Text Anlage 3. Beschaffenheit von Speisewasser und Kesselwasser für Dampfkesseln
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- Teresa Klein
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1 Kurztitel Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 353/1995 /Artikel/Anlage Anl. 3 Inkrafttretensdatum Außerkrafttretensdatum Text Anlage 3 Beschaffenheit von Speisewasser und Kesselwasser für Dampfkesseln 1 Begriffsbestimmungen 1.1 Durchlaufdampfkessel ohne oder mit Abscheidebehälter sind Wasserrohrdampfkessel, bei denen der Durchlauf des Wassers von der Speisepumpe bewirkt und das Wasser bei einmaligem Durchlauf ganz oder größtenteils verdampft wird. 1.2 Umlaufdampfkessel sind Wasserrohrdampfkessel, in denen das zu verdampfende Wasser auf Grund des Dichteunterschieds zwischen Wasser und Wasserdampf-Gemisch (Naturumlauf) oder durch Pumpen (Zwangumlauf) umgewälzt wird. 1.3 Großwasserraumdampfkessel sind Flammrohr-, Rauchrohr- oder Flammrohr-Rauchrohr- Dampfkessel, bei denen flammen- oder rauchgasführende Rohre durch einen ganz oder teilweise mit dem zu verdampfenden Wasser gefüllten Raum geführt sind. 1.4 Schnelldampfkessel sind Durchlaufdampfkessel oder Zwangumlaufdampfkessel mit geringem Wasserinhalt und kleinem lichten Rohrdurchmesser. 1.5 Heißwasserkessel sind Umlaufkessel (Großwasserraum- oder Wasserrohrkessel), bei denen das Wasser direkt aus dem Kessel entnommen wird (Vorlauf), durch das Heißwassernetz gepumpt wird und abgekühlt in den Kessel zurückgeleitet wird (Rücklauf). Der Wasserverlust soll dabei so gering wie möglich gehalten werden. 1.6 Salzfreies Speisewasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer Leitfähigkeit kleiner 0,2 mys/cm, gemessen hinter starksaurem Probeentnahme-Kationenaustauscher (bei dieser Messung wird vorausgesetzt, daß freie Basen, zb Natriumhydroxid, als Verunreinigung nicht vorhanden sind). 1.7 Salzhaltiges Speisewasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer Leitfähigkeit größer gleich 0,2 mys/cm, gemessen hinter starksaurem Probeentnahme- Kationenaustauscher. Dabei ist besonders darauf zu achten, daß die Summe der Erdalkalien (früher Härte) das zulässige Maß nicht überschreitet, da es sonst im Dampfkessel zu Kesselsteinbildung kommt. 1.8 (auch als Dosierung bezeichnet) im Sinne dieser Regel ist die Verbesserung bestimmter Qualitätsmerkmale des Speisewassers und Kesselwassers durch Anwendung von smitteln, nach deren Art zwischen folgenden drei Fahrweisen unterschieden wird: Seite 1 von 5
2 1. mit (alkalische Fahrweise) ist der Betrieb mit Speisewasser und Kesselwasser, deren ph-wert durch Alkalisierungsmittel angehoben ist, 2. mit Oxidationsmitteln (neutrale Fahrweise) ist der Betrieb mit neutralem salzfreiem Speisewasser, dem als Oxidationsmittel Sauerstoff oder Wasserstoffperoxid zugegeben wird, 3. mit Alkalisierungs- und Oxidationsmitteln (kombinierte Fahrweise) ist der Betrieb mit salzfreiem Speisewasser, dessen ph-wert mit Ammoniak angehoben und dem zusätzlich Sauerstoff zudosiert wird. 2 Anforderungen an Speisewasser und Kesselwasser Speisewasser und Kesselwasser müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, um Funktionsstörungen an den Sicherheitseinrichtungen und Schäden an den Dampf- und Heißwasserkesseln hintanzuhalten. Diese Anforderungen werden in der Regel von der Bauart, dem Betriebsdruck und den Betriebsbedingungen des Dampfkessels bestimmt. In den Tabellen 1 bis 7 sind die Anforderungen an das Speisewasser und an das Kesselwasser in Form von empfohlenen Richtwerten festgelegt. Dabei wird unterschieden, ob für die Speisung des Dampfkessels salzfreies oder salzhaltiges Speisewasser verwendet wird. Für den Betrieb von Durchlaufkesseln (ausgenommen Schnelldampfkessel) und für Einspritzkühler zur Dampftemperaturregelung ist salzfreies Speisewasser erforderlich (Tabelle 5). Bei Großwasserraumkesseln sowie bei Umlaufkesseln bis zu einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von 68 bar kann salzhaltiges Speisewasser verwendet werden (Tabellen 1 und 2). In allen Fällen gilt, daß Speisewasser und Kesselwasser klar, farblos und frei von suspendierten Stoffen sein muß. Weiters darf insbesondere das Kesselwasser nicht zur Schaumbildung neigen. Zur Verhinderung von Korrosion ist eine des Speisewassers und des Kesselwassers notwendig. Sie kann bei Durchlauf-, Umlauf- und Großwasserraumkesseln mit (alkalische Fahrweise), bei Durchlaufkesseln alternativ auch mit Oxidationsmitteln (neutrale Fahrweise) oder mit Ammoniak und Sauerstoff (kombinierte Fahrweise) erfolgen. Die Anforderungen an Speisewasser und Kesselwasser gelten für den Dauerbetrieb mit den in den Tabellen 1 bis 7 angegebenen Richtwerten. Kurzzeitige Abweichungen im geringen Ausmaß bei Anfahrvorgängen sind zulässig. 3 Kontrolle der Wasserqualität Die Einhaltung der in Z 2 angeführten Anforderungen ist in regelmäßigen Abständen vom Bedienungspersonal zu kontrollieren, zu beurteilen und zu dokumentieren. Die Kontrollabstände sind gemäß den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Betriebsvarianten einzuhalten. Für alle anderen Betriebsarten (zb ständige Beaufsichtigung) sind die Proben täglich vorzunehmen. ANHANG ZU ANLAGE 3 TABELLE 1 Richtwerte für salzhaltiges Speisewasser für Umlaufkessel (Großwasserraum- und Wasserrohrkessel) Festgesetzter höchster Betriebsdruck (p) bar p 1 1 < p < p 68 ph-wert bei 25 C - > 9 > 9 > 9 Summe Erdalkalien (Ca 2+ + Mg 2+ ) 2 ) mmol/l < 0,02 < 0,02 < 0,01 Leitfähigkeit bei 25 C 1 ) µs/cm nur Richtwerte für Kesselwasser maßgebend Sauerstoff (O 2 ) 1 ) mg/l < 0,1 < 0,02 < 0,02 Kohlensäure (CO 2 ) gebunden 1 ) mg/l < 25 < 25 < 25 Eisen, gesamt (Fe) 1 ) mg/l - < 0,05 < 0,03 Kupfer, gesamt (Cu) 1 ) mg/l - < 0,01 < 0,005 Kieselsäure (SiO 2 ) 1 ) mg/l nur Richtwerte für Kesselwasser maßgebend Oxidierbarkeit (MnVII-MnII) als KMnO 1 4 ) mg/l < 10 < 10 < 10 Öl, Fett 1 ) mg/l < 3 < 1 < 1 Seite 2 von 5
3 TABELLE 2 Richtwerte für salzhaltiges Kesselwasser aus salzhaltigem Speisewasser für Umlaufkessel (Großwasserraum- und Wasserrohrkessel) Festgesetzter höchster Betriebsdruck (p) bar p 1 1 < p < p < p 68 und Schaumbildnern ph-wert bei 25 C - 10, , , Leitfähigkeit bei 25 C µs/cm < ) < ) < ) <500 2 ) Summe Erdalkalien (Ca 2+ + Mg 2+ ) mmol/l < 0,02 < 0,02 < 0,01 < 0,01 3 ) Säurekapazität KS8,2 4 ) mmol/l ,5-6 0,1-1 Kieselsäure (SiO 2 ) 1 ) mg/l < 150 < 100 < 50 < 10 Phosphat (P 2 O 4 ) 5 ) mg/l Natriumsulfit (Na 2 SO 3 ) 5 ) mg/l (Polyamine) 6 ) (mg/l) (3-5) (3-5) - - Generell gilt für Kessel mit Überhitzer, daß jeweils die niedrigeren Werte zu verwenden sind. 1 ) Richtwerte, weiche nicht regelmäßig überprüft werden müssen. 2 ) Die zulässigen Säurekapazitätswerte dürfen nicht überschritten werden - daher vielfach Leitfähigkeit niedriger. 3 ) Früher angegeben in Grad d. H. - Umrechnung: 1 mmol/l entspricht etwa 5,6 Grad d. H. (deutsche 4 ) Früher angegeben als p-wert - Umrechnung KS8,2 = 1 entspricht etwa p-wert 1. 5 ) Nachweis nur erforderlich, wenn betreffende Dosierchemikalien eingesetzt werden. 6 ) Filmbildende Amine sollen (an Stelle anderer Dosierchemikalien) nur bei Kessel mit geringer Heizflächenbelastung und bis höchstens 16 bar Betriebsdruck eingesetzt werden. Wegen der Gefahr von Schaumbildung ist jede Überdosierung zu vermeiden. Zu bestimmen ist entweder nur laufend die Säurekapazität KS8,2 oder laufend die Leitfähigkeit bei 25 Grad C und fallweise zur Kontrolle zusätzlich die Säurekapazität KS8,2. TABELLE 3 Richtwerte für salzfreies Speisewasser bei alkalischer Fahrweise für Umlaufkessel (Wasserrohr- und Großwasserraumkessel) Festgesetzter höchster Betriebsdruck (p) bar p 1 1 < p 68 2 ) ph-wert bei 25 C - > 9 > 9 Leitfähigkeit bei 25 C 3 ) µs/cm < 0,2 < 0,2 Sauerstoff (O 2 ) 1 ) mg/l < 0,1 < 0,1 Eisen, gesamt (Fe) 1 ) mg/l - < 0,03 Kupfer, gesamt (Cu) 1 ) mg/l - < 0,005 Kieselsäure (SiO 2 ) 1 ) mg/l - < 0,02 Seite 3 von 5
4 Oxidierbarkeit (MnVII-MnII) als KMnO 1 4 ) mg/l < 10 < 3 Öl, Fett 1 ) mg/l < 3 < 1 2 ) Für Betriebsdrücke über 68 bar gilt Tabelle 5. 3 ) Gemessen hinter starksaurem Probeentnahme-Kationenaustauscher. TABELLE 4 Richtwerte für Kesselwasser aus salzfreiem Speisewasser für Umlaufkessel (Wasserrohrund Großwasserraumkessel) bei Zusatz von festen und flüchtigen bei Zusatz von nur flüchtigen Festgesetzter höchster Betriebsdruck (p) bar p 68 und Schaumbildnern ph-wert bei 25 C - 9,5-10,5 > 7,5 Leitfähigkeit bei 25 C 1 ) µs/cm < 150 < 3 Leitfähigkeit bei 25 C 2 ) µs/cm < 50 - Kieselsäure (SiO 2 ) mg/l < 4 < 4 Phosphat (P 2 O 4 ) mg/l < 6-1 ) Gemessen hinter starksaurem Probeentnahme-Kationenaustauscher. 2 ) Gemessen ohne starksaurem Kationenaustauscher. TABELLE 5 Richtwerte für salzfreies Speisewasser für Durchlaufkessel (auch Einspritzwasser) mit flüchtigen mit Oxidationsmitteln mit Ammoniak und Sauerstoff ph-wert bei 25 C - > 9 > 6,5 8-8,5 Leitfähigkeit bei 25 C 2 ) µs/cm < 0,2 < 0,2 < 0,2 Leitfähigkeit bei 25 C 3 ) µs/cm - < 0,25 - Sauerstoff (O 2 ) mg/l - < 0,05 0,15-0,3 Eisen, gesamt (Fe) 1 ) mg/l < 0,02 < 0,02 < 0,02 Kupfer, gesamt (Cu) 1 ) mg/l < 0,003 < 0,003 < 0,003 Kieselsäure (SiO 2 ) mg/l < 0,02 < 0,02 < 0,02 Oxidierbarkeit (MnVII-MnII) mg/l < 3 < 3 < 3 als KMnO 4 Öl, Fett mg/l nicht nachweisbar nicht nachweisbar nicht nachweisbar 2 ) Gemessen hinter starksaurem Probeentnahme-Kationenaustauscher. 3 ) Gemessen ohne starksaurem Kationenaustauscher Seite 4 von 5
5 TABELLE 6 Richtwerte für salzhaltiges Speisewasser für Schnelldampferzeuger Festgesetzter höchster Betriebsdruck (p) bar 6 < p 25 Allgemeine Anforderungen farblos, klar, frei von ungelösten Stoffen ph-wert bei 25 C - > 9 Leitfähigkeit bei 25 C µs/cm < 500 Summe Erdalkalien (Ca 2+ + Mg 2+ ) 2 ) mmol/l < 0,02 Sauerstoff (O 2 ) 1 ) mg/l < 0,02 Kohlensäure (CO 2 ) gebunden 1 ) mg/l < 25 Eisen, gesamt (Fe) 1 ) mg/l < 0,05 Kupfer, gesamt (Cu) 1 ) mg/l < 0,01 Oxidierbarkeit (MnVII-MnII) als KMnO 1 4 ) mg/l < 10 Öl, Fett 1 ) mg/l < 1 TABELLE 7 Richtwerte für Kessel- und Kreislaufwasser von Heißwasseranlagen aus salzhaltigem Speisewasser für Umlaufkessel (Großwasserraum- und Wasserrohrkessel) Festgesetzter höchster Betriebsdruck (p) bar 0,5 < p 25 ph-wert bei 25 C Leitfähigkeit bei 25 C µs/cm < Summe Erdalkalien (Ca 2+ + Mg 2+ ) 2 ) mmol/l < 0,02 Säurekapazität KS8,2 mmol/l 1-5 Kieselsäure (SiO 2 ) 1 ) mg/l < 100 Phosphat (P 2 O 4 ) 3 ) mg/l 5-10 Natriumsulfit (Na 2 SO 3 ) 3 ) mg/l ) Nachweis nur erforderlich, wenn betreffende Dosierchemikalien eingesetzt werden. Seite 5 von 5
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