Novelle Bundesvergabegesetz November 2015, GESTRATA

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1 Novelle Bundesvergabegesetz November 2015, GESTRATA

2 2 Vergaberechtsnovelle 2015 Die Novelle 2015 wurde von der Initiative Faire Vergaben sichern Arbeitsplätze inhaltlich ausgearbeitet und vorgeschlagen. Sie ist eine Sozialpartner-Initiative von 3 Fachgewerkschaften, 12 Bundesinnungen und 2 Fachverbänden. Der Fachverband Steine-Keramik ist Partner dieser Initiative. Die Novelle soll Anfang 2016 in Kraft treten. Inhaltlich betrifft sie Punkte, die nicht aufgrund der neuen EU-Vergaberichtlinien geändert werden müssen (dies wird frühestens Mitte 2016 geschehen), sondern innerösterreichische Bedürfnisse. Die zentralen Regelungen werden nachfolgend vorgestellt - mit freundlicher Unterstützung von Heid Schiefer Rechtsanwälte.

3 3 Eckpunkte der BVergG-Novelle Stärkung des Bestbieterprinzips 2. Volle Transparenz bei Subvergaben 3. Bekämpfung von Lohn-und Sozialdumping 4. Große Losregel neu 5. Möglichkeit der Festlegung von Kernleistungen

4 4 Ad 1. Bestbieterprinzip aktuell Bestbietervergaben erfolgen wenn überhaupt oft nur zum Schein Feigenblattkriterien 2% Gewährleistungsverlängerung Referenznivellierung 5% Referenzen werden von jedem erfüllt Echte Bestbietervergaben unterbleiben, weil die gesetzliche Ausnahme für Qualitätsstandardisierung die Flucht in die Billigstbietervergabe ermöglicht bzw. fördert, die Bewertung über den Preis die einfachste Methode für den Beschaffer ist, den Kontrollinstanzen (Aufsichtsgremien, Revision, Rechnungshöfe) die Vergabe zum billigsten Preis nicht lange erklärt werden muss.

5 5 Ad 1. Gesetzlich zwingendes Bestbieterprinzip ( 79 Abs. 3 neu) bei geistigen Dienstleistungen wenn Alternativangebote zulässig sind bei im Wesentlichen funktionaler LB bei Unmöglichkeit der vorherigen globalen Preisgestaltung wenn von geeigneten Leitlinien abgewichen werden kann und deshalb keine vergleichbaren Angebote zu erwarten sind wenn vertragliche Spezifikationen von Dienstleistungen nicht hinreichend genau festgelegt werden können kein offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mögl. bei Bewertung kostenwirksamer Faktoren von Aufträgen (z.b. Betriebs-und Erhaltungsarbeiten) Bauauftrag mit einem geschätzten Auftragswert von mindestens EUR 1 Mio. (exkl USt) gilt auch für Sektorenauftraggeber ( 236 Abs. 3 neu)

6 6 Ad 1. Bestbietervergabe Nach den Erläuterungen zum Entwurf sollen diese Bestimmungen auch nicht durch Feigenblattkriterien (also scheinbare Bestbieterkriterien, die de facto keinen Einfluss auf das Ergebnis haben) umgangen werden dürfen. Vorteile des Bestbieterprinzips: Verringerter Preisdruck auf Unternehmen weniger Anreiz für Lohndumping positive Auswirkungen auf Beschäftigung Vermeidung von Preissteigerungen im Zuge der Ausführung durch umfassende Bewertung der Angebote/Konzepte Berücksichtigung langfristiger Kosten

7 7 Ad 1. Bestbietervergabe Was sind mögliche (zu gewichtende) Zuschlagskriterien? Qualität Preis Technischer Wert Ästhetik Zweckmäßigkeit Umwelteigenschaften Betriebskosten Rentabilität Kundendienst und technische Hilfe Lieferzeitpunkt und Lieferungs- bzw. Ausführungsfrist Reaktionszeit Lehrlingsausbildung

8 8 Ad 2. Volle Transparenz bei Subvergaben (1/2) Offenlegungspflicht in der Angebotsphase ( 83 Abs. 2 neu) Bieter muss im Angebot alle Subunternehmer (SU) inklusive dem zugehörigen Leistungsteil offenlegen Ausnahme: AG darf die Offenlegungspflicht aus sachlichen Gründen auf die wesentlichen Auftragsteile beschränken Offenlegungspflicht nach Auftragserteilung ( 83 Abs. 5 neu) jeder beabsichtigte Wechsel oder Hinzuziehung eines neuen im Angebot nicht benannten SU muss dem AG unverzüglich bekanntgegeben werden Einsatz neuer SU nur nach vorheriger Zustimmung durch AG: Verweigerung nur aus sachlichen Gründen möglich automatische Genehmigung, wenn Subunternehmer nicht innerhalb von 2 Wochen abgelehnt wird

9 9 Ad 2. Volle Transparenz bei Subvergaben (2/2) Vorteile durch die Novelle: Umfassende Definition des Subunternehmer-Begriffs, wodurch auch Subsubunternehmer erfasst werden Verpflichtung zur Bekanntgabe aller (wesentlichen) Subunternehmer bereits im Angebot Bei Ausführung: Wechsel oder Hinzuziehung von neuen Subunternehmern nur mit Zustimmung des Auftraggebers Daher für Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt volle Transparenz, wer auf der Baustelle tätig ist

10 10 Ad 3. Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping (1/3) Klarer Ausschlussgrund bei Lohn-und Sozialdumping 73 Abs. 3 neu: analog zum aktuellen Tatbestand betreffend illegale Beschäftigung (AuslBG) zwingende Einholung einer Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz der Wiener Gebietskrankenkasse ( Kompetenzzentrum LSDB ) über Verurteilungen gemäß 7i Abs. 4 oder 5 AVRAG (Unterentlohnung oder Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen) nicht älter als 6 Monate von allen für den Zuschlag in Betracht kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern Beurteilung der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß 7i Abs. 4 oder 5 AVRAG: Ausmaß der Unterentlohnung strengerer Maßstab bei mehr als zwei rechtskräftigen Bestrafungen oder zwei rechtskräftigen Bestrafungen innerhalb der letzten zwölf Monate

11 11 Ad 3. Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping (2/3) Auftragssperre bei Lohn- und Sozialdumping Die vor wenigen Monaten verschärften Strafbestimmungen gegen Lohn- und Sozialdumping ( 7b Abs. 8, 7i AVRAG) werden nun im BVergG berücksichtigt. Vor Zuschlagserteilung muss der Auftraggeber durch Anfrage beim Kompetenzzentrum LSDB, bei dem Bestrafungen gespeichert sind, feststellen, ob Verurteilungen vorliegen. Ab zwei rechtskräftigen Bestrafungen kann die vergaberechtliche Zuverlässigkeit verlorengehen, was zum Ausschluss des Bieters führt. Im Detail werden von der Novelle folgende Maßstäbe eingeführt:

12 12 Ad 3. Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping (3/3) 73 Abs. 3: Bei der Beurteilung der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG ist insbesondere die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung und bei der Beurteilung der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß 7i Abs. 4 oder 5 AVRAG ist insbesondere das Ausmaß der Unterentlohnung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß 7i Abs. 4 oder 5 AVRAG vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen innerhalb der letzten zwölf Monate, ist ein strengerer Maßstab anzulegen.

13 13 Ad 4. Große Losregel neu Große Losregel: 20% des Gesamtauftragswertes können nach den Bestimmungen für die Vergabe im Unterschwellenbereich vergeben werden geschätzter Auftragswert des Loses bei Bauaufträgen < EUR 1 Mio. (exkl. USt); bei Liefer-und Dienstleistungen < EUR , (exkl. USt) Änderung zur großen Losregel mit der Novelle 2015: in Zukunft ist auch im Oberschwellenbereich für die Wahl der Verfahrensart der geschätzte Auftragswert der einzelnen Lose/Gewerke ausschlaggebend erweiterter Anwendungsbereich der Direktvergabe (bis zu EUR ,-- [exkl. USt]) und des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung (bis zu EUR 1 Mio. [exkl. USt]) für Lose eines Bauauftrages im Oberschwellenbereich

14 14 Ad 4. Vorteile der großen Losregel neu (1/2) Leichterer Zugang für KMU zu Aufträgen im Oberschwellenbereich durch Anpassungen im Bereich der Kleinlosregelung : Auch bei Aufträgen im Oberschwellenbereich können Teilleistungen unter EUR ,- in einem begrenzten Ausmaß direkt vergeben werden. Die Summer der Auftragswerte der einzelne Lose darf maximal 20% des Gesamtauftragswertes ausmachen. Bei Bauleistungen darf ein Los den Auftragswert von EUR 1 Mio. nicht überschreiten. Dadurch kommen nicht nur große Gesamtanbieter zum Zug, sondern auch kleine Gewerbetreibende; KMU profitieren von direkter Vergabe (statt nur als Subauftragnehmer). Begründungspflicht für Auftraggeber bei Nicht-Losvergabe.

15 15 Ad 4. Vorteile der großen Losregel neu (2/2) Der VwGH hatte im Jahr 2014 entschieden, dass jedes noch so kleine Los mit EU-weiter Bekanntmachung und ohne Möglichkeit für erleichterte Verfahrensarten (z.b. Direktvergabe bis EUR ; nichtoffenes Verfahren ohne Bekanntmachung bis EUR 1 Mio.) ausgeschrieben werden muss. Die Novelle 2015 reagiert darauf und legt nun ausdrücklich in den 4 Abs. 3, 15 Abs. 4 und 16 Abs. 5 BVergG fest, dass für die Verfahrenswahl bei Kleinlosen (das sind solche bis zu EUR 1 Mio. einzelnem Loswert und bis zu 20% des gesamten Vorhabenswerts) der geschätzte Auftragswert des einzelnen Loses gilt. Erleichterte Verfahrensarten können wieder angewendet werden.

16 16 Ad 5. Festlegung von Kernleistungen (1/2) Aktuell darf der Auftraggeber in der Ausschreibung keine Kernleistungen vorgeben, welche der Bieter jedenfalls selbst ausführen muss und nicht an Subunternehmer weitergeben darf: Nur die Weitergabe des gesamten Auftrages ist verboten; 99,9% des Auftrages können theoretisch an Subunternehmer vergeben werden; Die Novelle regelt in 83 Abs. 4 neu: Auftraggeber kann kritische Aufgaben festlegen, welche der Bieter als Eigenleistung erbringen muss. Vorsicht: Stärkt zwar grundsätzlich Firmen mit Eigenpersonal, kann aber auch Wettbewerb (bewusst) einschränken (z.b. Bodenaushub als Kernleistung).

17 17 Ad 5. Festlegung von Kernleistungen (2/2) Der Auftraggeber darf bei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen sowie bei Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben vom Bieter selbst durchgeführt werden müssen. Die Novelle sieht also die Möglichkeit zu einem eingeschränkten Subunternehmerverbot für solche kritische Aufgaben vor. Nach den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf soll es sich dabei um Leistungen handeln, die aus Sicht des Auftraggebers besondere Fachkunde oder Fähigkeiten erfordern und bei denen die Qualität der Leistungsausführung maßgeblich durch individuelle Eigenschaften des Leistungserbringers bedingt ist.

18 18 Ad 5. Vorteile durch Festlegung von Kernleistungen Gewährleistung, dass die vom Auftraggeber als kritisch beurteilten, wichtigen Leistungsteile durch den bewerteten Bieter selbst und nicht durch sonstige Dritte erbracht werden. Indirekte Stärkung des Bestbieterprinzips Sicherung einer qualitativen Leistungserbringung

19 19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Mag. Roland Zipfel, Fachverband Steine-Keramik

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