Aktueller Stand der Agrarpolitik
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- Christa Acker
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1 Aktueller Stand der Agrarpolitik Agrarpolitisches Forum und Pflanzenschutztage Pfiffelbach 27. Januar 2014 Dr. Ingo Zopf THÜRINGER MINISTERIUM FÜR LANDWIRTSCHAFT, FORSTEN, UMWELT UND NATURSCHUTZ Referat 31 Agrarpolitik und Grundsatzfragen Beethovenstraße Erfurt Postfach Erfurt Telefon: +49 (0) Fax: +49 (0) ingo.zopf@tmlfun.thueringen.de 1
2 Grundzüge Direktzahlungen Rubrik Stufensystem mit mehreren obligatorischen und fakultativen Stufen Greening 3 Stufen für Ökologisierung (30 % NOG) Junglandwirteregelung Zusatzzahlung für Junglandwirte (2 % NOG) Basisprämie Flexibilität Direktzahlungssystem Restgröße nach Abzug anderen Stufen (x % NOG) Finanztransfer von Säule 1 in Säule 2 (15 % NOG) Zahlung für erste ha Zuschlag für bis zu 46 ha (30 % NOG) Kleinlandwirteregelung Pauschalzahlung EUR/Betrieb (10 % NOG) Gekoppelte Zahlungen für spezifische Agrarsektoren (10 % NOG) Ausgleichzulage 1. Säule Degression/Kappung Umverteilung in benachteiligtes Gebiet (5 % NOG) Kürzung der Zahlungen in Abhängigkeit von der Betriebsgröße NOG - nationale Obergrenze der Direktzahlungen in Deutschland
3 Umsetzung in Deutschland Rubrik Stufensystem mit mehreren obligatorischen und fakultativen Stufen Greening 3 Stufen für Ökologisierung (30 % NOG) Junglandwirteregelung Zusatzzahlung für Junglandwirte (2 % NOG) Basisprämie Flexibilität Direktzahlungssystem Restgröße nach Abzug anderen Stufen (x % NOG) Finanztransfer von Säule 1 in Säule 2 (4,5 % NOG) Zahlung für erste ha Zuschlag für bis zu 46 ha (7 % NOG) Kleinlandwirteregelung Pauschalzahlung EUR/Betrieb (1 % NOG) Gekoppelte Zahlungen für spezifische Agrarsektoren (10 % NOG) Ausgleichzulage 1. Säule Degression/Kappung Umverteilung in benachteiligtes Gebiet (5 % NOG) Kürzung der Zahlungen in Abhängigkeit von der Betriebsgröße NOG - nationale Obergrenze der Direktzahlungen in Deutschland
4 Nationale Umsetzung Die Umsetzung erfolgt bundeseinheitlich - es gibt keine länderspezifischen Regelungen!!! Nationale Umsetzung erfolgt durch Bundesrecht Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat Parlamentarisches Verfahren Beginn ; Abschluss bis Juli 2014 wegen Meldetermin an EU bis zum Start der Regelungen ab
5 5
6 Direktzahlungen TH Jahr Direktzahlungen Thüringen relativ zu 2012 Ursachen für den Rückgang dargestellt am Beispiel des Jahres 2019 Differenz Mio. /ha % , , , , , , , , , , ,6 Mio. Summe Direktzahlungen ,4 Summe Direktzahlungen ,4 Differenz 2019 zu ,0 davon aus Rückgang nationale Obergrenze -4,6 Umschichtung in 2. Säule -10,6 bundeseinheitliche greening/basisprämie -2,3 Zusatzzahlung erste Hektare -11,9 Junglandwirteförderung -1,6 6
7 Durchschn. Direktzahlung ( /ha) /ha Ist Diff 2019:2012 Baden-Württemberg Bayern Brandenburg/Berlin Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen/Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein/Hamburg Thüringen D ges
8 Staffelung der Direktzahlungen in TH (2015) ( /ha) Betrieb kein Junglandwirt Betrieb Junglandwirt 30 ha 100 ha ha ha 30 ha 100 ha ha ha Basisprämie greening Zusatzzahlung , ,5 Junglandwirt Summe , ,5
9 Flexibilität zwischen den Säulen MS können bis zu 15 % der Mittel in die 2. Säule umschichten oder bis zu 15 % der Mittel von der 2. Säule zu den Direktzahlungen In Deutschland Umschichtung von der 1. in die 2. Säule in Höhe von 4,5 % der nationalen Obergrenze (ca. 13 /ha DZ) Achtung! Umsetzung bereits ab 2014 Revisionsklausel mit Wirkung ab Antragsjahr 2018 (nur Erhöhung der Umschichtung in die 2. Säule zulässig)
10 Junglandwirteregelung obligatorische Regelung mit max. 2 % der Nationalen Obergrenze Für Junglandwirte (bis zum vollendeten 40. Lebensjahr + ausreichende Ausbildung oder Fähigkeiten) bei erstmaliger Niederlassung innerhalb der letzten fünf Jahre Status Junglandwirt kann für jede Rechtsform nachgewiesen werden Die Förderung ist bestimmt für die Personen, die Leitungs-/Kontrollaufgaben in einem Betrieb wahrnehmen. Deshalb müssen diese Führungspersonen (alle Personen, die ein Veto-Recht im Betrieb haben!) die Fördervoraussetzungen ausnahmslos erfüllen. Zahlung für bis zu 5 Jahre nach erstmaliger Niederlassung Beihilfe = 25 % des nationalen Durchschnitts der Basisprämie als Zuschlag ca. 45 /ha = in Deutschland für bis zu 90 ha/betrieb
11 Zusatzzahlung für erste Hektare Verwendung von ca. 7 % der Nationalen Obergrenze Zuschlag von 50 /ha für die ersten 30 ha und 30 /ha für die nächsten 16 ha je Betrieb jeder Betrieb erhält die Zahlung Anteil LF bis 46 ha/betrieb: Deutschland: 46 % Thüringen: 12 % Bayern: 75 %
12 Greening Allgemein II Greening Zahlung für Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden 3 Elemente: 1. Anbaudiversifizierung 2. Erhaltung Dauergrünland 3. Flächennutzung im Umweltinteresse (ökolog. Vorrangflächen) Für Flächen mit Ökolandbau und Dauerkulturen gelten die greening-verpflichtungen nicht
13 Greening Allgemein III 30% der Nationalen Obergrenze für Greening-Prämie bundeseinheitliche Zahlung ab 2015 jeder ha LF in Deutschland erhält den selben Betrag ,11 /ha ,53 /ha ,96 /ha ,47 /ha ,98 /ha ,98 /ha Sanktionen 2015/16 bis zu 100 % Greening-Prämie ( % ab %)
14 Greening Allgemein VI Zusammenhang greening Basisprämie Mit dem Antrag auf Basisprämie erfolgt automatisch die Beantragung der greening-zahlung es erfolgt keine gesonderte Beantragung der greening-zahlung Wichtig für Sanktionen Beihilfeempfänger kann nicht entscheiden, auf die greening-zahlung zu verzichten (greening nicht einhalten zu wollen) Beihilfeempfänger kann nur mit Vorsatz die greening-verpflichtungen ignorieren
15 Greening - Anbaudiversifizierung Freistellung von Betrieben bis zu 10 ha Ackerland Freistellung von Betrieben mit mehr als 75 % Anteil = Grünland an der LF oder = Ackergras/Stilllegung an der Ackerfläche, soweit nicht auf diese Kulturen entfallende Fläche max. 30 ha AF Verpflichtung: Betriebe bis 30 ha AF mindestens 2 Kulturen (Hauptkultur max. 75 %) Betriebe über 30 ha AF mindestens 3 Kulturen (1. Kultur max. 75%; 2 Kulturen max. 95 %) Sonderregelung für Spezialbetriebe mit jährlichem Flächentausch
16 Greening Dauergrünlanderhalt I Verpflichtung 1. Einzelbetriebliches, flächenscharfes Umwandlungs- und Pflugverbot auf vom Mitgliedsstaat festzulegenden umweltsensiblen Flächen in FFH- und Vogelschutzrichtliniengebieten; Mitgliedsstaaten können weitere Flächen außerhalb dieser Gebiete festlegen in D Umbruch-/Pflugverbot für alle Grünlandflächen innerhalb von FFH- und Vogelschutzrichtliniengebieten Verbote für weitere Flächen (z.b. Moorböden, Auen, Hänge) noch offen
17 Greening Dauergrünlanderhalt II 2. außerhalb von umweltsensiblen Gebieten Dauergrünlanderhalt auf Ebene Region oder Betrieb = Referenzverhältnis Dauergrünland darf um nicht mehr als 5 % abnehmen (Referenz: Dauergrünland 2012 plus zusätzliches Dauergrünland in 2015) = bei Überschreitung erlassen MS Rückumwandlungsgebote Vollzugsebene in D: feldstücksscharfe & unternehmensbezogene Feststellung und Nachverfolgung der Grünlandflächen Feststellung Veränderungen und ggf. Auflagen zur Wiederanlage von Grünland Offen ist, ab welchem Umfang Grünlandverlust staatliche Eingriffe erfolgen (Genehmigung Umbruch & Auflagen zur Wiederanlage) bisherige CC-Vorschrift gilt 2015 und 2016 parallel Achtung bei Plänen zum Grünlandumbruch
18 Greening ökologische Vorrangflächen I 5 % der Ackerfläche müssen ökologische Vorrangflächen sein (ggf Anhebung auf 7 %) Freistellung von Betrieben bis 15 ha Ackerfläche Freistellung von Betrieben mit mehr als 75 % = Grünland an der LF oder = Ackergras/Stilllegung/Leguminosen an der Ackerfläche, = soweit nicht auf diese Kulturen entfallende Fläche max. 30 ha AF
19 Greening ökologische Vorrangflächen II MS wählen aus Liste von Vorrangflächen (VO 1307/2013) aus: = Stilllegung, = Terrassen, = Landschaftselemente in Verfügung des Antragstellers, nur CCrelevante oder noch andere LE, = Pufferstreifen auch wenn Dauergrünland, = Agroforstflächen, = Streifen beihilfefähiger Flächen entlang von Waldrändern, = Kurzumtriebsplantagen ohne Dünger und Pflanzenschutzmittel, = Aufforstungsflächen, = Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder eingesäter Grünbedeckung, = Flächen mit stickstofffixierenden Pflanzen Einführung Konversions- und Gewichtungsschema für Vorrangflächen (fakultativ, unter bestimmten Bedingungen verpflichtend für MS) Möglichkeiten für kollektive und teilweise regionale Erbringung von Vorrangflächen
20 Greening ökologische Vorrangflächen III Konversionsfaktor (m 2 ) Wichtungsfaktor Brachflächen Terrassen (je m) Hecken (je m) 5 1,5 7,5 Einzelbäume (je Baum) 20 1,5 30 Baumreihen (je m) 5 1,5 7,5 Feldrain (je m) 6 1,5 9 Teiche (je m 2 ) - 1,5 1,5 Gräben (je m) Pufferstreifen (je m) 6 1,5 9 Agrarforstflächen (je m 2 ) Streifen Waldrand - mit Produktion (je m) - ohne Produktion (je m) 6 6 KUP (je m 2 ) - 0,3 0,3 Aufforstung (je m 2 ) Eiweißpflanzen (je m 2 ) - 0,3 0,3 Zwischenfrüchte (je m 2 ) - 0,3 0,3 1,5 0,3 ÖVF (m 2 ) 9 1,8
21 Greening ökologische Vorrangflächen IV Strittige Punkte zu ÖVF Zulassung Zwischenfrüchte, KUP als ÖVF Eiweißpflanzen nur kleinkörnige Leguminosen ohne Düngung und Pflanzenschutz Generelles Verbot Düngung und Pflanzenschutz auf ÖVF Gewichtungsfaktoren maximal bis 1,0 Keine oder nur extensive Nutzung (Schafhutung) auf Pufferstreifen, Streifen an Waldrändern Erfüllung der Verpflichtung in der Nähe der Betriebsstätte Höhe der Beihilfe (ca /ha ÖVF) bestimmt Qualität der Verpflichtung
22 Greening ökologische Vorrangflächen V Greening & KULAP Erfüllung der greening- Verpflichtung durch KULAP-Maßnahmen ist möglich Ausschluss der Doppelförderung Varianten 1. KULAP-Maßnahmen nur auf Flächen zulassen, die nicht als ÖVF angerechnet werden 2. Flächen mit KULAP-Maßnahmen als ÖVF anerkennen = Verschiebung der baseline = Kürzung der Beihilfe KULAP unterschiedlich hohe Beihilfen je nachdem, ob die KULAP-Fläche als ÖVF angerechnet wird
23 Greening ökologische Vorrangflächen VI ÖVF & KULAP Beispiele KULAP Fruchtartendiversifizierung (5 Fruchtarten min. 10 %, 10 % Leguminosen, baseline 3 Fruchtarten) bei Anrechnung auf greening keine Kürzung der Beihilfe, weil keine Verschiebung der baseline, da die greening- Verpflichtung = 3 Fruchtarten KULAP Streifenmaßnahmen (Blühstreifen) mit Anrechnung auf greening (ÖVF) baseline ÖVF = Stilllegung Beihilfe KULAP = Mehrkosten für Ansaat Blühmischung ohne Anrechnung auf ÖVF Beihilfe KULAP = Mindereinnahmen aus Produktionsausfall + Mehrkosten für Ansaat Blühmischung
24 Greening ökologische Vorrangflächen VII Problem greening & Flächen beantragte / geförderte Flächen bei Kontrollen vorgefundene Flächen verschwiegene Flächen Relevant für Befreiungen (15 ha AF ÖVF, 10 ha AF Fruchtartendiv.) Anbauanteile bei Fruchtartendiversifizierung Erhalt Dauergrünland Anteil ÖVF (5 % AF)
25 Basisprämie Restgröße nach Abzug der greening-zahlung, der Zusatzzahlung für erste Hektare und Junglandwirteförderung Basis der Zahlung = Zahlungsansprüche Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen an alle Betriebsinhaber 2013 und aktive Landwirte 2015 für ihre beihilfefähigen Flächen in 2015 (zusätzliche Regelungen für Sonderfälle, z. T. optional) = Wegfall der aktuelle ZA!!! bundeseinheitliche Basisprämie bis 2019 in drei Schritten (2016/17/18) Zuweisungen aus der nationalen Reserve = obligatorisch für Junglandwirte und Neueinsteiger = fakultativ für Landwirte mit fehlenden Zahlungsansprüchen in 2015, = Spezialfälle (Verhinderung der Landaufgabe, Umstrukturierungsprogramme, Kompensation für spezielle Benachteiligungen) und Härtefälle sowie zur linearen Erhöhung des Werts aller Zahlungsansprüche
26 aktiver Landwirt obligatorische Regelung 1. Ausschluss von Betrieben mit natürlichem Dauergrünland bei fehlender Mindesttätigkeit 2. Ausschluss von Unternehmen gemäß Negativliste (Flughafenbetreiber, Eisenbahn- unternehmer, Wasserwerke, Betreiber von Sport- und Freizeiteinrichtungen, Immobiliendienstleister), sofern diese nicht anhand der folgenden Kriterien eine Mindesttätigkeit nachweisen Kriterien = Direktzahlungen betragen mindestens 5 % der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte = landwirtschaftliche Aktivitäten sind nicht unbedeutend = landwirtschaftliche Tätigkeit ist Hauptgeschäftszweck 3. Mitgliedstaat kann Liste erweitern und Untergrenzen (max ) für Ausschluss festlegen 4. Mitgliedstaat kann Betriebsinhaber auch aufgrund anderer Kriterien ausschließen
27 Definitionen und Beihilfefähigkeit I Beihilfefähig sind Flächen, auf denen eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird Landwirtschaftliche Tätigkeit = Produktion, Anbau, Erzeugung, Tierhaltung für landwirtschaftliche Zwecke = Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand = Minimumaktivität auf Flächen, die auf natürliche Weise landwirtschaftliche Flächen bleiben Dauergrünland = Flächen mit Gras oder anderen krautigen Futterpflanzen, die 5 Jahre oder länger nicht in die Fruchtfolge einbezogen sind = andere Spezies wie Büsche oder Bäume, die beweidet werden können, sind zulässig, wenn Gras und andere krautige Futterpflanzen überwiegen = MS können beweidbare Flächen, wo Gras und krautige Futterpflanzen nicht überwiegen, einbeziehen, sofern sie Teil etablierter lokaler Praktiken sind (in D Ergänzung Heideflächen)
28 Definitionen und Beihilfefähigkeit II Dauergrünland pro rata Verfahren bei Verbuschung zwischen 10 % und 50 % pauschale Quotienten zur Kürzung der beihilfefähigen Flächen in Abhängigkeit vom Grad der Verbuschung Entscheidung über Anwendung in Deutschland im Rahmen der rechtlichen Regelungen auf Bundesebene
29 Kontrollen Verwaltungskontrollen (100 %) Vor-Ort-Kontrollen Flächen; Inhalte (5 %) CC- Kontrollen (1/5 %) Probleme Vor-Ort-Kontrollen Vielzahl Maßnahmen Vielzahl Grundgesamtheiten Vielzahl Zeiträume für Kontrollen Kontrollperiode, -sequenz,-frequenz mehr als 1 Besuch je Betrieb möglich 29
30 Höhe / Verwendung der Umschichtungsmittel Sonder-AMK am in München Umschichtung von 4,5 % NOG ab 2015 Zweckbindung für flächen- und tierbezogene Maßnahmen Höhe der Umschichtungsmittel für TH (Mio. ) Summe 11,0 10,9 10,8 10,7 10,6 54,0 Verwendung in TH??? 30
31 Finanzausstattung ELER in Mio EU D TH ELER Umschichtung Summe
32 AFP Basisförderung förderfähig: Bau, Ausrüstung, Innenmechanisierung Zuschuss: 20 % neben den Zielstellungen Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Multifunktionalität - zwingend auch Erfüllung besondere Anforderungen in mindestens einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz und zusätzlich im Falle von Stallbauinvestitionen im Bereich Tierschutz und nachhaltige Tierhaltung 2. Premiumförderung förderfähig: Bau, Ausrüstung, Innenmechanisierung für besonders tiergerechte Haltungsverfahren Zuschuss: 40 % 32
33 Ausgleichszulage Kulisse benachteiligte Gebiete Beibehaltung der aktuellen Kulisse bis Förderung auf Basis AFP + Landesprogramm Ausgleichszulage 2.1 gültig für beide Teile der Förderung Neuberechnung der Beihilfen auf Grundlage von Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten Festlegung einer Flächengrenze für eine Degression der Zahlung 2.2 Landesprogramm??? 33
34 KULAP
35 Übergangsregelungen 2014 Direktzahlungen Betriebsprämie - Beibehaltung System Wegfall Modulation - Zusatzzahlung für erste Hektare = Kürzung ca. 7 % NOG und Zahlung 50 /ha für die ersten 30 ha + 30 /ha für die nächsten 16 ha je Betrieb - Kürzung wegen Haushaltsdisziplin und Auffüllung des Krisenfonds der EU Kürzung ca. 2,5 % für alle Zahlungen >2.000 /Betrieb ELER - Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete: wie KULAP: Verlängerung Verpflichtungen 5+1 / 5+2, keine Neuanträge - AFP: keine Neuanträge 35
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