Christina Klein. Der Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt. interna. Ihr persönlicher Experte

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3 interna Dieser Ratgeber wird digital produziert. Die laufende Einarbeitung von Änderungen und Ergänzungen garantiert stets optimale Aktualität. Zusatzservice für alle Leser: regelmäßige Redaktionssprechstunde. VlB Titelmeldung interna Der Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt ISBN by interna Umschlaggestaltung: interna, Bonn Satz: Christoph Pohl, Bonn Druck: interna, Bonn Lektorat: Ulrike Preuß Verlag interna GmbH Auguststr. 1, Bonn Tel.: / , Fax: / mail@interna-aktuell.de Printed in Germany

4 Inhalt 1. Einleitung Rechtliche Grundlagen Ansprüche der Mutter aus Anlass der Geburt Ansprüche auf weiteren Unterhalt Schwangerschaft oder Krankheit Kinderbetreuungsunterhalt Unterhalt für die Vergangenheit Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs Nichtehelichkeit Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit Bedürftigkeit Leistungsfähigkeit Erlöschen des Anspruchs Höhe des Unterhalts Durchsetzung der Ansprüche

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6 Einleitung 1. Einleitung Heute werden viele Kinder geboren, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Auch wenn der Vater die Vaterschaft anerkannt hat oder Vater und Mutter sogar zusammenleben, gelten besondere Vorschriften für den Unterhalt von Vater und Mutter. Damit soll sichergestellt werden, dass auch ein uneheliches Kind von einem Elternteil persönlich betreut werden kann, ohne dass dieser in finanzielle Not gerät. Die genannten besonderen Vorschriften finden Sie in den 1615a und 1615 l bis o Bundesgesetzbuch (BGB). Vorausgegangen sind diesen gesetzlichen Vorschriften u.a. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die die Gleichstellung der unterhaltsrechtlichen Ansprüche im Betreuungsunterhalt für ehelich und nichtehelich geborene Kinder betrafen. Aber nicht nur die rechtliche Grundlage wird Ihnen erläutert Sie finden in den nachfolgenden Kapiteln Antworten auf Fragen wie Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch eigentlich?, Muss ich während der ersten drei Lebensjahre des Kindes arbeiten? oder Wo finde ich Unterstützung?. Zu beachten ist, dass hier allein auf die Unterhaltsansprüche von Mutter oder Vater eingegangen wird. Der Anspruch des Kindes richtet sich nach anderen Vorschriften, die an dieser Stelle nicht erörtert werden. Sämtliche zitierte Gesetzestexte finden Sie z. B. im Internet unter 5

7 Rechtliche Grundlage 2. Rechtliche Grundlage Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern finden Sie, wie bereits in der Einleitung kurz erläutert, in den 1615 a und 1615 l bis o BGB. Die wichtigste Regel der Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt, 1615 l BGB soll hier ausführlich vorgestellt werden. Beim Anspruch nach 1615 l BGB wird zunächst zwischen verschiedenen Fällen unterschieden: 2.1 Ansprüche der Mutter aus Anlass der Geburt Gesetzlich geregelt ist der Anspruch der Mutter auf Unterhalt in 1615 l Absatz 1 BGB. Dort heißt es: Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen. Naturgemäß steht der Anspruch aus Absatz 1 nur der Mutter zu. Der Anspruch besteht dann, wenn die Mutter nicht arbeiten kann z. B. infolge von Krankheit oder weil sie ein anderes Kind betreuen oder pflegen muss. Zu beachten ist, dass die Krankheit nicht mit der Entbindung oder Schwangerschaft in Verbindung stehen muss. Diese kann durchaus eine andere Ursache haben. Ist die Mutter z.b. Angestellte, so besteht nach 11 des Gesetzes zum Schutz erwerbstätiger Mütter (MuSchG) für den Zeitraum von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt ohnehin ein Beschäftigungsverbot. In diesem Zeitraum wird das Entgelt vom Arbeitgeber weiterbezahlt, oder sie erhält Mutterschaftsgeld nach 200 Absatz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO). Der Anspruch gegen den Vater des Kindes kann dann natürlich nicht mehr geltend gemacht werden. Denn dieser dient folglich dem Schutz von Müttern, die nicht in einem 6

8 abhängigen Arbeitsverhältnis stehen oder keinen sonstigen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben. Entscheidender Zeitpunkt für die Berechnung der Dauer des Unterhaltsanspruchs ist der errechnete Geburtstermin. So dürfte in den meisten Fällen die tatsächliche Dauer der Unterhaltszahlung entweder etwas kürzer oder länger sein. Zum Unterhalt gehören auch die Kosten, die in direktem Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung stehen. Dazu zählen z. B. die Kosten für Arzt, Hebammen, Medikamente, Schwangerschaftsgymnastik und -bekleidung. Anders als der oben geschilderte Unterhaltsanspruch ist dieser nicht auf insgesamt 14 Wochen beschränkt, sondern kann auch durchaus länger bestehen. Ersetzt werden müssen nur die tatsächlichen Kosten. Werden diese von einer anderen Stelle, zum Beispiel von der Krankenkasse oder -versicherung ganz oder teilweise übernommen, verringert sich der Anspruch gegen den Vater des Kindes entsprechend. Die Höhe der Aufwendungen muss angemessen sein; dies richtet sich nach der Lebensstellung der Mutter und nicht nach dem Einkommen des Vaters. Was das bedeutet, wird aber an anderer Stelle noch weiter erläutert. 2.2 Ansprüche auf weiteren Unterhalt Der Unterhaltsanspruch der Mutter kann auch länger als acht Wochen nach der Geburt bestehen. Das Gesetz sieht hier mehrere Fälle vor, bei denen die Ursache zum Teil in der Person der Mutter, zum Teil in der Person des Kindes liegt Schwangerschaft oder Krankheit Rechtliche Grundlage Gesetzlich geregelt ist dieser Fall in Absatz 2 Satz 1. Dort heißt es: Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge 7

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