Titel: Kein Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet durch abgeleitetes Recht von einem Kind mit einem EU-Bürger

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1 VGH München, Beschluss v CE , 10 C Titel: Kein Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet durch abgeleitetes Recht von einem Kind mit einem EU-Bürger Normenketten: VwGO 123 I, III, 146 IV FreizügG/EU 2 II, 3 I, II Nr. 2, 4 S. 1 Schlagworte: Duldung, Minderjähriger, Unionsbürger, Vormund, Mutter, Drittstaatsangehöriger, Abschiebung, Familiennachzug, Aufenthaltserlaubnis Tenor I. Die Verfahren 10 CE und 10 C werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten der Verfahren je zur Hälfte. IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CE wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragstellerinnen ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Abschiebung und den diesbezüglichen Prozesskostenhilfeantrag weiter. 2 Die Antragstellerin zu 1 reiste am 31. März 2001 erstmals in das Bundesgebiet ein und erhielt zunächst Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug zu ihrem deutschen Ehemann und am 6. August 2004 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Die Ehe der Antragstellerin zu 1 ist inzwischen geschieden. Die Antragstellerin zu 2, geboren am 27. Juli 1999, reiste Ende Juli/Anfang August 2013 im Wege des Familiennachzugs zur Antragstellerin zu 1 ein. Im Rahmen des Visumverfahrens stellte sich heraus, dass die Antragstellerin zu 1 während der Dauer der Ehe mit ihrem deutschen Ehegatten zugleich in Peru mit dem Vater der Antragstellerin zu 2 verheiratet gewesen war. Die Antragsgegnerin nahm daher die der Antragstellerin zu 1 erteilten Aufenthaltserlaubnisse mit Bescheid vom 19. Februar 2014 zurück und forderte sie auf, das Bundesgebiet bis 30. März 2014 zu verlassen. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. 3 Mit weiterem Bescheid vom 19. Februar 2014 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin zu 2 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Auch die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage blieb erfolglos.

2 4 Am 26. September 2015 wurde die Antragstellerin zu 2 Mutter eines Sohnes, dem Antragsteller im Verfahren 10 CE Vater des Kindes ist ein unverheirateter spanischer Staatsangehöriger, geboren am 4. Dezember 1999, der mit seiner Mutter in M. lebt. 5 Mit Schreiben vom 24. November 2015 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerinnen, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Aufenthalt der Antragstellerinnen nicht zu beenden und ihnen eine Duldung zu erteilen, und ihnen für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das am 26. September 2015 geborene Kind besitze die spanische Staatsangehörigkeit. Der Vater des Kindes und dessen Mutter seien freizügigkeitsberechtigt und hätten als Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Dies gelte auch für das neugeborene Kind. Die Antragstellerin zu 2 leite ihr Aufenthaltsrecht von ihrem Kind ab. Die Antragstellerin zu 1 sei Vormund des Kindes. Sie leite ihr Aufenthaltsrecht von der Antragstellerin zu 2 ab. 6 Mit Beschlüssen vom 16. Dezember 2015 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den diesbezüglichen Prozesskostenhilfeantrag ab. Die Antragstellerinnen hätten keinen zu sichernden Anspruch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin zu 2 sei nicht freizügigkeitsberechtigt. Der Vater des Kindes könne ihr kein Freizügigkeitsrecht vermitteln, da er selbst nicht freizügigkeitsberechtigt sei. Des Weiteren sei die Antragstellerin zu 2 auch keine nach 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigte Verwandte in gerader aufsteigender und gerader absteigender Linie der in 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 FreizügG/EU genannten Personen. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Sohn spanischer Staatsangehöriger sei. Das Kind sei derzeit ausschließlich mit der peruanischen Staatsangehörigkeit, abgeleitet von der Antragstellerin zu 2, in München gemeldet. Zudem gewähre die freizügigkeitsberechtigte Person, von der das Recht abgeleitet werde, hier das neugeborene Kind, dem Familienangehörigen, der Antragstellerin zu 2, offensichtlich keinen Unterhalt. Aus Art. 21 AEUV ergebe sich nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei es zwar möglich, dass ein Drittstaatsangehöriger, der für einen minderjährigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates tatsächlich sorge, sich mit diesem zusammen im Aufnahmemitgliedstaat aufhalte. Zwingende Voraussetzung sei jedoch, dass der minderjährige Staatsangehörige angemessen krankenversichert sei und ihm Unterhalt von einem Elternteil gewährt werde, der Staatsangehöriger eines Drittstaates sei und dessen Mittel ausreichten, um eine Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaates durch den Minderjährigen zu verhindern. Das Kind der Antragstellerin zu 2 werde auch nicht gezwungen, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn der Antragstellerin zu 2 kein Aufenthaltsrecht gewährt würde. Die Antragstellerinnen seien nicht gezwungen, nach Peru auszureisen, sie könnten sich vielmehr zusammen mit dem Vater des Kindes in das Heimatland des Vaters, nach Spanien, begeben. 7 Hiergegen wenden sich die Antragstellerinnen mit ihren Beschwerden. Das am 26. September 2015 geborene Kind besitze die spanische Staatsbürgerschaft. Dessen Vater sowie dessen Mutter seien freizügigkeitsberechtigt. Dies habe die Mutter versichert. Die Antragstellerinnen könnten sich mit dem Kind im Bundesgebiet aufhalten, da sie tatsächlich für ihn sorgten. Nur weil die Antragsgegnerin die Erwerbstätigkeit der Antragstellerin zu 1 nicht mehr erlaube, sei der Krankenversicherungsschutz weggefallen. Dem Kind könne nicht zugemutet werden, nach Spanien auszureisen, da der Vater in der Bundesrepublik lebe. Deshalb sei auch eine Ausreise nach Peru ausgeschlossen. 8 Die Antragsgegnerin beantragt, 9 die Beschwerden zurückzuweisen.

3 10 Selbst wenn das Kind der Antragstellerin zu 2 die spanische Staatsangehörigkeit besitzen sollte, ergebe sich aus Art. 20 AEUV kein Aufenthaltsrecht für die Antragstellerinnen. 11 Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten auch im Verfahren 10 CE verwiesen. II. 12 Die zulässigen Beschwerden bleiben ohne Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung vom 18. Januar 2016 dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigten nicht die Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Verfahren 10 CE Daher ist auch die Beschwerde im Verfahren 10 C unbegründet. 13 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Anordnungsanspruch nach 123 Abs. 1 VwGO auf Aussetzung der Abschiebung nicht glaubhaft gemacht ist und nicht besteht, weil der Sohn der Antragstellerin zu 2, auch wenn er die spanische Staatsangehörigkeit seines Vaters besitzen sollte, den Antragstellerinnen kein Aufenthaltsrecht nach 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FreizügG/EU (1.) oder nach Art. 20 AEUV und Art. 21 AEUV (2.) vermitteln kann. Daher bleibt auch die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohne Erfolg (3.) Gemäß 3 Abs. 1 i. V. m. 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU haben Familienangehörige der in 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU genannten Unionsbürger das Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder zu ihm nachziehen. Familienangehörige sind die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 FreizügG/EU genannten Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren. Diese Voraussetzungen liegen bei der Antragstellerin zu 2 nicht vor. Es ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem Sohn der Antragstellerin zu 2 um einen freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger handelt, weil von den Antragstellerinnen bislang eine Urkunde, wonach der Sohn der Antragstellerin zu 2 neben der peruanischen auch die spanische oder ausschließlich die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, nicht vorgelegt worden ist. Weiterhin ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Sohn der Antragstellerin zu 2 gemäß 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG i. V. m. 4 FreizügG/EU über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt. Einen Nachweis dafür, dass der Sohn der Antragstellerin zu 2 Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten erhält, liegt ebenfalls nicht vor. Weiterhin gewährt der Sohn der Antragstellerin zu 2 dieser keinen Unterhalt, wie 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU voraussetzt (kritisch hierzu: Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, FreizügG/EU, 3 Rn. 17). Der umgekehrte Fall, dass die Antragstellerin zu 2 bzw. die Antragstellerin zu 1 als deren Mutter dem Sohn der Antragstellerin zu 2 Unterhalt gewähren, ist von 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU nicht erfasst (vgl. EuGH, U.v Iida, C-40/11, - juris Rn. 55) Die Antragstellerinnen können auch aus etwaigen Rechten des Sohnes der Antragstellerin zu 2 aus Art. 20 AEUV (a.) oder Art. 21 AEUV (b.) - falls dieser die spanische Staatsbürgerschaft besitzen sollte - kein Aufenthaltsrecht ableiten. 16 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits mehrfach zum Aufenthaltsrecht für diejenigen Drittstaatsangehörigen entschieden, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind und die die Voraussetzungen der Richtlinien 2003/109/EG und 2004/38/EG nicht erfüllen (EuGH, U.v McCarty, C-434/09 - juris; U.v Dereci, C-256/11 - juris; U.v C-356/11 u. a. - juris; U.v Iida, C-40/11- juris; U.v Ymeraga, C-87/12 - juris und U.v

4 Alokpa, C-86/12- juris). Aus dieser Rechtsprechung zur Auslegung der genannten Bestimmungen des AEUV ergibt sich jedoch kein Anspruch der Antragstellerinnen auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet. 17 a. Ein Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 2 als Elternteil eines Unionsbürger aus Art. 21 AEUV besteht nicht. Hierfür müsste der Unionsbürger die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG erfüllen. Dies setzt voraus, dass der Sohn der Antragstellerin zu 2 als nicht erwerbstätiger Unionsbürger ( 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU) gemäß 4 Satz 1 FreizügG/EU (vgl. Art. 7 Abs. 1 b) RL 2004/38/EG) über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. EuGH, U.v Zhu und Chen, C-200/02 - juris Rn. 27; U.v Alopka, C-86/12 - juris Rn. 27 ff.). Dies ist beim der Sohn der Antragstellerin zu 2 nicht der Fall. Zwar müsste der Sohn der Antragstellerin zu 2 selbst nicht über solche Existenzmittel verfügen, wenn ihm die entsprechenden Mittel von den ihn begleitenden Familienangehörigen tatsächlich zur Verfügung gestellt werden (EuGH, Alopka, a. a. O.). Insoweit fehlt es jedoch an einer Glaubhaftmachung, dass die Antragstellerinnen den Sohn der Antragstellerin zu 2 ausreichend krankenversichert haben und für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Die anwaltliche Versicherung des Bevollmächtigten, dass dies in Zukunft der Fall sein werde, reicht hierfür nicht aus. 18 b. Die Antragstellerin zu 2 kann sich auch nicht auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik aus Art. 20 AEUV mit der Begründung berufen, ihrem Sohn werde durch die Verweigerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet der Kernbestand seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezieht sich das Kriterium der Verwehrung der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, das sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes (EuGH, Dereci, a. a. O. Rn. 66; U.v C- 356/11 u. a. - juris Rn. 56). In derartigen Fällen ist es Aufgabe des nationalen Gerichts festzustellen, ob dem betroffenen Unionsbürger durch die Verweigerung des Aufenthalts für drittstaatsangehörige Familienangehörige im Aufnahmestaat der Kernbestand der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird und insbesondere die Gefahr droht, das Gebiet des Mitgliedstaates und das Gebiet der Europäischen Union als Ganzes verlassen zu müssen. Allerdings rechtfertigt die bloße Tatsache, dass es aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Angehörige einer Familie, die aus Drittstaatsangehörigen und einem minderjährigen Unionsbürger besteht, zusammen mit diesem im Gebiet der Union aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn ein solches Aufenthaltsrecht nicht gewährt wird (EuGH, Dereci, a. a. O. Rn. 68; Ymeraga, a. a. O. Rn. 38). Demgemäß hat das nationale Gericht alle Umstände des Einzelfalles zu prüfen, um festzustellen, ob die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts für den Drittstaatsangehörigen tatsächlich dazu führt, die Unionsbürgerschaft des betroffenen Unionsbürgers seiner praktischen Wirksamkeit zu berauben (EuGH, U.v C-356/11 u. a. - juris Rn. 51 ff.; U.v Iida, C-40/11- juris Rn. 71). 19 Zwischen der Antragstellerin zu 2 und ihrem Sohn besteht zwar ein Abhängigkeitsverhältnis (vgl. hierzu EuGH, U.v C-356/11 u. a. - juris Rn. 56), das grundsätzlich geeignet sein könnte, bei einer Verweigerung des Aufenthaltsrechts für die Antragstellerin zu 2 zu einer Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit der - allerdings nur behaupteten - Unionsbürgerschaft des Sohnes führen könnte. Insoweit hat das Erstgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass, falls der Sohn der Antragstellerin zu 2 tatsächlich die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, nichts dagegen spricht, dass die Antragstellerinnen mit dem Kind in Spanien leben. Allen genannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union war nämlich gemeinsam, dass der Unionsbürger, von dem die drittstaatsangehörigen Familienmitglieder ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ableiten wollten, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union hatte, dessen Staatsangehörigkeit er besaß. Eine Übersiedelung des Sohnes in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er angeblich besitzt, zwingt ihn nicht zum Verlassen des Gebietes der Union, da die Antragstellerinnen auch in Spanien für das Kind sorgen können.

5 20 Etwas anderes ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht daraus, dass der Vater des Sohnes der Antragstellerin zu 2 spanischer Staatsangehöriger ist, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen und sich daher in Deutschland aufhalten will. Der Vater hat nämlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Insoweit wird auf die Ausführungen des Beschlusses ebenfalls vom 25. Februar 2016 im Verfahren 10 CE verwiesen. 21 Ein (unionsrechtliches) Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 1 besteht nicht. Ein solches kann sie weder aus dem vermeintlichen Aufenthaltsrecht ihrer Tochter, der Antragstellerin zu 2, herleiten, noch steht ihr ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV wegen der Vormundschaft für ihr Enkelkind - sollte dieses tatsächlich spanischer Staatsangehöriger sein - zu. Insoweit gelten die Ausführungen zur Antragstellerin zu 2 entsprechend. Die Ausübung der Vormundschaft für ihr Enkelkind ist ihr auch in Spanien möglich Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bleibt ebenfalls ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. 121 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 23 Nach diesen Vorschriften erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung der Antragstellerinnen bietet aber aus den oben genannten Gründen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Antrags auf Aussetzung der Abschiebung ist vorliegend der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, weil mangels Vorlage der nach 117 Abs. 2 und 4 ZPO erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags bisher nicht eingetreten ist. 24 Die Kostenfolge ergibt sich aus 154 Abs. 2 VwGO. 25 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 CE beruht auf 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 2, 39 GKG. 26 Einer Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren bedarf es nicht, weil nach Nr des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO).

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