gefaßt: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Der Antrag auf Zuspruch von Revisionsrekurskosten wird abgewiesen.
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1 1 Ob 2339/96v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Christoph S*****, geboren am *****, und des mj. Michael S*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses der Minderjährigen, beide vertreten durch Dr.Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen den Beschluß des Landesgerichts Leoben als Rekursgerichts vom 20.August 1996, GZ 2 R 313/96-130, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Liezen vom 12.Mai 1996, GZ 3 P 1846/95-126, bestätigt wurde, folgenden B e s c h l u ß gefaßt: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Der Antrag auf Zuspruch von Revisionsrekurskosten wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g : Im Februar 1993 beantragten die beiden durch ihre Mutter vertretenen und bei dieser in Deutschland
2 2 1 Ob 2339/96v wohnhaften Minderjährigen, die väterlichen Großeltern zur ungeteilten Hand zu verpflichten, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je S ab zu zahlen. Die Ehe der Eltern sei geschieden, der Vater sei zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S für Michael und von S für Christoph verpflichtet. Er sei seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen, weshalb den Kindern Unterhaltsvorschuß gewährt worden sei. Mit seien die Unterhaltsvorschußzahlungen eingestellt worden, weil die Kinder mit ihrer Mutter nach Deutschland verzogen seien. Seit werde deren Unterhalt vom Stiefvater der Kinder bestritten. Die Eltern seien zur Leistung von Unterhalt nicht imstande, sodaß die (väterlichen) Großeltern dafür aufzukommen hätten. Die Mutter sei nicht berufstätig, vermögens- und einkommenslos. Die Aufnahme einer Beschäftigung sei ihr nicht möglich, weil sie ein Kleinkind zu betreuen habe. Der Vater sei arbeits- und vermögenslos. Der Durchschnittsbedarf der Kinder betrage S 2.830; die väterlichen Großeltern seien in der Lage, diese Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die väterlichen Großeltern wendeten ein, daß der Vater ab Februar 1993 seiner Unterhaltsverpflichtung nachkomme. Sie selbst seien ohne Gefährdung des eigenen Unterhalts nicht in der Lage, für den Unterhalt ihrer Enkelkinder aufzukommen. Die mütterliche Großmutter erklärte im Zuge einer Vernehmung, ohne wesentliche Einschränkung ihres Lebensstandards nicht in der Lage zu sein, Unterhaltsbeiträge für die Enkelkinder zu leisten. Der mütterliche Großvater erklärte sich zu einer Unterhaltsleistung ebenfalls nicht bereit, weil die gesunden und arbeitsfähigen Eltern der Minderjährigen für deren Unterhalt selbst aufzukommen hätten.
3 3 1 Ob 2339/96v Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht den Antrag der Kinder, die väterlichen Großeltern zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten, ab. Die subsidiäre Unterhaltsverpflichtung der Großeltern komme schon deshalb nicht zum Tragen, weil die Mutter bei Beibehaltung ihres Wohnsitzes in Österreich im Genuß von Unterhaltsvorschußleistungen geblieben wäre. Die Verlegung ihres Wohnsitzes ins Ausland habe sie selbst zu verantworten; bloße Schwierigkeiten bei der Unterhaltshereinbringung rechtfertigten die Inanspruchnahme der Großeltern nicht. Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf, weil noch nicht endgültig beurteilt werden könne, ob die subsidiäre Unterhaltspflicht der Großeltern gegeben sei. Die Minderjährigen könnten auf eine Wohnsitznahme in Österreich und damit auf die Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschußleistungen nicht verwiesen werden. Es sei zu prüfen, ob die Mutter als primär Unterhaltspflichtige nicht doch zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden könnte, weil ihr die Aufnahme einer Arbeit zumutbar sei. Sollte die subsidiäre Unterhaltspflicht der Großeltern zum Tragen kommen, seien auch die Einkommens- und Lebensverhältnisse der mütterlichen Großeltern zu erheben. Im fortgesetzten Verfahren führten die Minderjährigen aus, ihre Mutter sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, einem Erwerb nachzugehen. Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht den Antrag der Minderjährigen, die (väterlichen) Großeltern ab zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von je S (gemeint wohl S 2.830) zu verpflichten, neuerlich ab. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Mutter krankheitsbedingt tatsächlich arbeitsunfähig sei. Zwar könnten die mütterliche Großmutter und der väterliche
4 4 1 Ob 2339/96v Großvater jedenfalls und der mütterliche Großvater bedingt aufgrund ihrer Einkommenslage zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden, doch sei der Vater nunmehr imstande, für den Unterhalt der Kinder aufzukommen. Im exekutiven Wege seien erhebliche Unterhaltszahlungen, die nicht nur den laufenden Unterhalt, sondern auch einen Teil des Unterhaltsrückstands abgedeckt hätten, einbringlich gewesen. Die Großeltern könnten daher derzeit nur zur Abdeckung eines Unterhalts rückstandes herangezogen werden, was unzulässig sei. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Für beide Kinder habe in der Zeit von April 1995 bis Februar 1996 nicht nur der laufende Unterhalt vom Vater abgedeckt werden können, sondern sei auch der Unterhaltsrückstand um erhebliche Beträge verringert worden. Es sei daher nicht mehr von einer Leistungsunfähigkeit des Vaters im Sinne des 141 ABGB auszugehen, vielmehr sei er imstande, seinen Kindern nach Kräften Unterhalt zu leisten. Die Voraussetzungen für die Heranziehung der Großeltern im Rahmen der subsidiären Unterhaltsverpflichtung lägen daher nicht vor. Der Revisionsrekurs der Minderjährigen ist zulässig, aber nicht berechtigt. Sind die Eltern ganz oder teilweise unfähig, ihre Unterhaltspflicht zu erfüllen, müssen gemäß 141 ABGB die Großeltern für den Unterhalt der Kinder aufkommen. Deren Unterhaltspflicht ist zweifach beschränkt: Einerseits ist sie der Höhe nach auf die Lebensverhältnisse der Eltern abgestimmt, auch wenn der von den Eltern zu erwartende Unterhalt gering ist; andererseits steht den Großeltern ein
5 5 1 Ob 2339/96v Vorbehalt des eigenen angemessenen Unterhalts zu. Die Angemessenheit der Bedürfnisse der Kinder bestimmt sich auch nach den Lebensverhältnissen der in Anspruch genommenen Großeltern; der Beitrag eines Großelternteils ist im Verhältnis der Leistungsfähigkeit sämtlicher subsidiär unterhaltspflichtigen Großeltern zu bestimmen (1 Ob 553/95 mwn). Nur die gänzliche oder teilweise Leistungsunfähigkeit der Eltern, nicht aber auch der Umstand, daß der Unterhalt von ihnen nicht, nicht rechtzeitig oder nur unter Schwierigkeiten hereingebracht werden kann, löst die Unterhaltspflicht der Großeltern aus. Bloße Schwierigkeiten bei der Unterhaltshereinbringung beim primär Unterhaltspflichtigen rechtfertigen grundsätzlich die Inanspruchnahme der subsidiär unterhaltspflichtigen Großeltern nicht; das Kind kann vielmehr Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz (UVG) beziehen (ÖA 1996, 17; 3 Ob 117/95; SZ 51/110 mit ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung EvBl 1952/432 und damit auch von SZ 25/40; Schwimann, Unterhaltsrecht, 90 f; Pichler in Rummel, ABGB 2, Rz 1 zu 141). Im vorliegenden Fall können die beiden Minderjährigen deshalb nicht in den Genuß von Unterhaltsvorschußleistungen nach dem UVG kommen, weil es an der Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland ( 2 Abs 1 UVG) gebricht. Dennoch ist die Heranziehung der subsidiär unterhaltspflichtigen Großeltern nicht berechtigt. Unbestrittenermaßen hat der Vater in der Zeit von April 1995 bis Februar 1996 Unterhaltsleistungen für die beiden Kinder erbracht, mit welchen sowohl der laufende Unterhalt bestritten wie auch ein Teil des bestehenden Unterhaltsrückstands abgedeckt werden konnte. Die Anrechnungsregeln des 1416 ABGB kommen bei
6 6 1 Ob 2339/96v Unterhaltszahlungen nicht zur Anwendung. Nach einhelliger Lehre und ständiger Rechtsprechung gilt die später fällige Unterhaltsverpflichtung vor der früher fälligen als getilgt, weil das vom Unterhaltspflichtigen Geleistete stets dem nächstliegenden, dringendsten Zweck zugeführt werden muß, um den laufenden Unterhalt sicherzustellen (ecolex 1992, 231; 3 Ob 132/80; 3 Ob 333/61; SZ 9/139; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 17 zu 1416, 1417; Reischauer in Rummel, ABGB 2, Rz 29 zu 1416). Ist der laufende Unterhalt längere Zeit hindurch (hier: jedenfalls fast schon ein Jahr lang) durch Zahlungen des primär unterhaltspflichtigen Vaters sichergestellt und konnte sogar ein Teil des Unterhaltsrückstands abgedeckt werden, ist es unstatthaft, die subsidiär unterhaltspflichtigen Großeltern zu Unterhaltsleistungen heranzuziehen; dies käme der Abdeckung eines Unterhaltsrückstands des Vaters (der Eltern) gleich. Für Unterhaltsrückstände der Eltern haften Großeltern aber nicht. Derjenige, der den Unterhalt mittlerweile und vorschußweise bestritten hat (nach dem Vorbringen der Minderjährigen deren Stiefvater), kann den Ersatz vom unterhaltspflichtigen Vater allenfalls im Prozeßweg begehren (SZ 9/139; Schwimann, Unterhaltsrecht, 92; Reischauer aao). Daran ändert auch nichts, daß der Antrag auf Festsetzung der (subsidiären) Unterhaltsverpflichtung der Großeltern bereits vom Februar 1993 datiert und - nach dem Vorbringen der Minderjährigen - zu dieser Zeit bis zum März 1995 kein oder doch nur unzureichender Unterhalt seitens des primär unterhaltspflichtigen Vaters geleistet wurde. Da - wie schon ausgeführt - der laufende Unterhalt vom Vater nunmehr hereingebracht werden kann, könnte die den Großeltern auferlegte Unterhaltsverpflichtung nur der Abdeckung des bis
7 7 1 Ob 2339/96v dahin aufgelaufenen Unterhaltsrückstands des Vaters dienen, was aber, wie zuvor dargestellt, unzulässig ist. geben. Dem Revisonsrekurs ist somit nicht Folge zu Im außerstreitigen Verfahren findet - soweit nicht etwas anderes ausdrücklich angeordnet ist, was für Unterhaltsfestsetzungsverfahren gerade nicht der Fall ist - kein Kostenersatz statt (MGA AußStrG2 FN 7 zu 2). Das Begehren auf Kostenzuspruch ist demnach abzuweisen. Oberster Gerichtshof, Wien, am 26. November 1996 Dr. S c h l o s s e r Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Leiter der Geschäftsabteilung:
gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
1 Ob 299/99y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker,
MehrB e s c h l u s s Folge abgeändert B e g r ü n d u n g :
2 Ob 241/01g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel,
Mehrgefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
2 Ob 214/04s Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel,
MehrOGH 2005/04/05, 4 Ob 1/05h
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
MehrDer Antrag auf Zuspruch von Revisionsrekurskosten wird abgewiesen.
1 Ob 223/98w Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker,
Mehr7 Ob 83/14b. gefasst:
7 Ob 83/14b Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter
Mehrgefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
7 Ob 227/09x Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda
Mehr1 Ob 635/92. Der uneheliche Vater war zuletzt mit Beschluß des Erstgerichtes vom , ON 43, bestätigt mit
1 Ob 635/92 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser,
MehrOGH 2005/05/10, 5 Ob 8/05w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr.
Mehrgefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
4 Ob 134/03i Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des
Mehr6 Ob 116/14y. gefasst:
6 Ob 116/14y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
MehrDer Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
10 Ob 63/14h Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter
MehrB e s c h l u ß B e g r ü n d u n g :
1 Ob 224/98t Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker,
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3 Ob 176/13y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch
MehrOGH 1993/11/17, 1 Ob 621/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker
MehrB e g r ü n d u n g :
10 Ob 30/08x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof.
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1 Ob 115/13p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger
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8 Ob 41/11d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin
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4 Ob 42/02h Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten
Mehr10 Ob 74/10w. gefasst: Dem Revisionsrekurs der Kinder wird nicht Folge. gegeben.
10 Ob 74/10w Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere
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Mehrgefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
1 Ob 173/01z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker,
MehrDie Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
4 Ob 87/17y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache
Mehrgefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
8 Ob 115/03z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras
Mehrgefaßt: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
1 Ob 580/95 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker,
Mehrgefaßt: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
1 Ob 632/95 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker,
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10 Ob 7/16a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie den Hofrat Mag.
MehrB e s c h l u ß B e g r ü n d u n g :
1 Ob 571/95 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker,
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OGH 2006/09/12, 10 Ob 56/06t Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr.
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Mehrgefaßt: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
4 Ob 108/98f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes
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3 Ob 175/10x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Mag.
MehrDem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Revisionsrekursgegnerin hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
9 Ob 56/12v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer
Mehr3 Ob 86/14i. gefasst:
3 Ob 86/14i Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch
MehrDer außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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Mehrgefaßt: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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Mehrgefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
2 Ob 22/08m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr.
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OGH 1997/01/28, 1 Ob 2307/96p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer,
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Mehr1 Ob 193/17i. gefasst:
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Mehrgefaßt: Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden ersatzlos aufgehoben.
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Mehrgefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
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OGH 2001/09/26, 7 Ob 194/01g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl,
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