Widerspruchsbescheid BG W 463/05. der Frau. Höhe des Arbeitslosengeldes II. Entscheidung
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- Ursula Bach
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1 Job-Center Wilhelmshaven, Schillerstr , Wilhelmshaven Gegen Empfangsbekenntnis Rechtsanwälte Kroll & Kauf Haarenfeld 52 c Oldenburg Widerspruchsbescheid Datum: Geschäftszeichen: Auf den Widerspruch wohnhaftwohnhaft vertreten durch vom eingegangen am gegen den Bescheid vom Geschäftszeichen: BG W 463/05 der Frau, Rechtsanwälte Kroll & Kauf, Haarenfeld 52 c, Oldenburg, W 149/ in der Fassung des Änderungsbescheides vom BG wegen Höhe des Arbeitslosengeldes II trifft die Widerspruchsstelle folgende Entscheidung Nach Erteilung des Änderungsbescheides vom wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen angemessenen Aufwendungen werden auf Antrag entsprechend dem Erfolg des Widerspruchs erstattet.
2 2 Begründung Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Widerspruchsführerin (Wf) in der dort genannten Höhe Leistungen im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt. Dagegen richtet sich der frist- und formgerecht erhobene Widerspruch. Der zulässige Widerspruch ist unbegründet. Der zulässige Widerspruch ist nur teilweise begründet. Insoweit wird auf den Änderungsbescheid vom verwiesen, der gemäß 86 Sozialgerichtsgesetz Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) erhalten erwerbsfähige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und hilfebedürftig sind. Gemäß 9 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Zu den Unterkunftskosten, die nach 22 Abs. 1 SGB II in der angemessenen tatsächlichen Höhe anzuerkennen sind, zählen ebenfalls die (Miet-)Nebenkosten. Es sind dies die nach 27 Abs. 1 Zweite Berechnungsverordnung vom Vermieter erhobenen umlagefähigen Betriebskosten. Bei der Beurteilung der Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist vorrangig wegen des konkreten Bezuges zur Örtlichkeit die Mietspiegelmiete zugrunde zu legen. Gemäß der Richtlinie der Stadt Wilhelmshaven, werden die Höchstbeträge nach Auswertung der örtlichen Mietangebote festgesetzt und fortlaufend aktualisiert. Die Miethöchstgrenze beträgt daher im Fall der Wf für einen 2-Personen-Haushalt 307,00 Euro Kaltmiete inklusiv Nebenkosten. Ihre Unterkunftskosten betragen 261,45 Euro (Kaltmiete) zzgl. 123,15 Euro (Nebenkosten). Diese werden auch in dieser Höhe anerkannt. Die Miethöchstgrenze wird somit überschritten. Von den Miethöchstgrenzen kann nach der Besonderheit des Einzelfalles abgewichen werden, zum Beispiel bei Schwangerschaft, Alter oder Behinderung. Diese Besonderheiten wurden jedoch weder vorgetragen noch sind sie nach Aktenlage ersichtlich.
3 3 Mit Schreiben vom wurde die Wf darüber informiert, dass die Miethöchstgrenze überschritten ist. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, die Unterkunftskosten bis zum zu senken. Er wurde darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Frist, falls die Unterkunftskosten nicht gesenkt wurden und keine ausreichenden Nachweise über die Bemühungen vorgelegt wurden die Unterkunftskosten nur noch in der angemessenen Höhe von 258,00 Euro monatlich (ohne Heizkosten) übernommen werden. Unangemessen hohe Aufwendungen sind nur so lange als Bedarf anzuerkennen, wies es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch Wohnungswechsel, Untervermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Es verbleibt ferner dem Antragsteller die Möglichkeit im Einzelfall nachzuweisen, dass er trotz intensiver Bemühungen, die dann durch Bestätigungen in Frage kommender Vermieter, Besichtigungsscheine etc. dargelegt werden müssten, zu dem jeweiligen Wert keine geeignete Unterkunft finden kann. Die Wf wurde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtung der vertraglichen Kündigungsfrist eine Frist von 6 Monaten eingeräumt, in der die Kosten zu senken sind. Insoweit wurde dem Widerspruch teilweise stattgegeben. Nachweise über entsprechende Bemühungen wurden weder vorgelegt noch sind diese nach Aktenlage ersichtlich. Da weder Eintragungen in Wartelisten bei den öffentlichen Baugesellschaften und Baugenossenschaften noch Nachweise vorlegt wurden, dass private Wohnungsanbote genutzt wurden, kann von ernsthaften Bemühungen der Wf, sich um eine angemessene Wohnung zu bemühen, nicht ausgegangen werden. Der Auswertung aus der örtlichen Presse ist zudem zu entnehmen, dass ausreichend Wohnungen zur Verfügung standen, die die Miethöchstgrenze nicht übersteigen (siehe beigefügte Auswertung). Da keine Umstände vorgetragen wurden, die die Miethöchstgrenze über den und damit über 6 Monate hinaus rechtfertigen würden, ist die geänderte Entscheidung über die Höhe von 638,24 Euro ab dem nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen sowie der Zuschlagsberechnung wird auf den Widerspruchsbescheid vom verwiesen. Der Widerspruch konnte keinen weiteren Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf 63 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X).
4 Mietkosten 1. Quartal 2005 für 2 Personen 3 Elpel Paul-Hug-Straße 2 64,37 235,00 63,00 298,00 4,63 2 EG ,00 4, ,00 4,24 2 sofort 17 Harmsen Immo www. Börsenstr ,00 62,00 260,00 4,33 2 sofort prov.-frei, Kabel-TV, 2. OG 18 Harmsen Immo www. Borkumstr ,00 85,00 305,00 5,17 2 sofort EBK, DG 37 Jade WbG Nogatstr ,70 74,30 298,00 6,48 2 n. Vereinb. 1. Etage, Laminat, Kabel-TV 48 Spar und Bau Helgolandstr ,12 230,10 72,65 302,75 5, EG, EBK Ahmstr ,00 50,00 265,00 4, OG, Balkon / Langeoogstr ,50 260,00 4, DeutschBau Altengroden _ ,00 70,00 291,00 5, Marktstraße ,00 48,00 255,00 4, JadeWeserlmmo Banter Weg ,00 76,00 266,00 4,93 2 DG 67 Harmsen Immo www. Müllerstr ,00 90,00 305,00 5, OG 70 Spar und Bau Adm.-Klatt-Str ,00 70,00 306,00 5,46 2 n. Abspr. 2. OG, Balkon 71 Spar und Bau Adm.-Klatt-Str ,00 67,50 293,50 5,44 2 n. Abspr. EG, Balkon 72 Spar und Bau Adm.-Klatt-Str. 15 _ ,00 67,50 294,50 5,45 2 n. Abspr._ EG, Balkon 79 Spar und Bau Adm.-Klatt-Str ,00 76,25 297,25 4, OG 98 Spar und Bau Helgolandstr ,00 72,50 303,50 5,23 2 n. Abspr. EG, Balkon / Bremer Str. / Banter Weg ,00 40,00 280,00 4,67 2 sofort 2. OG 163 Firmenich ,00 62,00 293,00 5, / ,00 40,00 265,00 5,30 2 EG 191 JadeWbG Peterstr ,42 220,00 76,30 296,30 5,44 2 n. Vereinb. 1.OG, renoviert, Teppich 194 BV Rüstringen Harlestr ,19 231,05 74,79 305,84 5, OG, modernisiert 195 BV Rüstringen Siebethsburger Str. 7 E 2 56,58 229,41 69,18 298,59 5, OG, modernisiert ,00 70,00 280,00 5,60 2 DG 219 Jade WbG Im Werder ,10 79,90 295,00 5, Etage 220 Jade WbG Allensteinweg ,14 199,90 92,10 292,00 5,30 2 n. Vereinb. 2. Etage 250 Kruck und Meyer ,00 65,00 285,00 5,09 2 ohne Courtage
5 4 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann bei dem Sozialgericht Oldenburg Oldenburg, Schloßwall 16 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem diese Entscheidung bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass die Entscheidung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung. Gern. 92 des Sozialgerichtsgesetzes soll die Klage die Beteiligten und den Streitgegenstand bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Sie soll den angefochtenen Verwaltungsakt oder den Widerspruchsbescheid bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben und von dem Kläger/der Klägerin oder einer zu seiner/ihrer Vertretung befugten Person mit Orts- und Tagesangabe unterzeichnet sein. Der Klageschrift sind gem. 93 des Sozialgerichtsgesetzes nach Möglichkeit Abschriften für die Beteiligten beizufügen. Im Auftrag Hoffmann
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