Sachstand Agrarreform 2015 (Gemeinsame Agrarpolitik GAP )

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1 Sachstand Agrarreform 2015 (Gemeinsame Agrarpolitik GAP ) Ortslandwirteversammlung Werra-Meißner-Kreis 1. November 2014 Witzenhausen Doris Ebert Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

2 Ziele der GAP-Reform GERECHTER GRÜNER EINFACHER Schwerpunkt der Reform: Die 1. Säule S mit den EGFL-Direktzahlungen 2

3 Ziele der GAP GERECHTER Umverteilung der Direktzahlungen in Europa EU Ø 260 /ha - Malta Ø 840 /ha - Niederlande Ø 450 /ha Deutschland Ø 340 /ha - Hessen 299 /ha GB Ø 220 /ha - Portugal Ø190 /ha - Lettland Ø 90 /ha GRÜNER 1. Säule: 30 % der Mittel für das Greening (= zusätzliche Umweltleistungen) 2. Säule: Mindestens 30% der Mittel für Klimaschutz und Umweltbelange 3

4 GAP Worum geht es auch bei den Direktzahlungen? In Deutschland um rd. 4, 9 Mrd. EURO pro Jahr In Hessen um rd. 210 Mio. EURO pro Jahr 4

5 Umsetzung in Deutschland Bausteine der Direktzahlungen in Deutschland 1. Umverteilungsprämie 2. Basisprämie einschließlich Zahlungen für das Greening Landbewirtschaftungsmethoden, die förderlich sind für den Klima- und Umweltschutz 3. Junglandwirteprämie 4. Kleinerzeugerregelung 5

6 Umverteilungsprämie Beträge 2014: rd. 51,46 /ha für die ersten 30 Hektar (= 1543,80 ) rd. 30,87 /ha für weitere 16 Hektar (= 493,92 ) = 2037,72 für 46 Hektar 6

7 Basisprämie Ende 2014 verlieren alle Zahlungsansprüche (ZA) ihre Gültigkeit >> Neuzuweisung 2015 Wert der ZA bis Ende 2018 unterschiedlich in den Bundesländern ab 2017 Angleichung in 3 gleichen Schritten (Hessen Erhöhung) ab 2019 bundeseinheitlich >>> etwa 174 >>> Aktivierung und Handel der ZA dann nicht mehr an die Region gebunden Beträge 2015 in Hessen: ca. 155 /ha Basisprämie (= Wert 1 ZA in Hessen) + ca. 85 /ha Greeningzahlung (bereits ab 2015 bundeseinheitlich) = ca. 240 /ha 7

8 Basisprämie ab 2015 Antragsberechtigt 2015: Aktive Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und 2013 zum Erhalt von Zahlungen i. R. der Betriebsprämienregelung berechtigt waren oder 2013 Rebflächen bewirtschaftet haben oder 2014 ZA aus der nationalen Reserve erhalten haben oder noch nie ZA hatten, aber am 15. Mai 2013 (Antragstermin) nachweislich landwirtschaftliche Erzeugung betrieben haben 8

9 Basisprämie Zahlungen nur an Aktive Landwirte das sind z. B. nicht: Betreiber von Flugplätzen, Wasserwerken, dauerhaften Sport- und Freizeitflächen Anbieter von Immobiliendienstleistungen.. Bergbautreibende Unternehmen >>>>> Negativliste Es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen doch vorliegen. 9

10 Basisprämie Gesonderter Nachweis Aktiver Landwirt nicht erforderlich, wenn ein Betriebsinhaber der sogen. Negativliste im Vorjahr weniger als 5000 an Direktzahlungen erhalten hat Bsp. 2014: Betriebsprämie + Umverteilungsprämie für etwa 14 ha beihilfefähige Fläche 4900 oder mindestens 38 ha beihilfefähige Fläche hat oder (Pensions-)Pferdehaltung mit Bereitstellung einer Reitanlage/Reithalle betreibt und weniger als 38 ha beihilfefähige Fläche hat, aber von Januar Ende April des Antragsjahres im Durchschnitt nachweislich nicht mehr als 3 Großvieheinheiten hält 10

11 Basisprämie Wenn vorherige Fallkonstellationen nicht zutreffen, Nachweis, dass die landw. Tätigkeit Hauptgeschäftszweck des Unternehmens ist z.b. durch den Gesellschaftervertrag bei einer GbR oder durch einen Auszug aus dem jeweiligen Unternehmensregister (z. B. Handels-/ Genossenschaftsregister) sofern Landwirtschaft als Unternehmenszweck angegeben ist oder durch die Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte bei Einzelunternehmen / Personengesellschaften Weitere Alternative: Nachweis >> Anteil der Direktzahlungen mind. 5 % der Gesamteinkünfte aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit 11

12 Basisprämie ab 2015 Zuweisung von ZA an Neueinsteiger und Junglandwirte bei Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit >> Voraussetzung: In den fünf Jahren vor dem Einstieg keine landwirtschaftliche Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung oder entsprechende Verantwortlichkeit in einem landwirtschaftlichen Unternehmen >>>> also keine Tätigkeit als Betriebsleiterin/Betriebsleiter (Geschäftsführerin/Geschäftsführer) 12

13 Basisprämie Basis der ZA - Zuweisung : Beihilfefähige Fläche Ackerland/ Dauergrünland/ Dauerkulturen zur Aktivierung der ZA muss die Fläche ganzjährig beihilfefähig sein Beihilfefähig sind auch solche Flächen, die hauptsächlich landwirtschaftlich, aber in gewissem Umfang auch nichtlandwirtschaftliche genutzt werden. 13

14 Basisprämie Eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung darf z. B. nicht den Pflanzenbestand/ die Grasnarbe zerstören oder den Ertrag wesentlich mindern; nicht länger als 14 Tage in der Vegetationsperiode andauern oder nicht an mehr als 21 Tagen/Jahr stattfinden; nicht die Einhaltung der Cross Compliance-Bestimmungen verhindern; 14

15 Basisprämie Flächen, die hauptsächlich nichtlandwirtschaftlich genutzt werden, sind nicht beihilfefähig. Das sind z. B. Start- und Landebahnen von Flugplätzen Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke oder zum Sport genutzt werden Flächen auf Truppenübungsplätzen, die vorrangig militärisch genutzt werden Parkanlagen; Ziergärten Flächen mit Solaranlagen Deponieflächen vor Ablauf der Stilllegungsphase 15

16 Basisprämie Mindesttätigkeit auf einer beihilfefähigen Fläche) Auf Flächen, die ganzjährig nicht für Anbau oder Beweidung genutzt werden, muss 1 x im Jahr der Aufwuchs gemäht und das Mähgut abgefahren werden oder der Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt werden Ausnahmen von der jährlichen Mindesttätigkeit gibt es u. a. für Agrarumweltprogramme, Pflegemaßnahmen in Natura Gebieten oder Naturschutzprogramme, wenn diese aus fachlichen Gründen andere Nutzungsperioden vorsehen 16

17 Basisprämie Dauergrünland : Flächen, die durch Einsaat oder Selbstbegrünung zum Anbau von Gras/Grünfutterpflanzen genutzt werden und mind. 5 Jahre nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind auch Flächen, auf denen andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher oder Bäume, die abgeweidet werden können; aber: Gras/Grünfutterpflanzen müssen noch überwiegen auch Flächen, die abgeweidet werden können, auf denen Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht überwiegen z. B. Heideflächen 17

18 Basisprämie Dauergrünland in Natura Gebieten kann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn für diese Fläche 2008 ein Anspruch auf Zahlung der Betriebsprämie bestand und sie sich aufgrund der für diese Gebiete geltenden Bewirtschaftungspläne und -auflagen (Richtlinien) verändert haben und nicht mehr der aktuellen Begriffsbestimmung Dauergrünland entsprechen Es ist immer der Einzelfall zu bewerten 18

19 Greening Greening ist keine eigenständige Fördermaßnahme Greeningverpflichtungen sind in jedem Jahr einzuhalten. Cross Compliance-Verpflichtungen haben weiterhin Bestand Von den Greeningverpflichtungen freigestellt sind Ökologisch wirtschaftende Betriebe Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung Reine Dauerkulturbetriebe/ Flächen mit Dauerkulturen 19

20 Greening Greeningbausteine : Anbaudiversifizierung auf Ackerflächen chen Erhaltung des Dauergrünlands Flächennutzung im Umweltinteresse = Ausweisung ökologischer Vorrangflächen (ÖVF) auf Ackerflächen chen 20

21 Freigestellt sind Betriebe Greening Anbaudiversifizierung mit weniger als 10 ha Ackerfläche oder bei denen mehr als 75% der landwirtschaftlichen Fläche für Gras-/Grünfutter genutztes Dauergrünland ist und die restliche Ackerfläche kleiner als 30 ha ist oder bei denen mehr als 75% der Ackerfläche für Gras oder Grünfutter genutzt wird und/oder stillgelegt ist und die restliche Ackerfläche kleiner als 30 ha ist oder die mehr als 50% der Ackerfläche mit einem Betrieb getauscht haben; im Vorjahr muss auf diesen Flächen nachweislich eine andere Kultur angebaut worden sein 21

22 Greening Anbaudiversifizierung Je nach Umfang der Ackerfläche (AF) sind im Jahr 2 oder 3 unterschiedliche Kulturen anzubauen ha AF: 2 Kulturen davon 1 auf max. 75 % der AF über 30 ha AF: 3 Kulturen davon 1 auf maximal 75 % und 2 zusammen auf max. 95% der AF Die Kulturen müssen zwischen dem auf der angegebenen Fläche vorhanden bzw. bei früherem Erntetermin nachweisbar sein alternativ: Mitteilung bei Bestellung mit einer anderen Kultur in diesem Zeitraum Jeder Hektar wird nur 1x pro Jahr berücksichtigt 22

23 Greening Anbaudiversifizierung Landw. Kultur(art) in diesem Zusammenhang = Kulturen nach botanischer Einteilung (Gattung) z. B. Weizen, Gerste, Mais.. Winter- und Sommerkulturen = unterschiedliche Kulturen Gras/Grünfutterpflanzen Brach-/Stilllegungsflächen Raps, Kohl und andere Arten der Pflanzenfamilie Kartoffeln und andere Arten der Pflanzenfamilie Gurken, Kürbisse, und andere Arten der Pflanzenfamilie Die Nutzungscodeliste für f r den FNN 2015 wird entsprechend aufbereitet und aufgebaut sein 23

24 Beispiele für die Einteilung Greening Anbaudiversifizierung (Getreide-) Gattungen: Weizen - Gerste - Hafer - Roggen Triticale Sommer- und Wintergetreide ist jeweils eine unterschiedliche Kultur Gattung: Mais unabhängig von der Nutzung z.b. Silo-/Körnermais, Corn-Cob-Mix; Gattung: Wicken Ackerbohne ( = Pferdebohne, Saubohne..) Gattung: Sojabohne Art: Raps Raps (Sommer- und Winterraps ist jeweils eine unterschiedliche Kultur), Steckrübe und Kohlrübe gehören zu dieser Art und sind also keine eigene Kultur 24

25 Greening Anbaudiversifizierung Beispiele für die Einteilung Jede Mischkultur ist eine Kultur z. B. Mais/Sonnenblumen - Erbsen/ Ackerbohnen Getreide/ Körnerleguminosen Alle Gräser (z. B. Rispengräser, Schwingel, Weidelgras) und andere Grünfutterpflanzen (z. B. Rotklee, Weißklee, Luzerne, Esparsette) auf Ackerland sind eine einzige Kultur 25

26 Greening Erhaltung von Dauergrünland Erhaltung von Dauergrünland = 1. Erhaltung von umweltsensiblem Dauergrünland 2. Erhaltung des Dauergrünlandanteils an der LF 26

27 Greening Erhaltung von Dauergrünland Erhaltung von umweltsensiblem Dauergrünland Das am 1. Januar 2015 in FFH-Gebieten bestehende Dauergrünland ist umweltsensibles Dauergrünland Dieses Dauergrünland darf weder in Ackerland umgewandelt noch gepflügt werden Eine Regenerierung der Grasnarbe, ohne dass sie umgebrochen/ zerstört wird, ist möglich (z. B. Schlitzsaatverfahren) 27

28 Greening Erhaltung von Dauergrünland Erhaltung des Dauergrünlandanteils an der LF Jegliche Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland außerhalb der FFH-Gebiete bedarf ab einer Genehmigung >> Landwirtschaftliche Fachbehörde des Landkreises; Genehmigungen werden z. T. verbunden mit der Auflage, dass an anderer Stelle innerhalb von Hessen Ackerland in Dauergrünland umgewandelt wird Sobald Dauergrünlandanteil an der LF in Hessen um mehr als 5% abgenommen hat, wird keine Genehmigung mehr erteilt 28

29 Greening Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) 5% der beantragten Ackerfläche che sind als ÖVF auszuweisen Freigestellt sind Betriebe : mit weniger als 15 ha Ackerfläche oder bei denen mind. 75% der landw. Fläche für Gras-/Grünfutter genutztes Dauergrünland ist und die restliche Ackerfläche kleiner als 30 ha ist oder bei denen mind. 75 % der Ackerfläche für Leguminosen oder Gras/ Grünfutter genutzt werden oder stillgelegt sind und die restliche Ackerfläche kleiner als 30 ha ist 29

30 Greening Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) Jede Ackerfläche kann nur 1x in einem Antragsjahr als ÖVF ausgewiesen werden ÖVF sind unterschiedlich wertvoll; der Wert wird ausgedrückt durch Gewichtungsfaktoren (GF) Grundlage für die Berechnung der ÖVF-Quote von 5%: Flächengröße x Gewichtungsfaktor (GF) 30

31 Greening Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) Was können k Sie als ÖVF ausweisen? alle Cross Compliance-Landschaftselemente (LE) auf oder am Rand von Ackerflächen chen >>> Verfügungsberechtigung!! Brachflächen (GF 1) Feldränder (GF 1,5) Ackerstreifen an Waldrändern ohne Erzeugung (GF 1,5) Pufferstreifen (GF 1,5) Flächen mit Zwischenfrüchten/Begrünung (GF 0,3) Flächen mit Leguminosen (GF 0,7) Flächen mit Kurzumtriebsplantagen (GF 0,3) 31

32 Greening Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) Beispiele Berechnung (Fläche x GF) (Gewichtete) Größe der ÖVF 5000 m² Feldrand 1 m² x 1, m² 700 m² Pufferstreifen 1 m² x 1, m² 2 ha Leguminosen 1 m²/1 ha x 0,7 1,4 ha 1 ha Stilllegung 1 m²/1 ha x 1 1 ha 1,5 ha Zwischenfrucht 1 m²/1 ha x 0,3 0,45 ha 32

33 Greening Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) LE werden unterschiedlich in der Berechnung berücksichtigt Beispiele zu Berechnungsfaktoren für die CC-Landschaftselemente Hecken/Knicks Fläche x GF 2, m² Hecke = 4000 m² ÖVF Feldraine Fläche x GF 1, m² Feldrain = 1500 m² ÖVF Feuchtgebiete Fläche x GF 1, m² = 1000 m² ÖVF Baumreihen Fläche x GF 2, m² Baumreihe = 2000 m² ÖVF Feldgehölze Fläche x GF 1, m² Feldgehölz = 3000 m² ÖVF Einzelbaum (Naturdenkmal) = 30 m² ÖVF 33

34 Greening Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) Brachflächen (Stilllegungsflächen) keine landwirtschaftliche Nutzung im Antragsjahr 1 x jährlich mähen und Mähgut abfahren oder Aufwuchs zerkleinern und auf der Fläche verteilen ab 1. August Vorbereitung der Herbstbestellung möglich >> aber Anbau/Pflanzung darf nicht zu einer Ernte im selben Jahr führen Brachflächen haben auch nach 5 Jahren den Status Ackerland Cross Compliance : Begrünung aktiv/passiv ; Mähen/ Zerkleinern des Aufwuchses zwischen 1. April und 30. Juni verboten; kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln - außer bei Vorbereitung der Herbstbestellung ab 1. August 34

35 Greening Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) Feldränder mit einer Breite von 1 max. 20 m >> keine landwirtschaftliche Nutzung im Antragsjahr >> deutliche Unterscheidung von der angrenzenden Ackerfläche >> ab 1. August Vorbereitung der Herbstbestellung möglich Cross Compliance : Begrünung aktiv/passiv; Mähen/ Zerkleinern des Aufwuchses zwischen 1. April und 30. Juni verboten; keine Pflanzenschutzmittel - außer bei Vorbereitung der Herbstbestellung ab 1. August 35

36 Pufferstreifen Greening Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) auf oder am Rand einer Ackerfläche; Breite 1 - max. 20 m entlang von Gewässern kann darin die Ufervegetation mit einer Breite von bis zu 10 Metern enthalten sein keine Erzeugung, aber aktive oder passive Begrünung; deutlich unterscheidbar von der angrenzenden Ackerfläche Beweidung oder Schnittnutzung des Aufwuchses zulässig ab 1. August Vorbereitungen der Herbstbestellung möglich Cross Compliance : Mähen/Zerkleinern des Aufwuchses zwischen dem 1. April und 30. Juni verboten; keine Pflanzenschutzmittel - außer bei Vorbereitung der Herbstbestellung ab 1. August 36

37 Greening Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) Streifen von Ackerflächen an Waldrändern Mindestbreite 1m Höchstbreite10 m keine Erzeugung, aber aktive oder passive Begrünung; deutlich unterscheidbar von der angrenzenden Ackerfläche Beweidung oder Schnittnutzung des Aufwuchses zulässig ab 1. August Vorbereitung der Herbstbestellung möglich Cross Compliance : Mähen/Zerkleinern des Aufwuchses zwischen dem 1. April und 30. Juni verboten; keine Pflanzenschutzmittel - außer bei Vorbereitung der Herbstbestellung ab 1. August 37

38 Flächen mit Leguminosen Greening Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) groß- und kleinkörnige Leguminosen > Liste zulässiger Arten (25) (u. a. Klee, Luzerne, Sojabohne, Lupine, Ackerbohne, Erbse) Keine Mischungen mit anderen Kulturen/Fruchtarten Startdüngung und Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis Bestand muss während der Vegetationsperiode vorhanden sein nach Beendigung des Anbaus muss im betreffenden Antragsjahr eine Winterkultur oder eine Winterzwischenfrucht (Art nach eigener Wahl) folgen > Nutzung der Winterzwischenfrucht möglich Cross Compliance : Bestand muss bis des Folgejahres auf der Fläche verbleiben 38

39 Greening Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) Flächen mit Zwischenfrüchten/Gründecke (GF 0,3) erstmals relevant nach der Ernte 2015 kein mineralischer Stickstoffdünger/ kein Klärschlamm/ keine chem.-synth. Pflanzenschutzmittel bei Einsaat: Pflanzenmischung aus zulässigen Arten >> Liste ; Aussaat ab bis spätestens des Antragsjahres Gründecke: Untersaat von Gras (in Hauptkulturen) Nutzung im Antragsjahr durch Beweidung mit Schafen und Ziegen Nutzung des Aufwuchses nach dem (Folgejahr) möglich Cross Compliance: Bestand muss bis des Folgejahres auf der Fläche verbleiben; Beweiden und Schlegeln/Häckseln zur Vermeidung der Samenbildung zulässig 39

40 Greening Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) Flächen mit Zwischenfrüchten/Gründecke Liste zulässiger Pflanzenarten und Gräser (Auszug): Gräser: Knaulgras, Wiesenschweidel, Bastardweidelgras, Einjähriges und Welsches Weidelgras, Deutsches Weidelgras, Rauhafer, Mohrenund Sudanhirse incl. Kreuzungen Andere Pflanzenarten (80!): u. a. Luzerne, div. Lupinenarten, div. Kleearten, div. Wickenarten, Seradella, div. Senfarten, Raps, Rübsen, Futterkohl, div. Erbsenarten, Ackerbohne, Buchweizen, Leindotter, Sonnenblume, Phazelie, Sojabohne.. Anteil der Samen einer Pflanzenart bzw. der Gräser max. 60% Schlagbezogene Aufzeichnungen Saatgutnachweis erforderlich 40

41 Greening Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) Kurzumtriebsplantagen (= Flächen mit Niederwald) Zulässig sind nur einheimische Baumarten: Mandel-/Korbweide, Silber-,Grau-, Zitter- und Schwarzpappel, Grau- und Schwarzerle, Gemeine Birke, Gemeine Esche, Stiel- und Traubeneiche, Robinien bei den genannten Pappel- und Weidenarten auch Hybride aber nicht Miscanthus oder Rohrglanzgras u. ä. Verboten Verwendung von mineralischem Dünger Verwendung von Pflanzenschutzmitteln 41

42 Greening Kürzungen/Sanktionierung Jeder Greeningbaustein wird gesondert betrachtet/bewertet z. B. ob i. R. der Anbaudiversifizierung das Verhältnis der Hauptkulturen eingehalten wird oder ob 5% ÖVF erbracht werden; bei Nichteinhaltung der Verpflichtung wird anteilig die für die Greeningzahlung anrechenbare Fläche reduziert 42

43 Greening Kürzungen/Sanktionierung Berechnungsbeispiel zur Einhaltung ÖVF-Anteil von 5% der Ackerfläche Festgestellt 99 ha beihilfefähige Ackerfläche davon deklariert als ÖVF 4 ha stillgelegte Fläche und 0,8 ha Landschaftselemente = 4,8 ha 4,8 ha von 99 ha = 4,8 % Soll : 5% = 4,95 ha >>>> Kürzung = 3 ha, d.h. die Greeningprämie wird statt für 99 ha (nur) für 96 ha gezahlt = Kürzung 3 x 85 =

44 Junglandwirteprämie Voraussetzungen 1. Anrecht auf eine Zahlung i. R. der Basisprämienregelung 2. Maximal 40 Jahre alt im gesamten Jahr der Antragstellung 3. Erstmalige Niederlassung im Antragsjahr oder in den 5 Jahren davor 4. Erstmalig bedeutet: In den 5 Jahren vor der Niederlassung hat der/die JL weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung eine landw. Tätigkeit ausgeübt und war auch nicht in einem landwirtschaftlichen Unternehmen als Angestellte/r mit Kontrollbefugnis tätig >> sie/er war also nicht Betriebsleiterin/ Betriebsleiter 44

45 Junglandwirteprämie 5. Eine GbR oder eine Juristische Person (z. B. AG/ GmbH/ Genossenschaft) kann einen Antrag auf JL-Prämie stellen. Entscheidend ist die Kontrollbefugnis: alleinige Kontrolle: Die/der JL trifft alle Entscheidungen zu Betriebsführung, Gewinnen und Risiken allein, weil sie/er z. B. über die Mehrheit der Anteile/Stimmrechte verfügt oder der Vertrag dies so vorsieht oder gemeinschaftliche Kontrolle: Bei Entscheidungen zu Betriebsführung, Gewinnen und Risiken muss zwischen JL und anderen Beteiligten Übereinstimmung erzielt werden, aber keine Entscheidung kann gegen die/den JL getroffen werden (u.a. in Patt- Situationen oder Verteilung der Stimmrechte) 45

46 Junglandwirteprämie Antragstellung zusammen mit Basisprämienantrag 2015 Antrag auf Zuweisung von ZA Folgejahre Aktivierung ZA Prämienbetrag ca. 44 /ha für maximal 90 Hektar = /Jahr Zeitraum der Förderung maximal 5 Jahre (Gesamtbetrag: ); sofern Niederlassung vor dem Jahr der Antragstellung (z. B. vor 2015) stattgefunden hat, verringert sich der Zeitraum von 5 Jahren 46

47 Kleinerzeugerregelung Teilnahme ist freiwillig Status Kleinerzeuger kann bis zum 15. Mai 2015 beantragt werden Mindestbetriebsgröße: 1 ha Ausstieg jeweils zum nächsten Antragstermin möglich; Wiedereinstieg nicht mehr möglich Kleinerzeuger unterliegen weder dem Greening noch den Cross Compliance-Verpflichtungen Der Betrag ist begrenzt auf max je Betrieb 47

48 Ein Ziel der GAP : 48

49 Ziel der GAP aber Vereinfachung ist nicht einfach. (Phil Hogan/ Agrarkommissar) 49

50 Vielen Dank für r Ihre Ausdauer 50

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