Rechtsprechungsübersicht

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1 Erschienen in Arbeitsrecht im Betrieb, Heft 10/ Rechtsprechungsübersicht 2. Teil: Wahleinleitung und Wahldurchführung Im letzten Heft (AiB 9/2009) wurden in einer Rechtsprechungsübersicht wesentliche Entscheidungen zu den Grundsätzen und Grundbegriffen der Betriebsratswahl abgedruckt. In diesem Teil folgen wichtige und neuere Entscheidungen rund um die Wahleinleitung und die Durchführung der Wahl in Leitsatzform (halbfett). Sie knüpfen in der Aktualität an diejenigen Entscheidungen in der Rechtsprechungsübersicht zu diesem Thema an, die in AiB, Heft 1/2006, S. 45 ff., nachzulesen sind. Wegen der zur Wahleinleitung und Wahldurchführung im vereinfachten einstufigen und vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren - insbesondere zur Bestellung/Wahl des Wahlvorstands, Aufstellung von Wahlvorschlägen, zu Fristläufen und nachträglicher schriftlicher Stimmabgabe (vgl. etwa 14a, 17a BetrVG, 28 ff. WO) - bestehenden Besonderheiten dürfen die nachfolgenden Aussagen in den zum»normalen«wahlverfahren (Regelwahlverfahren) ergangenen Entscheidungen auf diese Verfahrensarten nicht unüberprüft übertragen werden. Die Rechtsprechung zu besonderen Problemlagen im vereinfachten Wahlverfahren wurde in AiB 2/2006 in einem gesonderten Abschnitt neben Entscheidungen zur Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Wahlen sowie von Wahlschutz und Wahlkosten dargestellt. Diese Übersicht wird in AiB 12/2009 aktualisiert. Wer organisiert und leitet die Wahl? Eine Betriebsratswahl muss sorgfältig und umfassend vorbereitet und durchgeführt werden. Für diese Aufgabe ist der Wahlvorstand zuständig, der die Wahl einleitet durchführt und das Wahlergebnis feststellt ( 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; 2 ff. WO). Eine Betriebsratswahl muss immer von einem Wahlvorstand durchgeführt werden, sonst ist die Wahl nichtig. Bestellung des Wahlvorstands Der Wahlvorstand wird grundsätzlich entweder durch einen bereits bestehenden Betriebsrat oder in einem Betrieb ohne Betriebsrat durch den Gesamtbetriebsrat, den Konzernbetriebsrat, in einer Betriebsversammlung (Wahl) oder ersatzweise auf Antrag durch das Arbeitsgericht bestellt ( 16 ff. BetrVG). Das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Ersetzung des Wahlvorstands nach 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG entfällt, wenn das Arbeitsgericht in einem Beschlussverfahren nach 18 Abs. 2 BetrVG rechtskräftig festgestellt hat, dass die Betriebsstätte, in der der Wahlvorstand die Betriebsratswahl durchführen soll, nicht betriebsratsfähig ist. Das Ersetzungsverfahren nach 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG wird damit unzulässig. BAG v ABR 27/04, EzA 18 BetrVG 2001 Nr. 1 Die gerichtliche Ersetzung eines Wahlvorstands für die erstmalige Wahl eines Betriebsrats wegen Untätigkeit nach 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist unzulässig, wenn dessen Wahl nichtig gewesen ist. In diesem Fall kann eine die Ersetzung des untätigen Wahlvorstandes betreibende, im Betrieb vertretene Gewerkschaft nur nach 17 Abs. 3 und 4 BetrVG vorgehen und muss zunächst zu einer neuen Betriebsversammlung gemäß 17 Abs. 3 BetrVG einladen. Eine ordnungsgemäße Einladung zu einer Betriebsversammlung nach 17 Abs. 3 BetrVG muss den Zeitpunkt, den Ort, die Einladenden und insbesondere das Thema der Betriebsversammlung - beabsichtigte Wahl eines Wahlvorstands - angeben. Die Einladung muss entweder alle Arbeitnehmer des Betriebs tatsächlich erreichen oder so bekannt gemacht werden, dass diese die Möglichkeit haben, von ihr Kenntnis zu nehmen und an der Versammlung teilzunehmen. Hinsichtlich der Frage, welche Frist bei der Einladung im normalen Wahlverfahren einzuhalten ist, kommt es auf die betrieblichen Verhältnisse an. Eine Einladungsfrist von einer Woche ist ausreichend, wenn alle Arbeitnehmer des Betriebs in demselben Gebäude oder in benachbarten Gebäuden arbeiten. Hingegen ist eine Einladungsfrist von nur einem Arbeitstag unzureichend. Der Gesamtbetriebsrat hat zur Wahrnehmung seiner Befugnis aus 17 Abs. 1 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch hinsichtlich betriebsratsloser Betriebe des Unternehmens. LAG Nürnberg v TaBV 14/06, juris GmbH = AiB Newsletter 2007, Nr. 5, S. 4 = Betriebsratswissen digital 1

2 Wenn dem Arbeitgeber (im Betrieb sind mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt) die Bildung eines Betriebsrats erklärtermaßen unerwünscht ist und die von ihm vorgeschlagenen betriebsangehörigen Mitglieder des zunächst gebildeten Wahlvorstandes die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl vereitelt haben, kann es erforderlich sein, für den Ersatz-Wahlvorstand gemäß 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG mehrheitlich betriebsexterne Mitglieder im Sinne des 16 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zu bestellen. LAG Thüringen v TaBV ¼, juris GmbH Bestellt der Betriebsrat eines Betriebs ohne Außenstellen einen neunköpfigen Wahlvorstand mit der Begründung, er wolle, dass sämtliche Abteilungen im Wahlvorstand vertreten seien, ist dieser Beschluss unwirksam. Die»Erforderlichkeit«einer Erhöhung der Zahl der Wahlvorstandsmitglieder nach 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist nicht gegeben. LAG Nürnberg v TaBV 19/06, juris GmbH = Betriebsratswissen digital Wie leitet der Wahlvorstand die Wahl ein? Für eine gründliche Vorbereitung der Wahl sollte sich der Wahlvorstand genügend Zeit nehmen, um eine Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit der Wahl zu vermeiden ( 19 BetrVG). Vor dem Erlass des Wahlausschreibens ( 3 WO), mit dem die Betriebsratswahl förmlich eingeleitet wird, muss der Wahlvorstand jedoch einige wichtige Aufgaben erfüllen, um das Wahlausschreiben mit dem richtigen Inhalt zu erlassen. Zu diesen Vorbereitungshandlungen gehört zwingend die Information der ausländischen Arbeitnehmer, das Aufstellen der Wählerliste nebst vorheriger Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft der Wähler und ihre Wahlberechtigung, die Ermittlung der Größe des Betriebsrats und der Anzahl der Betriebsratssitze für das Minderheitengeschlecht. Der Arbeitgeber muss dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte insbesondere auch zur Feststellung der nicht zu berücksichtigenden leitenden Angestellten - erteilen und die erforderlichen Unterlagen (Organigramme, Stellenbeschreibungen etc.) zur Verfügung stellen. Dem Wahlvorstand steht ein Beurteilungsspielraum bezüglich der Erforderlichkeit seiner Tätigkeit zu. Die Erforderlichkeit ist nicht nach Erfahrungs- und Richtwerten zu bemessen. Sie richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Der Arbeitgeber ist unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit ( 2 Abs. 1 BetrVG) nicht berechtigt, dem Wahlvorstand bzgl. der von ihm zu leistenden Tätigkeit ein Stundenkontingent vorzugeben. Auch die Wahlvorstandsmitglieder sind aufgrund des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit i.s.d. 2 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebs und ihrer individuellen Fähigkeiten die Wahlvorstandstätigkeit möglichst zügig und effektiv auszuführen. LAG Schleswig-Holstein v Sa 269/04, juris GmbH = NZA-RR 2005, = Betriebsratswissen digital Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer Wegen der Bedeutung des aktiven und passiven Wahlrechts, das selbstverständlich auch ausländischen Beschäftigten zusteht, muss dieses Erfordernis ernst genommen werden. Dem Wahlvorstand ist freigestellt, ob er zum Zwecke der grundsätzlichen Information über den Ablauf einer Betriebsratswahl eine Versammlung für die ausländischen Arbeitnehmer im Beisein eines oder mehrerer Dolmetscher durchführt oder ob er ein Merkblatt in einer Fremdsprache oder ggf. mehreren ausländischen Sprachen verfassen lässt. Der Wahlvorstand hat bei der Frage,»ob«er bei der Besorgnis des Nichtverstehens der deutschen Sprache eine Unterrichtung in geeigneter Weise vornehmen muss, einen relativ engen Spielraum. Dies folgt daraus, dass das Verständnis der Wahlvorschriften Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist. Der Wahlvorstand darf bei der Beurteilung der Frage, ob die im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer der deutschen Sprache i. S. v. 2 Abs. 5 WO mächtig sind, im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, ausländischen Arbeitnehmern die wesentlichen Grundsätze über die durchzuführende Wahl zu vermitteln, um ihnen in gleicher Weise wie deutschen Arbeitnehmern die Wahrnehmung ihres aktiven und passiven Wahlrechts zu ermöglichen, nicht lediglich darauf abstellen, ob sie sich bei der täglichen Arbeit hinreichend verständigen können. Entscheidend ist vielmehr, ob ihre Deutschkenntnisse ausreichen, um die zum Teil komplizierten Wahlvorschriften und den Inhalt eines Wahlausschreibens verstehen zu können. LAG Niedersachsen v TaBV 14/07, juris GmbH Ermittlung der Größe des Betriebsrats Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Anzahl der betriebszugehörigen Arbeitnehmer (vgl. Zahlenstaffel in 9 BetrVG), wobei es in Betrieben mit mehr als 51 Arbeitnehmern für diese Ermittlung nicht mehr auf deren Wahlberechtigung ankommt, so dass dann auch die jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 Jahren mitzählen. Da 9 BetrVG auf die Ermittlung der»in der Regel«2

3 im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abstellt, ist von den»im Normalzustand«(mit Rückblick auf die bisherige personelle Stärke und Einschätzung der zukünftigen Entwicklung) im Betrieb vorhandenen Arbeitnehmern auszugehen. Im Folgenden ist insbesondere die Rechtsprechung zur diesbezüglichen Berücksichtigung»besonderer Personengruppen«dargestellt. Beschäftigte, deren Tätigkeit als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert wird, sind Arbeitnehmer i.s. des 5 Abs. 1 BetrVG und für die Wahl des Betriebsrats nach 7 Satz 1 BetrVG wahlberechtigt. Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber und sind in dessen Betriebsorganisation eingegliedert. Sie sind deshalb auch bei der für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nach 9 BetrVG mit zu berücksichtigen. BAG v ABR 6/04, NZA 2005, S. 480 ff. = Betriebsratswissen digital Bei der befristeten Einstellung von Vertretungskräften für zeitweilig ausfallendes Stammpersonal sind nicht sowohl die Stammarbeitnehmer als auch die Vertretungskräfte als in der Regel beschäftigte Arbeitnehmer des Betriebs i.s.v. 9 BetrVG zu berücksichtigen. BAG v ABR 39/05, juris GmbH Werden Arbeitnehmer im Rahmen einer auf Dauer angelegten Ausgliederung eines Betriebsteils einem anderen Arbeitgeber ohne zeitliche Begrenzung überlassen, dann sind diese Arbeitnehmer im Betrieb, in dem sie tätig sind, auch passiv wahlberechtigt und bei der Größe des Betriebsrats nach 9 BetrVG zu berücksichtigen, wenn im Zeitpunkt der Betriebsratswahl eine konkrete Rückkehrperspektive für die Dauer der bevorstehenden Wahlperiode nicht besteht. Die»Gestellung«von Arbeitnehmern im Rahmen der Ausgliederung eines Betriebsteils ist mit der Arbeitnehmerüberlassung nicht gleichzusetzen. LAG Hamburg v TaBV 17/06, juris GmbH (wie LAG Schleswig-Holstein v TaBV 64/06, juris GmbH) = Betriebsratswissen digital Nach 9 BetrVG hängt die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder von der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer ab. Beschäftigt der Arbeitgeber in seinem Betrieb regelmäßig Aushilfskräfte, mit denen er bei Bedarf jeweils für einen Tag befristete Arbeitsverträge abschließt, zählt die durchschnittliche Anzahl der an einem Arbeitstag beschäftigten Aushilfskräfte zu den in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer i.s.v. 9 BetrVG. BAG v ABR 17/07, NZA 2008, S ff. = Betriebsratswissen digital Quote für das Minderheitengeschlecht Mit der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2001 ist eine Regelung aufgenommen worden, die aus verfassungsrechtlichen Gründen geschlechtsneutral formuliert - den Anteil der Frauen in den Betriebsräten erhöhen soll: Wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrats vertreten sein ( 15 Abs. 2 BetrVG). Der Wahlvorstand muss vor der Wahl die Anzahl der Betriebsratssitze für das Minderheitengeschlecht ermitteln ( 5 WO) und diese Anzahl auch im Wahlausschreiben bekannt geben ( 3 Abs. 2 NR. 5 WO). Die auf Betriebsratswahlen in Postunternehmen nach 24 Abs. 1, 26 PostPersRG, 4 Abs. 1 Satz 2, 6 Nr. 9 Buchst. e WahlO Post entsprechend anzuwendenden Regelungen in 15 Abs. 2 BetrVG und 15 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 WO sind verfassungsgemäß. Die Anordnung in 15 Abs. 2 BetrVG, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, und der in 15 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 WO bestimmte Listensprung verstoßen weder gegen den aus Art. 3 Abs.1 GG resultierenden Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit, noch verletzen sie das durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Recht der Gewerkschaften auf Gewährung gleicher Wettbewerbschancen bei Betriebsratswahlen. BAG v ABR 40/04, NZA 2005, S ff. = Betriebsratswissen digital Wahlausschreiben Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet ( 3 Abs. 1 Satz 2 WO). Es muss zahlreiche gesetzlich vorgeschriebene Angaben enthalten ( 3 Abs. 2 WO) und darf grundsätzlich nach seinem Erlass mit Ausnahme offensichtlicher Unrichtigkeiten nicht mehr geändert werden (Folge: Abbruch des Wahlverfahrens und Erlass eines neuen Wahlausschreibens). Wurde in einem Wahlausschreiben unterlassen, den Ort der Stimmabgabe anzugeben, begründet dies keine Wahlanfechtung, wenn die Bekanntgabe der betrieblichen Wahllokale zu einem späteren Zeitpunkt durch Aushang erfolgte. Insoweit liegt dann eine Berichtigung im Sinne von 19 Abs. 1 BetrVG vor, wenn eine Ergänzung so rechtzeitig erfolgt, dass für die Wahlberechtigten keine Einschränkung ihres Wahlrechts eintritt. 3

4 Gleiches gilt, wenn eine Änderung der Wahlstunden innerhalb des im Wahlausschreiben angegebenen, gleich bleibenden Wahltags erfolgt, hierfür zwingende Gründe vorliegen und diese Änderung so rechtzeitig bekannt gemacht wird, dass die Arbeitnehmer des Betriebs zweifelsfrei davon Kenntnis nehmen können. BAG v ABR 4/85, AP Nr. 12 zu 19 BetrVG 1972 = Betriebsratswissen digital Dem in 24 Abs. 2 WO genannten Personenkreis muss das Wahlausschreiben so rechtzeitig übersandt werden, dass dieser noch ausreichend Gelegenheit hat, eine Entscheidung über die aktive Teilnahme an der Wahl zu treffen. Verstößt der Wahlvorstand gegen diese ihm obliegende Verpflichtung, ist die Betriebsratswahl nach 19 Abs. 1 BetrVG anfechtbar.lag Hamburg v TaBV 2/07, juris GmbH Was ist nach Erlass des Wahlausschreibens zu beachten? Ein Abdruck von Wählerliste und Wahlordnung sind vom Wahlvorstand an geeigneter Stelle in jeder Betriebsstätte zur Einsichtnahme auszulegen. Fristgemäß eingegangene Einsprüche gegen die Wählerliste müssen von ihm geprüft und entschieden werden; ebenso die Mängelfreiheit eingegangener Wahlvorschläge bzw. Vorschlagslisten. Diese müssen im Betrieb bekannt gemacht und die Voraussetzungen einer»schriftlichen Stimmabgabe«(Briefwahl«) beachtet werden. Schließlich hat der Wahlvorstand die ordnungsgemäße Durchführung des eigentlichen Wahlaktes zu leiten und zu überwachen. Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) Das Gesetz geht davon aus, dass die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) erfolgt ( 14 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Sie findet jedoch im vereinfachten Wahlverfahren ( 14a BetrVG) immer (zwingend) nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (»Persönlichkeitswahl«) statt und im»normalen«wahlverfahren, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird ( 14 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unter Beachtung eines in 14 Abs. 4 und 5 BetrVG geregelten Unterschriftenquorums - Wahlvorschläge machen ( 14 Abs. 4 BetrVG). Ein Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss nach 14 Abs. 4 BetrVG von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Die Bewerberliste und die Liste mit den Stützunterschriften müssen eine einheitliche Urkunde bilden. Das erfordert nicht, dass sich Bewerber- und Unterschriftenliste auf einem Blatt befinden oder mehrere Blätter körperlich fest, etwa durch Zusammenheftung, miteinander verbunden sind. Die Verbindung kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben: fortlaufenden Seitenzahlen, fortlaufender Nummerierung der Unterschriften, aus der graphischen Gestaltung oder aus der Wiedergabe des Kennworts auf der Vorschlagsliste auf den einzelnen Blättern des Wahlvorschlags. Falls derartige Umstände nicht vorliegen, weist der Wahlvorschlag deshalb nicht die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften auf. Dann ist er nach 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ungültig und darf nicht zur Wahl zugelassen werden. BAG v ABR 39/04, NZA 2005, S. 116 ff. = Betriebsratswissen digital Die Befugnisse eines Listenvertreters begrenzen sich gemäß 6 Abs. 4 Satz 2 WO 2001 auf die Abgabe von zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen. Die Rücknahme eines Wahlvorschlages fällt hierunter nicht, da diese auf eine vollständige Beseitigung des Vorschlags gerichtet ist und hierdurch in die Rechte aller übrigen Unterzeichner eingegriffen wird. LAG Niedersachsen v TaBV 5/07, juris GmbH = AuR 2007, 406 = Betriebsratswissen digital Die 2-Wochen-Frist von 6 Abs. 1 Satz 2 WO endet am letzten Tag frühestens bei Dienstende/Arbeitsende des Betriebs. Eine Verkürzung dieser Frist durch Festsetzung des Fristendes auf Uhr ist unzulässig. LAG München v TaBV 79/07, juris GmbH Prüfung von Wahlvorschlägen durch den Wahlvorstand Nach 14 Abs. 4 BetrVG muss ein Wahlvorschlag der Arbeitnehmer von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Enthält ein Wahlvorschlag eine zu geringe Anzahl von Stützunterschriften, ist er nach 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ungültig. Befinden sich die Bewerberliste und die Stützunterschriften auf mehreren Blättern, muss eindeutig erkennbar sein, dass diese eine einheitliche Urkunde bilden. Dies kann sich nicht nur aus einer körperlich festen Verbindung der Blätter ergeben, sondern auch aus sonstigen, den Schriftstücken anhaftenden Merkmalen, z.b. der Wiedergabe des Kennworts auf den einzelnen Blättern. Der Wahlvorstand hat am letzten Tag der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen Vorkehrungen zu treffen, damit er eingehende Wahlvorschläge möglichst sofort prüfen und die Listenvertreter über etwaige Mängel informieren kann. Verletzt er diese ihm nach 7 Abs. 2 Satz 2 WO obliegende Pflicht, kann dies zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen. BAG v ABR 39/04, AP Nr. 2 zu 14 BetrVG 1972 = AiB 2006, 51 ff. = Betriebsratswissen digital 4

5 Die Ungültigkeit einer Vorschlagsliste entbindet den Wahlvorstand nicht von seiner Verpflichtung, Doppelkandidaten zu einer Erklärung aufzufordern, welche Bewerbungen sie aufrechterhalten ( 6 Abs. 7 Satz 2 WO 2001). Ein Verstoß des Wahlvorstandes gegen diese Verpflichtung macht die Wahl unwirksam. LAG München v TaBV 102/06, juris GmbH = Betriebsratswissen digital Nach 14 Abs. 4 BetrVG muss ein Wahlvorschlag von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Der Wahlvorstand hat am letzten Tag der Frist zur Erreichung von Wahlvorschlägen die eingehenden Wahlvorschläge sofort zu prüfen und die Listenvertreter über etwaige Mängel zu informieren. Die Verletzung der dem Wahlvorstand nach 7 Abs. 2 Satz 2 der ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung) obliegenden Pflicht kann zur Anfechtung der Betriebsratswahl führen. LAG Niedersachsen v , 4 TaBV 85/06, juris GmbH (so auch nachgehend: BAG v ABR 65/07, juris GmbH) Wahrung des Wahlgeheimnisses Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Grundsätze der freien und geheimen Wahl dadurch verletzt werden, dass ein Wahlbewerber (Brief)Wahlunterlagen für eine Persönlichkeitswahl persönlich überbringt und Wahlberechtigte ihre Stimme in seiner Gegenwart bzw. der Gegenwart eines von ihm als Sprachmittler hinzugezogenen Dolmetschers abgeben. OVG Nordrhein-Westfalen v A 5195/04.PVL, PersR 2007, S. 37 ff. Besteht eine Verkaufsstelle aus mehreren Räumen (z.b. Büroraum und Verkaufsraum), muss im Wahlausschreiben gemäß 3 Abs. 2 Nr. 11 WO angegeben werden, in welchem Raum die Stimmabgabe erfolgt. Mehrere Räume können nur dann einen Wahlraum i.s.v. 12 Abs. 1 Satz 1 WO bilden, wenn gewährleistet ist, dass die Aufsichtspersonen von ihrem Standort aus das Wahlgeschehen überblicken. Wo nicht in einem überwachbaren Nebenraum gewählt wird, ist ein Aufstellen von Wandschirmen, Trennwänden o.ä. im Wahlraum selbst erforderlich. Die in Verkaufsräumen vorhandenen Regale können eine unbeobachtete Stimmabgabe nicht gewährleisten. LAG Düsseldorf v TaBV 41/07, juris GmbH = AuR 2008, 120 Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) Zu unterscheiden ist die schriftliche Stimmabgabe auf Verlangen von am Wahltag verhinderten Arbeitnehmern ( 24 Abs. 1 WO), ohne Verlangen wegen der dem Wahlvorstand bekannten Abwesenheit aufgrund der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses ( 24 Abs. 2 WO) und auf Beschluss des Wahlvorstands für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe ( 24 Abs. 3 WO). Die persönliche Erklärung muss stets zusammen mit dem im Wahlumschlag befindlichen Stimmzettel im Freiumschlag an den Wahlvorstand gesandt werden. Es ist nicht zulässig alle persönlichen Erklärungen, z.b. in einer Filiale, zu sammeln und unabhängig vom Wahlumschlag an den Wahlvorstand zu senden. LAG Hamm v TaBV 105/06, juris GmbH Der Wahlvorstand darf nicht generell die schriftliche Stimmabgabe für alle Arbeitnehmer unabhängig von den Voraussetzungen des 24 WO BetrVG anordnen. LAG Hamm v TaBV 109/06, juris GmbH Bei einem Arbeitgeber, der Arbeitnehmerüberlassungen zum Unternehmensgegenstand hat, darf der Wahlvorstand regelmäßig davon ausgehen, dass die Leiharbeitnehmer am Wahltag verliehen und nicht in der Niederlassung anwesend sein werden, es sei denn, er hat entgegenstehende Kenntnisse. Bei Leiharbeitnehmern ergibt sich die Betriebsabwesenheit bereits aus der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses. LAG Hessen v TaBV 163/07, juris GmbH (Rechtsbeschwerde eingelegt; Az. beim BAG 7 ABR 77/08) Was bleibt noch zu tun? Bevor der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift erstellen ( 18 Abs. 3 BetrVG, 16, 23 WO), die neu gewählten Betriebsratsmitglieder unterrichten ( 17, 23 Abs. 1 WO), die gewählten Betriebsratsmitglieder bekannt machen ( 18 WO) und innerhalb einer Woche nach dem Wahltag zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats einladen kann ( 29 Abs. 1 BetrVG), muss das Wahlergebnis feststehen. Wie wird das Wahlergebnis festgestellt? Die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt grundsätzlich unverzüglich nach Abschluss der Wahl durch öffentliche Auszählung der Stimmen und Bekanntgabe des Wahlergebnisses ( 18 Abs. 3 BetrVG, 13, 14 WO) im Anschluss an die Feststellung der Sitzverteilung und der gewählten Betriebsratsmitglieder ( 15 WO). 5

6 Die Betriebsratswahl ist für unwirksam zu erklären, wenn der Wahlvorstand mit der Öffnung der Freiumschläge der Briefwähler vor demjenigen Zeitpunkt beginnt, der im Wahlausschreiben als Beginn des Wahlzeitraums im Wahllokal angegeben ist. Dies gilt auch, wenn der Wahlvorstand hierbei vollzählig versammelt ist; es fehlt an der Öffentlichkeit der Sitzung. LAG Nürnberg v TaBV 46/07, LAGE 19 BetrVG 2001 Nr 3a = AuR 2008, S. 161 = Betriebsratswissen digital Soll die Stimmauszählung zu einem anderen als im Wahlausschreiben angegebenen Zeitpunkt oder an einem anderen Ort stattfinden, muss dies vom Wahlvorstand rechtzeitig im Betrieb bekannt gemacht werden. Anderenfalls ist die Wahl anfechtbar. LAG München v TaBV 87/07, juris GmbH Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen. Der Einsatz von elektronischen Wahlgeräten ist nur unter engen Voraussetzungen mit dem Grundgesetz vereinbar. So müssen im Hinblick auf die Manipulierbarkeit und Fehleranfälligkeit elektronischer Wahlgeräte die wesentlichen Schritte von Wahlhandlung und Ergebnisermittlung zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. Dazu muss der Wähler selbst nachvollziehen können, ob seine abgegebene Stimme als Grundlage für die Auszählung oder jedenfalls als Grundlage einer späteren Nachzählung unverfälscht erfasst wird. Elektronische Wahlgeräte können bei Wahlen eingesetzt werden, wenn die Möglichkeit einer zuverlässigen Richtigkeitskontrolle gesichert ist, etwa durch eine anderweitige Erfassung der Stimmen neben der elektronischen Speicherung. In Frage kommt beispielsweise der Ausdruck eines für den jeweiligen Wähler sichtbaren Papierprotokolls der abgegebenen Stimme zusätzlich zu deren elektronischer Erfassung, oder die Kennzeichnung eines Stimmzettels bei gleichzeitiger oder nachträglicher elektronischer Erfassung der getroffenen Wahlentscheidung. BVerfG v BvC 3/07, 2 BvC 4/07, juris GmbH Einsichtnahme in Wahlakten Nach 19 WO besteht grundsätzlich auch ohne Darlegung eines besonderen rechtlichen Interesses und unabhängig von einem Wahlanfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsverfahren ein Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die vom Betriebsrat aufbewahrten Wahlakten der Betriebsratswahl. Das gilt jedoch nicht für Bestandteile der Wahlakten, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner wahlberechtigter Arbeitnehmer zulassen, z.b. die mit Stimmabgabevermerken des Wahlvorstands versehenen Wählerlisten. Die Einsichtnahme in derartige Unterlagen durch den Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn gerade dies zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist. Das hat der Arbeitgeber darzulegen. BAG v ABR 54/04, NZA 2006, S. 59 ff. = ZIP 2006, S. 152 = Betriebsratswissen digital Fazit Hinreichende Grundkenntnisse über die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Vorbereitung (Wahlinitiatoren!) und Durchführung der Betriebsratswahl (Wahlbewerber und Wahlvorstände) stellen für die Akteure sicher, dass es bei der Wahl nicht zu bedeutsamen Fehlern oder Verstößen kommt. Diese können zur Anfechtung ( 19 BetrVG) oder gar Nichtigkeit der Wahl oder zu Eingriffen in ein laufendes Wahlverfahren durch»einstweilige Verfügung«führen (vgl. hierzu im Einzelnen: Berg/Heilmann, So läuft s von Anfang an richtig!, AiB 2009, S. 364ff.). Dies ist vor allem bei Neugründungen von Betriebsräten zu beachten, etwa wenn ein mitbestimmungsfeindlicher Arbeitgeber geradezu nach Fehlern sucht, um die Wahl zu torpedieren. Eine weitgehend fehlerfreie und ordnungsgemäße Wahl ist aber auch bei der Neuwahl in Betrieben mit schon bestehendem Betriebsrat unerlässlich, um eine Kontinuität der Interessenvertretung zu gewährleisten. Durch das Studium der abgedruckten und zum Nachlesen empfohlenen Rechtsprechungsübersichten, der weiteren Beiträge in diesem Heft und durch die Inanspruchnahme gewerkschaftlicher Schulungsangebote erhalten die Wahlakteure jedoch genügend»rüstzeug«, um die anstehenden Wahlen zum Erfolg zu führen. Ralf-Peter Hayen ist Referatsleiter im Bereich Mitbestimmung und Unternehmenspolitik beim DGB Bundesvorstand und ehrenamtlicher Richter beim Bundesarbeitsgericht 6

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