDie zivilrechtliche Verantwortlichkeit des ehrenamtlichen Vereinsvorstandes
Zürcher Studien zum Privatrecht 232 Herausgegeben im Auftrag der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich von S.K. Alexander, R. Arnet Gantner, P. Breitschmid, A. Büchler, H.C. von der
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Frage 1: Hat Gundel einen Anspruch auf Lieferung eines anderen Fahrzeuges? Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von Wem? 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - vertragliche AGL: 433 I, 437 Nr. 1,
MehrInformationsproduzent. Informationsanbieter (Grossist) Netzbetreiber. Mehrwertdiensteanbieter. Zugangsvermittler. Informationsnutzer
Informationsproduzent Informationsanbieter (Grossist) Netzbetreiber Mehrwertdiensteanbieter Zugangsvermittler Informationsnutzer Weber 1 Öffentliche Form der Information Verletzung der Privatsphäre Haftungskonstellationen
MehrRechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung
3. Keine Einrede des Verkäufers 439 III BGB erfasst Fälle des 275 II, III BGB Unverhältnismäßigkeit der Kosten Verjährung, 214 i.v.m. 438 BGB III. Rechtsfolgen, 439 BGB IV. Freie Wahl zwischen Nachbesserung
MehrProfessionelles Projektmanagement in der Praxis
Professionelles Projektmanagement in der Praxis Veranstaltung 11 Teil 2 (30.06.2014): Vertragsmanagement (Contract Management) SS 2014 1 Vertragsmanagement Ziel des Vertragsmanagements (Contract Management):
MehrPräsentation Musterurkunde Schenkungsvertrag
Präsentation Musterurkunde Schenkungsvertrag Peter Muntwyler Rechtsanwalt und Notar Präsident MUSAKO Talgut-Zentrum 19 3063 Ittigen 031 925 83 83 Sachverhalt (1) Hans Müller *1946 Gerda Müller *1948 Maximilian
MehrDrum prüfe, wer sich bindet
Drum prüfe, wer sich bindet Von den Prüf- und Rügeobliegenheiten Dr. iur. Thomas Röthlisberger Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht, Voser Rechtsanwälte, Baden Übersicht I. Bedeutung der Prüf- und Rügeobliegenheiten
Mehr