3.4 Vergabe- und Vertragsordnungen

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1 Seite 1 Der ehemalige Begriff Verdingungsordnungen stellt den Oberbegriff für die einzelnen dar. Sie enthalten die für die Vergabe von Aufträgen maßgeblichen Regelungen und sind so die materiellen Grundprinzipien des Vergaberechts. Sie sind keine Gesetze oder Verordnungen, sondern stellen interne Verwaltungsvorschriften dar, die jedoch durch Verweisungen in der Vergabeverordnung und per Haushaltsrecht für die öffentlichen Auftraggeber bindend sind. Es sind somit Regeln, die der öffentliche Auftraggeber bei der Auftragsvergabe zu beachten hat. Durch vorgegebene formstrenge Verfahren sollen Missbräuche und Unwirtschaftlichkeit verhindert und ein ausgewogenes Verhältnis der Interessen der Vertragspartner gesichert werden. Die Regeln und Grundsätze der Vertragsordnungen finden grundsätzlich nur Anwendung, wenn dies im konkreten Einzelfall zwischen den Partnern im Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsvertrag vereinbart ist. Schon bei der Ausschreibung einer Leistung bzw. Lieferung weist deshalb der Auftraggeber (z. B. eine Gemeinde) darauf hin, dass die Vergabe nach den Bestimmungen der VOB oder VOL erfolgt. Sie sind dazu bestimmt, Lücken im Gesetz (z. B. 631 ff. BGB) zu schließen, und dienen damit auch der Rechtssicherheit in den Vergabeverfahren. VOB und VOL bestehen aus mehreren Teilen. Teil A regelt das Verfahren bis zum Vertragsabschluss. Teil B in der VOB auch Teil C behandelt die Be-

2 Seite 2 ziehungen der Beteiligten nach Vertragsabschluss, d. h. deren Rechte und Pflichten bei der Vertragsdurchführung und -abwicklung. Die Ordnungen sind in der Hierarchie der Vergaberichtlinien unterhalb des GWB und der Vergabeverordnung einzuordnen, d. h., sie werden erst durch die Verweisungen in der Vergabeverordnung 4 bis 6 sowie per Haushaltsrecht für die öffentlichen Auftraggeber bindend. Mit der neuen VgV sind die vorgenannten Verweisungen in den 4 bis 6 VgV ebenfalls geändert worden. In der ab gültigen VgV wird jetzt auf die 2009 neu herausgegebenen VOL/A, VOB/A und VOF verwiesen, die somit durch die Verweisungen in den 4 6 VgV für den EU-Bereich Abschnitt 2 VOB/A Ausgabe 2009, Abschnitt 2 VOL/A Ausgabe 2009 und VOF Ausgabe 2009 ab verbindlich vorgeschrieben sind. Die Abschnitte 1 der VOB/A Ausgabe 2009 und VOL/A Ausgabe 2009 für die nationalen Vergaben mussten allerdings von Bund und den einzelnen Bundesländern unmittelbar durch Erlasse oder Rundschreiben gesondert in Kraft gesetzt werden..1 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Ausgabe 2009 Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) befasst sich in ihren drei Hauptteilen mit der Vergabe von Bauleistungen (Teil A, DIN 1960, Abschnitte 1 2) von der Ausschreibung der Bauleistungen bis zur Zuschlagserteilung und dem

3 Seite 3 Vertragsabschluss; weiterhin mit den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (Teil B, DIN 1961) vom Vertragsabschluss über die Ausführung bis zur Abnahme, Abrechnung, Zahlung und Gewährleistung und im Teil C mit den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), in der die entsprechenden DIN-Normen ab Nummer ff. enthalten sind. Die VOB wird vom Deutschen Verdingungsausschuss für Bauleistungen erarbeitet und bestand seit der Ausgabe 1992 aus vier Abschnitten. Ab der Ausgabe 2009 besteht die VOB allerdings nur noch aus zwei Abschnitten, da die Regelungen der 3. und 4. Abschnitte der VOB/A Ausgabe 2006 nunmehr entbehrlich sind und die materiellen Vergaberegeln dieser Abschnitte in das GWB und insbesondere in die Sektorenverordnung (SektVO) vom (BGBl. I S. 3110) überführt worden sind. Abschnitt 1 der VOB/A enthält die sogenannten Basisparagrafen, die von öffentlichen Auftraggebern unterhalb der Schwellenwerte der VgV anzuwenden sind. Abschnitt 2 der VOB/A besteht aus den Basisparagrafen und zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/18/EG für EU-weite Vergaben. Diese a-paragrafen gelten somit für die Vergabe von Bauaufträgen, die den vorgegebenen Schwellenwert gemäß VgV erreichen oder überschreiten. Die VOB findet somit nur bei der Vergabe von Bauleistungen Anwendung. Weitere Einzelheiten zu den drei Teilen der VOB und den Änderungen in den Ausgaben 2009 sind im Kapitel 4 aufgeführt.

4 Seite 4.2 Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A), Ausgabe 2009 Die VOL gilt für Lieferungen und Leistungen, die keine Bauleistung sind (außer jedoch Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit (i. S. v. 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG) erbracht werden, z. B. Leistungen von Architekten, Ingenieuren, Vermessungsingenieuren, Rechtsanwälten und Notaren). Auch die VOL besteht aus mehreren Teilen und Abschnitten. In Teil A werden die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zum Vertragsabschluss geregelt. In der VOL/A werden sowohl das im Haushaltsrecht verankerte Prinzip der Wirtschaftlichkeit als auch der EG-Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Transparenz für alle anwendungspflichtigen Auftraggeber berücksichtigt. Die VOL bestand bis zur Ausgabe 2009 ebenfalls aus vier Abschnitten. Ab der Ausgabe 2009 besteht die VOL (wie die VOB) nur noch aus zwei Abschnitten, da die Regelungen der 3. und 4. Abschnitte der VOL/A Ausgabe 2006 nunmehr entbehrlich sind und die materiellen Vergaberegeln dieser Abschnitte in das GWB und insbesondere in die Sektorenverordnung (SektVO) vom (BGBl. I S. 3110) überführt worden sind.

5 Seite 5 Dabei gelten Abschnitt 1: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen unterhalb der Schwellenwerte der VgV Abschnitt 2: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen nach der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge für die Vergabe von Lieferund Dienstleistungsaufträgen, die den Schwellenwert der Richtlinie oder der VgV erreichen oder übersteigen Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 der VOL/A finden keine Anwendung, wenn die Aufträge die Tätigkeiten in den Bereichen der Trinkwasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung betreffen, da die Vergaberegeln hierfür in die Sektorenverordnung (SektVO) vom (BGBl. I S. 3110) überführt worden sind. In Teil B der VOL werden die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen behandelt. Dieser Teil wird bei der Vergabe nach VOL Bestandteil des Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrags. Die allgemeinen Bedingungen können durch besondere Bedingungen (im Einzelfall) und durch technische Bedingungen ergänzt werden. Auf die besonderen Vertragsbedingungen für den Kauf und die Wartung sowie Miete von EDV- Anlagen und -geräten und für das Erstellen, Über-

6 Seite 6 lassen sowie die Pflege von Datenverarbeitungsprogrammen wird verwiesen. Einen Teil C hat die VOL nicht. Weitere Einzelheiten zu den zwei Teilen der VOL und den Änderungen in den Ausgaben 2009 sind im Kapitel 5 aufgeführt..3 Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF), Ausgabe 2009 Die VOF ist neben der VOB und der VOL die dritte große Säule innerhalb der. Mit der Novellierung der VOF erfolgten weiterhin Umsetzungen der Regelungen der Richtlinie 2004/18/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom sowie in das Deutsche Vergaberecht Vereinfachungen. Die VOF wird unter gemeinsamem Vorsitz des BMWi und des BMVBS durch den Ausschuss zur Erarbeitung der Vergabeverordnung für freiberufliche Dienstleistungen überarbeitet. Änderungen in der VOF im Anwendungsbereich, Verfahrensablauf und elektronische Vergabe Die Neufassung der VOF umfasst insbesondere Anpassungen der Struktur und Chronologie an den

7 Seite 7 tatsächlichen Verfahrensablauf sowie Anpassungen der Terminologie an VOB und VOL. Die bereits im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in der Vergabeverordnung (VgV) enthaltene Regelungen für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen sind in der VOF Ausgabe 2009 nicht mehr enthalten. Die VOF wurde neu strukturiert und zusammengefasst. Die VOF Ausgabe 2009 sieht nur noch 20 Paragrafen (bislang 26 Paragrafen) sowie Anhang I (Kategorien und Bezeichnungen der Leistungen), Anhang II (Anforderungen an die Geräte, die für den elektronischen Empfang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote verwendet werden) und Anhang TS (Technische Spezifikationen) vor. Weiterhin wurde das für die Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen anzuwendende Verhandlungsverfahren bezüglich Inhalt und Ablauf klarer beschrieben. Die VOF ist auf drei Kapitel erweitert worden: Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften, 1 14 VOF Kapitel 2 Wettbewerbe (spezifische Vorschriften für die Durchführung von Wettbewerben), VOF Kapitel 3 Besondere Vorschriften zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, VOF

8 Seite Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften Im Kapitel 1 sind die Grundsätze und alle Verfahrensvorschriften des Verhandlungsverfahrens enthalten. 1 VOF Anwendungsbereich Im 1 der VOF 2009 sind die Bestimmungen des 1 Freiberufliche Leistungen und des 2 Anwendungsbereich der bisher geltenden Fassung der VOF 2006 zusammengefasst worden. Die Regeln der VOF gelten danach für die Vergabe von Aufträgen über Dienstleistungen des Anhangs I Teil A, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, sowie bei Wettbewerben nach Kapitel 2. Bei der Beurteilung, ob eine Leistung freiberuflich ist, kann auf die steuerrechtliche Definition des 18 Einkommensteuergesetz (EStG) zurückgegriffen werden, wonach zu den freiberuflichen Tätigkeiten die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit und die selbstständige Tätigkeit von Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren, Patentanwälten, Vermessungsingenieuren, Ingenieuren, Architekten, Handelschemikern, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, beratenden Volks- und Betriebswirten, vereidigten Buchprüfern und Steuerbevollmächtigten gehört.

9 Seite 9 Für die Vergabe der in Anhang I Teil B genannten Dienstleistungen gelten nur 6 Absatz 2 bis 7 VOF (Aufgabenbeschreibung) und 14 VOF (Information über die Auftragserteilung, Verzicht auf die Auftragserteilung). Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen sowohl des Anhangs I Teil A als auch des Anhangs I Teil B sind, werden nach den Regelungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert anteilsmäßig überwiegt. Die Bestimmungen der VOF sind allerdings nur anzuwenden, wenn der geschätzte Auftragswert die Schwellenwerte für Dienstleistungen oder Wettbewerbe ohne Umsatzsteuer nach 2 der Vergabeverordnung erreicht oder überschreitet (ab = Euro bzw. bei losweiser Vergabe von Dienstleistungsaufträgen ab Euro). Unterhalb der vorgenannten EU-Schwellenwerte werden freiberufliche Leistungen freihändig im Wettbewerb nach den allgemeinen Regeln des Haushaltsrechts (sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung) vergeben. 2 VOF Grundsätze Die Grundsätze des Vergabeverfahrens sind, analog zur VOB/A und VOL/A, in einem eigenständigen Paragrafen zusammengefasst. Sie waren bisher, neben anderen Bestimmungen, im 4 VOF 2006 enthalten. Zu den Grundsätzen zählen u. a.: Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots (Diskriminierungsverbots) und des Transparenzgebots

10 Seite 10 3 VOF Vergabeart Die in der Ausgabe 2006 im 5 VOF gefassten Regelungen sind nun dem neuen 3 VOF 2009 zugeordnet worden. Damit sind jeweils vergleichbare Regelungen in allen Vergabeordnungen (VOB/A und VOL/A) an gleicher Stelle gefasst. Als Vergabeart wird in dieser Regelung das Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) vorgegeben, ggf. in der Abwicklung in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen. Nur in Ausnahmefällen, die in 4 Absatz 4 VOF genannt sind, können die Auftraggeber ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vorsehen. Die Bestimmungen zur Berechnung des Auftragswerts, die noch in der VOF 2006 in 3 festgelegt waren, sind nunmehr ausschließlich in 3 VgV Schätzung des Auftragswerts aufgenommen und somit in der VOF nicht mehr enthalten. 4 VOF Teilnehmer am Vergabeverfahren Die Regelungen des 7 Teilnehmer am Wettbewerb und des 11 Ausschlusskriterien aus der VOF 2006 sind nun im neuen 4 VOF 2009 zusammengefasst worden. Nach dieser Regelung können Bewerber oder Bieter einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein, die Leistungen nach 1 Ab-

11 Seite 11 satz 1 VOF erbringen (Vergabe von Aufträgen über Dienstleistungen des Anhangs I Teil A, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann). Neu aufgenommen ist in der VOF 2009 der Begriff des Bieters, der bisher in der VOF nicht enthalten war (bisher wurde nur von Bewerbern gesprochen). Dies steht auch i. V. m. einer Klarstellung in 11 Absatz 6 VOF 2009, wonach die Entscheidung für einen Bieter nur auf der Grundlage eines zuschlagsfähigen Angebots zulässig ist. Weiterhin wurde in den Regelungen über die Teilnahme am Vergabeverfahren auch eine Verpflichtung der Auftraggeber aufgenommen, dass der Wettbewerb nicht verfälscht werden darf, wenn Bewerber oder Bieter vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt haben (Projektantenproblematik). Der Informationsvorsprung des Projektanten gegenüber den anderen Bewerbern/Bietern muss in diesen Fällen in geeigneter Weise ausgeglichen werden (z. B. durch ausreichende und umfängliche Informierung aller Bewerber/Bieter über die vorgesehenen Aufgaben). Weiterhin sind in 4 ab dem Absatz 6 VOF die Sachverhalte aufgeführt, aufgrund derer ein Bewerber oder Bieter von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen ist (in der VOF 2006 waren diese Ausschlusskriterien in 11 geregelt).

12 Seite 12 5 VOF Nachweis der Eignung Die Regelungen zum Nachweis der Eignung sind neu in 5 geregelt (in der VOF 2006 waren diese Regelungen in den 12 und 13 enthalten). Ebenfalls neu ist vorgegeben, dass zum Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) nur Unterlagen und Angaben gefordert werden dürfen, die durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sind. Dabei hat der Auftraggeber allerdings die berechtigten Interessen der Bewerber oder Bieter zum Schutz ihrer technischen, fachlichen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen. Als Eignungsnachweis sind in den in 5 Absatz 2 VOF genannten Fällen grundsätzlich Eigenerklärungen zu verlangen. Die Forderung von darüber hinausgehenden Bescheinigungen oder sonstigen Nachweisen und Angaben haben die Auftraggeber in der Dokumentation gesondert zu begründen. Fehlende Nachweise und Erklärungen können gem. 5 Absatz 3 auf Anforderung der Auftraggeber bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist (z. B. 6 Tage analog der Regelung in der VOB/A) nachgefordert werden, bevor ein Angebot wegen Unvollständigkeit ausgeschlossen wird (siehe hierzu ebenfalls die Regelung in 11 Absatz 3 VOF 2009). Weiterhin neu ist in 5 Absatz 9 eine Regelung aufgenommen worden, wonach Bescheinigungen als Nachweis der Eignung der zuständigen Berufskammern auch anzuerkennen sind.

13 Seite 13 6 VOF Aufgabenbeschreibung Der ehemalige 8 Absatz 1 VOF 2006 ist neu in 6 Absatz 1 VOF 2009 wie folgt formuliert worden: (1) Die Aufgabe ist klar und eindeutig zu beschreiben, damit alle Bewerber oder Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen können. Damit ist neu deutlich festgelegt worden, dass die Aufgabe klar und eindeutig zu beschreiben ist. Die Eindeutigkeit der Beschreibung der Leistung setzt voraus, dass sie in ihrer inhaltlichen Zusammenstellung und der dabei gewählten Ausdrucksweise so gehalten sein muss, dass sie von allen fachkundigen Bewerbern oder Bietern in gleicher Weise verstanden wird. Ein ordnungsgemäßer Wettbewerb ist nur möglich, wenn alle Bewerber oder Bieter die gleiche Ausgangsposition erhalten. Dazu gehört alles, was für die Entschließung des Bewerbers oder Bieters hinsichtlich seines Handelns beim Wettbewerb von Bedeutung ist. Zur Eindeutigkeit gehört es auch, dass die Aufgabe so klar formuliert sein muss, dass die einzelnen Bewerber oder möglichen Bieter sie richtig verstehen können. Die in 8 Absatz 8 VOF 2006 enthaltene Regelung zur Angabe der die Aufgabenstellung beeinflussenden Umstände ist ersatzlos entfallen, da die Formulierung hierzu in Absatz 1 des 6 VOF 2009 bereits eindeutig ist. 7 VOF Fristen Die in der VOF 2006 in 14 enthaltenen Regelungen sind neu in der VOF 2009 in 7 geregelt worden. Dieser Paragraf ist inhaltlich nur marginal geändert

14 Seite 14 worden. Es wird von den Auftraggebern neu in der Mehrzahl gesprochen und einzelne Sätze sind umgestellt worden. 8 VOF Grundsätze der Informationsübermittlung Die Grundsätze der Informationsübermittlung waren in der VOF 2006 im 4 Absätze 6 11 geregelt. In dem neuen 8 der VOF 2009 ist gebündelt in Absatz 1 festgelegt, dass die Auftraggeber bereits in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angeben müssen, ob die Informationen auf dem Postweg, mittels Telefax, direkt, elektronisch oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel übermittelt werden. Weiterhin muss das für die elektronische Übermittlung gewählte Netz allgemein verfügbar sein und darf den Zugang der Bewerber und Bieter zu den Vergabeverfahren nicht beschränken. Die dafür zu verwendenden Programme und ihre technischen Merkmale müssen ebenfalls allgemein zugänglich, kompatibel mit allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie und nicht diskriminierend sein. Die ebenfalls zulässigen telefonisch gestellten Anträge auf Teilnahme sind vom Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Anträge auf Teilnahme in Textform zu bestätigen. In Absatz 5 des 8 VOF 2009 ist zudem festgelegt, dass die Angebote unterschrieben sein müssen bzw. elektronisch übermittelte Angebote mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und den Anforderungen des Auftraggebers oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen sind.

15 Seite 15 Bei Abgabe des Angebots per Telefax genügt die Unterschrift auf der Telefaxvorlage. 9 VOF Bekanntmachungen Die Regelungen über die Bekanntmachungen sind in 9 VOF verblieben. Es ist weiterhin festgelegt worden, dass die Bekanntmachung einer beabsichtigten Auftragsvergabe nach dem in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenen Muster erstellt werden muss und Auftraggeber, die einen Wettbewerb nach Kapitel 2 durchführen wollen, ihre Absicht durch Bekanntmachung nach dem in Anhang XII der Verordnung (EG) Nummer 1564/2005 enthaltenen Muster an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich mitteilen müssen. Die Bekanntmachung ist weiterhin elektronisch oder auf anderem Weg unverzüglich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln. Neu ist in Absatz 4 des 9 VOF 2009 aufgenommen worden, dass die Bekanntmachungen unentgeltlich und ungekürzt im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der jeweiligen Originalsprache und eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile davon in den anderen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht werden. Die Regelungen zu der Bekanntmachung der Nachprüfungsbehörden (vormals 21 VOF 2006 Nachprüfungsbehörden) ist in der VOF 2009 nicht mehr gesondert in einem einzelnen Paragrafen aufgenommen worden. Dennoch müssen selbstver-

16 Seite 16 ständlich weiterhin die Nachprüfungsbehörden in der Bekanntmachung angegeben werden (siehe Abschnitt VI.4.1 des Bekanntmachungsformulars, zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren). 10 VOF Auswahl der Bewerber Die Regelungen zu der Auswahl der Bewerber in 10 der VOF sind größtenteils neu formuliert, geändert und ergänzt worden. Bereits im Absatz 1 ist eindeutig und verkürzt formuliert worden, wen die Auftraggeber unter den Bewerbern, die nicht ausgeschlossen wurden und die die Eignungskriterien (Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit) erfüllen, auswählen und zu Verhandlungen auffordern. In Absatz 2 ist nun vorgegeben worden, dass die der Auswahl zugrunde gelegten Eignungskriterien und die erforderlichen Erklärungen und Nachweise von den Auftraggebern bereits in der Bekanntmachung zu benennen sind. Ganz neu ist in 10 Absatz 3 eine Regelung zur Auswahl der Teilnehmer durch Losverfahren aufgenommen worden, wenn im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs mehrere Bewerber die gestellten Anforderungen gleichermaßen erfüllen. Gemäß 10 Absatz 4 haben die Auftraggeber nunmehr die Mindestzahl und ggf. die Höchstzahl der zu Verhandlungen aufzufordernden Bewerber in der Bekanntmachung zu benennen. Bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber darf die Mindestzahl jedoch nicht unter drei liegen.

17 Seite 17 Die bisher in 17 Absatz 4 geregelte Mitteilung der Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung um Teilnahme am Verhandlungsverfahren erfolgt nach dem neuen 10 Absatz 5 VOF 2009 nun am Ende des Verfahrensschritts der Teilnehmerauswahl. Diese Regelung korrespondiert mit der Regelung nach 101a GWB Informations- und Wartefrist, wonach auch Bewerber Anspruch auf Information über die beabsichtigte Zuschlagserteilung haben, soweit ihnen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde. 11 VOF Aufforderung zur Verhandlung, Angebotsabgabe, Auftragserteilung Auch die Regelungen zu der Aufforderung zur Verhandlung, Angebotsabgabe und Auftragserteilung sind teilweise in 11 VOF neu festgelegt worden. Die Verhandlungen können nunmehr gem. Absatz 1 sowohl über den Gegenstand der Leistungen als auch über die im Rahmen der Verhandlungen abgeforderten Angebote geführt werden. Diese Regelung verdeutlicht die Spielräume, die im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nach der VOF zulässig sind. Bei der Aufforderung zu Verhandlungen wird nun ausdrücklich gefordert, dass ausgewählten Bewerbern oder Bietern neben der Aufgabenbeschreibung und dem Hinweis auf die Bekanntmachung auch die Zuschlagskriterien und eventuell ein Vertragsentwurf, aus dem die konkreten Leistungen und die Auftragsbedingungen hervorgehen, mitgeteilt werden müssen. Die Bieter können ihre Angebote somit konkret darauf ausrichten.

18 Seite 18 Analog zur VOB/A und VOL/A Ausgabe 2009 können nach Absatz 3 des 11 VOF fehlende Erklärungen und Nachweise bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber vorzugebenden Frist nachgereicht werden (siehe hierzu auch 5 VOF 2009 zu den Nachweisen der Eignung). Hinsichtlich der Abgrenzung von Auswahl- und Eignungskriterien ist nach Absatz 5 des 11 VOF weiterhin klargestellt, dass eine nachvollziehbare Abgrenzung zwischen den Auswahl- und Eignungskriterien bestehen muss und wiederholte Berücksichtigung desselben Kriteriums in beiden Verfahrensstufen auszuschließen sind. Klargestellt ist auch, dass sich die Zuschlagserteilung auf ein Angebot beziehen muss ( 11 Absatz 6 VOF 2009) und dass das Ausschreibungsverfahren mit Vertragsschluss oder mit Verzicht auf die Auftragserteilung endet ( 11 Absatz 7 VOF 2009). 12 VOF Dokumentation Die Regelungen zum Vergabevermerk im 18 VOF 2006 wurden nunmehr völlig neu im 12 VOF 2009 Dokumentation geregelt. Gemäß Absatz 1 des 12 VOF ist das Vergabeverfahren nunmehr von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, sodass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden (analog der Dokumentation wie bei der VOL und VOB 2009).

19 Seite 19 In 12 Absatz 2 VOF sind dann folgende Mindestangaben aufgelistet worden, die die Dokumentation enthalten muss: den Namen und die Anschrift des Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie falls bekannt den Anteil am Auftrag, den der Zuschlagsempfänger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt die Gründe für einen Verzicht auf die Vergabe eines bekannt gemachten Auftrags 13 VOF Kosten Im neuen Absatz 1 des 13 VOF 2009 ist festgelegt, dass für die Durchführung des Vergabeverfahrens keine Entgelte erhoben werden dürfen. Bei Wettbewerben nach Kapitel 2 der VOF ( VOF 2009) können allerdings bei postalischer Versendung Kopier- und Versandkosten erhoben werden. Im Absatz 2 des 13 VOF 2009 sind die Bestimmungen, nach denen für Bewerbungsunterlagen keine Kosten erstattet werden (vgl. 15 Absatz 1 VOF 2006), auch auf Angebotsunterlagen erweitert worden.

20 Seite VOF Information über die Auftragserteilung, Verzicht auf die Auftragserteilung Die Regeln in 14 VOF 2009 entsprechen weitestgehend den Regeln des 17 VOF 2006 Vergebene Aufträge. Lediglich im Absatz 2 des 14 sind weiterhin auch die Bekanntmachungen für die Durchführung von Wettbewerben (Planungswettbewerben) vormals in 20 Absatz 8 VOF 2006 enthalten neu aufgenommen worden. Gemäß Absatz 5 und 6 des 14 VOF 2009 teilen die Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags, den nicht berücksichtigten Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters und den Bewerbern unverzüglich die Gründe mit, aus denen beschlossen wurde, auf die Vergabe eines bekannt gemachten Auftrags zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. Auf Antrag teilen sie dies in Textform mit. Die Entscheidung, auf die Vergabe eines Auftrags zu verzichten, teilen die Vergabestellen auch dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit..3.2 Kapitel 2 Wettbewerbe Die Bestimmungen zur Regelung von Wettbewerben in Form von Auslobungsverfahren, bisher in den 20 und 25 VOF 2006 geregelt, sind nunmehr einheitlich in dem Kapitel 2 der VOF 2009 zusammengeführt worden.

21 Seite VOF Grundsätze Im 15 VOF 2009 sind die Bestimmungen des 20 Absatz 1, 2 und 3 sowie des 25 Absätze 1 und 2 der VOF 2006 zusammengeführt worden. Die bisherige Trennung in Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen einerseits und Wettbewerbe im Allgemeinen wurde damit aufgegeben. Neu ist in den Absätzen 5 und 6 des 15 VOF 2009 aufgenommen worden, dass der Auslöser eines Wettbewerbs zu gewährleisten hat, dass jedem Bewerber und jedem Teilnehmer die gleiche Chance eingeräumt wird. Für alle Teilnehmer gelten somit die gleichen Bedingungen und Fristen. Ihnen werden die gleichen Informationen jeweils zum gleichen Zeitpunkt übermittelt. Weiterhin ist in 15 Absatz 6 VOF festgelegt worden, dass die Wettbewerberbeiträge bis zur Entscheidung des Preisgerichts anonym bleiben. 16 VOF Wettbewerbsdurchführung Im 16 VOF 2009 sind insbesondere die Regeln der 25 Absätze 3 8 sowie 20 Absatz 6 der VOF 2006 zusammengefasst worden. Insbesondere die in den 20 Absatz 5 und 25 Absatz 5 VOF 2006 unterschiedlich getroffene Regelung zur Zusammensetzung des Preisgerichts wurde dahingehend geklärt, dass die Mehrheit der Preisrichter die Qualifikation der Teilnehmer haben muss.

22 Seite VOF Auftrag, Nutzung Dem 17 VOF 2009 sind insbesondere die Bestimmungen nach 25 Absätze 9 und 10 der VOF 2006 zugeordnet worden. Gemäß Absatz 1 des 17 VOF 2009 wird bestimmt, soweit und sobald die Wettbewerbsaufgabe realisiert werden soll, dass einer oder mehrere der Preisträger mit den weiteren Planungsleistungen nach Maßgabe der in 15 Absatz 2 genannten einheitlichen Richtlinien zu beauftragen sind, sofern mindestens einer der Preisträger eine einwandfreie Ausführung der zu übertragenden Leistungen gewährleistet und sonstige wichtige Gründe der Beauftragung nicht entgegenstehen. Diese Regelung stellt sicher, dass die Ergebnisse von Planungswettbewerben umgesetzt werden..3.3 Kapitel 3 Besondere Vorschriften zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen Im Kapitel 3 der VOF 2009, 18 20, sind die bisher im Kapitel 2 der VOF 2006 erfassten besonderen Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis auf 25, der nunmehr dem neuen Kapitel 2 zugeordnet ist und 26, der weggefallen ist fast unverändert aufgenommen worden. Für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen außerhalb des Anwendungsbereichs der VOF (unterhalb des zurzeit geltenden Schwellenwerts) sind das jeweilige Haushaltsrecht und die allgemeinen Vergabegrundsätze (Wettbewerbs-, Transparenz- und

23 Seite 23 Wirtschaftlichkeitsgebot und Diskriminierungsverbot) zu beachten. Weitere Einzelheiten zu den einzelnen Regelungen der VOF und den Änderungen in der Ausgabe 2009 sind in Kapitel 6 aufgeführt.

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